[PDF] Financial Services News 9 déc. 2016 Die





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2014 Jahresbericht der Bundesanstalt für

30 juin 2015 den BaFinJournal durch zahlreiche Broschüren



German action plan to reduce overreliance on CRA ratings

In the insurance supervision area BaFin has already informed the market through its website and the “BaFin Journal” on BaFin's.



German action plan to reduce overreliance on CRA ratings

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BaFin Annual Report Federal Financial Supervisory Authority 2014

2 juil. 2015 BaFinJournal which is published monthly on the. BaFin website



Financial Services News

9 déc. 2016 Die EBA aktualisiert ihren Bericht aus Oktober 2014 (siehe FSNews 4/2014) ... sicherung im BaFin-Journal Oktober 2016 vom 17. Oktober 2016.





Financial Services News

24 mai 2017 den FSNews 4/2014. ... BaFin – Beitrag im BaFin Journal zum BGH-Urteil zur Schadenregulierung im · Zusammenhang mit Versicherungsmaklern vom ...



Jahresbericht 2015 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen

1 janv. 2018 ... www.bafin.de/dok/. 5800616. 58 Rundschreiben 4/2014 (VA) www.bafin.de/dok/5247724. ... Aufsicht darüber hinaus im BaFinJournal vom.



BaFin Annual Report Federal Financial Supervisory Authority 2015

are appropriate for the guarantee assets. 57 Circular 4/2014 (VA)



Geschäfts-/Vertriebsrisiko: Definition und Überblick

handbuch Risikotragfähigkeit 4/2014

Financial Services News

Inhalt

Editorial 2

Regulatory Services ± Aktuelles für Finanzdienstleister 3

Finanzaufsicht 60

Kapitalmarktunion ± im Schatten des Brexit 60 Bail-in statt Bail-out ± Der Schalter ist umgelegt 62 Konsultation 08/2016 ± Änderung der Institutsvergütungsverordnung 65

Rechnungslegung 68

Aufsichtliche Behandlung der Risikovorsorge nach IFRS 9 68

Versicherungen 71

Kapitalausstattung und Bedeckungsquoten von

Versicherungsunternehmen unter Solvency II 71

Veranstaltungen und Publikationen 75

Financial Services News

4/2016

2 Neues Insolvenzrecht schafft Rechtsklarheit für Netting-Regelungen Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 9. Juni 2016 (IX ZR 314/14) für Unruhe am Finanzmarkt gesorgt. Nach seiner Entschei- (DRV) enthaltenen Netting-Klauseln im Insolvenzfall unwirksam. Problema- Insolvenzverfahrens (z.B. bei Insolvenzantragstellung) vorsehen, § 104 In- § 104 InsO im Voraus. Da entsprechende Klauseln auch aufgrund aufsichts- rechtlicher Anforderungen nicht nur im DRV, sondern z.B. auch im ISDA-Master-Agreement zu finden sind, wirkt sich das Urteil nicht nur auf Urteilsverkündung mit einer Allgemeinverfügung, nach der die betroffenen worden, der durch den nun vorliegenden Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung Folge geleistet wurde. Der neu gefasste § 104 Abs. 4 InsO-E beseitigt die bestehende Rechtsunsi- cherheit und regelt, dass die Vertragsparteien durch privatautonome Ver- wicklungsmechanismus vereinbar ist. Nach der Gesetzesbegründung ist dies speziell bei Vereinbarungen der Fall, die zur Erfüllung der Eigenmittelanfor- derungen oder der Großkreditvorschriften durch andere Ausfallereignisse (z.B. den ÄGHIMXOP³ MOV GXUŃO GLH 9HUIMOUHQVHU|IIQXQJ GMV ILTXLGMPLRQVQHP hin sogenannte Ausstiegsklauseln (Äwalk away clauses³). Weitere Rechts- klarheit schafft der Gesetzentwurf durch Einführung eines Beispielkatalogs rungen. Der Gesetzentwurf sieht ein rückwirkendes Inkrafttreten der für Rahmen- meinverfügung der BaFin gesetzlich nachvollzogen wird. Er setzt im Rahmen der aktuellen Regelungsflut für Banken ein positives Signal, Rechtsunsicherheiten i.S.d. deutschen Finanzmarkts schnell zu be- seitigen und somit die Wettbewerbsgleichheit wiederherzustellen. Ich wünsche Ihnen eine interessante Lektüre bei den FSNews.

