[PDF] Nizza10_Teil 2_Vorspann la Propriété Intellectuelle 34





Previous PDF Next PDF



WIPO Gazette of International Marks Gazette OMPI des marques

30 sept. 1999 Union is also and will continue to be included at the same Internet address. ... 24 Tissus et produits textiles (compris dans cette clas-.



FY21 Facility List Disclosure.xlsx

The Walt Disney Company is committed to fostering safe inclusive and comprises a wide range of product categories including apparel



Marken – Marques – Marchi

23 Garne und Fäden für textile Zwecke Gum- T-Shirts; Strickhemden; Polohemden; Pull- ... Genève



Facility-list.pdf

The Walt Disney Company is committed to fostering safe inclusive and comprises a wide range of product categories including apparel



The Walt Disney Company

6 août 2018 Just T-Shirts TA Promo Services Pty Ltd ... Zhongshan City Qianhao Textile Trade Co Ltd. 4th and 5th Fl



Baby-Werbeartikel

Baby-Werbeartikel. Sonderanfertigungen. Individuelle Werbemittel für die Zielgruppe T-Shirt. Verpackung. Waschhandschuh. Wickeltasche. Wickelunterlage.



www.TextilWirtschaft.de/mediakit

16 avr. 2015 Germany that specialize in textiles and apparel: 21002*. * Source: BTE statistical report 2015. (final figures for 2014). TextilWirtschaft.



MARKS PUBLISHED FOR OPPOSITION

20 déc. 2011 THE BLACK KNIGHT TRUST CHANNEL. ISLANDS



Nizza10_Teil 2_Vorspann

la Propriété Intellectuelle 34 chemin des Colombettes



Clique Katalog 2017

ist Promowear das Werbemittel das dem Menschen am nächsten verwendet für T-Shirts

Marken

Klassifikation

Internationale Klassifikation von

Waren und Dienstleistungen

für die Eintragung von Marken

Teil II - Klassifikation von Nizza

Liste von Waren und Dienstleistungen

nach Klassen geordnet

Zehnte Ausgabe, gültig ab 1. Januar 2012

von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken entsprechend dem Abkommen von Nizza, in die deutsche Sprache übertragen vom Deutschen Patent- und Markenamt. Die Listen der Waren und Dienstleistungen wurden in Zusammenarbeit mit dem Eid

Patentamt übersetzt.

Die zehnte Ausgabe ist ab 1. Januar 2012 gültig. Zur Klassifizierung ist dann nur noch diese Ausgabe zu verwenden. Die Benutzer werden gebeten, Anfragen, Berichtigungsmit teilungen oder Anregungen zur vorliegenden Fassung der Internationalen Klassifikation für Waren und Dienstleistun gen für die Eintragung von Marken (Nizza-Klassifikation) an folgende Adresse zu richten:

Deutsches Patent- und Markenamt

Referat 2.2.1 Klassifikationssysteme

80297 München

Tel.: 089 2195 2165, Fax: 089 2195 2637

2011 Deutsches Patent- und Markenamt, München

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

Seite

Vorwort ................................................................................................................ (v)

Abkommen von Nizza

über die Internationale Klassifikation von Waren und

Dienstleistungen für die Eint

ragung von Marken ......................................... (ix)

Abkommen von Madrid

über die Internationale Regi

strierung von Marken (Auszug) .......................(xxi)

Protokoll zum Madrider A

bkommen (Auszug) ...........................................(xxv)

Markenklassifikation (Nizza-

Klassifikation):

Anleitung für den Benutzer ............................................................................. 1

Allgemeine Anmerkungen ....

3

Klassentitel

....................................................................................... 5

Waren ................................................................................................... 9

Dienstleistungen

........................................................................ 27

Alphabetische Liste:

Waren ................................................................................................ 35

Dienstleistungen

........................................................................ 227

V O R W O R T

Geschichte und Zweck der Internationalen

Markenklassifikation

Die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Nizza-Klassifikation) ist in einem auf der diplomatischen Konferenz von Nizza am 15.

1979, vertraglich festgelegt worden.

des Pariser Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums. Sie haben für die Eintragung von Marken eine gemeinsame Klassifikation von Waren und Dienstleistungen angenommen und wenden diese an. Jedes Mitgliedsland muss für die Eintragung von Marken die Internationale Markenklassifi kation entweder als Hauptklassifikation oder als Nebenklassifikation anwenden und in seinen Internationalen Markenklassifikation angeben, in welche die Waren oder Dienstleistungen der eingetragenen Marke eingeordnet sind. Die Anwendung der Internationalen Markenklassifikation ist jedoch nicht nur für die nationale sondern auch für die internationale Registrierung von Marken durch das Internationale Büro und dem Protokoll über das Madrider Abkommen über die Internationale Registrierung von

Marken, für die Eintragung von Marken durch die afrikanische Organisation für geistiges

Eigentum (OAPI), durch die afrikanische Regionale Organisation für geistiges Eigentum (ARIPO), durch das Benelux-Amt für geistiges Eigentum (BOIP) und das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM).

