[PDF] Oberbayerisches Amtsblatt 27 mai 2016 Vom 21.





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Oberbayerisches Amtsblatt

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26 janv. 2010 Durchführungsverordnung (EU) 2016/472 der Kommission vom 31. März 2016 ... 2010R0072 — DE — 21.04.2016 — 001.001 — 1 ... a) Beobachtungen.

Amtliche Bekanntmachung der Regierung von Oberbayern, des Bezirks Oberba yern, n 145

Oberbayerisches Amtsblatt

Kommunalverwaltung

zung des Zweckverbandes zur gemeinsamen

Abwasserbeseitigung in den Gemeinden rund

um den Starnberger See 146

Technische Bedingungen des Zweck-

verbandes zur gemeinsamen Abwasserbeseitigung in den Gemeinden rund um den Starnberger See mit Anlagen 150

Satzung zur zweiten Änderung der Beitrags- und

(BGS/EWS) des Zweckverbandes zur gemein- samen

Abwasserbeseitigung in den Gemeinden

rund um den Starnberger See 179

Haushaltssatzung des Zweckverbandes kelten

2016
179

Landesentwicklung

Haushaltssatzung des Planungsverbandes Region

Oberland für das Haushaltsjahr 2016

180

Regionaler Planungsverband München;

V erbandsversammlung am 16. Juni 2016 181

Umwelfragen

autobahn A

9 im Bereich der Gemeinde

Schweitenkirchen;

Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 47d Abs.

3 des

Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(BImSchG) 181

Inhaltsübersicht

Die Regierung von Oberbayern trauert um

Herrn Peter Weinhuber

der am 10. Mai 2016 auf dem Weg zur Arbeit das Opfer einer sinnlosen Gewalttat wurde.

Herr Weinhuber war seit Dezember 1993 Mitarbeiter

denen Stellen der Unterkunftsverwaltung für Asyl

Regierung an und arbeitete im Nutzerservice.

Herr Weinhuber war ein stets zuversichtlich gestimm ter Mensch und Kollege, der unsere mobilen EDV-

Wir werden ihn al

s vorbildlichen Mitarbeiter und ange nehmen Kollegen immer in guter Erinnerung behalten. Unsere aufrichtige Anteilnahme gilt seiner Ehefrau und seinem Sohn.

München, 21. Mai 2016

Christoph Hillenbrand

Joseph Popp

V orsitzender des

Personalrats

Nr. 12 / 27. Mai 2016

Kommunalverwaltung

ZWECKVERBAND ZUR GEMEINSAMEN ABWASSER-

BESEITIGUNG

IN DEN G

EMEINDEN

RUND UM DEN S

TARNBERGER

S EE des Zweckver bandes zur gemeinsamen Abwasserbe- seitigung in den Gemeinden rund um den Starnberger See

Vom 21. April 2016

Der Zweckverband zur gemeinsamen Abwasserbeseitigung durch Satzung vom 16. April 2015 (OBABl S. 138):

§ 1

1.

§ 3 (Begriffsbestimmungen)

a)

Die Begrif

fe der "Grundstücksanschlüsse (Anschluss- werden wie folgt neu gefasst: die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Hausan- schlusskontrollschachtes auf dem Grundstück, die dazu dienen, Abwasser (Schmutz-, Niederschlagswasser) zu sammeln, zu behandeln, abzuleiten, zwischen zu speichern oder zu beseitigen. die Leit ungen vom Kanal bis zum Abwassersammelschacht, die dazu dienen, Abwasser (Schmutz- und Niederschlags- wasser) zu sammeln, zu behandeln, abzuleiten, zwischen zu speichern oder zu beseitigen. die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Hausan- schlussschachtes, die dazu dienen, Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) zu sammeln, zu behandeln, sind die Anlagen eines Grundstücks, die dazu dienen, Abwasser (Schmutz-, Niederschlagswas- ser) zu sammeln, zu behandeln, abzuleiten, zwischen zu speichern oder zu beseitigen, und b)

Der Begrif

f "Kontrollschacht" wird durch "Hausan schlusskontrollschacht" ersetzt. c)

Die Begrif

fe "Revisionsschacht" und "Rückstauebene" werden wie folgt eingefügt: "Revisionsschacht ist ein Schacht, der sich am

Anfang und am Ende einer

gehbar und dient der Instandhaltung und Instandsetzung der Kanal- oder Rohrleitungshaltung. Der Revisionsschacht gender Absturz) verwendet.

