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LEITFADEN BEI KINDESWOHLGEFÄHRDUNG
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Handlungsleitfaden Jugendhilfe und Schule
Handlungsleitfaden
Jugendhilfe und Schule
zum Schutzauftrag beiHerausgegeben vom
Fachbereich Jugend und Soziales Stadt Hof
und dem Fachbereich Jugend, Familie und Soziales Landkreis Hof - Neufassung 2021 -Seite 2 von 29
in der Fassung vom 05.03.2021Inhaltsverzeichnis
Zum Leitfaden .................................................................................................................................... 3
Kurzübersicht zum Inhalt ................................................................................................................... 4
Was ist Kindeswohl ....................................................................................................................................... 5
Kein Recht auf eine perfekte Kindheit - milieugerechtes Aufwachsen ........................................................... 5
Vorgehensweise bei der Zusammenarbeit von Schulen, Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) undVerfahrensschritte und Fallverantwortung .................................................................................................... 8
Verantwortungsbereich der Jugendsozialarbeit ............................................................................................. 8
Ablaufdiagramm zur Zusammenarbeit von Schule und Jugendamt bei Verdacht auf Kindeswohlge-dung nach § 8a SGB VIII .................................................................................................................... 10
Gewalt nach § 8a SGB VIII ................................................................................................................ 11
dung nach § 8a SGB VIII .................................................................................................................... 12
Anhang zum Handlungsleitfaden Jugendhilfe und Schule ................................................................ 16
Anhang 2: Definition gewichtiger Anhaltspunkte ......................................................................................... 18
Anhang 4: Kindliche Grundbedürfnisse und die Folgen ihrer Missachtung ................................................... 24
Anhang 5͗ Anforderungen an die schriftliche Dokumentation "Schutzauftrag bei Kindeswohlgefćhrdungen 26
Polizeiinspektionen Stadt und Landkreis Hof ............................................................................................... 29
Meldebogen: Mittelung der Schule bzw. JaS .................................................................................... 30
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in der Fassung vom 05.03.2021Zum Leitfaden
Kinder und Jugendschutz als gemeinsame Aufgabe von Schule und Jugendamt. Dieser Gedanke liegt dem vorliegenden Leitfaden zugrunde. Schule und Jugendamt arbeiten Hand in Hand, um Kindern Der vorliegende Handlungsleitfaden unterstützt mit seinen Informationen insbesondere Lehrerinnen und Lehrer, Schulleitungen und Jugendsozialarbeiter/innen an Schulen bei dieser Aufgabe und soll mehr Sicherheit vermitteln.Wir wünschen uns, dass die Materialien als Arbeitshilfe im Schulalltag genutzt werden, um bei Ver-
Stellen - Koordinierender Kinderschutz - in Stadt und Landkreis Hof unter aktiver Mitwirkung der Jugendamtsleitungen, dem Staatlichen Schulamt Hof, der Erziehungsberatungsstelle der Diakonie Neben der Druckversion wird eine Onlineversion als PDF- bzw. WORD-Datei auf den Webseiten der load der Mitteilungsformulare für Schulen und Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS).Wir hoffen, dass der Leitfaden dazu beitragen kann, für Kinder und Jugendliche mehr Sicherheit und
Schutz zu vermitteln.
Franziska Müller, Gabriele Roth und Thomas FunkeKoKi Landkreis und Stadt Hof
Impressum Herausgeber:
Fachbereich Jugend und Soziales Stadt Hof
Fachbereich Jugend, Familie und Soziales Landkreis HofStaatliches Schulamt Hof
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in der Fassung vom 05.03.2021Kurzübersicht zum Inhalt
Mit dem Kooperationsleitfaden soll die Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe in Stadt und Landkreis Hof vereinheitlicht und das bestehende Kinderschutzkonzept der Jugendhilfe erweitert werden. Ziel dieses Leitfadens ist es, ein verbindliches Handlungskonzept zwischen Schule und Ju- gendhilfe / Kinderschutz zu entwickeln.zu reagieren. Der Gesetzgeber hat mit Einführung der §§ 8a und 8b in das SGB VIII (Schutzauftrag bei
das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG), in Kraft getreten. Zentrale Elemente dieses Gesetzes sindeinerseits die Änderung bestehender Regelungen im Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), der gesetzlichen
bundenen Änderungen und Konkretisierungen im SGB VIII kommt der Zusammenarbeit von Schule Anspruch auf Beratung durch Insoweit erfahrene Fachkraft (IseF)Dieser Leitfaden wurde erstellt, um allen Beteiligten eine alltagstaugliche Hilfe an die Hand zu geben,
dazu beitragen, die Kooperation an der Schnittstelle Schule und Jugendhilfe zu optimieren, um Ge-Was ist Kindeswohl?