Revisionen der Markenklassifikation

Der Internationalen Markenklassifikation liegt die von den Vereinigten Internationalen Büros erstellte Klassifikation zu Grunde. Diese Klassifikation, die aus einer Klasseneinteilung mit 34 Klassen und einer alphabetischen Liste der Waren bestand, wurde durch das Abkommen von eine alphabetische Liste dieser Dienstleistungen erweitert. (v)

Vorwort

Änderungen bezüglich der Klassifikation, insbesondere hinsichtlich der Überführung von

Waren und Dienstleistungen aus einer Klasse in eine andere, der Aktualisierung der alpha April 1961 einundzwanzig Sitzungen abgehalten und die alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen unter formalen Gesichtspunkten umfassend überprüft (Ende der 70-iger Jah jede einzelne Ware oder Dienstleistung in der alphabetischen Liste eingeführt (1990). Diese leistung in den alphabetischen Listen anderssprachiger Versionen der Klassifikation. Die Klasse 42 wurde überarbeitet und die Klassen 43 bis 45 neu geschaffen (2000). betreffend die neunte Ausgabe der Markenklassifikation verabschiedet. Ausgaben der Internationalen Markenklassifikationen (Nizza) Die erste Ausgabe der Internationalen Markenklassifikation erschien 1963, die zweite 1971, die dritte 1981, die vierte 1983, die fünfte 1987, die sechste 1992, die siebte 1996, die achte

2001 und die neunte 2006.

Die vorliegende (zehnte) Ausgabe wurde im Juni 2011 in den verbindlichen Sprachen Englisch Sie kann von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuell e, 34 chemin des Colombettes, CH-1211 Genève 20 (Schweiz) bzw. deren Homepage (http://www.wipo.int/ebookshop) bestellt werden. leistungen nach Klassen geordnet und darin in alphabetischer Reihenfolge.

München, Oktober 2011

(vi) (Januar 2011)

Albanien

Ägypten

Algerien

Argentinien

Armenien

Aserbaidschan

Australien

Bahrain

Barbados

Belarus

Belgien

Benin

Bosnien und Herzegowina

Bulgarien

China

Demokratische Volksrepublik Korea

Deutschland

Dominica

Ehemalige jugoslawische Republik

Mazedonien

Estland

Finnland

Frankreich

Georgien

Griechenland

Guinea

Irland

Island

Israel

Italien

Jamaika

Japan

Jordanien

Kasachstan

Kirgistan

Kroatien

Kuba

Lettland

Libanon

Liechtenstein

Litauen Luxemburg Malawi Malaysia

Marokko

Mexiko

Monaco

Mongolei

Montenegro

Mosambik

Niederlande

Norwegen

Österreich

Polen

Portugal

Republik Korea

Republik Moldau

Schweden

Schweiz

Serbien und Montenegro

Singapur

Slowakei

Slowenien

Spanien

St. Kitts und Nevis

St. Lucia

Suriname

Syrien

Tadschikistan

Trinidad und Tobago

Tschechische Republik

Tunesien

Türkei

Turkmenistan

Ukraine

Ungarn

Uruguay

Usbekistan

Tansania

Vereinigte Staaten

(vii)

Internationale Markenklassifikation anwenden

(Januar 2011) wenden au

Internationale Markenklassifikation an:

1,2

Angola

Antigua und Barbuda

Äthiopien

Bangladesch

Bolivien

Botswana

Brasilien

Burundi

Chile

Costa Rica

Republik Kongo

Dschibuti

Ecuador

El Salvador

Ghana

Guatemala

Guyana

Haiti

Honduras

Indien

Indonesien

Irak Iran Jemen

Kambodscha

Katar

Kenia Kolumbien

Kuwait

Lesotho

Libyen

Madagaskar

Malta

Mauritius

Namibia

Nepal

Neuseeland

Nicaragua

Nigeria

Pakistan

Panama

Paraguay

Peru

Philippinen

Ruanda

Salomonen

Sambia

Samoa

San Marino

Saudi-Arabien

Seychellen

Sierra Leone

Simbabwe Sri Lanka

St. Vincent und die

Grenadinen

Südafrika

Sudan

Swasiland

Thailand

Tonga

Uganda

Venezuela

Vereinigte Arabische

Emirate

Vietnam

Zypern

Afrikanische Organisation

für geistiges Eigentum (OAPI) 1

Afrikanische Regionale

Organisation für

geistiges Eigentum (ARIPO) 2

Benelux-Amt für

geistiges Eigentum (BOIP)