Rückstauebene

Grund, bezogen auf den tiefsten Punkt der Grundstücksent

Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 12 / 2016146

2. Bei § 4 (Anschluss- und Benutzungsrecht) wird

1 besteht ein Anschluss- und Benutzungsrecht auch dann nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseiti ist. 2 Niederschlagswasser ist so abzuleiten, dass es auch bei starkem Regen und bei gefrorenem Boden nicht auf kann. 3

Der Abwasserverband kann von den Vorgaben

bestimmen, wenn die Einleitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist." 3.

§ 8 (Grundstücksanschluss)

"(1) 1

Die Grundstücksanschlüsse werden vom Abwas

serverband hergestellt, angeschafft, verbessert, erneuert, 2 Der Abwasserverband kann, soweit die Grundstücksan- von Amts wegen anordnen, dass der Grundstückseigen- tümer den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise sowie §§ 10 bis 12 gelten entsprechend. (2) 1

Der Abwasserverband bestimmt Zahl, Art, Nennweite

und Führung der Grundstücksanschlüsse sowie deren

Beschaffenheit und Ausführung im Übrigen.

2

Der Abwas-

serverband bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. 3

Begründete Wünsche des Grundstücks-

4 Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grund der Abwasserverband verlangen, dass die Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt wird. 5 licher Grundstücksanschluss zur verstehen. (3) 1 Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die im Zusammenhang mit der Verlegung, Instandhaltung und -setzung, Kontrolle und Wartung von Grundstücks Messanlagen und dergleichen und von Sonderbauwerken notwendiger Weise anfallen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die anfallenden Abwassers erforderlich sind. 2

Darüber hinaus

hat der Grundstückseigentümer den Abwasserverband bei der Durchführung der unter Satz 1 erforderlichen Arbeiten im notwendigen Umfang zu unterstützen.

(4) 1

Der Abwasserverband errichtet am Ende des Grund

stücksanschlusses - für die Ableitung von Schmutz- und

Niederschlagswasser getrennt jeweils - einen Haus

anschlusskontrollschacht; der Abwasserverband kann

Ausnahmen zulassen.

2

Der Abwasserverband ist auch be

zu errichten, wenn der bestehende Grundstücksanschluss am Ende keinen Hausanschlusskontrollschacht vorsieht. 3 Der Hausanschlusskontrollschacht ist vom Grundstücks eigentümer frei von Überdeckungen oder Bebauungen zu halten. 4

Der Abwasserverband kann anstelle oder

Messschacht erstellen.

5 die Kontrolle und Wartung des Grundstücksanschlusses Abwassersammelschacht bzw. den Hausanschlussschacht durchgeführt werden kann." 4.

§ 9

wird wie a)

Bei § 9

Abs. 2 wird folgender Satz 5 angefügt:

Niederschlagswasser getrennt herzustellen; der Abwasser b)

Bei § 9

Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

zu errichten, der auch ein Hausanschlusskontrollschacht sein kann." 5.

§ 10 (Zulassung

anlage) a)

§ 10

Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

"Mit Beginn der Baumaßnahme, für die die Baugenehmi- gung erteilt wurde, oder - falls eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist - bevor eine bestehende Grundstücksent sind dem Abwasserverband folgende Unterlagen (Ent-

Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 12 / 2016 147

"Abwicklungen aller Leitungen einschließlich bereits beste hender Leitungen, die weiter verwendet werden sollen, mit

1:100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbe

zu ersehen sind,“ c)

Bei § 10

Abs. 1 Satz 1 wird lit. e) wie folgt angefügt:

"wenn Niederschlagswasser versickert werden soll, ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführter Sickertest,“ d)

Bei § 10

Abs. 1 Satz 1 wird lit. f) wie folgt angefügt:

"soweit die Leitungsführung über fremde Grundstücke nicht barkeiten.“ 6.

