[PDF] Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) vom 28





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Aktualisierung 2019

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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen für das Graveur- und

1 juin 2006 Im Falle des Zahlungsverzuges berechnen wir unbeschadet weiterer Rechte Verzugszinsen in. Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz.



Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) vom 28

24 août 2020 a) ent- halten. Abschnitt III. Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten. § 24. Höhe und Ermittlung der erstattungsfähigen.



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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bau- Werk- und

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Baden-Württemberg

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Allgemeine Geschäfts- Liefer- und Zahlungsbedingungen für das

(VOB). Diese Leistungen entsprechen den für die Arbeiten des Falls kein fester Liefertermin vereinbart ist erfolgt die Lieferung vier Wochen nach ...



Bauhandwerkersicherungsgesetz

Handwerk unverschuldet in Insolvenz geraten sind weil die Auftraggeber keine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 abweichende Vereinbarung ist un-.



1 ZVDH-Merkblatt Die korrekte Abschlagsrechnung nach der BGB

dazu unten mehr). Beim VOB-Vertrag erst nach drei Wochen. Hinweis: Rechtzeitigkeit der Zahlung. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die 

Tarifvertrag

über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV)

vom 28. September 2018 in der Fassung vom 24. August 2020 und 10. November 2022

Zwischen

dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V.,

Kronenstraße 55 - 58, 10117 Berlin,

dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.,

Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin,

und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt a.M.,

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Geltungsbereich

Abschnitt I: Ansprüche des Auszubildenden

§ 2 Ausbildungsvergütung

§ 4 Ausbildungsvergütung bei Anrechnung anderer Ausbildungszeiten

§ 6 Freistellung am 24. und 31. Dezember

§ 8 Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung § 9 Nichtanwendung des § 7 BRTV und des § 7 RTV Angestellte § 10 Urlaubsdauer für gewerblich Auszubildende § 11 Urlaubsvergütung für gewerblich Auszubildende § 12 Entstehung der Urlaubsansprüche gewerblich Auszubildender 2

§ 16 Ausschlussfristen

§ 18 Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft Abschnitt II: Erstattung von Ausbildungsvergütungen

§ 20 Verfahren

§ 21 Spitzenausgleichsverfahren

§ 23 Erstattung von Urlaubskosten

Abschnitt III: Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten § 27 Verfahren bei Erstattung überbetrieblicher Ausbildungskosten

§ 28 Verfahren bei Fahrtkostenerstattung

§ 29 Zweitausbildung

§ 30 a Ausbildungsplatzsicherung

Abschnitt V: Finanzierung

§ 31 Beitrag

Abschnitt VI: Schlussbestimmungen

§ 33 Erfüllungsort und Gerichtsstand

§ 34 Verfahren

§ 35 Durchführung des Vertrages

§ 36 Inkrafttreten und Laufdauer

3

§ 1

Geltungsbereich

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenver-

fahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen (Baubetriebe).

Erfasst werden Auszubildende, die

1. erstmals in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 des Berufsbildungs-

gesetzes (BBiG) oder des § 25 der Handwerksordnung (HwO) - auch nach vorangegangener

2. nach vorangegangener abgeschlossener Berufsausbildung auch im Baugewerbe und ggf. an-

Sinne des § 4 BBiG oder des § 25 HwO ausgebildet werden (Zweitausbildung).

Maßnahmen der beruflichen Umschulung nach den §§ 58, 67 BBiG oder nach den §§ 42 e, 42 n

HwO erfolgt, sowie für Auszubildende, die mit dem Ziel ausgebildet werden, eine nicht nur vorüber-

auszuüben, gelten lediglich die Abschnitte I und V.

Abschnitt I

Ansprüche des Auszubildenden

§ 2

Ausbildungsvergütung

gungsstunde um 1/173 gekürzt. tung ungekürzt fortzuzahlen. Abs. 2 bleibt unberührt. 4

§ 3

die Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres weiterzuzahlen.

§ 4

Ausbildungsvergütung bei Anrechnung anderer Ausbildungszeiten (1) Hat der Auszubildende eine berufsbildende Schule besucht, so ist ihm die Ausbildungsvergütung für dasjenige Ausbildungsjahr zu zahlen, das sich aufgrund der Anrechnung dieser Ausbildungszeit aus der Anrechnungsverordnung vom 17. Juli 1978 in der jeweils geltenden Fassung bzw. aus den (2) Werden dem Auszubildenden aufgrund einer vorherigen Berufsausbildung Ausbildungszeiten angerechnet, so gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

§ 5

(1) Bei Überstunden (Mehrarbeit) besteht je Stunde Anspruch auf 1/173 der monatlichen Ausbil-

dungsvergütung zuzüglich des für derartige Arbeiten festgelegten Zuschlags (§ 3 Nr. 6.1 BRTV, § 3

Nr. 3.1 RTV Angestellte).

(2) Auszubildende über 18 Jahre haben bei Ausbildung zu Nachtzeiten oder an Sonn- und Feierta-

gen (§ 3 Nr. 5 BRTV, § 3 Nr. 2 RTV Angestellte) je Stunde Anspruch auf die für derartige Arbeiten

§ 6

Freistellung am 24. und 31. Dezember

Der 24. und 31. Dezember sind ausbildungsfrei.

§ 7

Gewerblich Auszubildende haben unter den in § 6 BRTV genannten Voraussetzungen Anspruch auf 5

§ 8

Fahrtkosten bei überbetrieblicher Ausbildung

Der Auszubildende hat Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten für die Fahrt von der

§ 9

Nichtanwendung des § 7 BRTV und des § 7 RTV Angestellte

Angestellte keine Anwendung.

§ 10

Urlaubsdauer für gewerblich Auszubildende

(2) Samstage gelten nicht als Arbeitstage. werbsarbeit leisten.

§ 11

Urlaubsvergütung für gewerblich Auszubildende gütung, die der Bemessung des Urlaubsentgelts zugrunde liegt.

§ 12

Entstehung der Urlaubsansprüche gewerblich Auszubildender (1) Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach einer ununterbrochenen Ausbildungszeit von sechs Monaten erworben. 6 hinausgehenden Urlaub erhalten, so kann das Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden. (3) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Auszubildenden für das laufende Kalender- worden ist.

§ 13

Person des Auszubildenden liegende Gründe dies rechtfertigen. Der übertragene Urlaub muss in

§ 14

BRTV, bei jugendlichen Arbeitnehmern jedoch nach § 8 Nr. 11 BRTV.

Urlaubsgeldes.

§ 15

(1) Für gewerblich Auszubildende gelten neben den gesetzlichen Vorschriften die Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieser Tarifvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(2) Soweit in den §§ 13 und 14 dieses Tarifvertrages auf Bestimmungen des § 8 BRTV verwiesen

wird, gelten für die Urlaubsansprüche gewerblich Auszubildender im Gebiet des Freistaates Bayern

7 die entsprechenden Vorschriften der Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Bauge- werbe in Bayern. Bestimmungen des Rahmentarifvertrages für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV

Angestellte) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieser Tarifvertrag nicht ausdrücklich etwas

anderes bestimmt.

§ 16

Ausschlussfristen

(1) In Abweichung von § 14 BRTV und § 13 RTV Angestellte verfallen alle beiderseitigen noch nicht

über der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung lernjahr folgenden Kalenderjahres gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben wird. naten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

§ 17

bühren) für Ausbildung sowie - bei Internatsunterbringung - für Unterkunft und Verpflegung zu ent-

die Gebühren um einen Tagessatz.