Harmonisierungsamt für

den Binnenmarkt (HABM) 1

2011): Äquatorial Guinea, Benin (ebenfalls Mitglied des Abkommens von Nizza), Burkina Faso, Côte

d'Ivoire, Gabun, Guinea (ebenfalls Mitglied des Abkommens von Nizza), Guinea-Bissau, Kamerun, Kongo, Mali, Mauretanien, Niger, Senegal, Togo, Tschad, Zentralafrikanische Republik (16). 2 (ARIPO) (Januar 2011): Botswana, Gambia, Ghana, Kenia, Lesotho, Liberia, Malawi (ebenfalls Mitglied des Abkommens von Nizza), Mosambik (ebenfalls Mitglied des Abkommens von Nizza), Namibia, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Swasiland, Tansania, Uganda, Sambia, Simbabwe (16) viii)

Abkommen von Nizza

Abkommen von Nizza

über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967, in Genf am 13. Mai 1977

ARTIKEL 1

Bildung eines besonderen Verbandes;

Annahme einer internationalen Klassifikation;

Begriffsbestimmungen und Sprachen der Klassifikation (1) Verband und nehmen eine gemeinsame Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (im Folgenden als "die Klassifikation" bezeichnet) an. (2)

Die Klassifikation besteht aus

(i) (ii) einer alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen (im Folgenden als "alphabetische Liste" bezeichnet) mit Angabe der Klasse, in welche die einzelne

Ware oder Dienstleistung eingeordnet ist.

(3)

Die Klassifikation umfasst

(i) die Klassifikation, die 1971 von dem im Übereinkommen zur Errichtung der Welt organisation für geistiges Eigentum vorgesehenen Internationalen Büro für geistiges wobei jedoch davon auszugehen ist, dass die der Klasseneinteilung in dieser (ii) von Nizza vom 15. Juni 1957 und der Stockholmer Fassung dieses Abkommens sind; (iii) nach Artikel 4 Absatz (1) dieser Fassung in Kraft treten. (4)

Texte gleichermaßen verbindlich sind.

ix)

Abkommen von Nizza

(5) (a) Die in Absatz 3 Ziffer (i) bezeichnete Klassifikation mit den in Absatz 3 Ziffer (ii) be Fassung des Abkommens zur Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft getreten sind, ist in einer beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden als "Generaldirektor" und als "Organisation" bezeichnet) hinterlegten Ur Abkommens zur Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft treten, werden ebenfalls in (b) Der englische Wortlaut der in Buchstabe (a) bezeichneten Texte wird von dem in Treten dieser Fassung des Abkommens erstellt. Seine Urschrift wird beim General direktor hinterlegt. (c) (6) Amtliche Texte der Klassifikation werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen entweder auf Grund einer von diesen Regierungen vorgeschla genen Übersetzung oder unter Zuhilfenahme anderer Mittel, die keine finanziellen Aus wirkungen auf den Haushalt des besonderen Verbandes oder auf die Organisation haben, in arabischer, deutscher, italienischer, portugiesischer, russischer und spanischer Sprache sowie in anderen Sprachen erstellt, welche die in Artikel 5 genannte Versamm lung bestimmen kann. (7) Die alphabetische Liste gibt bei jeder Waren- oder Dienstleistungsbezeichnung eine der Sprache, in der sie abgefasst ist, entsprechende Seriennummer an sowie (i) bei der in englischer Sprache abgefassten alphabetischen Liste die Seriennummer, schen Liste hat, und umgekehrt; (ii) bei einer nach Absatz 6 abgefassten alphabetischen Liste die Seriennummer, die dieselbe Bezeichnung in der in englischer Sprache abgefassten alphabetischen

ARTIKEL 2

Rechtliche Bedeutung und Anwendung der Klassifikation (1) Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen hat die Klassifikation die Wirkung, die ihr jedes Land des besonderen Verbandes beilegt. Insbe lich der Beurteilung des Schutzumfangs der Marke noch hinsichtlich der Anerkennung der Dienstleistungsmarken. (2) oder Nebenklassifikation anzuwenden. (3) (x)

Abkommen von Nizza

Nummern der Klassen der Klassifikation angeben, in welche die Waren oder Dienst (4) Die Tatsache, dass eine Benennung in die alphabetische Liste aufgenommen ist, berührt in keiner Weise die Recht e, die an dieser Benennung etwa bestehen.

