[PDF] 151.211 - Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO)





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Bericht des Justizrates (JR) zuhanden der Justizkommission (JUKO

May 31 2021 Bericht des Justizrates (JR) zuhanden der Justizkommission (JUKO) für die Wahl von vier Kantonsrichterinnen/-richtern durch den Grossen Rat.



Richtlinie Grosser Rat (Rili-GR)

Feb 14 2022 Ablehnung der Wahl







Verfügung Art. 16 und 22 RPG RSA Interlaken

Information / Berichterstattung im Grossen Rat . Justizkommission (JuKo) . ... Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen ob ein Erlass oder ein ...



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nach stiller Wahl zum Oberstaatsanwalt Oberwallis im Grossen Rat am Fragen leider nicht antworten kann bevor der Bericht durch die Justizkommission.



Evaluation der Justizreform II im Kanton Bern

May 27 2016 trat die Wahl durch den Grossen Rat (GR)



Sessionsbericht Junisession 2018

Zum Curriculum von Stefan Costa wird auf den Sessionsbericht der Märzsession 2018 verwiesen. Wahl des Präsidiums des Regierungsrates. Der Grosse Rat wählte Bau- 



Informationen für Grossrätinnen und Grossräte Parlamentsdienste

Information / Berichterstattung im Grossen Rat . Justizkommission (JuKo) . ... Vorbereitung von Wahlen/Wiederwahlen des Grossen Rates betreffend.



Bericht Kantonale Steuerrekurskommission (KRK)

Dec 10 2018 Gestützt auf diesen Bericht hat die JUKO mit den (in Postulate umgewandelten) ... Gemäss Steuergesetz muss der Grosse Rat bei der Wahl der ...

1 151.211

vom 04.06.2013 (Stand 01.06.2014)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG),1) auf Antrag der Kommission Parlamentsrechtsrevision, beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Konstituierung

henfolge: bFeststellung der Anwesenheit der Ratsmitglieder, eKenntnisnahme des Berichts des Regierungsrates über die Gesamter- neuerungswahlen und der erwahrten Ergebnisse der Regierungsratswah- len sowie Feststellung des Wahlergebnisses der Grossratswahlen, auf

Antrag der Justizkommission,

gVereidigung der Ratsmitglieder, iVereidigung der Mitglieder des Regierungsrates, tes,

1)BSG 151.21

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 13-87

151.211 2

mWahl der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers, zung eines Amtsjahrs.

2 Das Büro des Grossen Rates kann den Zeitpunkt der Wahl von Ratsorganen

vorverschieben. Art. 3Vereidigung1 Zur Vereidigung erheben sich alle Personen im Ratssaal.

Grossen Rates vorlesen.

kes und der Bürgerinnen und Bürger zu achten, die Verfassung und die verfas- getreu und gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe!»

4 Das Gelübde lautet: "Ich gelobe auf meine Ehre und mein Gewissen, die

Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürgerinnen und Bürger zu achten, die Pflichten meines Amtes getreu zu erfüllen!»

5 Wer den Eid ablegt, spricht mit erhobenen Schwurfingern die Worte "Ich

1.2 Sessionen

2 Die Sessionen finden ordentlicherweise in der Stadt Bern statt und dauern

3 Die Ratssitzungen dauern in der Regel

aam Vormittag von 09.00 bis 11.45 Uhr, bam Nachmittag von 13.30 bis 16.30 Uhr, cam Donnerstagnachmittag von 13.30 bis 16.00 Uhr.

3 151.211

4 Der Mittwochabend der ersten und der Dienstagabend der zweiten Sessions-

von 17.00 bis 19.00 Uhr.

5 Fraktionssitzungen dauern in der Regel insgesamt drei Tage pro Session. Für

diese Sitzungen werden die Montagvormittage der beiden Sessionswochen und der Dienstagnachmittag der ersten Sessionswoche reserviert. oder Beratungen vertagen.

Art. 5Sessionsplan und Sessionsprogramm1 Der Sessionsplan bestimmt Zeitpunkt und Dauer der einzelnen Sessionen.

2 Das Sessionsprogramm bestimmt die massgebenden Sitzungszeiten, die Be-

1.3 Zutritt zum Rathaus

aMitglieder des Grossen Rates, des Regierungsrates und der Justizleitung, bMitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste und der Staats- kanzlei, soweit es ihre Funktion erfordert, cPersonen, die ein Mitglied des Regierungsrates oder der Justizleitung be- gleiten,

dakkreditierte Medienschaffende, die sich entsprechend ausweisen.2 Bei geheimen Beratungen haben nur die Personen nach Absatz 1 Buchstabe

Art. 7Publikumstribüne1 Der Öffentlichkeit steht die Publikumstribüne des Ratssaals zur Verfügung.