Kerstin Hettermann

Editorial

Kerstin Hettermann

Tel: +49 69 75695 6478

khettermann@deloitte.de 3

Inhaltsverzeichnis

II. Eigenmittelanforderungen 5

1. Eigenmittel 5

2. Gesamtrisikobetrag 8

3. Berichte, Marktuntersuchungen etc. 10

III. Refinanzierung 12

IV. Risikomanagement 14

1. Mindestanforderungen an das Risikomanagement 14

2. Sanierung und Abwicklung 17

3. Vergütung 23

5. Berichte, Marktuntersuchungen etc. 25

V. Kreditvorschriften 26

VII. Anzeige-/Meldewesen, Zulassungsverfahren,

Einlagensicherung 28

1. FINREP/COREP-Reporting 28

2. AnaCredit 29

3. Sonstiges 30

VIII. WpHG/Depot/Investment 31

Finanzinstrumente ± MiFID II/MiFIR 31

2. Marktmissbrauchsverordnung/-richtlinie ± MAR/MAD 36

3. European Market Infrastructure Regulation ± EMIR 37

4. Alternative Investmentfonds (AIFs) 40

5. Benchmark-Verordnung 41

6. Transparenzvorschriften 41

7. Prospektrichtlinie und PRIIPs-Verordnung 41

8. Berichte, Marktuntersuchungen etc. 42

9. Sonstiges 43

IX. Rechnungslegung 45

X. Prüfung 46

XI. Aufsichtliche Offenlegung 46

XII. Zahlungsverkehr 47

XIII. Aufsichtsregime und Zusammenarbeit der

XIV. Versicherungen 55

Regulatory Services ±

Aktuelles für Finanzdienstleister

4 ten, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf die vom 31. Oktober 2016 Wir berichteten über das Konsultationsverfahren bereits in den FSNews 2/2016. Nunmehr wurde die Verordnung ohne inhaltliche Änderun- fentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. BaFin ± Rundschreiben 06/2016 (BA) ± Umsetzung der EBA-Leitlinien zur

Offenlegung vom 30. August 2016

Das Rundschreiben ist an alle Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinsti- tute der Gruppen I, II und IIIc gerichtet. Gegenstand ist die Umsetzung der Rundschreiben festgelegten Vorlagen offenzulegen haben. Dabei sind Sicherheiten und damit verbundene Verbindlichkeiten sowie Angaben zur Medianwerte einmal im Quartal auf kontinuierlicher Basis für den Zeitraum ziert, welche Aspekte die Angaben zu umfassen haben. Des Weiteren sollen

Jahresabschlüsse herausgegeben werden.

European Systemic Risk Board (ESRB) ± Bericht über Entwicklungen in der Der Bericht untersucht die Frage, ob es durch einen signifikanten Rückgang stellt werden Untersuchungsergebnisse insbesondere mit dem Augenmerk quantitativen und qualitativen Umfrage und zeigen ein differenziertes Bild 5 suchung des potenziellen Einflusses der Leverage-Ratio-Anforderungen auf Der Bericht konzentriert sich auf die Beantwortung der Fragen, inwieweit die Leverage Ratio als maßgebender Faktor Banken bei der Bereitstellung Außerdem wird u.a. dargelegt, wie die Anforderungen an die Leverage Ratio zu versorgen, beeinflussen. Im Wesentlichen wurde festgestellt, dass die Marktteilnehmer es bevorzugen, niedrig risikogewichtete Positionen bzw. kosten für einige Unternehmen mit niedrigen Risikogewichten steigen. Posi- tiv wurde festgestellt, dass die Anforderungen an die Leverage Ratio in versorgen.

