[PDF] Anforderung einer Urkunde aus dem Geburtsregister

Für die Ausstellung einer Urkunde verlangt der Standesbeamte eine Gebühr. Für eine Geburtsurkunde sowie für eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister beträgt sie EUR 15,–. Benötigen Sie mehr als ein Exemplar derselben Urkunde, kostet jedes weitere Stück EUR 7,50.
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  • Ist die Geburtsurkunde das gleiche wie ein Auszug aus dem Geburtenregister?

    Neben der Geburtsurkunde gibt es die beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister. Diese brauchen Sie beispielsweise für eine Eheschließung. Sie enthält außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und Angaben zu den Eltern) auch spätere Änderungen, die etwa durch Adoption oder Namensänderung entstehen.
  • Wer hat das Recht auf die Original Geburtsurkunde?

    Nach Artikel 7 der UN-Kinderrechtskonvention ist jedes neugeborene Kind unverzüglich nach der Geburt in ein Register einzutragen. Daraus folgt das Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde.
  • Was ist eine vollständige Geburtsurkunde?

    Eine vollständige Abschrift der Geburtsurkunde wird dem Urkundeninhaber, seinen Verwandten in auf- und absteigender Linie, dem Ehepartner, seinem Vormund, dem durch Testament bestellten oder durch ein Gericht berufenen Vormund oder jeder anderen dazu bevollmächtigten Person ausgestellt.
  • Zuständig ist das Standesamt am Geburtsort des Kindes. Vertretungsweise kann eine beliebige andere Person ab 16 Jahren mit Vollmacht der Eltern die Geburtsurkunde beantragen.
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Anforderung einer Urkunde aus dem Geburtsregister (§ 62

Anforderung einer Urkunde aus dem Geburtsregister. § 62 Personenstandsgesetz. Eine Urkunde aus dem Geburtsregister kann nur von der eingetragenen Person (im 



Anforderung einer Urkunde aus dem Geburtsregister (§ 62

Für die Ausstellung einer Urkunde verlangt der Standesbeamte eine Gebühr. Für eine Geburtsurkunde sowie für eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister 



Anforderung einer Urkunde aus dem Geburtsregister (§ 62

Anforderung einer Urkunde aus dem Geburtsregister. § 62 Personenstandsgesetz. Eine Urkunde aus dem Geburtsregister kann nur von der eingetragenen Person (im 



Anforderung einer Urkunde aus dem Geburtsregister § 62

Eine Urkunde aus dem Geburtsregister kann nur von der eingetragenen Person (im Folgenden als „Kind“ bezeichnet) beantragt werden sowie von seinem Ehegatten 



Anforderung einer Urkunde aus dem Geburtsregister (§ 62

Für die Ausstellung einer Urkunde verlangt der Standesbeamte eine Gebühr. Für eine Geburtsurkunde sowie für eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister 



Anforderung einer Urkunde aus dem Geburtsregister (§ 62

Für eine Geburtsurkunde sowie für eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister beträgt sie EUR 15–. Benötigen Sie mehr als ein Exemplar derselben Urkunde 



Anforderung einer Urkunde aus dem Geburtsregister (§ 62

Für die Ausstellung einer Urkunde verlangt der Standesbeamte eine Gebühr. Für eine Geburtsurkunde sowie für eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister 



Anforderung einer Urkunde aus dem Geburtsregister (§ 62

Für die Ausstellung einer Urkunde verlangt der Standesbeamte eine Gebühr. Für eine Geburtsurkunde sowie für eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister 



Anforderung einer Urkunde aus dem Geburtenregister gem. § 62

Anforderung einer Urkunde aus dem Geburtenregister gem. § 62 PStG. Urkunde. Anzahl. Geburtsurkunde – beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister.



Anforderung einer Urkunde aus dem Geburtsregister (§ 62

Für die Ausstellung einer Urkunde verlangt der Standesbeamte eine Gebühr. Für eine Geburtsurkunde sowie für eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister