WIPO Gazette of International Marks Gazette OMPI des marques
30 sept. 1999 Union is also and will continue to be included at the same Internet address. ... 24 Tissus et produits textiles (compris dans cette clas-.
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Marken – Marques – Marchi
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Marken
Klassifikation
Internationale Klassifikation von
Waren und Dienstleistungen
für die Eintragung von MarkenTeil II - Klassifikation von Nizza
Liste von Waren und Dienstleistungen
nach Klassen geordnetZehnte Ausgabe, gültig ab 1. Januar 2012
von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken entsprechend dem Abkommen von Nizza, in die deutsche Sprache übertragen vom Deutschen Patent- und Markenamt. Die Listen der Waren und Dienstleistungen wurden in Zusammenarbeit mit dem EidPatentamt übersetzt.
Die zehnte Ausgabe ist ab 1. Januar 2012 gültig. Zur Klassifizierung ist dann nur noch diese Ausgabe zu verwenden. Die Benutzer werden gebeten, Anfragen, Berichtigungsmit teilungen oder Anregungen zur vorliegenden Fassung der Internationalen Klassifikation für Waren und Dienstleistun gen für die Eintragung von Marken (Nizza-Klassifikation) an folgende Adresse zu richten:Deutsches Patent- und Markenamt
Referat 2.2.1 Klassifikationssysteme
80297 München
Tel.: 089 2195 2165, Fax: 089 2195 2637
2011 Deutsches Patent- und Markenamt, München
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S
SeiteVorwort ................................................................................................................ (v)
Abkommen von Nizza
über die Internationale Klassifikation von Waren undDienstleistungen für die Eint
ragung von Marken ......................................... (ix)Abkommen von Madrid
über die Internationale Regi
strierung von Marken (Auszug) .......................(xxi)Protokoll zum Madrider A
bkommen (Auszug) ...........................................(xxv)Markenklassifikation (Nizza-
Klassifikation):
Anleitung für den Benutzer ............................................................................. 1
Allgemeine Anmerkungen ....
3Klassentitel
....................................................................................... 5Waren ................................................................................................... 9
Dienstleistungen
........................................................................ 27Alphabetische Liste:
Waren ................................................................................................ 35Dienstleistungen
........................................................................ 227V O R W O R T
Geschichte und Zweck der Internationalen
Markenklassifikation
Die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Nizza-Klassifikation) ist in einem auf der diplomatischen Konferenz von Nizza am 15.1979, vertraglich festgelegt worden.
des Pariser Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums. Sie haben für die Eintragung von Marken eine gemeinsame Klassifikation von Waren und Dienstleistungen angenommen und wenden diese an. Jedes Mitgliedsland muss für die Eintragung von Marken die Internationale Markenklassifi kation entweder als Hauptklassifikation oder als Nebenklassifikation anwenden und in seinen Internationalen Markenklassifikation angeben, in welche die Waren oder Dienstleistungen der eingetragenen Marke eingeordnet sind. Die Anwendung der Internationalen Markenklassifikation ist jedoch nicht nur für die nationale sondern auch für die internationale Registrierung von Marken durch das Internationale Büro und dem Protokoll über das Madrider Abkommen über die Internationale Registrierung vonMarken, für die Eintragung von Marken durch die afrikanische Organisation für geistiges
Eigentum (OAPI), durch die afrikanische Regionale Organisation für geistiges Eigentum (ARIPO), durch das Benelux-Amt für geistiges Eigentum (BOIP) und das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM).Revisionen der Markenklassifikation
Der Internationalen Markenklassifikation liegt die von den Vereinigten Internationalen Büros erstellte Klassifikation zu Grunde. Diese Klassifikation, die aus einer Klasseneinteilung mit 34 Klassen und einer alphabetischen Liste der Waren bestand, wurde durch das Abkommen von eine alphabetische Liste dieser Dienstleistungen erweitert. (v)Vorwort
Änderungen bezüglich der Klassifikation, insbesondere hinsichtlich der Überführung von
Waren und Dienstleistungen aus einer Klasse in eine andere, der Aktualisierung der alpha April 1961 einundzwanzig Sitzungen abgehalten und die alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen unter formalen Gesichtspunkten umfassend überprüft (Ende der 70-iger Jah jede einzelne Ware oder Dienstleistung in der alphabetischen Liste eingeführt (1990). Diese leistung in den alphabetischen Listen anderssprachiger Versionen der Klassifikation. Die Klasse 42 wurde überarbeitet und die Klassen 43 bis 45 neu geschaffen (2000). betreffend die neunte Ausgabe der Markenklassifikation verabschiedet. Ausgaben der Internationalen Markenklassifikationen (Nizza) Die erste Ausgabe der Internationalen Markenklassifikation erschien 1963, die zweite 1971, die dritte 1981, die vierte 1983, die fünfte 1987, die sechste 1992, die siebte 1996, die achte2001 und die neunte 2006.
Die vorliegende (zehnte) Ausgabe wurde im Juni 2011 in den verbindlichen Sprachen Englisch Sie kann von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuell e, 34 chemin des Colombettes, CH-1211 Genève 20 (Schweiz) bzw. deren Homepage (http://www.wipo.int/ebookshop) bestellt werden. leistungen nach Klassen geordnet und darin in alphabetischer Reihenfolge.München, Oktober 2011
(vi) (Januar 2011)Albanien
Ägypten
Algerien
Argentinien
Armenien
Aserbaidschan
Australien
Bahrain
Barbados
Belarus
Belgien
BeninBosnien und Herzegowina
Bulgarien
ChinaDemokratische Volksrepublik Korea
Deutschland
Dominica
Ehemalige jugoslawische Republik
Mazedonien
Estland
Finnland
Frankreich
Georgien
Griechenland
Guinea
Irland
Island
Israel
Italien
Jamaika
JapanJordanien
Kasachstan
Kirgistan
Kroatien
KubaLettland
Libanon
Liechtenstein
Litauen Luxemburg Malawi Malaysia
Marokko
Mexiko
Monaco
Mongolei
Montenegro
Mosambik
Niederlande
Norwegen
Österreich
PolenPortugal
Republik Korea
Republik Moldau
Schweden
Schweiz
Serbien und Montenegro
Singapur
Slowakei
Slowenien
Spanien
St. Kitts und Nevis
St. Lucia
Suriname
Syrien
Tadschikistan
Trinidad und Tobago
Tschechische Republik
Tunesien
Türkei
Turkmenistan
Ukraine
Ungarn
Uruguay
Usbekistan
Tansania
Vereinigte Staaten
(vii)Internationale Markenklassifikation anwenden
(Januar 2011) wenden auInternationale Markenklassifikation an:
1,2Angola
Antigua und Barbuda
Äthiopien
Bangladesch
Bolivien
Botswana
Brasilien
Burundi
ChileCosta Rica
Republik Kongo
Dschibuti
Ecuador
El Salvador
GhanaGuatemala
Guyana
HaitiHonduras
Indien
Indonesien
Irak Iran JemenKambodscha
KatarKenia Kolumbien
Kuwait
Lesotho
Libyen
Madagaskar
MaltaMauritius
Namibia
NepalNeuseeland
Nicaragua
Nigeria
Pakistan
Panama
Paraguay
PeruPhilippinen
Ruanda
Salomonen
Sambia
SamoaSan Marino
Saudi-Arabien
Seychellen
Sierra Leone
Simbabwe Sri Lanka
St. Vincent und die
Grenadinen
Südafrika
SudanSwasiland
Thailand
TongaUganda
Venezuela
Vereinigte Arabische
Emirate
Vietnam
Zypern
Afrikanische Organisation
für geistiges Eigentum (OAPI) 1Afrikanische Regionale
Organisation für
geistiges Eigentum (ARIPO) 2Benelux-Amt für
geistiges Eigentum (BOIP)Harmonisierungsamt für
den Binnenmarkt (HABM) 12011): Äquatorial Guinea, Benin (ebenfalls Mitglied des Abkommens von Nizza), Burkina Faso, Côte
d'Ivoire, Gabun, Guinea (ebenfalls Mitglied des Abkommens von Nizza), Guinea-Bissau, Kamerun, Kongo, Mali, Mauretanien, Niger, Senegal, Togo, Tschad, Zentralafrikanische Republik (16). 2 (ARIPO) (Januar 2011): Botswana, Gambia, Ghana, Kenia, Lesotho, Liberia, Malawi (ebenfalls Mitglied des Abkommens von Nizza), Mosambik (ebenfalls Mitglied des Abkommens von Nizza), Namibia, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Swasiland, Tansania, Uganda, Sambia, Simbabwe (16) viii)Abkommen von Nizza
Abkommen von Nizza
über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967, in Genf am 13. Mai 1977ARTIKEL 1
Bildung eines besonderen Verbandes;
Annahme einer internationalen Klassifikation;
Begriffsbestimmungen und Sprachen der Klassifikation (1) Verband und nehmen eine gemeinsame Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (im Folgenden als "die Klassifikation" bezeichnet) an. (2)Die Klassifikation besteht aus
(i) (ii) einer alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen (im Folgenden als "alphabetische Liste" bezeichnet) mit Angabe der Klasse, in welche die einzelneWare oder Dienstleistung eingeordnet ist.