2 Die Besucherinnen und Besucher wahren Anstand, Ruhe und Ordnung.

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Hausordnung erlassen.

1.4 Medien

Art. 91 Der Grosse Rat und seine Organe unterstützen die Medienschaffenden bei der Berichterstattung über den Grossen Rat. gen.

3 Die akkreditierten Medienschaffenden haben Zutritt zur Medientribüne und

zur Wandelhalle.

1.5 Tagblatt

Art. 10Inhalt1 Das Tagblatt des Grossen Rates gibt die Beratungen, einschliesslich der Be- auch die Beratungsunterlagen. Ausgenommen sind geheime Beratungen und

Unterlagen dazu.

nen und Rednern bis zum Ende der folgenden Session beim Büro beantragt werden.

1.6 Zweisprachigkeit

Art. 12Sprache der Beratungen1 Die Beratungen des Grossen Rates und seiner Organe erfolgen auf Deutsch

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2 Eine Simultandolmetschung erfolgt auch für die Sitzungen der Ratsorgane, es

sei denn, ein Ratsorgan verzichte einstimmig darauf. Verlangen eines Mitglieds jederzeit auf diesen Entscheid zurückkommen.

4 Für Ausschusssitzungen der Kommissionen wird keine Simultandolmet-

Schriftdeutsch.

und die eine Änderung des Beratungsgegenstands verlangen, werden umge- hend übersetzt. vorgelegt werden, werden sie unmittelbar vor der Abstimmung in beiden Amts- sprachen mündlich mitgeteilt. Art. 15Sprache der Unterlagen1 Folgende Unterlagen liegen in beiden Amtssprachen vor: aDokumente, die Gegenstand eines Beschlusses durch den Grossen Rat sind, bDokumente, die dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme vorgelegt werden,

Organs, welche die Dokumente begleiten,

3 Protokolle werden in der Sprache der protokollführenden Person verfasst. Die

Voten werden in der Amtssprache wiedergegeben, in der sie abgegeben wor- den sind.

2 Mitglieder des Grossen Rates

Art. 161 Jedes Mitglied des Grossen Rates unterrichtet das Büro über

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ddie Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, des

Kantons oder von bernischen Gemeinden,

edie Ausübung wichtiger politischer Ämter.2 Das Berufsgeheimnis im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom

21. Dezember 1937 (StGB)1) bleibt vorbehalten.

Ratsmitglieder geführt.

3 Organisation des Grossen Rates

Grossen Rates

cdie Unterzeichnung der Beschlüsse und Erlasse des Grossen Rates, dVereidigungen der Ratsmitglieder, der Mitglieder des Regierungsrates und der übrigen vom Grossen Rat zu vereidigenden Personen, edie Aufsicht über die Einhaltung der Grossratsgesetzgebung, fRuhe und Ordnung im Ratssaal und auf den Tribünen, zugewiesene Aufgaben.

1)SR 311.0

7 151.211

3.2 Büro des Grossen Rates

3.2.1 Vertretung, Information des Grossen Rates

Rat über wichtige Beschlüsse des Büros.

denten.

Art. 20Aufgaben und Befugnisse

ein.

2 Sie plant die Sitzungen des Büros, bereitet sie vor und leitet sie.

3 Sie vertritt den Grossen Rat nach innen und nach aussen.

3 Sie betreibt die Öffentlichkeitsarbeit des Grossen Rates.

2 In Bezug auf die Besondere Rechnung des Grossen Rates

bkann sie Antrag auf einen Nachkredit stellen,

151.211 8

cbewilligt sie Kreditüberschreitungen und -übertragungen.

2 Sie bereitet den Wahlvorschlag des Büros des Grossen Rates für die Wahl

3 Sie bereitet die Schaffung von Personalstellen für die Parlamentsdienste vor.

cdie Vertretung des Kantons in Beschwerdeverfahren,

3.2.3 Büro

Art. 25Aufgaben und Befugnisse

1. Sessionen1 Das Büro plant und bereitet die Sessionen des Grossen Rates vor.

2 Es beschliesst den Sessionsplan und das Sessionsprogramm.

3 Es beschliesst Vorverschiebungen des Zeitpunkts der Bestellung von Ratsor-

ganen.

Art. 262. Verfahrensfragen1 Das Büro beschliesst bei Differenzen in der Koordination unter Ratsorganen.

2 Es beschliesst, ob eine unbestrittene Wahl durch Aufstehen durchzuführen

ist. hen (Zugrecht).

9 151.211

4 Es stellt bei Begehren um Aufhebung der Straffreiheit dem Grossen Rat An-

trag.