2. Vorgehensweise bei der Zusammenarbeit von Schulen, Jugendsozialarbeit an Schulen und Sozia-
Verfahrensschritte und Fallverantwortung
Ablaufschemata zur Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe sowie JaS und Jugendhilfe3. Anlagen
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in der Fassung vom 05.03.2021Was ist Kindeswohl?
gen, wozu als wesentliche Faktoren die emotionalen Bindungen des Kindes zu den Eltern und ande- seiner Entwicklung zur leiblichen, seelischen und gesundheitlichen Tüchtigkeit. Das Kind dahin zuführen ist das Ziel der Erziehung. Abzustellen ist darauf, was dem Kindeswohl auf lange Sicht am bes-
(OLG Hamm vom 04.04.1974 - 15 - W2/73).Als Kindeswohlgefćhrdung gilt bereits seit den 1950er Jahren "eine gegenwćrtige in einem solchen
eingetreten ist. es muss die biographisch zeitliche Dimension beachtet werden.͞ Aus͗ Deutsches Jugendinstitut.Dienst. September 2004.
Gefahr erforderlich sind. Dabei gilt die Faustformel: § 1666 BGB verlangt nicht, das Beste für das Kind
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in der Fassung vom 05.03.2021 bensrisiko eines Kindes (Bundesverfassungsgericht Az. 1 BvR 1178/14).3121/13 - Quelle FamRZ 2015 Heft 10).
Kein Recht auf eine perfekte Kindheit - milieugerechtes Aufwachsen ge und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Es ge- lungen setzen (BvR 160/14, BvR 1178/14).Es empfiehlt sich immer die Quelle nachzulesen, da hier nicht der gesamte Beschluss wiedergegeben wird.
Die nachfolgend aufgeführten Anhaltspunkte sind keine abschließende Auflistung, sie erfassen nicht
ve oder wiederholte Zeichen von Verletzungen (z.B. Blutergüsse, Striemen, Narben, Knochenbrüche,
mangelnde medizinische Versorgung (z. B. unversorgte Wunden und Krankheiten) erkennbarer Flüssigkeitsmangel (Dehydrierung) oder der/des Jugendlichen Kind/Jugendliche/r wirkt berauscht und/oder benommen bzw. im Steuern seiner Handlungen unkoordiniert (Einfluss von Drogen, Alkohol, Medikamenten) Äußerungen des Kindes/Jugendlichen, die auf Misshandlungen, sexuellen Missbrauch oder hungsperson in der Öffentlichkeit auf (z. B. nachts allein auf dem Spielplatz)Seite 7 von 29
in der Fassung vom 05.03.2021 der Prostituiertenszene, Spielhalle, Nachtclub) wiederholte oder schwere Gewalt zwischen Erziehungspersonen dienBehinderung
Isolierung des Kindes/Jugendlichen (z. B. Kontaktverbot zu Gleichaltrigen) bzw. fehlende Problemeinsicht zunehmen psychische Misshandlungen (z. B. Erniedrigungen, verspotten, entwerten) wiederholter unbekannter Aufenthalt der Familie fenkundig ungeeigneter Personen gelassen Kind/Jugendliche/r wird zur Begehung von Straftaten oder sonst verwerflichen Taten einge- setzt (z. B. Diebstahl, Bettelei) die auf massiven, verfestigten Drogen-, Alkohol- bzw. Medikamentenmissbrauch hindeutet (- hier auch der Eltern) psychische Krankheit besonderen AusmaßesSeite 8 von 29
in der Fassung vom 05.03.20212. Vorgehensweise bei der Zusammenarbeit von Schulen, Jugendsozialarbeit an Schulen
Verfahrensschritte und Fallverantwortung