II. Eigenmittelanforderungen

1. Eigenmittel

technische Regulierungsstandards (RTS) zur Festlegung der Normen für die Referenzportfoliobewertung und der Verfahren für die gemeinsame Nutzung der Bewertungen (C(2016) 6703 final) vom 24. Oktober 2016 Über die finalen RTS sowie die Stellungnahme der EBA hierzu berichteten wir in den FSNews 2/2015. Die vorliegende Verordnung soll am 20. Tag EBA ± Aktualisierte Liste für harte Kernkapitalinstrumente (CET1) vom 8. September 2016 Die Liste beinhaltet Kapitalinstrumente, die als Instrumente des harten Kernkapitals (Common Equity Tier 1 ± CET1) akzeptiert werden. Seit der FSNews 4/2015) wurden neu begebene Kapitalinstrumente einer Bewertung unterzogen. Vor diesem Hintergrund wurden der Liste Wandelanleihen des terreichische Finanzinstrumente ohne Stimmrechte hinzugefügt. Zwei iri- sche Kapitalinstrumente wurden von der Liste gestrichen (bestimmte Prefe- rence Shares und Promissery Notes). 6 EBA ± Überprüfung des Großkreditregimes (EBA-OP-2016-17) vom 24. Ok- tober 2016 Nachdem die EU-Kommission die EBA im April 2016 um eine Stellungnahme zum Großkreditregime nach CRR gebeten hat, legte die EBA nunmehr ihren gen an die Basler Regelungen sowie zum anderen in den Mitgliedstaaten sung, dass zur Bestimmung von Großkrediten zukünftig nur noch hartes Kernkapital herangezogen werden sollte. Im Hinblick auf die Ausnahmen spricht sich die EBA dafür aus, diese im Rahmen der Harmonisierung in der EU, aber auch mit den Basler Regelungen, zu reduzieren. Das Dokument und den Basler Regelungen übersichtlich dargestellt sind. Siehe auch unsere Ausführungen zur Initiative der EZB in diesem Zusammenhang. EBA ± Finaler Entwurf der Leitlinien zur Berichtigung der Berechnung der modifizierten Duration von Schuldtiteln nach Art. 304 Abs. 3 CRR (EBA/GL/2016/09) vom 11. Oktober 2016 wurde nicht in die finalen Leitlinien übernommen. Außerdem wurde für eingeführt. BaFin ± Konsultation 10/2016 ± Entwurf einer Allgemeinverfügung zur Un- genmitteln vom 8. November 2016 ken dar. Die Allgemeinverfügung richtet sich an alle Kreditinstitute, die nicht der direkten Aufsicht der EZB unterliegen und noch nicht im Rahmen zelinstituts- und nicht auf Gruppenebene. Auf Basis der Ergebnisse des Bas- ler Zinsschocks nach BaFin Rundschreiben 11/2011 hat ein Institut nun- tutsindividuellen Kapitalzuschlags bestimmt sich nach einer von der BaFin vorgegebenen Tabelle und bewegt sich zwischen 0 und 2,6 %. Diese Pflicht betrifft nicht Kreditinstitute, die im Rahmen des SREP bereits entsprechende genden Meldestichtag des aufsichtlichen Zinsschocks zu berechnen. Hier- nach hat die Berechnung kontinuierlich zu erfolgen. Die um den Zuschlag zu dokumentieren und jederzeit einzuhalten. Sollte das Institut die um den dern sich nicht. Die neue Zielquote des Gesamtkapitals ist im COREP-Melde- bogen C 03.00 in der Position 120 (Gesamtkapital) anzuzeigen. Die Konsul- tationsfrist endet am 30. November 2016. 7 Basler Ausschuss ± Konsultationspapier zur aufsichtlichen Behandlung der (BCBS 386) vom 11. Oktober 2016 Der Basler Ausschuss geht davon aus, dass durch den Wechsel vom Incur- red Loss Model des IAS 39 auf das Expected Credit Loss (ECL) Model des IFRS 9 der Gesamtbetrag der bilanziellen Kreditrisikovorsorge ansteigen sorge im Erstanwendungszeitpunkt gegen die Gewinnrücklage gebucht wird und nachfolgend die Gewinn- und Verlustrechnung und damit schlussendlich zu einer Reduzierung der Kapitalquoten der Banken führen. Der Basler Aus- Stichtag. Im zweiten Modell wird ± unter Verwendung eines bei Übergang Risikovorsorge nach dem ECL am jeweiligen Meldestichtag abgestellt, so- Der dritte Übergangsvorschlag stellt nur auf den sich aus den Wertberichti- gungen der Stufe 1 und 2 nach dem ECL des IFRS 9 ergebenden Über- gangseffekt ab. Die sich aus den einzelnen Modellen ergebende Differenz soll über einen Übergangszeitraum von drei bis fünf Jahren dem harten dieser Betrag schrittweise abnehmen, sodass nach dem Ablauf der Über- gangsfrist kein Zusatzbetrag mehr hinzugerechnet wird. Der Basler Aus- ner Übergangsphase von drei Jahren aus. Die Konsultationsfrist endet am