§ 1

1 (Herstellung und Prüfung der Grundstücks

"(1) 1 Die Grundstückseigentümer haben dem Abwasser- verband den Beginn des Herstellens, des Änderns, des und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. 2 Muss wegen Gefahr in Verzug mit den Arbeiten sofort begon nen werden, so ist der Beginn innerhalb von 24 Stunden schriftlich anzuzeigen. (2) 1

Der Abwasserverband überprüft die Arbeiten.

2

Im Rah

men dieser Überprüfung verlangt der Abwasserverband, serungsanlage durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten, fachlich geeigneten Unternehmer auf Man gelfreiheit und Dichtheit nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik prüfen und das Ergebnis durch diesen serverband vorzulegen ist; der Abwasserverband kann den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen; dabei kann der Abwasserverband im Falle einer Änderung oder rungsanlage verlangen, dass auch die von den Arbeiten nicht direkt betroffenen Anlagenteile der Grundstücks zu überprüfen sind. 3

Die Grundstückseigentümer haben

dem Abwasserverband die Überprüfung der Grundstücks 4 haben die Grundstückseigentümer binnen angemessener dem Abwasserverband anzuzeigen. (3)

Alle Leitungen dürfen nur

mit vorheriger Zustimmung des Abwasserverbandes verdeckt werden. Andernfalls sind sie auf Anordnung des Abwasserverbandes sowie auf Kosten der Grundstückseigentümer freizulegen. Die Grundstückseigentümer haben zu allen Überprüfungen auf stellen. (4) 1 vorheriger Zustimmung des Abwasserverbandes in Betrieb genommen werden. 2

Die Zustimmung kann insbesondere

3

Der Abwasserverband kann die

Zustimmung insbesondere dann versagen, solange

1. die

Regeln der Technik durchgeführt wurden oder

2. oder ausgeführte Grund

Stilllegung mangelhaft ist oder

3. die durchgeführten

Arbeiten an der Grundstücksent

rungsplan entsprechen, solange der Grundstückseigen tümer keinen Bestandsplan nach Maßgabe von Abs. 7 nachgereicht hat. (5) Die

Prüfung durch den Abwasserverband nach Maß

gabe von Abs. 2 sowie die Zustimmung des Abwasser- verbandes nach Maßgabe von Abs. 4 und § 10 Abs. 2 befreien den Grundstückseigentümer, die ausführenden oder prüfenden Unternehmer und die Planfertiger nicht von

Planung und Ausführung der Anlage.

(6)

Liegt im Fall des § 9

nach Abs. 2 Satz 2. (7) So oder Stilllegung nicht dem nach Maßgabe von § 10 Abs.

Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 12 / 2016148

die Grundstückseigentümer dem Abwasserverband binnen Ausführungsstand wiedergibt (Bestandsplan).“ 7. Nac h § 11 wird folgender

Technische Bedingungen) angefügt:

fentliche Einrichtung sowie für den Grundstücksanschluss Technische Bedingungen“ (ZTB) über Zahl, Art, Nennweite, Lage sowie Beschaffenheit und Ausführung im Übrigen festsetzen, die im Oberbayerischen Amtsblatt (Amtliche

Bekanntmachung der Regierung von Oberbayern, des

werden und nach vorheriger Terminabsprache am Sitz des Abwasserverbandes sowie im Internet unter http:// www.av-starnberger-see.de/downloads.html eingesehen 8.

§ 12 (Überwachung)

a)

§ 12

Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

"Die Grundstückseigentümer haben die Überprüfungen der Dichtheitsprüfungen, etc.) sowie die Entnahme von Abwas serproben und Durchführung von Messungen zu dulden und den Bediensteten und Beauftragten des Abwasserver bandes die für die Untersuchung der Anlagenteile und des Abwassers notwendigen Auskünfte zu erteilen.“ b)

§ 12

Abs. 2 bis einschließlich Abs. 4 werden ersatzlos gestrichen. 9.

§ 20 (Betre

tungsrechte) wird wie folgt neu eingefügt: "(1) Die Grundstückseigentümer und die Benutzer der Grundstücke haben zu dulden, dass zur Überwachung dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen des

Abwasserverbandes zu angemessener Tageszeit Grund

Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. Ihnen (2)

Nach ande

ren Rechtsvorschriften bestehende Betre tungs- und Überwachungsrechte bleiben unberührt.“ 10.

