[PDF] IM NAMEN DER REPUBLIK! 26 juin 2020 IM NAMEN





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IM NAMEN DER REPUBLIK!

29 juin 2013 Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 30. ... beitragsfreien Studiendauer gemäß der von der Universität Wien durch Satzung.



IM NAMEN DER REPUBLIK!

26 juin 2020 IM NAMEN DER REPUBLIK! ... Stück Nr. 165



IM NAMEN DER REPUBLIK

5 oct. 2020 Das Handelsgericht Wien erkennt durch die Richterin Mag. Christiane KAISER LLM(WU) in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für ...



IM NAMEN DER REPUBLIK!

23 sept. 2013 Universität Wien Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 30. November 2007



IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch

25 juin 2019 Judenplatz 11 1010 Wien www.vwgh.gv.at. IM NAMEN DER REPUBLIK! ... Wintersemester 2014 an der Wirtschaftsuniversität Wien aufgenommene.



IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch

22 oct. 2019 ... 11 1010 Wien www.vwgh.gv.at. IM NAMEN DER REPUBLIK! ... Die Wirtschaftsuniversität Wien hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in.



IM NAMEN DER REPUBLIK!

13 déc. 2011 tät Wien der Medizinischen Universität Graz und der Technischen Universität. Graz



IM NAMEN DER REPUBLIK!

24 oct. 2014 IM NAMEN DER REPUBLIK! ... zin Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien



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11 déc. 2020 ße 8/5.01 1010 Wien



IM NAMEN DER REPUBLIK!

9 mars 2021 IM NAMEN DER REPUBLIK! ... Festsaal der Technischen Universität Wien von 21.43 Uhr bis 21.44 Uhr gesetz- widrig war (bzw.



Organisationsplan der Wirtschaftsuniversität Wien

Der/die Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen nimmt für die Rektorin die Dienst-/Fachaufsicht für die Mitarbeiter/innen des Büros des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen wahr 5 Die Aufbauorganisation der Wirtschaftsuniversität Wien wird in den Anlagen 1 und 2 dargestellt Die Vorsitzende des Universitätsrates:



Wirtschaftskammer Österreich – Wikipedia

Der abgeschlossene Universitätslehrgang auf der Wirtschaftsuniversität Wien wurde durch den Bescheid vom 2 4 2012 belegt Mit E-Mail vom 21 1 2020 wurde durch die Wirtschaftsuniversität Wien ergänzend bestätigt dass dieser Universitätslehrgang in englischer Sprache abgehalten wurde



IM NAMEN DER REPUBLIK - Wien

Der Beschwerdeführerin war aus folgenden Gründen derzeit für ihr Masterstudium an der Wirtschaftsuniversität Wien eine Waisenpension zu gewähren: Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen des § 17 Abs 2 PG 1965 da sie das 27 Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich durch ihr Masterstudium



IM NAMEN DER REPUBLIK - Wien

bestanden hätte er noch im Sommersemester 2016 zu der Prüfung "Volkswirtschaftslehre" im Ausmaß von 4 ECTS antreten können Auf Grund des wiederholt negativen Antritts zur Prüfung "Europäisches und Öffentliches Recht I" konnte der Beschwerdeführer nach der Studienordnung der Wirtschaftsuniversität Wien im Sommersemester 2016 zu keinen



Im Namen der Republik - ralhat

5 Zwischen der zweitklagenden und der beklagten Partei wird festgestellt dass die beklagte Partei der zweit-klagenden Partei für alle künftigen Schäden ersatz-pflichtig ist die aus der am 27 10 2004 eingegangenen Beteiligung an der Vierundfünfzigste Sachwert Rendite-Fonds Holland GmbH & Co KG und aus der am 23 10 2006 1 R 138/17x



Wirtschaftsuniversität Wien althangrund

Wirtschaftsuniversität Wien althangrund Studienprojekte Akademie der bildenden Künste Wien Den Spitzenplatz im internationalen Ranking den die Wirtschaftsuniversität Wien belegt dürfte der Bau in dem sie untergebracht ist wohl nie erreichen Dabei ist das räumliche und funktionale Konzept der ursprünglichen Planung von



IM NAMEN DER REPUBLIK - Wien

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag DDr Tessar über die Beschwerde des Herrn Mag G P gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien Magistratsabteilung 63 vom 10 11 2014 Zl 1488821-2014 mit welchem gemäß § 19 GewO 1994 festgestellt wurde dass Herr Mag G P die individuelle



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IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag Dr Böhm-Gratzl über die Beschwerde des M H I A -Gasse Wien vertreten durch Rechtsanwalt vom 4 9 2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien Magistratisches Bezirksamt für den Bezirk vom 24 7 2017



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1190 Wien Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38870 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag Pühringer über die