13. Januar 2017. Wir verweisen auf unsere Ausführungen zu BCBS 385 in

diesen FSNews. Für weitere Ausführungen zu diesem Thema verweisen wir MXI GHQ $UPLNHO ÄAufsichtliche Behandlung der Risikovorsorge nach IFRS 9³ in diesen FSNews. Basler Ausschuss ± Berücksichtigung von TLAC-Instrumenten (TLAC-Hol- ding) (BCBS 387) vom 12. Oktober 2016 In seinem finalen Papier hat sich der Basler Ausschuss zur Anwendung des Abzugsverfahrens zur Behandlung von TLAC-Instrumenten entschieden. Wie bereits in den FSNews 1/2016 beschrieben, werden zukünftig TLAC-Instru- mente in die Schwellenwertberechnung für Abzugspositionen von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals einbezogen. Ein Abzug für diese Instrumente erfolgt bei Überschreiten des Schwellenwertes von 10 % des Neu ist, dass global systemrelevante Institute für TLAC-Instrumente, die berücksichtigen müssen. Darüber hinaus stellt das Papier klar, dass die Be- standteile des harten Kernkapitals, die zur Einhaltung der TLAC-Anforderun- gen berücksichtigt werden, nicht mehr zur Berechnung der Anforderungen an die Kapitalerhaltungspuffer herangezogen werden. Die Abzugsregelun- gen des Basel-III-Rahmenwerks wurden entsprechend an die neuen TLAC- Vorschriften angepasst. Weiterhin kündigt der Basler Ausschuss in dem Pa- 8 pier an, auch Offenlegungsanforderungen in Bezug auf TLAC in einem sepa- raten Dokument zu formulieren. Das Inkrafttreten der neuen Regelungen und somit nicht vor dem 1. Januar 2019 liegen.

2. Gesamtrisikobetrag

EU-Amtsblatt ± Durchführungsverordnung zur Festlegung technischer Durchführungsstandards (ITS) im Hinblick auf Hauptindizes und anerkannte Über die Stellungnahme der ESMA zur vorliegenden Durchführungsverord- nung berichteten wir bereits in den FSNews 1/2016. Die Verordnung wurde licht und trat am 4. Oktober 2016 in Kraft. EBA ± Finale Leitlinien zur außervertraglichen Kreditunterstützung bei Ver- briefungstransaktionen (EBA/GL/2016/08) vom 3. Oktober 2016 Die Änderungen gegenüber dem Leitlinienentwurf (siehe hierzu auch FSNews 1/2016) beziehen sich u.a. auf folgende Aspekte. Die EBA stellt ausdrücklich fest, dass die Leitlinien nicht die Beurteilung des signifikanten gefügt wurden Regelungen und Anforderungen zu bestehenden vertragli- chen Vereinbarungen und zu Transaktionen, die nicht als strukturiert anzu- sehen sind. Die Voraussetzungen, unter denen Transaktionen als marktüb- lich anzuerkennen sind, wurden neu konzipiert. Es werden Anforderungen gen, nach denen die Beurteilung erfolgt, ob ein wesentlicher Risikotransfer vorliegt, werden nunmehr kumulativ betrachtet. Die Bedingungen marktüb- licher Konditionen werden künftig nicht mehr als gegeben angesehen, wenn die Risikoreduktion nicht mehr durch eine Risikoübertragung auf eine dritte Person erfolgen kann. Außerdem wurden Anforderungen an Anzeigen und EBA ± Konsultationspapier zu Leitlinien für die Risikobewertung von Infor- mations- und Kommunikationstechnologie im Rahmen des Supervisory Re- view and Evaluation Process (SREP) (EBA/CP/2016/14) vom 6. Okto- ber 2016 Verfahren und Methoden zur Bewertung der Informations- und Kommunika- tionstechnologie im Rahmen des SREP nach Art. 97 ff. CRD IV dienen. Sie SREP (EBA/GL/2014/13). Der Vorschlag gliedert sich in drei Teile. Es wer- den allgemeine Bestimmungen für eine einheitliche Durchführung des SREP im Hinblick auf die Bewertung von Informations- und Kommunikationstech- nologie definiert, die durch spezielle strategische Anforderungen und Anfor- derungen an die Risiko- und Kontrollbewertung konkretisiert werden. Die