§ 18

Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (1) - und Lohnaus- gleichskasse der Bauwirtschaft" (ULAK), Wiesbaden, hat die Aufgabe, die Bereitstellung einer aus- ren Anforderungen des Wirtschaftszweiges gerecht werdenden Berufsbildung für die Auszubilden- den im Baugewerbe dadurch zu sichern, dass sie Ausbildungskosten nach Maßgabe dieses Tarif-

Berliner Baugewerbes".

mittel aus dem Berufsbildungsverfahren verwenden. Ziel der Maßnahmen ist eine anschließende 8

Abschnitt II

Erstattung von Ausbildungsvergütungen

§ 19

gewerblichen Arbeitnehmer oder Angestellten besteht, die an den Auszubildenden gezahlten Aus- bildungsvergütungen im ersten, zweiten und dritten betrieblichen Ausbildungsjahr, wenn a) eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne der Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung nach der jeweiligen Ausbildungsord- nung erfolgt, Handelskammer oder der Handwerkskammer erfolgt ist, c) eine angemessene Ausbildungsvergütung im Sinne des § 17 Berufsbildungsgesetz gezahlt wird und (2) Erstattungsleistungen der ULAK nach Abs. 1 erfolgen bis zu einem Betrag, der a) bei gewerblich Auszubildenden dem Zehnfachen der für das erste, dem Sechsfachen der für das zweite und dem Einfachen der für das dritte Ausbildungsjahr,

Vierfachen der für das zweite Ausbildungsjahr

tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütung zuzüglich 20 v.H. als Ausgleich für die vom Ausbildungs-

betrieb zu leistenden Sozialaufwendungen entspricht. (3) Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes in den ersten zehn Monaten des ersten betrieblichen Ausbildungsjahres oder in den ersten sechs (Abs. 2 Buchst. a) bzw. vier (Abs. 2 Buchst. b) Monaten des zweiten betrieblichen Ausbildungsjahres werden die Erstattungen anteilig vorgenommen. Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes im dritten betrieblichen Ausbildungsjahr erfolgt die Erstat- tung an den Betrieb, in dem der Auszubildende zuletzt ausgebildet wurde. gen Dritte auf Ersatz der Kosten der im Krankheitsfall fortgezahlten Ausbildungsvergütung. 9

§ 20

Verfahren

liche Ausbildungsvergütung anhand der Angaben des Ausbildungsbetriebes fest.

dungsvergütung nach § 11 Abs. 2 Ziff. 1 VTV an die ULAK auf dem von dieser zur Verfügung ge-

stellten Formular voraus.

(3) Die Erstattung der Ausbildungsvergütung für das dritte betriebliche Ausbildungsjahr (§ 19 Abs. 2

Buchst. a) setzt voraus, dass der ULAK alle Angaben nach § 11 Abs. 2 VTV auf dem von dieser zur Verfügung gestellten Formular mitgeteilt worden sind. (4) Die ULAK ist berechtigt, Erstattungsleistungen von dem Ausbildungsbetrieb zurückzufordern, schreiten. Monaten (Nachweiszeitraum) einschließlich des Zeitraumes, für welchen die unrichtige Auszah- Ausbildungsvergütungen fordern. Wird dieser Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der Monate des Nachweiszeitraumes als nicht abgegeben. (6) Für die Geltendmachung der Erstattungsansprüche gilt § 18 Abs. 2 VTV.

§ 21

Spitzenausgleichsverfahren

Dem Ausbildungsbetrieb, der am Spitzenausgleichsverfahren teilnimmt, erstattet die ULAK die von ihm an den Auszubildenden ausgezahlte Ausbildungsvergütung im Wege der Saldierung mit den

Beitragsansprüchen nach Maßgabe des § 19 VTV. Die Erstattung der Ausbildungsvergütung setzt

voraus, dass die in § 20 vorgesehenen Nachweise jeweils bis zum 15. des auf den betreffenden gegeben werden.

§ 22

Ausbildungsbetrieb verpflichtet, der ULAK den Zeitpunkt und den Grund der Beendigung des Aus- gestellten Formular anzuzeigen. 10

§ 23

Erstattung von Urlaubskosten

halten.

