[PDF] Das ärztliche Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung





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Sonderausgabe der DRV

die gesetzliche Rentenversicherung

Hinweise zur Begutachtung

September 2018

Herausgeber:

Deutsche

Rentenversicherung

Bund

DRV-Schriften Band 21

für die gesetzliche Rentenversicherung

Hinweise zur Begutachtung

Diese Begutachtungshinweise richten sich an alle Gutachter der Deutschen

Renten

versicherung. Dabei ist es unerheblich, ob sie hauptamtlich direkt bei einem Renten erstellen. sen, nach den vorlie genden Begutachtungshinweisen zu verfahren und den und Erwerbs minderungsrenten zu nutzen.

Grußwort 3

Grußwort

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, Sie erstellen sozialmedizinische Gutachten im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung. Damit leisten Sie einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung unseres gesetzlichen Auftrags. Die Die Hinweise zur Begutachtung informieren über Gliederung und Anforderungsprofil sozial- medizinischer Gutachten für die Deutsche Rentenversicherung. Oberstes Ziel der Deutschen Rentenversicherung ist es, die individuellen Bedürfnisse und Problemlagen ihrer Versicherten zu erfassen und zu berücksichtigen und gleichzeitig eine und fachkundige Bewertung von Informationen und Sachverhalten erforderlich. Hier spielen die von Ihnen erstellten Gutachten eine wesentliche Rolle. Diese Broschüre soll Sie als Leitfaden und Nachschlagefibel bei der Erstellung von Gutachten werden die einheitlichen Rahmenbedingungen und definierten Anforderungen der gesetz- lichen Rentenversicherung bei der Begutachtung ihrer Versicherten beschrieben. Die Personaldaten der untersuchten Person sowie die Zusammenfassung der sozialmedizini- ein Vordruck für Gutachten, die im Auftrag der gesetzlichen Rentenversicherung erstellt wer- den, zur Verfügung. Zudem soll die Gliederung des "freien Teils" des Gutachtens nach be- stimmten Vorgaben erfolgen, die in dieser Schrift dargestellt werden. Insgesamt sollen damit Dokumentations- und Bewertungsbasis erreicht werden. 1 für die Deutsche Rentenversicherung unterstützen und gleichzeitig einen Rahmen schaffen, der eine gute Vergleichbarkeit von verschiedenen Gutachten im Sinne der Versicherten er- Broschüre mitgewirkt haben, herzlich für ihr Engagement zu danken.

Dr. med. Susanne Weinbrenner

Leitende Ärztin der DRV Bund

1

view-Verfahren https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/3_Infos_fuer_Experten/

4 DRV-Schriften Band 21

Inhaltsverzeichnis

1. Einführung 6

2. Gesetzliche Grundlagen für Leistungen zur Teilhabe und Rente wegen Erwerbsminderung 8

2. 1 Leistungen zur Teilhabe 8

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen 9

Sozialmedizinische Zugangsvoraussetzungen 12

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 15 SGB VI) 13 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16 SGB VI) 13

Leistungen zur Nachsorge (§ 17 SGB VI) 14

Die Verfahren nach § 51 SGB V und § 145 SGB III 14

2. 2 Rente wegen Erwerbsminderung 15

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen 15

Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) 15

Rente für Bergleute (§ 45 SGB VI) 18

Befristung einer Erwerbsminderungsrente (§ 102 SGB VI) 18

3. Aufgaben und Stellung sozialmedizinischer Gutachter 20

Pflichten der Gutachter im Verwaltungsverfahren 20

Ablehnung eines Gutachtenauftrages 21

Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz 21

Haftung 21

Wirtschaftlichkeit 22

Mitwirkung der Leistungsberechtigten 22

für die gesetzliche Rentenversicherung 24

4. 1 Anamnese 25

4. 1. 1 Anamnese nach Aktenlage 25

4. 1. 2 Anamnese nach Angaben der Probanden 25

4. 2 Untersuchungsbefunde 27

4. 2. 1 Klinischer Untersuchungsbefund 28

4. 2. 2 Zusatzdiagnostik 28

4. 3 Diagnosen 29

4. 4 Epikrise 29

4. 5. 3 "Leistungsfall" 31

4. 6 Vordruck 32

Inhaltsverzeichnis 5

Anhang 48

Gesundheit (ICF) 49

Die Komponenten der ICF 50

Die Konzeption der ICF, das bio-psycho-soziale Modell 53

3. Arbeitshilfe zur Beurteilung der geistigen/ psychischen Belastbarkeit 55

4. Gesetzestexte 57

Das Sozialgesetzbuch (SGB) 57

Auszüge aus Gesetzestexten, die neben dem Sozialgesetzbuch Relevanz für die Begutachtung haben 60

