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30 juin 2016 Berichte über die Sitzung der GVK des GVK-Finanzausschusses ... A. Aktuell ... Stichpunkte PA-Sitzung vom 21.04.2016
Helge Wehrkamp 21.04.2016 361-59389 B e r i c h t Nr. G537/19 für
21 avr. 2016 Bericht: Sachstand Reinigungsrichtlinie. A. Problem. Der Abgeordnete Dr. vom Bruch Fraktion der CDU
Oberbayerisches Amtsblatt
27 mai 2016 Vom 21. April 2016. Der Zweckverband zur gemeinsamen Abwasserbeseitigung ... a) Die Begriffe der „Grundstücksanschlüsse (Anschluss-.
Gender Begriff Historie und Akteure Sachstand
22 avr. 2016 ligt wie der 2014 veröffentlichte Bericht des Statistischen Bundesamtes „Auf dem Weg ... (Stand: 21.04.2016); Fachbereich Philosophie und ...
B VERORDNUNG (EU) Nr. 72/2010 DER KOMMISSION vom 26
26 janv. 2010 Durchführungsverordnung (EU) 2016/472 der Kommission vom 31. März 2016 ... 2010R0072 — DE — 21.04.2016 — 001.001 — 1 ... a) Beobachtungen.
Oberbayerisches Amtsblatt
Kommunalverwaltung
zung des Zweckverbandes zur gemeinsamenAbwasserbeseitigung in den Gemeinden rund
um den Starnberger See 146Technische Bedingungen des Zweck-
verbandes zur gemeinsamen Abwasserbeseitigung in den Gemeinden rund um den Starnberger See mit Anlagen 150Satzung zur zweiten Änderung der Beitrags- und
(BGS/EWS) des Zweckverbandes zur gemein- samenAbwasserbeseitigung in den Gemeinden
rund um den Starnberger See 179Haushaltssatzung des Zweckverbandes kelten
2016179
Landesentwicklung
Haushaltssatzung des Planungsverbandes Region
Oberland für das Haushaltsjahr 2016
180Regionaler Planungsverband München;
V erbandsversammlung am 16. Juni 2016 181Umwelfragen
autobahn A9 im Bereich der Gemeinde
Schweitenkirchen;
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 47d Abs.
3 desBundes-Immissionsschutzgesetzes
(BImSchG) 181Inhaltsübersicht
Die Regierung von Oberbayern trauert um
Herrn Peter Weinhuber
der am 10. Mai 2016 auf dem Weg zur Arbeit das Opfer einer sinnlosen Gewalttat wurde.Herr Weinhuber war seit Dezember 1993 Mitarbeiter
denen Stellen der Unterkunftsverwaltung für AsylRegierung an und arbeitete im Nutzerservice.
Herr Weinhuber war ein stets zuversichtlich gestimm ter Mensch und Kollege, der unsere mobilen EDV-Wir werden ihn al
s vorbildlichen Mitarbeiter und ange nehmen Kollegen immer in guter Erinnerung behalten. Unsere aufrichtige Anteilnahme gilt seiner Ehefrau und seinem Sohn.München, 21. Mai 2016
Christoph Hillenbrand
Joseph Popp
V orsitzender desPersonalrats
Nr. 12 / 27. Mai 2016
Kommunalverwaltung
ZWECKVERBAND ZUR GEMEINSAMEN ABWASSER-
BESEITIGUNG
IN DEN GEMEINDEN
RUND UM DEN STARNBERGER
S EE des Zweckver bandes zur gemeinsamen Abwasserbe- seitigung in den Gemeinden rund um den Starnberger SeeVom 21. April 2016
Der Zweckverband zur gemeinsamen Abwasserbeseitigung durch Satzung vom 16. April 2015 (OBABl S. 138):§ 1
1.§ 3 (Begriffsbestimmungen)
a)Die Begrif
fe der "Grundstücksanschlüsse (Anschluss- werden wie folgt neu gefasst: die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Hausan- schlusskontrollschachtes auf dem Grundstück, die dazu dienen, Abwasser (Schmutz-, Niederschlagswasser) zu sammeln, zu behandeln, abzuleiten, zwischen zu speichern oder zu beseitigen. die Leit ungen vom Kanal bis zum Abwassersammelschacht, die dazu dienen, Abwasser (Schmutz- und Niederschlags- wasser) zu sammeln, zu behandeln, abzuleiten, zwischen zu speichern oder zu beseitigen. die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Hausan- schlussschachtes, die dazu dienen, Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) zu sammeln, zu behandeln, sind die Anlagen eines Grundstücks, die dazu dienen, Abwasser (Schmutz-, Niederschlagswas- ser) zu sammeln, zu behandeln, abzuleiten, zwischen zu speichern oder zu beseitigen, und b)Der Begrif
f "Kontrollschacht" wird durch "Hausan schlusskontrollschacht" ersetzt. c)Die Begrif
fe "Revisionsschacht" und "Rückstauebene" werden wie folgt eingefügt: "Revisionsschacht ist ein Schacht, der sich amAnfang und am Ende einer
gehbar und dient der Instandhaltung und Instandsetzung der Kanal- oder Rohrleitungshaltung. Der Revisionsschacht gender Absturz) verwendet.Rückstauebene