Abschnitt III

Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten

§ 24

überbetrieblichen Ausbildungskosten

(1) Die ULAK erstattet dem Ausbildungsbetrieb i.S.v. § 19 Abs. 1 die von ihm zu tragenden Gebühren

(§ 17) je Ausbildungstagewerk bis zu 50,00 , im Falle der Internatsunterbringung je Internatstag a) wenn und soweit die Berufsausbildung nach der jeweiligen Ausbildungsordnung in überbetrieb-

b) bei einer Ausbildung für den Beruf eines Elektronikers, einer Fachkraft für Rohr-, Kanal- und

dungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmen- plan vermittelt werden, c) bei einer Ausbildung für den Beruf eines gewerblichen Arbeitnehmers nach anderen Ausbil- aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden, dungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmen- plan vermittelt werden, dungstagewerke, soweit Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem jeweiligen Ausbildungsrahmen- plan vermittelt werden.

Abs. 1 auf Nachweis nach § 26 die von ihm zu tragenden Gebühren (§ 17) nach folgender Maßgabe:

a) bis 7 sind. 11 19,00 auf Antrag einer insoweit individuell nachgewiesen belasteten überbetrieblichen Ausbildungs- für Gas, Strom und andere Brennstoffe (CC13-045). nen Internats sind insbesondere: a) Personalkosten

1. Vergütung der Angestellten

4. Unterstützungen und Fürsorgeleistungen

b) Sachkosten

2. Bücher, Zeitschriften

3. Post- und Fernmeldegebühren

4. Haltung von Fahrzeugen und dergleichen

7. Verbrauchsmittel

8. Lehr- und Lernmittel

9. Dienstreisen

Zahl der im Haushaltsjahr angefallenen Ausbildungstagewerke. hige Kosten je Ausbildungstagewerk sind fallenen Bildungstagewerke (Aus- und Fortbildungstagewerke) und 12 b) die unmittelbar der Bauausbildung zuzuordnenden Kosten geteilt durch die Zahl der Ausbil- dungstagewerke, die im Haushaltsjahr auf Auszubildende des Baugewerbes entfallen sind. (6) Die Unterbringungskosten sind getrennt von den Ausbildungskosten zu erfassen. Die Unterbrin- an den Gemeinkosten des gesamten Ausbildungszentrums und den unmittelbar der Unterbringung und Verpflegung zuzuordnenden Kosten zusammen. Für die Ermittlung der Unterbringungskosten je Tag in Internaten, in denen nur Auszubildende aus Baubetrieben untergebracht und verpflegt Unterbringungstagewerk des von diesem Tarifvertrag erfassten Auszubildenden entfallen.

§ 25

kann auch jeweils einzeln wahrgenommen werden. der ULAK verpflichtet, a) Überzahlungen für Rechnung des Ausbildungsbetriebes unmittelbar an die ULAK zurückzuzah- len und Zahl der Ausbildungstagewerke eines Auszubildenden, der Tage der Internatsunterbringung und die Fahrtkosten (§ 8) in das von der ULAK zur Verfügung gestellte Formular einzutragen, die Richtigkeit der Angaben durch rechtsverbindliche Unterschrift zu versichern und das Formu- lar an die ULAK zu senden oder im Falle der EDV-Abrechnung diese Daten auf elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der ULAK getroffenen Vereinbarung zu übermitteln. 13 b) Unterrichtung des Ausbildungsbetriebes und des Auszubildenden über alle ausbildungsrelevan- c) Beurteilung der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen durch den Auszubildenden, den

Ausbildungsbetrieb und die Tarifvertragsparteien,

d) Qualifikation der Ausbilder in der beruflichen Grund- und Fachbildung nach den Bestimmungen

der §§ 22 ff. Handwerksordnung, §§ 28 ff. Berufsbildungsgesetz und der Ausbilder-Eignungs-

verordnung in der jeweiligen Fassung, institutes für Berufsbildung, g) Einhaltung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildungsordnungen in der jeweili- gen Fassung, h) Anwendung von handlungsorientierten Aufgabensammlungen auf der Grundlage der Ausbil- dungsordnungen in der jeweiligen Fassung und i) Angebot der Zusammenarbeit mit den Ausbildungsbetrieben und den Berufsschulen (Lernort- kooperation). Im Falle der Unterbringung von Auszubildenden in angeschlossenen Internaten oder sonstigen Be- gen zu erfüllen:

