Dort hatte der BGH zu entscheiden, inwieweit die deutsche Regelung zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlun- Mai 2007 II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265, 1266 [BB 2007, 1801 m BB- Gutachten des Deutschen Notarinstituts (DNotI), das sich mit 2008, 3 StR 246/07) hat bei dieser Sachlage im Fall eines wäh-
JSE
Insbesondere werden im Verfasserregister (Abschnitt I) die vollständigen Titel der Aufsätze und Deutscher Familiengerichtstag DGO Deutsche Gemeindeordnung schen Notarinstituts-Report DNotZ ZR 84/06 08 3774 Bilsdorfer, Peter, Anmerkung zu BFH, Urteil vom 8 4 2008 – 3 StR 246/07 08 2865
njw jahresregister gesamt df
In Abschnitt II sind die vollständigen Ti- tel der Kommentare alphabetisch nach Zeitschrift für Deutsche Frei- ... schen Notarinstituts-Report.
Art. 2 EMRK ein vollumfänglich auch für das deutsche Notweh- II ZR 273/98 BGHZ 143
1980 II S 815) Dänemark Deutsch-Dänisches Beglaubigungsabkommen vom 17 Juni 1936 (RGBl 1936 II S 213) Frankreich Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 13 September 1971 (BGBl 1974 II S 1074 mit Berichtigung auf S 1100)
Der Organisationsplan der Verwaltung des Deutschen Bundestages ist in fünf hierarchische Ebe-nen unterteilt Auf der ersten Ebene ist die Präsidentin des Deutschen Bundestages mit den dazugehörenden Or-ganisationseinheiten angeordnet Auf der zweiten Ebene ist der Direktor beim Deutschen Bundestag mit den dazugehörenden Or-
Erarbeitet wurde die Studie vom Deutschen Notarinstitut (DNotI) in Zusammenarbeit mit Prof Heinrich Dörner Westfälische Wilhelms-Universität Münster und Prof Paul Lagarde Universität Paris I (Sorbonne-Panthéon) als wissenschaftlichen Koordinatoren erstellt
Informationsdienst des Deutschen Notarinstituts B 08129 8 Jahrgang Oktober 2000 ISSN 1434-3460 20/2000 BGB §§ 1018 1090; LBauO Rheinland-Pfalz § 84; BauGB § 35 Abs 1 Nr 1 Absicherung eines Altenteilerhauses I Sachverhalt Für einen im Außenbereich befindlichen Aussiedlerhof soll ein weiteres Wohngebäude als Altenteilergebäude
185/08; 9 Februar 2011 XII ZR 40/09) •Methodisch ist ein kalkulatorischer Arztlohn zu berücksichtigen (BGH a a O BSG Urteil vom 14 Dezember 2011 B 6 KA 39/10 R) •Abfindung „zum Ertragswert“ kann Kündigungs-erschwerung darstellen wenn „Liquidationswert“ signifikant höher (BGH Urteil vom 13 März 2006 II ZR 295/04)
BGH Urteil vom 21 06 2010 – II ZR 24/09 (Gunter Reiff) Sondereigentum: Was gilt wenn sich Teilungsvertrag und Aufteilungsplan widersprechen? 63 OLG München Beschluss vom 24 09 2010 – 34 Wx 115/10 (Oliver Elzer) Überbau begründet gemeinschaftsbezogene Abwehrrechte der Eigentümer! 64
Verhandlungen des 66 Deutschen Juristentages Stuttgart 2006 Band II/2: Sitzungsberichte: Diskussion und Beschlussfassung - Ständigen Deputation des Deutschen Juristentages Inhaltsverzeichnis Author: Ständigen Deputation des Deutschen Juristentages - Verlag C H Beck Subject: Verhandlungen des 66
Der II Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 4 Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr h c Röhricht und die Richter Dr Hesselberger Prof Dr Goette Dr Kurzwelly und Kraemer für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 23 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28
Wann wurde das Notariatsgesetz revidiert?
- Das Notariatsgesetz vom 22. November 2005 ist im Zuge der Revision des VRPG per 1. Januar 2009 teilrevidiert worden. Die geänderten Bestimmungen finden sich in der BAG 08-109, Seite 14. Auf den 1. Juli 2006 sind nebst dem revidierten Notariatsgesetz auch die Notariatsverordnung (NV) und die Gebührenverordnung (GebVN) in Kraft gesetzt worden.
Was ist das Deutsche Notarinstitut?
- Das Deutsche Notarinstitut (DNotl) in Würzburg wurde 1993 zur Beratung der notariellen Praxis gegründet. Aufgabe des DNotI ist, Rechtsgutachten und andere aktuelle Informationen für die notarielle Praxis zu erstellen. Jeder deutsche Notar ist berechtigt, Gutachten beim DNotI anzufragen.
Wie baut der Notar sein Nachlassverzeichnis auf?
- Der Notar baut sein Nachlassverzeichnis nämlich regelmäßig auf Grundlage der Angaben des Erben auf. Der Notar muss zwar nach der Rechtsprechung den Nachlassbestand „selbst und eigenständig“ ermitteln, jedoch sind ihm in der Praxis hier Grenzen gesetzt.
Wo finde ich die gesetzliche Bezeichnung „Notar“?
- Herr Warych und Herr Krämer führen die gesetzliche Berufsbezeichnung „Notar“. Diese Berufsbezeichnung wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen. Die Texte dieser Regelungen können Sie auf der Homepage der Bundesnotarkammer unter der Rubrik “Berufsrecht” einsehen: www.bnotk.de.