Grund, bezogen auf den tiefsten Punkt der GrundstücksentOberbayerisches Amtsblatt Nr. 12 / 2016146
2. Bei § 4 (Anschluss- und Benutzungsrecht) wird
1 besteht ein Anschluss- und Benutzungsrecht auch dann nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseiti ist. 2 Niederschlagswasser ist so abzuleiten, dass es auch bei starkem Regen und bei gefrorenem Boden nicht auf kann. 3Der Abwasserverband kann von den Vorgaben
bestimmen, wenn die Einleitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist." 3.§ 8 (Grundstücksanschluss)
"(1) 1Die Grundstücksanschlüsse werden vom Abwas
serverband hergestellt, angeschafft, verbessert, erneuert, 2 Der Abwasserverband kann, soweit die Grundstücksan- von Amts wegen anordnen, dass der Grundstückseigen- tümer den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise sowie §§ 10 bis 12 gelten entsprechend. (2) 1Der Abwasserverband bestimmt Zahl, Art, Nennweite
und Führung der Grundstücksanschlüsse sowie derenBeschaffenheit und Ausführung im Übrigen.
2Der Abwas-
serverband bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. 3Begründete Wünsche des Grundstücks-
4 Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grund der Abwasserverband verlangen, dass die Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt wird. 5 licher Grundstücksanschluss zur verstehen. (3) 1 Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die im Zusammenhang mit der Verlegung, Instandhaltung und -setzung, Kontrolle und Wartung von Grundstücks Messanlagen und dergleichen und von Sonderbauwerken notwendiger Weise anfallen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die anfallenden Abwassers erforderlich sind. 2Darüber hinaus
hat der Grundstückseigentümer den Abwasserverband bei der Durchführung der unter Satz 1 erforderlichen Arbeiten im notwendigen Umfang zu unterstützen.
(4) 1Der Abwasserverband errichtet am Ende des Grund
stücksanschlusses - für die Ableitung von Schmutz- undNiederschlagswasser getrennt jeweils - einen Haus
anschlusskontrollschacht; der Abwasserverband kannAusnahmen zulassen.
2Der Abwasserverband ist auch be
zu errichten, wenn der bestehende Grundstücksanschluss am Ende keinen Hausanschlusskontrollschacht vorsieht. 3 Der Hausanschlusskontrollschacht ist vom Grundstücks eigentümer frei von Überdeckungen oder Bebauungen zu halten. 4Der Abwasserverband kann anstelle oder
Messschacht erstellen.
5 die Kontrolle und Wartung des Grundstücksanschlusses Abwassersammelschacht bzw. den Hausanschlussschacht durchgeführt werden kann." 4.§ 9
wird wie a)Bei § 9
Abs. 2 wird folgender Satz 5 angefügt:
Niederschlagswasser getrennt herzustellen; der Abwasser b)Bei § 9
Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
zu errichten, der auch ein Hausanschlusskontrollschacht sein kann." 5.§ 10 (Zulassung
anlage) a)§ 10
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
"Mit Beginn der Baumaßnahme, für die die Baugenehmi- gung erteilt wurde, oder - falls eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist - bevor eine bestehende Grundstücksent sind dem Abwasserverband folgende Unterlagen (Ent-Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 12 / 2016 147
"Abwicklungen aller Leitungen einschließlich bereits beste hender Leitungen, die weiter verwendet werden sollen, mit1:100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbe
zu ersehen sind, c)Bei § 10
Abs. 1 Satz 1 wird lit. e) wie folgt angefügt:
"wenn Niederschlagswasser versickert werden soll, ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführter Sickertest, d)Bei § 10
Abs. 1 Satz 1 wird lit. f) wie folgt angefügt:
"soweit die Leitungsführung über fremde Grundstücke nicht barkeiten. 6.§ 1
1 (Herstellung und Prüfung der Grundstücks
"(1) 1 Die Grundstückseigentümer haben dem Abwasser- verband den Beginn des Herstellens, des Änderns, des und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. 2 Muss wegen Gefahr in Verzug mit den Arbeiten sofort begon nen werden, so ist der Beginn innerhalb von 24 Stunden schriftlich anzuzeigen. (2) 1Der Abwasserverband überprüft die Arbeiten.