der/den Personensorgeberechtigten führen und auf Hilfsangebote aufmerksam machen. Im Ein- schriftet. Die Lehrerin/der Lehrer kann sich, soweit vor Ort, mit dem Jugendsozialarbeiter/der Jugendsozi- ten des Schülers/der Schülerin zu pseudonomysieren. Die gemeinsame Verantwortung tragen weiterhin die Lehrkraft und die Schulleitung.Verantwortungsbereich der Jugendsozialarbeit
Der Aufgabenbereich der Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) ist im Regelfall durch Einzelfallhilfe definiert und beinhaltet nicht alle schulischen Angelegenheiten. Werden der JaS-Fachkraft unab- Jugendamt. Der Jugendsozialarbeiter an Schulen informiert den/die Personensorgeberechtigten, dass er/sie beabsichtigt, das Jugendamt zu informieren, es sei denn, der wirksame Schutz des rechtigten in Frage gestellt werden. Die Fallverantwortung liegt jetzt beim Jugendamt. Die Fürsorgepflicht und unterstützenden An- gebote der Schule bleiben davon unberührt. Bei Gefahr im Verzug informiert die Schulleitung unmittelbar das Jugendamt, die Schulaufsichts- sei denn der Schutz des Kindes oder Jugendlichen wird dadurch in Frage gestellt. Nach der Mitteilung der Schule an das Jugendamt erfolgt nach dessen Verfahrensstandards dieSeite 9 von 29
in der Fassung vom 05.03.2021 Ablaufdiagramm zur Zusammenarbeit von Schule und JugendamtSchule
Jugendamt
Beobachtung und Dokumentation
des Kindes/des Jugendlichen mitAustausch mit
Lehrerkollegium *
Austausch mit JaS **
Lehrkraft spricht mit den Eltern,
weist auf Hilfeangebote hinInformationen an Schulleitung
Fallberatung im Lehrerkollegium unter
Einbeziehung der Schulleitung sowie ano-
nyme Fallschilderung gegenüber der Inso- weit erfahrenen FachkraftSchriftliche Kontaktaufnahme zum Ju-
gendamt durch Schulleitung mit Vorlage der Dokumentation und des schulspezifi- schen Meldebogens sichASD gegebenenfalls mit den Eltern / Haus-
besuchEinleitung des ASD von Maßnahmen nach
§ 8a SGB VIII und den Vorgaben des fallzu-
Rückmeldung des Jugendamtes an Schule
mit Berücksichtigung Datenschutz (** falls Kind Jugendli- che/r bereits in derEinzelfallhilfe JaS
gewesen ist) * Hinzuziehung von von z.B. - Beratungslehrer - MSD - Schulpsychologen/innen - Staatliche Schulberatung Verdacht auf Kinds- seelische Misshandlung sexuelle GewaltSeite 10 von 29
in der Fassung vom 05.03.2021 Ablaufdiagramm zur Zusammenarbeit von JaS und Jugendamt Kind / Jugendliche/r ist der JaS-Fachkraft durch Fallarbeit bekanntAngebote seitens JaS
Kooperation mit JaS
Hilfeangebot seitens JaS
Hausbesuche
Überprüfung
mit ASD zur Antragstel- lung Hilfe zur Erziehung ohne Vorgabe von spezifi- schen HilfenÜberprüfung
ten und dem Kind / Jugendlichen Kind / Jugendliche/r spricht über seine Probleme mit der JaS-Fachkraft bzw. die JaS-Fachkraft gesamten Dokumentationsverlauf § 8b SGB VIII beim Jugendamt mit Dokumentation der BeratungJugendlichen dies erfordert
Ablehnung oder Verweigerung
gebotenen bzw. JaS- Hilfen nicht ausreichend.Kontakt zu Jugendamt wird
abgelehnt.JaS informiert Sorgeberech-
tigte über Mitteilung an ASDMeldebogen und Vorlage der Falldokumentation beim
bedingt jedoch eine andere Handlungsweise nach § 8a SGB VIISeite 11 von 29
in der Fassung vom 05.03.2021 durch sexualisierte Gewalt nach § 8a SGB VIIIFallbesprechung