Dusche und WC,

c) Angebote zur Freizeitgestaltung und d) Verpflegung mit Frühstück, Mittagessen und Abendessen.

auf der Grundlage eines Leitfadens wiederkehrend überprüft. Diese Stelle hat über ihre im Rahmen

der Überprüfung getroffenen Feststellungen einen Bericht zu verfassen und ihn mit der Ausbildungs-

14

und erneuter Überprüfung durch die von der ULAK beauftragte Stelle nicht erfüllt, ist die Bescheini-

Vertreter der Tarifvertragsparteien ist eine Begleitung der Überprüfung, auch sofern sie in den

erfolgt auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien. Die ULAK hat ohne Antrag einer der Tarifvertrags-

Dauer von zwei Jahren keine Gebühren erstattet worden sind, die von ihr dafür beauftragte Stelle

Der Anspruch auf Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungskosten bleibt von der Streichung bildenden laufenden Ausbildungsjahres unberührt. tragung in die Liste und von der Streichung aus der Liste zu unterrichten.

§ 26

vereidigten Buchprüfers vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Kosten für das Haushaltsjahr schreiten oder um wieviel sie diese unterschreiten,

b) Aufzeichnungen zu führen, die es dem Wirtschaftsprüfer oder dem vereidigten Buchprüfer er-

spruch genommen worden sind, e) ihr Haushaltsjahr bekanntzugeben. Gas oder andere Brennstoffe und daraus resultierende Kostensteigerungen glaubhaft darzulegen. 15

dige Aufzeichnungen führt und der Wirtschaftsprüfer oder der vereidigte Buchprüfer deshalb nicht in

Streichung begonnen haben, bleibt unberührt.

zahlungen.

§ 27

Verfahren bei Erstattung überbetrieblicher Ausbildungskosten

(1) Die Erstattung der von der ULAK geprüften überbetrieblichen Ausbildungskosten an den Ausbil-

zubildende an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme teilgenommen hat. lichen Ausbildungsmaßnahme jedes Auszubildenden den Ausbildungsnachweis für die Erstattung gung zu übersenden. lung berechtigt, wenn sie die dafür vorgesehenen EDV-Bedingungen der ULAK anerkennt. den. (6) Nach Ablauf jedes Ausbildungsjahres teilt die ULAK dem Ausbildungsbetrieb mit, in welcher kosten erstattet hat. (7) Die ULAK ist nicht berechtigt, mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen gegen An- rückbehaltungsrecht auszuüben. 16

§ 28

Verfahren bei Fahrtkostenerstattung

gegenüber zu belegen (z.B. mit Fahrkarte, Wochenkarte, Monatskarte) bzw. auf andere Art nachzu- weisen. seine Rechnung an den Auszubildenden zu zahlen und ihm den ausgezahlten Gesamtbetrag jeweils nach Abschluss eines Lehrgangs mitzuteilen. men mit den Angaben über die Zahl der Ausbildungstagewerke und der Tage einer Internatsunter- bringung in das von der ULAK zur Verfügung gestellte Formular eingetragen und dieses bei der ULAK eingereicht hat oder diese Daten auf elektronischem Wege nach Maßgabe der mit der ULAK

getroffenen Vereinbarung übermittelt hat. Die ULAK prüft die von der überbetrieblichen Ausbildungs-

rechtigt, die Erstattung von der ULAK zu verlangen. (5) Die ULAK ist nicht berechtigt, mit Beitragsforderungen oder anderen Forderungen gegen An- rückbehaltungsrecht auszuüben.