2Im Rah
men dieser Überprüfung verlangt der Abwasserverband, serungsanlage durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten, fachlich geeigneten Unternehmer auf Man gelfreiheit und Dichtheit nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik prüfen und das Ergebnis durch diesen serverband vorzulegen ist; der Abwasserverband kann den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen; dabei kann der Abwasserverband im Falle einer Änderung oder rungsanlage verlangen, dass auch die von den Arbeiten nicht direkt betroffenen Anlagenteile der Grundstücks zu überprüfen sind. 3Die Grundstückseigentümer haben
dem Abwasserverband die Überprüfung der Grundstücks 4 haben die Grundstückseigentümer binnen angemessener dem Abwasserverband anzuzeigen. (3)Alle Leitungen dürfen nur
mit vorheriger Zustimmung des Abwasserverbandes verdeckt werden. Andernfalls sind sie auf Anordnung des Abwasserverbandes sowie auf Kosten der Grundstückseigentümer freizulegen. Die Grundstückseigentümer haben zu allen Überprüfungen auf stellen. (4) 1 vorheriger Zustimmung des Abwasserverbandes in Betrieb genommen werden. 2Die Zustimmung kann insbesondere
3Der Abwasserverband kann die
Zustimmung insbesondere dann versagen, solange
1. dieRegeln der Technik durchgeführt wurden oder
2. oder ausgeführte GrundStilllegung mangelhaft ist oder
3. die durchgeführtenArbeiten an der Grundstücksent
rungsplan entsprechen, solange der Grundstückseigen tümer keinen Bestandsplan nach Maßgabe von Abs. 7 nachgereicht hat. (5) DiePrüfung durch den Abwasserverband nach Maß
gabe von Abs. 2 sowie die Zustimmung des Abwasser- verbandes nach Maßgabe von Abs. 4 und § 10 Abs. 2 befreien den Grundstückseigentümer, die ausführenden oder prüfenden Unternehmer und die Planfertiger nicht vonPlanung und Ausführung der Anlage.
(6)Liegt im Fall des § 9
nach Abs. 2 Satz 2. (7) So oder Stilllegung nicht dem nach Maßgabe von § 10 Abs.Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 12 / 2016148
die Grundstückseigentümer dem Abwasserverband binnen Ausführungsstand wiedergibt (Bestandsplan). 7. Nac h § 11 wird folgenderTechnische Bedingungen) angefügt:
fentliche Einrichtung sowie für den Grundstücksanschluss Technische Bedingungen (ZTB) über Zahl, Art, Nennweite, Lage sowie Beschaffenheit und Ausführung im Übrigen festsetzen, die im Oberbayerischen Amtsblatt (AmtlicheBekanntmachung der Regierung von Oberbayern, des
werden und nach vorheriger Terminabsprache am Sitz des Abwasserverbandes sowie im Internet unter http:// www.av-starnberger-see.de/downloads.html eingesehen 8.§ 12 (Überwachung)
a)§ 12
Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
"Die Grundstückseigentümer haben die Überprüfungen der Dichtheitsprüfungen, etc.) sowie die Entnahme von Abwas serproben und Durchführung von Messungen zu dulden und den Bediensteten und Beauftragten des Abwasserver bandes die für die Untersuchung der Anlagenteile und des Abwassers notwendigen Auskünfte zu erteilen. b)§ 12
Abs. 2 bis einschließlich Abs. 4 werden ersatzlos gestrichen. 9.§ 20 (Betre
tungsrechte) wird wie folgt neu eingefügt: "(1) Die Grundstückseigentümer und die Benutzer der Grundstücke haben zu dulden, dass zur Überwachung dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen desAbwasserverbandes zu angemessener Tageszeit Grund
Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. Ihnen (2)Nach ande