unter Hinzuziehung der Schulleitung Beobachtung und Dokumentation aller Wahrnehmungen und Beobachtungen Keine Information der Sorgeberechtigten wenn der Schutz des Kindes / Jugendlichen dies erfordert Abschließende Prüfung und gemeinsame Feststellung mit liegt bedingt jedoch eine andere Handlungsweise nach § 8a SGB VIIHinweise auf sexualisierte
Gewalt liegen vor
Sexualisierte Gewalt
nicht ausgeschlossenKeine Hinweise auf
Dokumentation der Ein-
Dokumentation der Ein-
Dokumentation der Ein-
Anonyme Fallbesprechung
unter Hinzuziehung der Insoweit erfahrenen Fachkraft (IseF)Eltern bei erkanntem Un-
terstützungsbedarf undVermittlung z.B. an
Beratungsstelle
Dokumentation der Ein-
Dokumentation der Ein-
Meldebogen und Vorlage der Falldokumentation beim
Information der
Sorgeberechtigen über
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in der Fassung vom 05.03.2021 Ablaufdiagramm zur Zusammenarbeit von Schule und Jugendamt deutige Merkmale (Verletzungen) auf (siehe Bay. Ärzteleitfaden)Schule reagiert sofort durch kollegiale
Fallberatung unter Einbeziehung der
Schulleitung
Eltern nicht informieren und Kind / Ju-
gendliche gegebenenfalls aus der Klasse nehmenSchriftliche Mitteilung mittels Meldebogen
und gleichzeitig telefonische Meldung anBei massiver akuter Bedrohung Meldung
an die Polizei und das SchulamtKind nicht nach Hause bzw. in die Obhut
der Eltern lassenJugendamt wird aktiv und spricht mit der
Schule die weiteren Schritte ab
Einleitung von Maßnahmen nach SGB VIII
durch das JugendamtRückmeldung des Jugendamtes an Schule
unter Berücksichtigung DatenschutzSchule / Schulleitung
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in der Fassung vom 05.03.2021 (Problemakzeptanz)? Über welche Ressourcen verfügen die Eltern bzw. die Familie insgesamt? (Hilfeakzeptanz) und kooperieren? abzuwenden bzw. zu beenden? notwendig, weil nur über die Einbeziehung der Sichtweisen der Eltern (und natürlich der be- für die Familie. lich darzustellen und der Sorge um das (die) Kind(er) in der Familie Ausdruck zu verleihen. Gleich- zeitig soll den Eltern Hilfe angeboten werden. Es empfiehlt sich, sich in einer Vorbereitungsphase, in der man sich auch mit anderen beraten vereinbaren.Seite 14 von 29
in der Fassung vom 05.03.2021 keinerlei Problembewusstsein? Problemkongruenz: Inwieweit teilen Mutter / Vater die Problemsicht der Fachkraft? Hilfeakzeptanz: Nehmen Mutter / Vater die Hilfeangebote an?Motivation der Eltern zur Zusammenarbeit
Aushandeln der Vereinbarung
Termin zur Überprüfung
Erkundung der Ressourcen der Fachkraft bezüglich der Kontaktaufnahme o emotionale Belastung o Verstrickung mit Eltern und Kind Beratung bezüglich der emotionalen Haltung gegenüber den Eltern o Kann sie die Eltern mit deren Argumenten ernst nehmen?Gut vorbereiten, Anhaltspunkte notieren
Interesse und Zeit, nicht in Stresssituationen
Klares, realisierbares Ziel
2. Drei Schritte Strategie:
das eigene Anliegen zum Ausdruck bringen.Seite 15 von 29
in der Fassung vom 05.03.2021 ernst nehmen mit den Schwierigkeiten und im Bemühen. Blickkontakt herstellen; sprechen, wenn Blickkontakt besteht.Ich-Botschaften
Zur Kooperation und Zusammenarbeit auffordern.
Konkrete und spezifische Aussagen statt Deutungen, Wertungen, Metaphern, -Begrenzung auf das Bearbeitbare.
Nur das, was für Ziel wichtig ist, wird benannt.Respektvoll anderen Sichtweisen gegenüber.