Im Namen der Republik - Ryanair

Im Namen der Republik Das Handelsgericht Wien erkennt durch den Richter Dr Jürgen Exner in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte 1040 Wien Prinz-Eugen-Straße 20 – 22 vertreten durch Dr Walter Reichholf Rechtsanwalt in 1010 Wien wider die beklagte Partei



IM NAMEN DER REPUBLIK

REPUBLIK ÖSTERREICH Handelsgericht Wien IM NAMEN DER REPUBLIK Das Handelsgericht Wien durch seinen Richter Mag Christian Mosser LL M in der Rechtssache der klagen-den Parteien 1 ) Mag Michaela Hämmerle Hauptplatz 111 8786 Rottenmann 2 ) Mag Michael Seeber Pierl-straße 33 9020 Klagenfurt 3 ) Mag Alexander Todor-



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der Beklagten (Berufungsinteresse: EUR 10 990) gegen das Endurteil des Handelsgerichtes Wien vom 23 3 2021 11 Cg 3/18f-64 in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht: Der Berufung wird nicht Folge gegeben Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5 000 nicht jedoch EUR 30 000 Die Beklagte ist schuldig dem Kläger binnen 14

Wann wurde die Wiener Wirtschaftsuniversität gegründet?

  • Auch die Gründung der heutigen Wiener Wirtschaftsuniversität im Jahr 1898 ist auf eine Initiative der Wiener Handelskammer zurückzuführen. Die nächsten Jahrzehnte waren geprägt von den Bemühungen um die Neuordnung des Kammerwahlrechtes und dem Ausbau der Sektionierung.

Wie war die Wirtschaft in der „zweiten Republik“?

  • Die Wirtschaft wuchs, und die Währung blieb stabil. Die Sieger des Zweiten Weltkrieges – insbesondere die USA – halfen beim Wiederaufbau des Landes. Immer mehr Menschen waren nun stolz darauf, Österreicher oder Österreicherin zu sein. Wirtschaftlich war Österreich in der „Zweiten Republik“ viel erfolgreicher als in der „Ersten Republik“.

Was ist die Wirtschaftsgeschichte der Ersten Republik?

  • Hungerkrise, Massenarbeitslosigkeit, Schilling-Einführung, eine harte Sanierung des Staatshaushaltes und schließlich eine vorsichtige Belebung der Konjunktur, die durch die Weltwirtschaftskrise ab 1929 beendet wurde – dies sind Eckpunkte der Wirtschaftsgeschichte der Ersten Republik.

Wann wurde die österreichische Republik unbenannt?

  • Am 16. Februar 1919 wurde die Wahl zur Konstituierenden Nationalversammlung abgehalten. Daraufhin gab es eine Koalition der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei mit der Christlichsozialen Partei. Nach den Friedensverträgen von St. Germain im September 1919 wurde die Republik in „Österreich“ unbenannt.

VERFASSUNGSGERICHTSHOF

Verfassungsgerichtshof

Freyung 8, A-1010 Wien

www.verfassungsgerichtshof.at

G 303/2019-16 ua.*

26. Juni 2020

IM NAMEN DER REPUBLIK!

DDr. Christoph GRABENWARTER,

Dr. Verena MADNER

und der Mitglieder

Dr. Markus ACHATZ,

Dr. Wolfgang BRANDSTETTER,

Dr. Sieglinde GAHLEITNER,

Dr. Andreas HAUER,

Dr. Christoph HERBST,

Dr. Michael HOLOUBEK,

Dr. Helmut HÖRTENHUBER,

Dr. Claudia KAHR,

Dr. Georg LIENBACHER,

Dr. Michael RAMI,

Dr. Johannes SCHNIZER und

Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ

als Stimmführer, im Beisein des verfassungsrechtlichen Mitarbeiters

Mag. Lukas DIEM, BA

als Schriftführer,

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26.06.2020

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für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften und das PhD-Studium RICHTES, § 64 Abs. 3 UG, idF BGBl. I 129/2017, als verfassungswidrig und § 3 des Nachweis über Englischkenntnisse im Rahmen der Zulassung zu Studien, Mittei-

Art. 140 und 139 B-VG zu Recht erkannt:

BGBl. I Nr. 129/2017, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Rechtswissenschaften und das PhD-Studium Interdisciplinary Legal Studies,

Nr. 166, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

2. § 3 Abs. 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft, Mit-

wird als gesetzwidrig aufgehoben. Sprachkompetenznachweis auf Niveau C1;" in § 2 der Verordnung des Rek-

16. Dezember 2016, 11. Stück, Nr. 41, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

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4. Die Aufhebungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Kraft.

5. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist zur un-

verzüglichen Kundmachung dieser unter Punkt II. 1-4 getroffenen Aussprü- che im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. sen.