ARTIKEL 3

ausschuss (1)

Verbandes vertreten ist

(2) (a) es besonderen Verbandes, die Mitglieder der Organisation oder Vertragsparteien der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerb schusses durch Beobachter vertreten zu lassen. (b) staatlichen Organisation ausschusses durch Beobachter vertreten zu lassen. (c) wird Vertreter anderer zwischenstaatlicher und internationaler nichtstaatlicher Orga nisationen einladen, an den sie interessierenden Beratungen teilzunehmen. (3) (i) (ii) der Klassifikation zu erl (iii) trifft alle sonstigen Maßnahmen, die, ohne finanzielle Auswirkungen auf den Haus halt des besonderen Verb andes oder auf die Organisation zu haben, zur Erleichte (iv) ist berechtigt, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen. (4)

Absatz 2 Buchstabe (b) beze

ichneten zwischenstaatlichen Organisationen, die zur Wei (5) jedes Landes des besonde ren Verbandes, vom Internationalen Büro, von jeder nach Organisation und von jedem Land oder jeder Organisation, das oder die vom Sachver (xi)

Abkommen von Nizza

unterbreitet. (6) Jedes Land des besonderen Verbandes verfügt über eine Stimme. (7) (a)

Beschlüsse mit einfacher Me

besonderen Verbandes. (b) Beschlüsse über die Annahme von Änderungen der Klassifikation bedürfen einer

Mehrheit von vier Fünft

besonderen Verbandes. Als Änderung ist jeder Überführung von Waren oder Dienst leistungen aus einer Klasse in eine andere oder jede Bildung einer neuen Klasse anzusehen. (c) vor, dass die Annahme vo n Änderungen der Klassifikation am Ende bestimmter Zeit festgesetzt. (8)

Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

ARTIKEL 4

Notifikation, In-K

(1) besonderen Verbandes ü gen treten sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Benachrichtigung in (2)

5 genannten Versammlung bestimmt werden.

ARTIKEL 5

Versammlung des beso

nderen Verbandes (1) (a) sammensetzt, die diese Fa ssung des Abkommens ratifiziert haben oder ihr beige treten sind. (b) Die Regierung jedes Landes wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stell vertretern, Beratern (xi i)

Abkommen von Nizza

(c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat. (2) (a) Die Versamm lung, vorbehaltlich der Artikel 3 und 4, (i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des be sonderen Verbandes sow ie die Anwendung dieses Abkommens; (ii) erteilt dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung der Revisions konferenzen unter ge bührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind; (iii)

Organisation (im Folg

enden als "Generaldirektor" bezeichnet) betreffend den besonderen Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in (iv) legt das Programm fest, beschließt den Zweijahres-Haushaltsplan des beson deren Verbandes und b illigt seine Rechnungsabschlüsse; (v) beschließt die Finanzvorschriften des besonderen Verbandes; (vi) genausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirk (vii) bestimmt, welche Nichtmitglieder des besonderen Verbandes, welche zwischenstaatlichen und w elche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden; (viii) beschließt Änderungen der Artikel 5 bis 8; (ix) nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der Ziele des besonderen

Verbandes geeignet i

st; (x) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

Interesse sind, entscheid

ausschusses der Organisation. (3) (a) Jedes Mitglied der Versammlung verfügt über eine Stimme. (b) rderliche Mindestzahl). (c) Ungeachtet des Buchstabens (b) kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimm (x iii)

Abkommen von Nizza

die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekannt gegeben haben, Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist. (d) Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz (2) fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zw ei Dritteln der abgegebenen Stimmen. (e)quotesdbs_dbs25.pdfusesText_31
[PDF] BABYBEL - 3 mois Chaton encore craintif mais qui ap

[PDF] Babybjorn Porte bebe original, bleu marine avec - Villars-le - Anciens Et Réunions

[PDF] Babyboom im Marienhospital Gelsenkirchen KBG GmbH bildet in

[PDF] Babycool Paris 2016 (salon professionnel de la puériculture en - France

[PDF] BabyFlow® – CPAP nasale

[PDF] BabyLink - Jensen of Scandinavia

[PDF] Babylonia-Jugendhaus - Anciens Et Réunions

[PDF] BABYMAG juillet, 2015 Article sur Baby Feng Shui - Anciens Et Réunions

[PDF] Babymoov :> 110 s

[PDF] BAC + 2 - Banque Populaire - Anciens Et Réunions

[PDF] Bac + 5 Formation : sociologie ou psychologie, Master 2

[PDF] BAC +4 / +5 - Gestion De Données

[PDF] BAC - QCM

[PDF] Bac -3/Bac+3 : une articulation indispensable - Extranet

[PDF] Bac 2016. 95% de réussite dans toutes les sections. Et 100% en L