[PDF] Erklärung zum kinderbezogenen Familienzuschlag

Wie erhalte ich den kinderbezogenen Familienzuschlag?

Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag wird für jedes Kind insgesamt nur einmal gewährt. Wie erhalte ich den kinderbezogenen Familienzuschlag? Bitte legen Sie uns eine Geburtsurkunde und die Erklärung zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags LBV 538b2 vor.

Was ist der Kinderanteil im Familienzuschlag?

Zu 2 Haushaltsaufnahme Der Kinderanteil im Familienzuschlag kann unter bestimm- ten Voraussetzungen für ein Kind der Ehegattin bzw. des Ehegatten (Stiefkind) oder ein Enkel- oder Pflegekind ge- währt werden, allerdings nur solange, wie dieses Kind dem Haushalt der Beamtin, des Beamten, der Richterin bzw. des Richters angehört.

Was ist der Familienzuschlag?

Der Familienzuschlag besteht aus einem ehebezogenen Teil und einem kinderbezogenen Teil. Wer erhält den ehegattenbezogenen Teil? Sie erhalten den ehebezogenen Teil im Familienzuschlag, wenn Sie

Wann wird der Familienzuschlag zur Hälfte gezahlt?

Die Gewährung des Zuschlags zur Hälfte gilt nicht, wenn beide Eheleute oder Eingetragene Lebenspartner/innen in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen die regelmäßige Arbeitszeit bei einer Vollzeitbeschäftigung nicht erreichen. In diesen Fällen wird der Familienzuschlag entsprechend dem tatsächlichen Arbeitsumfang gezahlt.

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Erklärung

Die Erklärung zum kinderbezogenen Familienzuschlag können Sie auf unserer Internetseite – www.lff-rlp.de. (Rubrik: Vordrucke Suchbegriff: LFF12_BEZ007) 



Erklärung zum kinderbezogenen Familienzuschlag

Erklärung zum kinderbezogenen Familienzuschlag. Bitte anliegende Erläuterungen beachten! Bei mehr als drei Kindern bitte einen zusätzlichen Vordruck 



Erklärung

Der kinderbezogene Familienzuschlag wird für jedes Kind nur einmal gewährt. Weitere Merkblätter und Anträge finden Sie auch im Internet unter www.lff-rlp.de. ( 



Erklärung zum Familienzuschlag

„Erklärung zum kinderbezogenen Familienzuschlag“ - LFF12_BEZ007 - . Sie können diesen Vordruck auf unserer Internetseite (www.lff-rlp.de) herunterladen.



Familienzuschlag Erklärung Basisbogen

Auszufüllen von Beschäftigten deren Ehe geschieden oder aufgehoben wurde bzw. deren eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde und sie daraus zum 



Kurz-Erklärung zur Zahlung von kinderbezogenen

Bitte beachten Sie die Hinweise im Merkblatt zum kinderbezogenen Familienzuschlag bzw. zur kinderbezogenen. Besitzstandszulage. Bitte zurücksenden an: Nähere 



Merkblatt Familienzuschlag

zusätzliche Regelungen von Bedeutung sind. (Familienzuschlag Stufe 1) und aus einem kinderbezogenen Teil (Familienzuschlag. Stufe 2 ff.).



Erklärung

Erklärung zur Zahlung / Weiterzahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag. (Familienzuschlag der Stufe 2 ff) / des Unterschiedsbetrags / der 



Erklärung zum Familienzuschlag

Angaben über den früheren Ehegatten/LP? sind nicht erforderlich wenn Sie keinen kinderbezogenen Familienzuschlag geltend machen.



Erklärung zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für

Können einzelne Fragen dieser Erklärung aus Unkenntnis der Sachlage nicht 7) Eine dem kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags entsprechende Leistung ...



Erklärung zum kinderbezogenen Familienzuschlag

Erklärung zum kinderbezogenen Familienzuschlag (Zutreffendes bitte ankreuzen ( ) oder ausfüllen) Angaben zur Berücksichtigung von Kindern Name Vorname des Kindes Anschrift (wenn abweichend von Geburts-datum Familienstand des Kindes Kindschafts- verhältnis Haushalts-aufnahme Für das Kind wird gezahlt Ihrer Anschrift) ja nein Kindergeld oder



Erklärung - Landesamt für Finanzen

Wie erhalte ich den kinderbezogenen Familienzuschlag? Bitte legen Sie uns die Erklärung zum kinderbezogenen Familienzuschlag (Vordruck: LFF12_BEZ007) vor Diese Erklärung müssen Sie für jedes Kind gesondert ausfüllen Sie können die Erklärung auf unserer Internetseite www lff-rlp de (Rubrik: Vordrucke Suchbegriff:



Erklärung zum kinderbezogenen Familienzuschlag - Niedersachsen

Der Kinderanteil im Familienzuschlag wird nach § 35 Abs 5 Satz 3 NBesG bei einer Teilzeitbeschäftigung nicht nach § 11 Abs 1 NBesG gekürzt wenn eine Anspruchs- berechtigte bzw ein Anspruchsberechtigter vollbeschäftigt ist oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versor- gungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte

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