Zivilprozessordnung (ZPO) 60

Strafgesetzbuch (StGB) 60

5. Zitierte Quellen und weiterführende Literatur 61

6. Mitglieder der Arbeitsgruppen DRV-Schriften Band 21 und Gutachten-Vordruck 63

6 DRV-Schriften Band 21

1. Einführung

Das sozialmedizinische Gutachten ist eine wesentliche Grundlage zur Entscheidung der medizinischen Gutachten zu erreichen. zinische Wissen vermitteln, das zur gutachterlichen Bewertung der Krankheitsfolgen von Ärzten beherrscht werden muss. Hierzu wird auf die Fachliteratur, insbesondere auf das Buch "Sozialmedizinische Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung" 2 und auf die Fortbildungsveranstaltungen der sozialmedizinischen Akademien und anderer Institutionen verwiesen. dabei wird das Krankheitsfolgenmodell der Weltgesundheitsorganisation (WHO) 3 zugrunde gelegt. Diese Hinweise zur Begutachtung informieren über Gliederung und Anforderungsprofil sozialmedizinischer Gutachten für die Deutsche Rentenversicherung. In den vorliegenden Hinweisen zur Begutachtung werden die wichtigsten Rechtsbestimmun- gen der Sozialgesetzgebung für die Leistungen zur Teilhabe und Renten wegen verminderter Der einheitliche Aufbau der Gutachten und diese Hinweise zur Begutachtung sollen der Stan- stützen. Die Personaldaten der untersuchten Person sowie die Zusammenfassung der sozialmedizini- ein Vordruck für Gutachten, die im Auftrag der gesetzlichen Rentenversicherung erstellt wer- den, zur Verfügung. Zudem soll die Gliederung des sogenannten freien Teils des Gutachtens nach bestimmten Vorgaben erfolgen, die in dieser Schrift dargestellt werden. nisches Glossar 4 2

Deutsche Rentenversicherung Bund (Hrsg.) (2011): Sozialmedizinische Begutachtung für die gesetzliche Renten-

versicherung, 7. aktualisierte Auflage, Springer-Verlag, Berlin Heidelberg. 3

Behinderung und Gesundheit) verabschiedet, der ein biopsychosoziales Modell zugrunde liegt. Damit wird eine

umfassende Sichtweise der individuellen Auswirkungen eines Gesundheitsproblems einer Person auf die Funk-

4

Deutsche Rentenversicherung Bund (Hrsg.) (2013): Sozialmedizinisches Glossar der Deutschen Rentenversiche-

rung (DRV-Schriften Band 81) ... Überarbeitung in Vorbereitung.

Einführung 7

nutzter sozialmedizinischer Begriffe als Grundlage für die einheitliche Verwendung zusam- mengestellt. Mit dem Pschyrembel "Sozialmedizin und Public Health" 5 schlagewerk für die sozialen und gesellschaftlichen Aspekte der Medizin vor. nachdem vor einigen Jahren ein Peer Review-Verfahren der sozialmedizinischen Begut- bewertet. 6 Zur Beschreibung der Rolle des Gutachters sind Kernpunkte der rechtlichen Bestimmungen umfangreichen Wiedergabe ganzer Passagen aus dem Sozialgesetzbuch wurde abgesehen, da die Gesetzestexte immer wieder Änderungen unterworfen sind und dann besser in ihrer jeweiligen aktuellen Version nachgeschlagen werden sollten. Mit der "Arbeitshilfe zur geistigen/psychischen Belastbarkeitsbeurteilung" soll insbesondere die Nutzung von zutreffenden Begriffen bei der Beschreibung der geistig-psychischen Verfas- sung ihrer Probanden gegeben werden. Insgesamt sollen Ihnen mit der Darstellung der Anforderungen an sozialmedizinische gegeben werden. 5

Public Health, 2. Auflage, de Gruyter.

6

8 DRV-Schriften Band 21

2. Gesetzliche Grundlagen für Leistungen zur Teilhabe und Rente wegen

Erwerbsminderung

2. 1 Leistungen zur Teilhabe

tions- und Rehabilitationsleistungen in der Rentenversicherung innerhalb der gegliederten Sozialleistungssysteme dar. Entsprechend der Regelung des § 14 SGB VI (Leistungen zur Erwerbsleben einzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistun- gen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem Es gilt, dass zur Durchführung von Rehabilitationsleistungen, die aus medizinischer Sicht indi- ziert sind, sowohl Rehabilitationsbedürftigkeit, wie auch positive Rehabilitationsprognose und tion, medizinischer Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben und Nachsorge. Mit Leistungen zur Teilhabe soll eine vorzeitige Berentung vermieden werden.