2 Es beschliesst, weitere Mitglieder des Regierungsrates für die Beratung eines

3 Es nimmt Informationen des Regierungsrates zu angefochtenen Akten des

Grossen Rates entgegen.

4 Es beschliesst über die Vertretung des Kantons durch den Grossen Rat,

wenn ein Akt des Grossen Rates mit Beschwerde angefochten wird. Vorbehal- ten bleibt Artikel 24. Grossen Rat, Ratsorganen oder den Parlamentsdiensten und den Organisati- onseinheiten der Kantonsverwaltung hinsichtlich des Beizugs der Kantonsver- waltung (Art. 96 GRG). den Kommissionen auf die Fraktionen verteilt werden. nen. sonderen Kommissionen. keiten.

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3 Es stellt dem Grossen Rat Antrag im Falle von Differenzen über den Richtlini-

encharakter einer Motion. lungsfrist einer parlamentarischen Initiative oder eines parlamentarischen Vor- stosses. besonderen Kommissionen und die Mitglieder der Redaktionskommission. Grossen Rat entgegen. Ausgenommen sind die Wahlen, die durch die Justiz- kommission vorbereitet werden.

3 Es unterbreitet dem Grossen Rat einen Wahlvorschlag für die Wahl der Stim-

Art. 328. Ratsmitglieder1 Das Büro nimmt die Meldung der Ratsmitglieder über die Offenlegung der In-

teressenbindungen entgegen.

2 Es beschliesst über Informationsanfragen von Ratsmitgliedern.

gen.

Art. 339. Dienstleistungen für den Grossen Rat1 Das Büro schliesst mit den Parlamentsdiensten eine Leistungsvereinbarung

über die Leistungen für den Grossen Rat ab.

2 Es schliesst mit dem Regierungsrat eine Leistungsvereinbarung über die

der Kantonsverwaltung für den Grossen Rat ab.

3 Es legt die Personalstellen für die Parlamentsdienste fest.

11 151.211

Aufgaben:

aAbwicklung der Wahlen durch den Grossen Rat, bErmittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse, wenn die Stimmen nicht mit dem elektronischen Abstimmungssystem ermittelt werden, cFührung des Beschlussprotokolls des Grossen Rates,

3.4 Kommissionen

3.4.1 Aufsichtskommissionen

Art. 36Finanzkommission (FiKo)1 Die Finanzkommission besteht aus 17 Mitgliedern.

2 Sie befasst sich mit der Steuerung von Finanzen und Leistungen und übt die

Oberaufsicht über den Finanzhaushalt aus.

aVoranschlag, bAufgaben- und Finanzplan einschliesslich der Investitionsplanung, zen und Leistungen und für die Oberaufsicht über die Finanzen von Be- deutung sind, dNachkredite, eSteueranlage, fRahmen einer Neuverschuldung, gVerpflichtungs- und Zusatzkredite, die nicht im Voranschlag eingestellt reichskommission fallen, (FLG)1).

1)BSG 620.0

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fungs- und der Justizkommission insbesondere bdas Controlling des Regierungsrates, der Direktionen und der Ämter, für die Bereiche Wirtschaft und Abgaben.

Finanzkontrolle.

2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

aAusübung der Oberaufsicht über den Regierungsrat, die Kantonsverwal- bPrüfung des Vollzugs von Beschlüssen des Grossen Rates, die für die

Oberaufsicht von Bedeutung sind,

cPrüfung von Berichten, die für die Oberaufsicht von Bedeutung sind, und

Rates,

dDurchführung eigener Untersuchungen und Analysen zu Oberaufsichts- fragen, eÜberwachung des Versuchsverordnungsrechts des Regierungsrates nach Artikel 44 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Re- ist. ber und für die Beauftragte oder den Beauftragten für Datenschutz.

2)BSG 152.01

13 151.211

Art. 38Justizkommission (JuKo)1 Die Justizkommission besteht aus 17 Mitgliedern.

2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

tungsgerichts, der Generalstaatsanwaltschaft und der Justizleitung, bBeratung des Voranschlags, des Aufgaben- und Finanzplans, der Nach- schaft, cVorbereitung der Wahlen und Wiederwahlen der Mitglieder der Gerichts- sowie Unterbreitung von Wahlempfehlungen, dVorberatung des Wahlvorschlags des Regierungsrates hinsichtlich der oder des Beauftragten für Datenschutz, eBewilligung von Gesuchen der Mitglieder des Obergerichts, des Verwal- tungsgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft für die Ausübung von fVorberatung der Gesuche um Straferlass, gBeschlüsse über die Bildung oder die Aufhebung von Gemeinden oder die gebung.3 Sie behandelt ausserdem Petitionen und andere Eingaben an den Grossen Rat. te.