(3)Die Klassifikation umfasst
(i) die Klassifikation, die 1971 von dem im Übereinkommen zur Errichtung der Welt organisation für geistiges Eigentum vorgesehenen Internationalen Büro für geistiges wobei jedoch davon auszugehen ist, dass die der Klasseneinteilung in dieser (ii) von Nizza vom 15. Juni 1957 und der Stockholmer Fassung dieses Abkommens sind; (iii) nach Artikel 4 Absatz (1) dieser Fassung in Kraft treten. (4)Texte gleichermaßen verbindlich sind.
ix)Abkommen von Nizza
(5) (a) Die in Absatz 3 Ziffer (i) bezeichnete Klassifikation mit den in Absatz 3 Ziffer (ii) be Fassung des Abkommens zur Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft getreten sind, ist in einer beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden als "Generaldirektor" und als "Organisation" bezeichnet) hinterlegten Ur Abkommens zur Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft treten, werden ebenfalls in (b) Der englische Wortlaut der in Buchstabe (a) bezeichneten Texte wird von dem in Treten dieser Fassung des Abkommens erstellt. Seine Urschrift wird beim General direktor hinterlegt. (c) (6) Amtliche Texte der Klassifikation werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen entweder auf Grund einer von diesen Regierungen vorgeschla genen Übersetzung oder unter Zuhilfenahme anderer Mittel, die keine finanziellen Aus wirkungen auf den Haushalt des besonderen Verbandes oder auf die Organisation haben, in arabischer, deutscher, italienischer, portugiesischer, russischer und spanischer Sprache sowie in anderen Sprachen erstellt, welche die in Artikel 5 genannte Versamm lung bestimmen kann. (7) Die alphabetische Liste gibt bei jeder Waren- oder Dienstleistungsbezeichnung eine der Sprache, in der sie abgefasst ist, entsprechende Seriennummer an sowie (i) bei der in englischer Sprache abgefassten alphabetischen Liste die Seriennummer, schen Liste hat, und umgekehrt; (ii) bei einer nach Absatz 6 abgefassten alphabetischen Liste die Seriennummer, die dieselbe Bezeichnung in der in englischer Sprache abgefassten alphabetischenARTIKEL 2
Rechtliche Bedeutung und Anwendung der Klassifikation (1) Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen hat die Klassifikation die Wirkung, die ihr jedes Land des besonderen Verbandes beilegt. Insbe lich der Beurteilung des Schutzumfangs der Marke noch hinsichtlich der Anerkennung der Dienstleistungsmarken. (2) oder Nebenklassifikation anzuwenden. (3) (x)Abkommen von Nizza
Nummern der Klassen der Klassifikation angeben, in welche die Waren oder Dienst (4) Die Tatsache, dass eine Benennung in die alphabetische Liste aufgenommen ist, berührt in keiner Weise die Recht e, die an dieser Benennung etwa bestehen.ARTIKEL 3
ausschuss (1)Verbandes vertreten ist
(2) (a) es besonderen Verbandes, die Mitglieder der Organisation oder Vertragsparteien der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerb schusses durch Beobachter vertreten zu lassen. (b) staatlichen Organisation ausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen. (c) wird Vertreter anderer zwischenstaatlicher und internationaler nichtstaatlicher Orga nisationen einladen, an den sie interessierenden Beratungen teilzunehmen. (3) (i) (ii) der Klassifikation zu erl (iii) trifft alle sonstigen Maßnahmen, die, ohne finanzielle Auswirkungen auf den Haus halt des besonderen Verb andes oder auf die Organisation zu haben, zur Erleichte (iv) ist berechtigt, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen. (4)Absatz 2 Buchstabe (b) beze