Kommentierungsfrist endet am 6. Januar 2017.

9 EBA ± Aktualisierung des Anhangs 1 zum ITS zu den Anforderungen an eng Die EBA aktualisiert den Anhang zur Umsetzung der Anforderungen aus

Art. 354 CRR.

Basler Ausschuss ± Diskussionspapier zur aufsichtlichen Behandlung der bi- lanziellen Risikovorsorge (BCBS 385) vom 11. Oktober 2016 Ziel des Basler Ausschusses ist die Vereinheitlichung der regulatorischen Behandlung der bilanziellen Risikovorsorge im Standardansatz, was auf- grund der unterschiedlichen nationalen Rechnungslegungsstandards zu Her- Beibehaltung der bisherigen aufsichtlichen Berücksichtigung der Ri- sikovorsorge einschließlich der Unterscheidung zwischen spezifi- scher und allgemeiner Kreditrisikoanpassung Einführung einer einheitlich umzusetzenden Abgrenzung zwischen spezifischer und allgemeiner Kreditrisikoanpassung Einführung einer standardisierten regulatorischen Expected-Loss-

Komponente im Standardansatz.

Auch die Einführung eines weiteren Ansatzes auf Basis des Feedbacks zum Diskussionspapier ist für den Ausschuss denkbar. Die Einführung einer EL- Gewichtung erscheint als der vom Basler Ausschuss bevorzugte Ansatz. Da im IRB-Ansatz bereits der EL berücksichtigt wird, sind v.a. Institute von den nen bis zum 13. Januar 2017 eingereicht werden. Wir verweisen auf unsere Ausführungen zu BCBS 386 sowie auf den Artikel zu ÄAufsichtliche Behand- lung der Risikovorsorge nach IFRS 9³ in diesen FSNews. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ± Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung vom 14. Septem- ber 2016 Mit dem Regierungsentwurf reagiert der Gesetzgeber auf das Urteil des BGH vom 9. Juni 2016 ± IX ZR 314/14, das bestimmte Nettingklauseln in Rah- § 104 Abs. 4 InsO-E ausdrücklich klar, dass durch privatautonome vertragli- Zu weiteren Einzelheiten verweisen wir auf den Leitartikel ÄNeues Insol- venzrecht schafft Rechtsklarheit für Netting-Regelungen³. Die Änderungen sollen weitgehend rückwirkend zum 10. Juni 2016 in Kraft treten, sodass FSNews 3/2016 berichteten, rechtlich nachvollzogen wird. 10

3. Berichte, Marktuntersuchungen etc.

Die Gesamtzahl der Kreditinstitute mit Sitz in der EU sank seit Dezember EZB ± Aktualisierte Liste der beaufsichtigten Institute vom 2. Septem- ber 2016 Die Liste berücksichtigt Daten bis zum 31. Mai 2016. Es werden weiterhin