§ 21 (Ordnungswidrigkeiten)

wird dert: a)

§ 21

Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:

"eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und 3, § 12 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3, § 15 Abs. 9 sowie § 17 Abs. 1 Satz 2 festgelegten oder hierauf gestützten verletzt,“ b)

§ 21

"entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 2 Satz 3 entweder vorlegt,“ c)

§ 21

"entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 vor Prüfung der Grundstücks oder vor Zustimmung durch den Abwasserverband die einer Untersagung des Abwasserverbandes nach Maßgabe von § 11 Abs. 4 Satz 3 zuwiderhandelt,“ d)

§ 21

"entgegen § 20 Abs. 1 den mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen des Abwasserverbandes nicht un

§ 2

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt machung in Kraft.

Starnberg, 21. April 2016

Abwasserverband Starnberger See

Rupert Monn

Verbandsvorsitzender

Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 12 / 2016 149

ZTB Abwasserbeseitigung in den Gemeinden rund um den Starnberger See zur derzeit satzungen vom 16. April 2015 und vom 21. April 2016

Stand der ZTB: 21. April 2016

Seite 1

Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 12 / 2016150

Inhaltsverzeichnis

1.

ALLGEMEINES

3 1.1

Geltungsbereich

3 1.2

Zielsetzung der ZTB

3 1.3 3 1.3.1

Schmutzwasser (Freispiegelkanalisation)

3 1.3.2

Niederschlagswasser

4 2. TECHNISCHE VORGABEN FÜR GRUNDSTÜCKSENTWÄSSERUNGS-

ANLAGEN (GEA)

4 2.1

Grundlagen der Planung und Bauausführung 4

2.1.1 5 2.1.2 5 2.1.3

Garagen

5 2.1.4

Schwimmbecken 5

2.1.5 6 2.1.6

Grundleitungen/ Sammelleitungen

7 2.1.7

Regenfallrohre

7 2.2

Nachweise und Dokumentation 8

3.

TECHNISCHE VORGABEN FÜR HAUSANS

CHLUSSKONTROLLSCHÄCHTE

9 4.

VORGABEN ZU GRUNDSTÜCKSANSCHL

ÜSSEN

9

ANLAGEN

Anlage 1

Muster zur Durchführung von Sickert

ests

Anlage 2

Anlage 3

Baubeginna

nzeige

Anlage 3a

Sonderverei

nbarung Bauwasser Hochbau

Anlage 4

Baufertigstellungsanzeige

Anlage 4a

Meldung übe

Anlage 5

Materialanfo

rderungsliste

Seite 2

Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 12 / 2016 151

1. ALLGEMEINES

1.1

Geltungsbereich

erungssatzung des Zweck verbands zur Abwasserbeseitigung in den Gemeinden rund um den Starnberger See (EWS) setzt der Abwasserverband Starnberger See für den Anschluss an den Niederschlagswasserkanal (§ 4 Bedingungen über Zahl, Art, Nennweite, Lage sowie Beschaffenheit und Ausführung im Übrigen fest: 1.2

Zielsetzung der ZTB

Die ZTB soll

Auszüge aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) hervor an den privaten GEA und dem eigenen und fremden Grundstück sowie der Minimierung der Unter 1.3quotesdbs_dbs25.pdfusesText_31
[PDF] Bericht Capawas 50 Jahre JbG 31

[PDF] Bericht Chorleben

[PDF] Bericht Cyber Sicherheit 2016

[PDF] Bericht der Geschäftsführerin 2014

[PDF] Bericht der HAZ als PDF-Datei - Kultur

[PDF] Bericht der Justizkommission (JUKO) an den Grossen Rat Wahl

[PDF] Bericht der Revisionsstelle (neue Version)

[PDF] Bericht der Windsheimer Zeitung über die Sitzung

[PDF] Bericht des Landes Berlin TOP 5.1: PM10

[PDF] Bericht des Stiftungsvorstandes am 7. Oktober 2011

[PDF] BERICHT DES VORSTANDS der Telefónica Deutschland Holding

[PDF] Bericht downloaden

[PDF] Bericht eines Betroffenen

[PDF] Bericht für das Jahr 2010

[PDF] bericht griechenland - Compagnies Aériennes