ichneten zwischenstaatlichen Organisationen, die zur Wei (5) jedes Landes des besonde ren Verbandes, vom Internationalen Büro, von jeder nach Organisation und von jedem Land oder jeder Organisation, das oder die vom Sachver (xi)Abkommen von Nizza
unterbreitet. (6) Jedes Land des besonderen Verbandes verfügt über eine Stimme. (7) (a)Beschlüsse mit einfacher Me
besonderen Verbandes. (b) Beschlüsse über die Annahme von Änderungen der Klassifikation bedürfen einerMehrheit von vier Fünft
besonderen Verbandes. Als Änderung ist jeder Überführung von Waren oder Dienst leistungen aus einer Klasse in eine andere oder jede Bildung einer neuen Klasse anzusehen. (c) vor, dass die Annahme vo n Änderungen der Klassifikation am Ende bestimmter Zeit festgesetzt. (8)Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
ARTIKEL 4
Notifikation, In-K
(1) besonderen Verbandes ü gen treten sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Benachrichtigung in (2)5 genannten Versammlung bestimmt werden.
ARTIKEL 5
Versammlung des beso
nderen Verbandes (1) (a) sammensetzt, die diese Fa ssung des Abkommens ratifiziert haben oder ihr beige treten sind. (b) Die Regierung jedes Landes wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stell vertretern, Beratern (xi i)Abkommen von Nizza
(c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat. (2) (a) Die Versamm lung, vorbehaltlich der Artikel 3 und 4, (i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des be sonderen Verbandes sow ie die Anwendung dieses Abkommens; (ii) erteilt dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung der Revisions konferenzen unter ge bührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind; (iii)Organisation (im Folg
enden als "Generaldirektor" bezeichnet) betreffend den besonderen Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in (iv) legt das Programm fest, beschließt den Zweijahres-Haushaltsplan des beson deren Verbandes und b illigt seine Rechnungsabschlüsse; (v) beschließt die Finanzvorschriften des besonderen Verbandes; (vi) genausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirk (vii) bestimmt, welche Nichtmitglieder des besonderen Verbandes, welche zwischenstaatlichen und w elche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden; (viii) beschließt Änderungen der Artikel 5 bis 8; (ix) nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der Ziele des besonderenVerbandes geeignet i
st; (x) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus diesem Abkommen ergeben.Interesse sind, entscheid
ausschusses der Organisation. (3) (a) Jedes Mitglied der Versammlung verfügt über eine Stimme. (b) rderliche Mindestzahl). (c) Ungeachtet des Buchstabens (b) kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimm (x iii)Abkommen von Nizza
die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekannt gegeben haben, Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist. (d) Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz (2) fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zw ei Dritteln der abgegebenen Stimmen. (e)quotesdbs_dbs25.pdfusesText_31[PDF] Babybjorn Porte bebe original, bleu marine avec - Villars-le - Anciens Et Réunions
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