Begutachtung (§ 17 SGB IX)

In § 17 SGB IX ist das Verfahren der Begutachtung im Rahmen der Feststellung des Rehabili- tationsbedarfs geregelt. Die Vorschrift entspricht weitgehend der bisherigen Rechtslage (vgl. § 14 Abs. 5 S. 2 SGB IX a. F.), konkretisiert jedoch die Notwendigkeit der Abstimmung Teilhabeplan führt damit im Regelfall nur zu einem Begutachtungsprozess bei einem einzelnen

Gesetzliche Grundlagen 9

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe sind in § 11 schen Rehabilitation gilt, dass der Versicherte in den zurückliegenden zwei Jahren zumindest erbracht hat (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen 15 Jahre mit Beitragszeiten Angerechnet werden auf die Wartezeit auch Zeiten auf Grund eines Versorgungsausgleichs nach Ehescheidung. Als eine wichtige Ausnahmeregelung gilt, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben un- mittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Rentenversiche- Darüber hinaus beinhaltet die Regelung des § 11 SGB VI weitere - in der Praxis seltenere - durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ab- gewendet werden kann, tation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der aa) der Arbeitsplatz erhalten werden kann oder bb) ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhal-

10 DRV-Schriften Band 21

Die Regelungen zur zuletzt genannten Gruppe teilweise erwerbsgeminderter Versicherter hierdurch der bisherige, gegebenenfalls zu einem Teilzeitarbeitsplatz umgestellte Arbeitsplatz erhalten werden kann. Andererseits sollen Arbeitsmarktpotenziale für teilweise erwerbsgemin- derte Versicherte besser erschlossen werden. Voraussetzung für letzteres ist, dass nach den werden kann, ein leidensgerechter Arbeitsplatz konkret in Aussicht steht und Teilhabe-

Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt sein.

Vor Leistungen zur Ausbildung und Weiterbildung sollen vorrangig Eingliederungshilfen ge- leistet werden. Die erforderlichen Leistungsvoraussetzungen sind in der 2011 von der Deutschen Rentenver- 7 dargelegt und beschrieben. Unter Berücksichtigung der Begrifflichkeiten des SGB IX werden die in § 10 SGB VI genannten Rechtsbegriffe wie folgt ausgelegt (für weitere Ausführungen vgl. Glossar 8 umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher verschaffen. Wesentliche Besserung: Nicht nur geringfügige oder nicht nur kurzzeitige Steigerung der den erreicht wird oder - Erwerbsminderung bestehen bleibt, unbeschadet der Sonderregelungen für Versicherte in einer Werkstatt für behinderte Menschen. 7

2018).

8

Deutsche Rentenversicherung Bund (Hrsg.) (2013): Sozialmedizinisches Glossar der Deutschen Rentenversiche-

rung. DRV-Schriften Band 81, Berlin.

Gesetzliche Grundlagen 11

Erwerbsleben wird dauerhaft behoben.

Abwenden einer wesentlichen Verschlechterung: Durch die Leistung zur Teilhabe kann eine weitere, nicht nur geringfügige oder nicht nur kurzzeitige Verschlechterung der Erwerbs- Voraussichtlich: Der angestrebte Erfolg wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintre- ten. Das Vorliegen von Krankheit oder Behinderung sowie deren aktuelle oder zu erwartende Aus- licher/ sozialmedizinischer Feststellungen und Beurteilungen unter Berücksichtigung aller hier- setzungen erfüllt sind, trifft Zentraler Begriff sowohl im Rehabilitationsrecht als auch bei den Renten wegen Erwerbsmin- wesentlicher Leistungsansprüche im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine durch minderung begründen. Berücksichtigung der vorhandenen Behinderungen und das medizinische Element des noch werbsleben durch Leistungen zur Teilhabe unter den Voraussetzungen der §§ 9 ff. SGB VI erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.

12 DRV-Schriften Band 21

Sozialmedizinische Zugangsvoraussetzungen

den. Als sozialmedizinische Grundvoraussetzungen für das Angebot von Leistungen zur medizini- schen Rehabilitation müssen bei den Versicherten Rehabilitationsbedürftigkeit, Rehabili- Die Rehabilitationsbedürftigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist dann ge- aus der zusammenfassenden Bewertung aller wesentlichen sozialmedizinischen Faktoren, wie z. B.: - Risikokonstellation, - bisherige Therapie, - Erfordernis der Koordination mehrerer Therapieformen, - hoher Schulungsbedarf, chische Verfassung der Rehabilitanden als Voraussetzung für die Teilnahme an einer in Aus- sicht genommenen Rehabilitation. Sie müssen in der Lage sein, das Angebot aktiver und pas- gilt es natürlich, Besonderheiten indikationsbezogen angemessen zu berücksichtigen. Das Gesetz fordert im § 10 SGB VI eine positive Rehabilitationsprognose. Die Stabilisie- das Hinausschieben der Berentung wegen Erwerbsminderung muss mit überwiegender Wahr- oder so gravierend sind, dass das Rehabilitationsziel der Rentenversicherung nicht erreicht werden kann, eine Rehabilitation zulasten der Rentenversicherung ausschließen. Die Motivation eines Versicherten, das Angebot einer Leistung zur Teilhabe für sich annehmen im Rentenantragsverfahren muss begleitet sein von der expliziten Bereitschaft und erkenn- baren Motivation der Versicherten, an einer Leistung zur Teilhabe konstruktiv mitzuwirken.