Art. 39Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen (SAK)1 Die Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen besteht aus 17 Mit-

gliedern.

2 Sie befasst sich mit grundlegenden Fragen des politischen Systems sowie mit

den ihr im Rahmen der Grossratsgesetzgebung zugewiesenen Fragen der

Aussenbeziehungen des Kantons.

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dem Regierungsrat. adie Richtlinien der Regierungspolitik,

6 Im Bereich der Aussenbeziehungen hat die Kommission insbesondere folgen-

de Aufgaben: aBehandlung strategischer Fragen in Zusammenhang mit den Aussenbe- ziehungen, bDialog mit dem Regierungsrat über die für den Kanton wichtigen Dossiers, Grundsatzfragen, Ziele, Massnahmen und Entscheide im Bereich der

Aussenbeziehungen,

rates im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht, on fallen, fVertretung des Grossen Rates in internationalen oder interkantonalen par- gen Sachbereichskommission fallen. dern: aBildungskommission (BiK), bGesundheits- und Sozialkommission (GSoK), cBau-, Energie-, Verkehrs- und Raumplanungskommission (BaK),

dSicherheitskommission (SiK).2 Die Kommissionen haben in ihren jeweiligen Sachbereichen insbesondere fol-

gende Aufgaben:

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bPrüfung und Vorberatung von Berichten und Berichterstattung an den

Grossen Rat,

cVorberatung von Verpflichtungs- und Zusatzkrediten.3 Im Bereich der Aussenbeziehungen kommen ihnen in ihren jeweiligen Sach-

bereichen folgende Aufgaben zu: bVorberatung von Ausgabenbeschlüssen aufgrund internationaler und in-

Willensbildung des Bundes betreffen,

des Grossen Rates, welche die Aussenbeziehungen betreffen.4 Die Kommissionen vertreten in ihrem Sachbereich den Grossen Rat in inter-

nationalen und interkantonalen parlamentarischen Organen, die abeauftragt sind, zu Verhandlungen über internationale oder interkantonale sind.

3.4.3 Besondere Kommissionen

besonderen Kommission aus anderen Gründen angezeigt ist.

3 Das Büro des Grossen Rates entscheidet über die Einsetzung einer besonde-

ren Kommission.

3.4.4 Arbeit und Mitgliedschaft in Kommissionen

Art. 42Funktionen1 Den Kommissionen kommen ihren Aufgaben entsprechend Aufsichts-, Sach- bereichs- oder Querschnittsfunktionen zu.

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die für ein Direktmandat in einer Kommission zu klein sind, werden im Verteil- verfahren zusammengerechnet.

2 Für die Zuteilung der Sitze in den Aufsichtskommissionen einerseits und in

zahlen der Kommissionen jeweils zusammengerechnet. Die Zuweisung der den Fraktionen zugeteilten Sitze auf die einzelnen Kommissionen erfolgt nach klein sind, werden im Verteilverfahren zusammengerechnet. den sie erst bei einer Neu- oder Ersatzwahl oder bei einer Neu- oder Ersatzbe- stellung wirksam.

Art. 44Vertretungsanspruch der Deputation1 Bei der Bestellung der Kommissionen steht der Deputation mindestens ein

Sitz pro Kommission zu, sofern sie genügend Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen kann.

2 Das Büro des Grossen Rates kann Ausnahmen bewilligen.

missionen nach Beginn einer neuen Amtsperiode des Grossen Rates, bei be- sonderen Kommissionen nach deren Bestellung.

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Art. 47Sekretariat und Protokolle1 Die Sekretariats- und Protokollführung für die Kommissionen und ihre Aus-

schüsse obliegt den Parlamentsdiensten, soweit die Grossratsgesetzgebung Sekretariats- und Protokollführung beauftragt werden.quotesdbs_dbs25.pdfusesText_31
[PDF] Bericht der Revisionsstelle (neue Version)

[PDF] Bericht der Windsheimer Zeitung über die Sitzung

[PDF] Bericht des Landes Berlin TOP 5.1: PM10

[PDF] Bericht des Stiftungsvorstandes am 7. Oktober 2011

[PDF] BERICHT DES VORSTANDS der Telefónica Deutschland Holding

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[PDF] Bericht eines Betroffenen

[PDF] Bericht für das Jahr 2010

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[PDF] Bericht Grundschulspielfeste - Badischer Handball

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[PDF] Bericht Hostmann Steinberg

[PDF] Bericht im Bardenberger Heimatheft 1992

[PDF] Bericht in der Emder Zeitung

[PDF] Bericht in DQS im Dialog, 50-2007, Seite 13