ren Rechtsvorschriften bestehende Betre tungs- und Überwachungsrechte bleiben unberührt. 10.§ 21 (Ordnungswidrigkeiten)
wird dert: a)§ 21
Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:
"eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und 3, § 12 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3, § 15 Abs. 9 sowie § 17 Abs. 1 Satz 2 festgelegten oder hierauf gestützten verletzt, b)§ 21
"entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 2 Satz 3 entweder vorlegt, c)§ 21
"entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 vor Prüfung der Grundstücks oder vor Zustimmung durch den Abwasserverband die einer Untersagung des Abwasserverbandes nach Maßgabe von § 11 Abs. 4 Satz 3 zuwiderhandelt, d)§ 21
"entgegen § 20 Abs. 1 den mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen des Abwasserverbandes nicht un§ 2
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt machung in Kraft.Starnberg, 21. April 2016
Abwasserverband Starnberger See
Rupert Monn
Verbandsvorsitzender
Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 12 / 2016 149
ZTB Abwasserbeseitigung in den Gemeinden rund um den Starnberger See zur derzeit satzungen vom 16. April 2015 und vom 21. April 2016Stand der ZTB: 21. April 2016
Seite 1
Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 12 / 2016150
Inhaltsverzeichnis
1.ALLGEMEINES
3 1.1Geltungsbereich
3 1.2Zielsetzung der ZTB
3 1.3 3 1.3.1Schmutzwasser (Freispiegelkanalisation)
3 1.3.2Niederschlagswasser
4 2. TECHNISCHE VORGABEN FÜR GRUNDSTÜCKSENTWÄSSERUNGS-ANLAGEN (GEA)
4 2.1Grundlagen der Planung und Bauausführung 4
2.1.1 5 2.1.2 5 2.1.3Garagen
5 2.1.4Schwimmbecken 5
2.1.5 6 2.1.6Grundleitungen/ Sammelleitungen
7 2.1.7Regenfallrohre
7 2.2Nachweise und Dokumentation 8
3.TECHNISCHE VORGABEN FÜR HAUSANS
CHLUSSKONTROLLSCHÄCHTE
9 4.VORGABEN ZU GRUNDSTÜCKSANSCHL
ÜSSEN
9ANLAGEN
Anlage 1
Muster zur Durchführung von Sickert
estsAnlage 2
Anlage 3
Baubeginna
nzeigeAnlage 3a
Sonderverei
nbarung Bauwasser HochbauAnlage 4
Baufertigstellungsanzeige
Anlage 4a
Meldung übe
Anlage 5
Materialanfo
rderungslisteSeite 2
Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 12 / 2016 151
1. ALLGEMEINES
1.1Geltungsbereich
erungssatzung des Zweck verbands zur Abwasserbeseitigung in den Gemeinden rund um den Starnberger See (EWS) setzt der Abwasserverband Starnberger See für den Anschluss an den Niederschlagswasserkanal (§ 4 Bedingungen über Zahl, Art, Nennweite, Lage sowie Beschaffenheit und Ausführung im Übrigen fest: 1.2Zielsetzung der ZTB
Die ZTB soll
Auszüge aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) hervor an den privaten GEA und dem eigenen und fremden Grundstück sowie der Minimierung der Unter 1.3quotesdbs_dbs25.pdfusesText_31[PDF] Bericht Chorleben
[PDF] Bericht Cyber Sicherheit 2016
[PDF] Bericht der Geschäftsführerin 2014
[PDF] Bericht der HAZ als PDF-Datei - Kultur
[PDF] Bericht der Justizkommission (JUKO) an den Grossen Rat Wahl
[PDF] Bericht der Revisionsstelle (neue Version)
[PDF] Bericht der Windsheimer Zeitung über die Sitzung
[PDF] Bericht des Landes Berlin TOP 5.1: PM10
[PDF] Bericht des Stiftungsvorstandes am 7. Oktober 2011
[PDF] BERICHT DES VORSTANDS der Telefónica Deutschland Holding
[PDF] Bericht downloaden
[PDF] Bericht eines Betroffenen
[PDF] Bericht für das Jahr 2010
[PDF] bericht griechenland - Compagnies Aériennes