[PDF] Hinweise zu den Anträgen von Mitteln aus der Bundesstiftung

Was ist die Bundesstiftung?

Die Bundesstiftung verfolgt den Zweck, werdenden Müttern, die sich wegen einer Notlage an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden, Mittel für ergänzende Hilfen zur Verfügung zu stellen, um ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern (§ 2 Abs. 1 Stif- tungsgesetz).

Wie werden Stiftungsmittel vergeben?

1. Die Bewilligung der Mittel aus der Bundesstiftung setzt voraus, dass der Zuschussantrag vor der Geburt des Kindes bei der Beratungsstelle eingeht. 2. Die Vergabe der Stiftungsmittel setzt den Nachweis der Schwangerschaft und die spätere Vorlage der Geburtsurkunde voraus.

Wie hoch ist der Förderbetrag bei der Bundesstiftung?

Schwangere, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Sozialleistungen nach SBG II, SGB XII oder dem Asylbe- werberleistungsgesetz haben, aber aus aufenthaltsrechtli- chen Gründen derzeit keinen entsprechenden Antrag stel- len, erhalten den Förderbetrag in Höhe von derzeit max. 1.000 € / 1.200 € aus Mitteln der Bundesstiftung.

Wann dürfen die Hilfen der Stiftung gewährt oder zugesagt werden?

Leistungen der Stiftung dürfen nur gewährt oder zugesagt werden, wenn die Hilfe auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder nicht ausreicht (§ 4 Abs. 2 Stiftungsgesetz). Die Hilfen der Bundesstiftung sind nach Art und Umfang immer bezogen auf die jeweils vor- liegende besondere Lage des Einzelfalles.

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