4. Sichtweise Einholen, Problembeschreibung aus anderer Sicht geben lassen
5. Ggf. unterschiedliche Wahrnehmungen überprüfen, bzw. benennen
das Problem erneut beschreibt, eine Identifikation anbietet, zum Perspektivenwechsel auffordert, eine Interpretation anbietet, unausgesprochene Aussagen offen legt,8. Bilanz ziehen
was war Thema und Ziel? was wurde erreicht? wo gibt es Übereinstimmungen? was ist offengeblieben, wo gibt es Differenzen? sind neue Aspekte deutlich geworden? (1 Quelle: Ralf Slüter - Ausbildung zur Insoweit erfahrenen Fachkraft - Die Kinderschutz-Zentren)onen über schwierige Themen sprechen. In: Schone, Reinhold /Tenhaken, Wolfgang (Hrsg.): Kinderschutz in Einrich-
Weinheim, Beltz Juventa, S. 145-169
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in der Fassung vom 05.03.2021 Anhang zum Handlungsleitfaden Jugendhilfe und Schulezeitweilige oder dauerhafte Belastung und Risikofaktoren für einzelne Familienmitglieder/die gesam-
te Familie in den Blick zu nehmen. Es ist unabdingbar, neben der Erfassung der Risiken auch die Res- sourcen (Schutzfaktoren) des Familiensystems zu beachten. Eine einfache Addition der Risikofaktoren ist niemals ausreichend! Risiken kumulieren und interagieren und/oder wenn keine Schutzfaktoren vorhanden sind, die dieRisiken abpuffern.
Risikofaktoren Schutzfaktoren
Kriterien bei den Eltern
Jugendliches Alter der Mutter bzw. des Vaters
Mehrere zu versorgende kleine Kinder
Alleinerziehend
Unerwünschte Schwangerschaft (negative Ein-
stellung)Vorausgegangene eigene belastende Traumata
und/oder KindheitserfahrungenSuchtmittelmissbrauch
Geringer mütterlicher IQ
Schwere Konflikte oder Gewalt in der aktuellen
Partnerschaft, psychische Erkrankung der
Hauptbezugsperson
psychische Belastung des Kindes (distanzierte Fürsorgestrategie)Beobachtbare deutliche Schwierigkeiten der
Hauptbezugsperson bei der Annahme und Ver-
sorgung des KindesHauptbezugsperson beschreibt starke Zu-
kunftsangst, Überforderung oder Gefühl, vomKind abgelehnt zu werden
Kriterien bei den Eltern
Unterstützende Großeltern
(kompensatorische Funktion)Die Bezugsperson(en) sind motiviert, ihre ei-
gene Situation zu reflektierenStabile Partnerschaft
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in der Fassung vom 05.03.2021Fehlende Schwangerschafts-/U-
Untersuchungen
Beobachtbare positive Wahrnehmungs- und
zumindest einzelnen BereichenDie Bezugsperson(en) sind in der Lage, sich
Unterstützung zu organisieren
Die Bezugsperson(en) haben ein grundlegen-
des Bild vom Kind den Bezugsperson(en) vorhandenKriterien beim Kind
Frühgeburt/geringes Geburtsgewicht
Behinderung/chronische Erkrankung
Mehrlinge
Schwieriges Temperament
Kriterien beim Kind
re BezugspersonLeichtes, liebenswertes Temperament (lie-
benswertes "knuddeliges͞ Kind)Soziale Indikatoren
Finanzielle Notlage (bspw. kann Erstausstattung
nicht angeschafft werden)Drohende oder vorliegende Armut
Drohende oder vorliegende Obdachlosigkeit
Fehlende schulische oder berufliche Perspekti-
ven der Hauptbezugsperson(en)Soziale und/oder sprachliche Isolation
Soziale Indikatoren
Die Bezugspersonen(en) leben in einem ge-
ordneten LebensumfeldQuellen:
Koki Stadt und Landkreis Bayreuth
schćtzung ǀon Gefćhrdungen des Kindeswohls͞ 2011"Konzept zum Umgang bei Verdacht auf Kindeswohlgefćhrdung in staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwanger-
schaftsfragen des Diakonischen Werkes in Bayern͞.Seite 18 von 29
in der Fassung vom 05.03.2021Anhang 2: Definition gewichtiger Anhaltspunkte:
Quelle: Empfehlungen zur Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII, Beschluss des Landesjugendaushilfeausschus-
ses vom 10.07.2012 durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten entstehen. seelische Misshandlung sexuelle Gewalt sentlichen zu suchenquotesdbs_dbs5.pdfusesText_10[PDF] handmade designer rugs - Anciens Et Réunions
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