129 Institute als bedeutend eingestuft.

EBA ± Auswirkungsstudie zu CRR/CRD IV und Basel III (Stand 31. Dezem- ber 2015) vom 13. September 2016 Die Auswirkungsstudie beruht auf Daten zum 30. Dezember 2015. Insge- die hat sich die harte Kernkapitalquote für große Banken, die international durchschnittliche Verschuldungsquote liegt bei 4,7 % (Gruppe 1) und 5,6 % (Gruppe 2) nach 4,2 % bzw. 5 % im Juni 2015. Für die Banken der quote (Liquidity Coverage Ratio ± LCR) von 121,2 auf 126,8 % ergeben und

169,3 % festgestellt. Zur Auswirkungsstudie der Deutschen Bundesbank

und des Basler Ausschusses berichten wir weiter unten.

Quartal 2016 vom 30. September 2016

In diesem Bericht werden die wichtigsten Risiken und Schwachstellen im Bankensektor durch die Entwicklung einer Reihe von Risikoindikatoren in der gesamten EU für das zweite Quartal 2016 zusammengestellt. Die harte der notleidenden Kredite verringerte sich auf 5,5 %. Die Deckungsquote verbesserte sich auf 43,9 %. Die Eigenkapitalrendite blieb mit 5,7 % weit- EBA ± Zweite Aktualisierung des Berichts über die Überwachung von Instru- Die EBA aktualisiert ihren Bericht aus Oktober 2014 (siehe FSNews 4/2014) von 33 Instrumenten mit Eigenkapitalcharakter in der Zeit von August 2013 bis Dezember 2015. Die EBA kommt hierbei u.a. zu dem Schluss, dass die Umwandlungssachverhalten, Contingent Clauses und Covenants) erneut 11 überprüft werden sollten. Darüber hinaus kann das Dokument zu Interpre- tationszwecken insbesondere für Themen im Bereich Verlustabsorption her- angezogen werden. Die EBA empfiehlt aufgrund der Ergebnisse der Überwa- disierung zu verringern. Basler Ausschuss ± Siebter Fortschrittsbericht an die G20 über die Umset- zung von Basel III (BCBS 377) vom 29. August 2016 In dem Bericht wird über die Entwicklungen und Herausforderungen bei der Umsetzung von Basel III berichtet. Die zentralen Elemente, einschließlich der risikobasierten Kapitalstandards und der Liquidity Coverage Ratio (LCR), wie z.B. die Leverage Ratio und Net Stable Funding Ratio (NSFR) umzuset- schuss sind, die Regelungen ebenfalls um. Basler Ausschuss ± Basel-III-Auswirkungsstudie (BCBS 378) vom 13. Sep- tember 2016 Nach der Studie, die auf Daten zum 31. Dezember 2015 basiert, hat sich (Gruppe 1), im Zeitraum Juni bis Dezember 2015 um 0,3 Prozentpunkte auf von 140,1 auf 148,1 % festgestellt. Die durchschnittliche Verschuldungs- quote liegt bei 5,6 % für beide Gruppen. Im Juni 2015 lag diese bei 5,2 % (Gruppe 1) bzw. 5,4 % (Gruppe 2). Wir verweisen auf unsere Ausführungen zu den Darstellungen der Ergebnisse der Bundesbank und der EBA. Deutsche Bundesbank ± Ergebnisse des Basel-III-Monitorings für deutsche

Institute vom September 2016

sel-III-Monitoring für deutsche Institute für den Stichtag 31. Dezem- ber 2015. Der Teilnehmerkreis bestand aus insgesamt 114 Banken aller Die auf Daten zum 31. Dezember 2015 basierende Auswirkungsstudie weist quote von 13,7 % sowie für andere Banken (Gruppe 2) eine von 14,0 % Ratio ± LCR) der Gruppe 1 durchschnittlich 116,3 % sowie die der Gruppe 2

152,9 %. Die durchschnittlichen Verschuldensquoten liegen bei 4,5 bzw.