Gesetzliche Grundlagen 13

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 15 SGB VI) lanter Form erbracht. Die Leistungen umfassen alle insofern erforderlichen medizinischen bandmitteln, mit Heilmitteln sowie die Ausstattung mit Hilfsmitteln. zu erreichen. Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation neurologischer oder psychi- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind (§ 12 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16 SGB VI) beitsleben nach §§ 49 bis 54 SGB IX sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbil- - Kostenübernahme für behinderungsbedingte Arbeitsplatzausstattung, Hilfsmittel, tech- nische Arbeitshilfen, - Leistungen an Arbeitgeber z. B. befristete Lohnkostenzuschüsse, - Kraftfahrzeughilfen: Zuschuss zur Beschaffung des Kraftfahrzeugs, Kostenübernahme

Berufliche Bildungsleistungen:

- Berufliche Weiterbildung, - Leistungen zur Anpassung und Integration, - Qualifizierungsmaßnahmen. den Einzelfall in einem strukturierten Prozess, Ansprechpartner am Wohnort der Versicherten sind die Rehabilitationsberater. sozialmedizinischen Gutachtern nicht erwartet. Wesentlich ist allerdings das Wissen, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Renten-

Leistungen zu prüfen ist.

14 DRV-Schriften Band 21

Gutachter, konkrete Maßnahmen zu empfehlen. Hierfür fehlen ihnen in aller Regel die erforder- lichen Fachkenntnisse. Die Gutachter sind beauftragt, das positive und negative Leistungsver-

Leistungen zur Nachsorge (§ 17 SGB VI)

Zur Sicherung und Stabilisierung des Ergebnisses der Leistung zur Teilhabe werden Nachsor- geleistungen erbracht. Die weit gefassten gesetzlichen Bestimmungen erlauben unterschied- liche konzeptionelle Ausgestaltungen. Die Bedeutung der Nachsorgeleistungen nimmt vor Die Verfahren nach § 51 SGB V und § 145 SGB III Wochen einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist bis zu dem Tag, an dem die Antragstellung nachgeholt wird (§ 51 Abs. 3 SGB V). Hinzuweisen ist darauf, dass der Antrag nach § 51 Abs. 1 SGB V auch auf eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gerichtet sein kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherte der Krankenversicherung im Rahmen des § 51 SGB V zu erstellenden Gutachten sollen der- wird seitens der Rentenversicherung eine Umdeutung in einen Rentenantrag geprüft. Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Kommt die leistungsgeminderte Person dieser Aufforderung nicht

Antragstellung.

Antragstellung auf Renten- und Rehabilitationsleistungen rechtsverbindlich auffordern. leben, welches im Rahmen der Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung beurteilt werden muss (SGB VI).

Gesetzliche Grundlagen 15

2. 2 Rente wegen Erwerbsminderung

9 worden. Es gibt im Wesentlichen drei für die sozialmedizinische Praxis bedeutsame gesetz- liche Regelungen/ Vorgaben: - die Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI), - die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI), Eine unbefristete Leistung kommt nur dann in Betracht, wenn unwahrscheinlich ist, dass die

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Für Renten wegen Erwerbsminderung muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Bei- tragszeiten oder gleichgestellten Zeiten erfüllt sein. Außerdem muss der Versicherte in den tragszeiten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung vorliegen. Dies ist krankheit eingetreten ist. Bestimmte beitragsfreie Zeiten (z. B. Zeiten einer Rente, Berücksich- tigungszeiten für Kindererziehung oder Zeiten der schulischen Ausbildung nach dem 17. Le- Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht ab- sehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits- Sinne des Krankenversicherungsrechtes (s. o.) kommt es hierbei nicht an. Maßstab für die Erwerbsminderung sind die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits- marktes. Darunter ist der gesamte Arbeitsmarkt zu verstehen, auf dem ein Angebot an und derung nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sind, sondern nur auf derartige 9 Bd. 96, Kap B. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen, S. 29ff.

16 DRV-Schriften Band 21

Das Recht der Erwerbsminderung nennt drei Stufen des quantitativen (zeitlichen) Leistungs- liegt eine volle Erwerbsminderung vor,quotesdbs_dbs26.pdfusesText_32
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