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Gerichtsantrag

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E 1475/2019 eine auf Art. 144 B-VG

Der Beschwerdeführer hat Wirtschaftsrecht (Bachelor- und Masterstudium) an schen Grad Master of Laws (WU), LL.M. (WU), abgeschlossen. Er beantragte die zu den vorgeschriebenen Studienleistungen bestimmte weitere Prüfungen abzulegen habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht im um ein fachlich in Frage kommendes, sondern um ein anderes gleichwertiges Studium im Sinne des § 64 Abs. 4 Satz 1 2. Tatbestand UG, das im Sinne des § 64 Abs. 4 Satz 2 UG einer Gleichwertigkeitsprüfung sowie der Vorschreibung von hofes (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/10/0137) und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissen- schaften und das PhD-Studium Interdisciplinary Legal Studies, Mitteilungsblatt 1 2 3

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lum für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften), komme nur ein (an der

Betracht.

2. Bei der Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde sind

für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften entstanden. Der Verfas- sungsgerichtshof hat daher am 3. Dezember 2019 beschlossen, diese Bestim- prüfen. Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz widerspreche: fachlich in Frage kommendes Studium gelten solle, das ohne weiteres die Zulas- sachlicher Grund dafür vorzuliegen, die im System des UG nach dem sogenann- dien in Betracht zu ziehen. Der Verfassungsgerichtshof hielt im Prüfungsbe- überlegen sein, welche Bedeutung dem Wort "anderen" in § 64 Abs. 4 Satz 1 zukomme. Sollten sich die Bedenken gegen § 64 Abs. 4 UG als zutreffend erweisen, hegt der Verfassungsgerichtshof gegen § 2 Abs. 2 und 4 des Curriculums für das Dokto- 4 5 6 7

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ratsstudium der Rechtswissenschaften das Bedenken, dass diese Bestimmungen gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw. Art. 18 B-VG verstoßen.

2.2. Sollte § 64 Abs. 4 UG der im Prüfungsbeschluss erwogenen gleichheitskon-

folgende Bedenken gegen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Curricu- lums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften: § 2 Abs. 2 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften unterscheide zwei Gruppen von Studienabschlüssen. Der Abschluss "eines für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften berechtige ohne weiteres zur Zulassung zum Doktoratsstudium Rechtswissenschaften, der Abschluss eines Abs. 4 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften, von einer Qualifikation als fachlich in Frage kommende Vorstudien im Sinne des § 64 Abs. 4 Satz 1 1. Tatbestand UG ausgeschlossen und nur einer Gleichwertig- keitsprüfung, allenfalls unter Auflagen, im Sinne von § 2 Abs. 4 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften bzw. § 64 Abs. 4 Satz 2 UG nach bestimmten Abschlüssen bzw. akademischen Graden differenzieren, die der

3. Mit seinen, auf Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG gestütz-

verwaltungsgericht, § 64 Abs. 3 UG, idF BGBl. I 129/2017, als verfassungswidrig und § 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft, Mitteilungs- Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft), sowie § 2 und § 5 der Verordnung des Rektorats zum Nachweis über Englischkenntnisse im Rahmen 8 9 10

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16. Dezember 2016, 11. Stück, Nr. 41 (nachfolgend Verordnung des Rektorats),

als gesetzwidrig aufzuheben.

3.1. Der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht hat das Bachelor-

studium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studienzweig Betriebswirtschaft, Science (WU), BSc (WU), abgeschlossen und stellte am 3. September 2018 einen fehlende Nachweis über die Englischsprachkompetenz auf Niveau C1 trotz Aufforderung nicht vorgelegt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begrün- dung, er sei schon auf Grund des § 3 Abs. 1 des Curriculums für das Masterstudi- um Betriebswirtschaft zuzulassen, weil er ein gleichwertiges Studium an einer nicht zwingend Englischkenntnisse auf Niveau C1 vermittelt, sodass es eine Ungleichbehandlung darstelle, dass Absolventen des Bachelorstudiums Be- erbringen müssten. Das Bundesverwaltungsgericht hob den Bescheid auf: Das vom Beschwerdeführer abgeschlossene Studium sei unter § 64 Abs. 3 UG iVm § 3 Abs. 1 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft zu subsumie- Unrecht als "Absolvent eines anderen Studiums" im Sinne des § 3 Abs. 3 des Curriculums eingeordnet und ihn damit auch zu Unrecht aufgefordert, einen Nachweis seiner Englischkenntnisse auf Niveau C1 vorzulegen. Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe kein in § 3 Abs. 2 des Curriculums für das Master- 11 12 13