Abschnitt IV

§ 29

Zweitausbildung

dungsbetrieb gegenüber der ULAK Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach den Best-

immungen der Abschnitte II und III für dasjenige Ausbildungsjahr, das sich aufgrund der Anrechnung

ergibt. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, so besteht lediglich Anspruch auf Erstattung von Kosten der überbetrieblichen Ausbildung (§ 24). 17

§ 30

Erfolgt die Berufsausbildung im Rahmen eines Studiums an einer Hochschule (dualer Studiengang), so hat der Ausbildungsbetrieb gegenüber der ULAK Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten nach den Bestimmungen der Abschnitte II und III, wenn die in § 19 Abs. 1 genannten Voraussetzun-

§ 30 a

Ausbildungsplatzsicherung

Die ULAK kann Erstattungsleistungen nach den Bestimmungen der Abschnitte II bis IV zur Ausbil- dungsplatzsicherung auch dann erbringen, wenn in dem Ausbildungsbetrieb zeitweise kein Arbeits-

Abschnitt V

Finanzierung

§ 31

Beitrag

trag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geregelt. Der Beitrag ist Teil des Sozi- (2) Erstattungsforderungen des Ausbildungsbetriebes nach diesem Tarifvertrag mit Ausnahme der-

jenigen des § 24 sind mit der Maßgabe zweckgebunden, dass der Ausbildungsbetrieb über sie nur

verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle (§ 3 Abs. 3 VTV) bestehende Beitragskonto ein- schließlich der darauf gebuchten Verzugszinsen und Kosten ausgeglichen ist und er seinen Melde-

forderungen aufgrund dieses Tarifvertrages ist insoweit für den Ausbildungsbetrieb ausgeschlossen.

§§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.

(3) Wird ein Ausbildungsbetrieb rückwirkend zur Beitragsmeldung und Beitragszahlung herangezo-

gen, so besteht Anspruch auf Erstattung der den Auszubildenden für die in den rückwirkend erfass-

22 Abs. 1 und 24 für den jeweiligen Abrechnungszeitraum festgelegten Leistungen und nur für sol-

tungsanspruch weist die Einzugsstelle den Ausbildungsbetrieb bei der rückwirkenden Heranziehung hin. 18

Abschnitt VI

Schlussbestimmungen

§ 32

(1) Die Ansprüche der ULAK gegen den Betrieb verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren den. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. (2) Erstattungsansprüche des Ausbildungsbetriebes gegen die ULAK verfallen, wenn sie nicht in- nerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind, geltend gemacht worden sind. (3) Wird der Betrieb rückwirkend zur Beitragsmeldung und Beitragszahlung nach § 31 herangezo-

res, in dem die Einzugsstelle (§ 3 Abs. 3 VTV) dem Betrieb seine Beitragspflicht mitgeteilt hat, im

trag erfasst wird. aus unerlaubter Handlung.

§ 33

Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK gegen Betriebe und Arbeitnehmer so-

wie für Ansprüche der Betriebe und Arbeitnehmer gegen die ULAK ist Wiesbaden.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist Berlin Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK gegen Betriebe mit Sitz

triebe und deren Arbeitnehmer gegen die ULAK.

§ 34

Verfahren

Für das Verfahren gilt im Übrigen der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

(VTV) entsprechend. Die §§ 20, 21, 23, 27 und 28 gelten nicht im Gebiet des Landes Berlin; insoweit

trifft der Verfahrenstarifvertrag Berufsbildung für das Berliner Baugewerbe gesonderte Regelungen.

19

§ 35

Durchführung des Vertrages

§ 36

Inkrafttreten und Laufdauer

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 30. Juni eines Kalenderjahres gekündigt werden.

(2) § 18 Abs. 2 kann abweichend von Abs. 1, bei Fortbestand des übrigen Tarifvertrags, mit einer

Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember gekündigt werden. Tarifvertrags, mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Berlin/Frankfurt a.M., den 28. September 2018 / 24. August 2020 / 10. November 2022

Zentralverband des Hauptverband der

Deutschen Baugewerbes e.V., Deutschen Bauindustrie e.V., Kronenstraße 55 - 58, Kurfürstenstraße 129,

10117 Berlin 10785 Berlin

Nostitz Beeke

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt a.M.

Schaum Burckhardt

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