Merkblatt zur Beschaffung spanischer Personenstandsurkunden
Die Urkunden werden in diesem Fall per Email versandt. Anhand eines Codes auf der Urkunde kann eine Verifizierung über die auf der Urkunde angegebene. Webseite
Beschaffung von Urkunden
zuständige paraguayische Standesamt (Registro Civil). Informationen zur Beschaffung von Urkunden finden Sie in spanischer Sprache auf der Webseite des
Ausländische öffentliche Urkunden zur Verwendung in Deutschland
Beschaffung von Personenstandsurkunden aus dem Ausland. I. "Internationale Urkunden" (CIEC–Übereinkommen). Personenstandsurkunden und Ehefähigkeitszeugnisse
Ausländische öffentliche Urkunden zur Verwendung in Deutschland
Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden. V. Prüfung von Urkunden im Rahmen der Amtshilfe Beschaffung von Personenstandsurkunden aus dem Ausland.
Urkundenbeschaffung
Beschaffung von Urkunden aus Kolumbien Nachfolgend aufgeführte Personen bieten eine Urkundenbeschaffung mit Apostillierung in ... Deutsch und Spanisch.
Anlage 1 Staaten deren Urkunden von der Legalisation befreit sind
Juni 1982 über den Ver- zicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (
Stand: April 2022 Última actualización: abril 2022
beschaffung. Aprovisiona- miento de documentos. Deutsch. Spanisch alemán español. • Urkunden-beschaffung aus Argentinien. Deutschland und. Uruguay.
Como conseguir un documento oficial
6 Mar 2014 Deutsch und Spanisch. SLAWEK Martin. Cra. 23 No. 36 A sur - 135 casa 103. Loma Del Chocho - Envigado. Telefax: 577 03 40 Handy: 313 746 80 ...
Eheschließung in der Ukraine oder in Deutschland
Wichtig: Alle deutschen Urkunden sind dem ukrainischen Standesamt mit bitte die Informationen zur Apostille und Urkundenbeschaffung auf unserer ...
Anlage 6 (zu Ziffer IV) Zweiseitige völkerrechtliche Abkommen und
ckung beizufügenden Urkunden keiner Legalisation oder sons- tigen Beglaubigung. Spanien. Nach Artikel 16 Abs. 2 des deutsch-spanischen Vertrages über.
Anlage 6
(zu Ziffer IV)Israel
Nach Artikel 15 Abs. 2 des deutsch-israelischenVertrages vom20. Juli 1977 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstre-
ckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels- sachen (BGBl. 1980 II S. 925) bedürfen die dem Antrag auf Zu- lassung zur Zwangsvollstreckung beizufügenden UrkundenNorwegen
Nach Artikel 14 Abs. 3 des deutsch-norwegischen Vertrages vom 17. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1981 II S. 341) bedürfen die dem Antrag auf Zulassung zur Zwangsvollstre- ckung beizufügenden Urkunden keiner Legalisation oder sons- tigen BeglaubigungSpanien
Nach Artikel 16 Abs. 2 des deutsch-spanischen Vertrages über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichenEntschei- kunden in Zivil- und Handelssachen vom 14. November 1983 (BGBl. 1987 II S. 34) bedürfen die dem Antrag auf Zulassung zur Zwangsvollstreckung beizufügenden Urkunden keinerTunesien
Nach Artikel 38 Abs. 2, Artikel 42 Abs. 2 und Artikel 53 des deutsch-tunesischen Vertrages vom 19. Juli 1966 über Rechts- schutz und Rechtshilfe, die Anerkennungund Vollstreckungge- richtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit (BGBl. 1969 II S. 889) Nach Artikel VI Abs. 3 des deutsch-britischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von ge- richtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom14. Juli 1960 (BGBl. 1961 II S. 301) bedarf die dem Antrag auf
Registrierung beizufügende beglaubigte Abschrift der Ent- scheidung und die Vollstreckbarkeitsbescheinigung keinerLegalisation oder Apostille.
auf der Internetseite der DeutschenSektion der InternationalenKommission für das Zivilstandswesen
3eingesehenwerden.
Belgien
lichem Siegel oder Stempel versehen sind, zum Gebrauch in Bel- ten oder einem Notar aufgenommen, ausgestellt oder beglau- bigt und mit dem Dienstsiegel oder -stempel versehen sind, sation.Frankreich
Nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. September 1971 über kunden, die mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen sind, zum Gebrauch in Frankreich keiner Legalisation, Apostille, Be-Griechenland
NachArtikel 24des Abkommens vom 11. Mai 1938überdiege- genseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts (RGBI. 1939 II S. 848, BGBl. 1952 II S. 634) bedürfen Urkunden, die von einem Landgericht, einem oder von einem obersten Verwaltungsgericht aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Dienstsiegel oder -stempel versehen sind, zum Gebrauch in Griechenland keinerBeglaubigungoder Legalisation.
Italien
Nach Artikel 1 des Vertrages vom 7. Juni 1969 über den Ver- zicht auf die Legalisation von Urkunden (BGBl. 1974 II S. 1069, Siegel oder Stempel versehen sind, keiner Legalisation oderBeglaubigung.
Luxemburg
Nach Artikel 1 des Abkommens vom 3. Juni 1982 über den Ver- zicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Perso- keitszeugnissen(BGBl. 1983 II S. 698, 1984 II S. 188) bedürfen Urkunden, die der Standesbeamte aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit amtlichem Siegel oder Stempel ver- sehen hat, zum Gebrauch in Luxemburg keiner Beglaubigung (Legalisation).Österreich
Nach dem Beglaubigungsvertrag vom 21. Juni 1923 (RGBl.1924 II S. 55, 61, 91; BGBl. 1952 II S. 436) bedürfen Urkunden,
desbeamten oder einem Notar ausgestellt und mit dem Dienst- siegel oder -stempel versehen sind, zum Gebrauch in Öster- reich keiner Beglaubigungoder Legalisation. Nach Artikel 1 des Vertrages vom 18. November 1980 über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von3www.ciec-deutschland.de
aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Gebrauch in der Schweiz keiner Beglaubigungoder Legalisation. ministerium des Innern und die LandesdirektionSachsen. Nach Artikel 1 des Abkommens über den Verzicht auf die Be- glaubigung und über den Austausch von Personenstands- urkunden/Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung1988 II S. 126, 467) bedürfen Urkunden, die der Standesbeam-
te aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Dienstsiegel/Amtsstempel versehen hat, zum Gebrauch in derSchweiz keiner Beglaubigung(Legalisation).
Neben dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 liche ÜberkommenÜbereinkommen vom 26. September 1957
Nach Artikel 4 des Übereinkommens vom 26. September 1957 über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Legalisation (BGBl. 1961 II S. 1055,1962 II S. 43) bedürfen die von den Standesbeamten im Rah-
men dieses Übereinkommens ausgestellten Personenstands- urkunden in Gebieten der anderen Vertragsstaaten keiner den von der Legalisation befreit.Übereinkommen vom 8. September 1976
Nach Artikel 8 des Übereinkommens vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personen- standsbüchern(BGBl. 1997II S. 774,1998II S. 966)sindmehr- sprachige Auszüge aus Personenstandsbüchern ohne Lega- Hoheitsgebiet jedes durch dieses Übereinkommen gebunde- nen Staates anzuerkennen.Übereinkommen vom 5. September 1980
Nach Artikel 10 des Übereinkommens vom 5. September 19801997 II S. 1086, 1999 II S. 486) sind die Zeugnisse von der
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