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studium Betriebswirtschaft genanntes Vorstudium abgeschlossen, sodass, culums für das Masterstudium Betriebswirtschaft auf den Beschwerdeführer anzuwenden seien. Im Zuge des Verfahrens über die dagegen erhobene Be- Abs. 3 UG und § 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft sowie § 2 und § 5 der Verordnung des Rektorats als verfassungs- bzw. gesetzwid- rig aufzuheben, und legt seine Bedenken wie folgt dar: zwei und drei des § 64 Abs. 3 UG stünden mit dem ersten Satz in untrennbarem Zusammenhang. Ebenso habe das Bundesverwaltungsgericht § 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft anzuwen- den. Diese Bestimmungen stünden auch in untrennbarem Zusammenhang. Da sich der vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtene Bescheid auch auf § 2 und § 5 der Verordnung des Rektorats stütze, müsse das Bundesverwaltungsge- richt auch diese Regelungen anwenden. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes sei § 64 Abs. 3 UG wie folgt zu verstehen: Nach § 64 Abs. 3 Satz 1 1. Tatbestand UG berechtige ein fachlich in Frage kommendes Vorstudium ohne weiteres zur Zulassung zum Masterstudium. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung sowie aus der dieser Regelung zugrunde liegenden Zielsetzung, den Zugang zum Master- chen, wenn potentielle Masterstudierende ihr fachlich in Frage kommendes studien- und nicht lehrveranstaltungs- oder studienplanpunktbezogen zu erfol- 14 15

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gen. Lediglich im Falle eines anderen gleichwertigen Studiums an einer aner- würden, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu Fachhochschule einerseits und gleichwertigen Studien an einer sonstigen aner- andererseits sei darauf zurückzuführen, dass für letztere ein vorgegebener struktureller Rahmen, wie ihn das UG bzw. das FHStG enthalte, fehle. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes sei sohin keine sachliche Rechtferti- gung dafür ersichtlich, dass, sei § 64 Abs. 3 UG in diesem Sinne zu verstehen, nur mend zu qualifizieren sei. Das Bundesverwaltungsgericht hege daher gegen die angefochtene Bestimmung Bedenken, dass diese aus denselben Gründen wie § 64 Abs. 3 UG gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw. gegen Art. 18 B-VG verstoße. Sollte der Verfassungsgerichtshof § 64 Abs. 3 UG nicht aus den genannten Gründen als verfassungswidrig aufheben, so sei § 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft aus folgendem Grund als gesetzwidrig aufzu- heben: § 3 Abs. 1 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft sei offenbar nach dem Vorbild des § 64 Abs. 3 Satz 1 UG ergangen. § 3 Abs. 2 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft sichere offenbar die Ausführung des § 63a Abs. 2 UG und § 3 Abs. 3 des Curriculums für das Master- studium Betriebswirtschaft regle, offenbar gestützt auf § 63a Abs. 1 UG, dass Absolventen anderer als der im Abs. 2 genannten Studien als qualitative Zulas- sungsbedingungen unter anderem Englischkenntnisse auf Niveau C1 nachzuwei- 16 17 18

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Zulassungsbedingungen vorschreibe, die im Zusammenhang mit der erforderli- aufbaue. Im vorliegenden Fall sehe § 3 Abs. 3 des Curriculums für das Masterstu- dium Betriebswirtschaft zwar für Absolventen anderer Studien eine qualitative Zulassungsbedingung durch das Erfordernis des Nachweises der englischen müssten diesen Nachweis jedoch nicht erbringen, weil dieses Studium als fach- lich in Frage kommendes Bachelorstudium nach § 3 Abs. 2 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft ohne weitere Voraussetzungen für das Masterstudium Betriebswirtschaft berechtige. Weil § 2 der Verordnung des Rektorats die Nachweise über Englischkenntnisse taxativ aufliste und § 5 dieser Verordnung untersage, andere Nachweise als die in § 2 der Verordnung geliste- ten zu akzeptieren, sei es der vor dem Bundesverwaltungsgericht belangten "Fremdsprachige Wirtschaftskommunikation III" (Lehrveranstaltungsnummer

1009 im Wintersemester 2014/2015) als Nachweis für die englische Sprachkom-

petenz auf dem Niveau C1 heranzuziehen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag keine sachliche Rechtfertigung für diese taxative Auflistung und dafür zu erkennen, dass der Sprachkompetenznachweis Sprachkompetenzniveau C1 sei, nicht hingegen Nachweise über den Erwerb des Sprachnachweis erworben werde, weil das Sprachniveau C1, definiert nach dem Auch sei kein sachlicher Rechtfertigungsgrund dafür ersichtlich, warum andere Zertifikate, die nicht in der Verordnung des Rektorats aufgelistet sind, aber ebenfalls das Sprachniveau C1 bescheinigen, nicht als entsprechender Nachweis anzusehen seien. Auch der Umstand, dass Nachweise über Englischkenntnisse sachlich nicht nachvollziehbar. 19

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II. Vorverfahren

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