25 nov. 1981 in Anbetracht dessen dass das Prinzip der allen Menschen innewohnenden ... lichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne ...
erneut erklärend dass alle Menschenrechte und Grund- freiheiten allgemeingültig und unteilbar sowie in Anbetracht dessen
in der Erkenntnis dass ethische Fragen
bekräftigend dass alle Menschenrechte allgemein gültig und unteilbar sind
13 nov. 1981 oder der Religion zu fördern und zu festigen in Anbetracht dessen
sowie bekräftigend dass alle Menschenrechte allgemeingültig und unteilbar sind
4 déc. 1986 Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne ... in Anbetracht dessen daß nach der Allgemeinen Erklärung der Men-.
in Anbetracht der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte die in Bekräftigung dessen
Schutz aller Menschenrechte unabdingbar ist
Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse in Anbetracht dessen
in Anbetracht dessen daß alle Menschenrechte allgemein- akten auf dem Gebiet der Menschenrechte verkündeten Rechte gültig und unteilbar sind einander bedingen und miteinander im Weg stehen
in Anbetracht dessen daß alle Menschenrechte allgemein- akten auf dem Gebiet der Menschenrechte verkündeten Rechte gültig und unteilbar sind einander bedingen und miteinander im Weg stehen
in Anbetracht dessen daß I aut Artikel 1 und 55 der Charta eines der Ziele der Vereinten Nationen die Förderung der allge— meinen Ach tung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ohne j eden Unterschied insbesondere auch ohne Unterschied des Geschlechts is t unter Hinweis auf ihre Resolution 2263 (XXII) vom 7 Novem—
der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene zu fördern und darauf hinzuwirken Artikel 2 1 Jeder Staat trägt die Hauptverantwortung dafür und hat die Pflicht alle Menschen-rechte und Grundfreiheiten zu schützen zu fördern und zu verwirklichen indem er unter anderem alle
in Anbetracht dessen daß in der Erklärung und dem Weltkonferenz über Menschenrechte verabschiedet wurden' alle Staaten nachdrücklich aufgefordert werden den Schutz allgemein die
In Anbetracht dessen daß die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Internationalen Menschenrechtspakte die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Gleichheit vor dem Gesetz sowie das Recht auf Gedanken- Gewissens- Religions- bzw
grundlegenden Menschenrechte zu gewährleisten in Anbetracht dessen daß Arbeitnehmer die nicht über die erforderlichen Dokumente verfügen Oder deren Status nicht geregelt ist häufig unter weniger günstigen Arbeitsbedingungen als andere Arbeitnehmer beschäf- tigt werden und daß dies gewisse Arbeitgeber dazu ver-
in Anbetracht dessen daß die Kriminalität allen Nationen große Sorgen bereitet und diese ein konzertier- tes Vorgehen seitens der internationalen Gemeinschaft erfordert dessen Ziel darin besteht Verbrechen und Rückfälligkeit zu verhüten die Arbeitsmodalitäten der Strafrechtspflege und des Gesetzesvollzugs zu verbessern
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4 November 19501 geht bereits ganz selbstverständlich mit dem Begriff der Menschenrechte um: „Die Unterzeichnerregierungen Mitglieder des Europarats in Anbetracht der Allgemei-nen Erklärung der Menschenrechte die am 10 Dezember 1948 von der Generalversamm-
Rechte und erneut erklärend daß alle Menschenrechte und Grundfreiheiten unteilbar Sind und wechselseitig voneinander abhängen und daß die Förderung und der Schutz einer Kategorie von Rechten die Staaten niemals der Verpflichtung zur Förderung und zum Schutz der anderen Rechte enthebt Oder entbindet
In Anbetracht dessen daß die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Internationalen Menschenrechtspakte die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Gleichheit vor dem Gesetz sowie das Recht auf Gedanken- Gewissens- Religions- bzw