5,4 %. Zu den Auswirkungsstudien des Baseler Ausschusses und der EBA

berichten wir weiter oben. 12

III. Refinanzierung

EU-Amtsblatt ± Verordnung der EZB zur Änderung der Verordnung EG/1745/2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EU/2016/1705 bzw. EZB/2016/26) vom 9. September 2016 Im Wesentlichen wird der Standardabzug für die Verbindlichkeitskategorien Ä(LQOMJHQ³ XQG ÄMXVJHJHNHQH 6ŃOXOGYHUVŃOUHLNXQJHQ³ QHX GHILQLHUP, indem ein neuer Abs. 2a eingefügt wird. Hier werden Nachweis und Abzugsvoraus- setzungen für beide Verbindlichkeitskategorien beschrieben. Die Nachweis- nachgewiesene Betrag wird künftig von der Mindestreservebasis abgezogen. von Schuldverschreibungen ist künftig nur noch für ausgegebene Schuld- verschreibungen vorgesehen. Insofern handelt es sich nicht mehr um ein Wahlrecht. Die Verordnung wurde am 23. September 2016 im EU-Amtsblatt hin verweisen wir auf unsere Ausführungen zum Rundschreiben Nr. 65/2016 der Deutschen Bundesbank in diesen FSNews. EZB ± Bekanntgabe unverbindlicher Kalender für die Kalenderjahre 2017 und 2018 vom 14. September 2016 rationen und die Mindestreserve-Erfüllungsperioden des Eurosystems für die Jahre 2017 und 2018. Die Deutsche Bundesbank hat diese Kalender in den Rundschreiben Nr. 61/2016 vom 26. September 2016 und Nr. 65/2016 vom 7. Oktober 2016 um Kalendertage erweitert, bis zu denen die Deutsche sin der Anlage H zur monatlichen Bilanzstatistik gemeldeten Berechnung des Reserve-Solls für die dann beginnende Mindestreserve-Erfüllungsperi- ode entgegennimmt. EZB ± Beschluss zur Anpassung des Beschlusses EU/2016/810 über eine (EZB/2016/10) (EZB/2016/30) vom 31. Oktober 2016 Über den Beschluss EU/2016/810 berichteten wir zuletzt in den vorliegenden Anpassungsbeschluss werden Inkonsistenzen zu dem auf der sich auf den Termin zur Meldung von Änderungen in der GLRG II Gruppe durch die führenden Institute. Dieser Beschluss gilt ab dem 31. Okto- ber 2016. 13 EZB ± Drei Änderungsleitlinien zur Geldpolitik und zu Refinanzierungsge- Leitlinie zur Änderung der Leitlinie über die Umsetzung des geldpoli- tischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2016/31), Leitlinie zur Änderung der Leitlinie über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwenden- (EZB/2016/33) Durch die Änderungen werden die zuvor angekündigten Änderungen in Be- umgesetzt (siehe hierzu unsere Ausführungen zur Ankündigung der EZB der benannten Archive für Daten zu ABS auf Einzelkreditebene (Loan Level Data) herbeigeführt. Die Leitlinien sind zu Informationszwecken auf der ber 2016 in den 23 EU-Amtssprachen im EU-Amtsblatt. Die nationalen Zentralbanken sollen die Leitlinien ab dem 1. Januar 2017 anwenden. Deutsche Bundesbank ± Rundschreiben Nr. 49/2016 zur monatlichen Bi- lanzstatistik vom 26. August 2016 monatlichen Bilanzstatistik (BISTA). Gerichtet ist es an alle Institute, die bzw. Institute, die bis zum 31. August 2016 nicht zu einer Pflichtrückzah- lung aufgefordert wurden. Deutsche Bundesbank ± Rundschreiben Nr. 50/2016 zu Berichtspflichten für ten des Eurosystems (GLRG) teilnehmen, vom 29. August 2016 Das Meldeschema Y2 umfasst die Berichtsperiode vom 1. Februar 2015 (Ultimo-Stand 31. Januar 2015) bis 31. Januar 2016. Für die Teilnahme an schreiben Nr. 29/2016. Institute, die bereits einen Y2-Meldebogen für den Berichtszeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2016 eingereicht ha- QHQ0HOGHSRUWDO6WDWLVWLNquotesdbs_dbs25.pdfusesText_31
[PDF] BaFinJournal 6/2015

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