[PDF] ENTWÄSSERUNGSSATZUNG (EWS) ENTWÄSSERUNGSSATZUNG (EWS). Aufgrund der §§





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Entwässerungssatzung - EWS

Satzung über die Benutzung der Entwässerungseinrichtung der. Landeshauptstadt München. (Entwässerungssatzung – EWS) vom 28. August 2018. Stadtratsbeschluss:.



Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde

als eine öffentliche Einrichtung so wird folgende Fassung für § 1 EWS empfohlen: Öffentliche Einrichtung. Geltungsbereich. (1) Die Gemeinde betreibt eine 



Entwässerungssatzung (EWS)

Entwässerungssatzung (EWS) des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im Hachinger Tal vom 07.12.2011 zuletzt geändert durch Satzung vom 17.12.2020.



ENTWÄSSERUNGSSATZUNG (EWS)

ENTWÄSSERUNGSSATZUNG (EWS). Aufgrund der §§ 5 19



Gemeindliche Entwässerungssatzung (EWS)

(Entwässerungssatzung - EWS -) vom 27. August 2009. Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Abs. 2 und Abs. 3 der.



Entwässerungssatzung - EWS

Satzung über die Benutzung der Entwässerungseinrichtung der. Landeshauptstadt München. (Entwässerungssatzung – EWS) vom 28. August 2018. Stadtratsbeschluss:.



Entwässerungssatzung (EWS) der INKB für Ingolstadt gültig ab

Entwässerungseinrichtung (Entwässerungssatzung -EWS-). Vom 26. August 2013. (AM Nr. 36 vom 04.09.2013) zuletzt geändert mit Satzung vom 21. August 2017.



Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt

(Entwässerungssatzung – EWS –). Vom 06.12.2018. Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO).



Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt

5 avr. 2019 Grundstücksanschlüsse sind. – bei Freispiegelkanälen: die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht. Ist entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 EWS kein ...



ENTWÄSSERUNGSSATZUNG (EWS) der Stadt Bad Vilbel Aufgrund

ENTWÄSSERUNGSSATZUNG (EWS) der Stadt Bad Vilbel. Aufgrund der §§ 5 19

ENTWÄSSERUNGSSATZUNG (EWS)

700-00

Stand: 01/2022

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ENTWÄSSERUNGSSATZUNG (EWS)

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen

Gemeindeordnung (HGO) in der

Fassung der Bekanntmachung vom

07 .0

16.12.2011 (GVBl. I S. 786), der §§ 37 bis

40 des Hessischen

Wassergesetzes

(HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), der §§ 1 bis 5 a, 9 bis 12 des

Hessischen Gesetzes über kommunale

Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225),

Gesetz vom 21.11.2012 (GVBl. I S.

436), der §§ 1 und 9 des

Gesetzesüber Abgaben für das Einleiten von Abwasser (Abwasserabgaben gesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18

Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I

S. 1163), und der §§ 1 und 2 des

Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgaben gesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.09.2005 (GVBl. I S. 664), zuletzt die Stadtverordneten ver sammlung der Stadt

Griesheim in der Sitzung am

Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung am 10.12.2015 (1. Änderung) und am 17.11.2016 (2. Änderung)und am 09.11.2017 (3. Änderung) und am 07.02.2019 (4. Änderung) und am 16.12.2021 (5. I.

Allgemeines

§ 1

Öffentliche Einrichtung

Die Stadt betreibt in Erfüllung ihrer Pflicht zur Abwasserbeseitigung

Einrichtung s

owie den

Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung und

Erweiterung.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:

Grundstück

Das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts.

Abwasser

dem Bereich abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser.

Als Abwasser gilt auch das aus Anlagen zum

Behandeln,

gesammelte Wasser sowie der soweit er aus

Brauchwasser

Das aus anderen Anlagen (z. B. Brunnen, Zisternen

oder

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2 welches unmittelbar (z. B. über die

Grundstücksent

serungseinrichtungen) ode r mittelbar in die

Abwasseranlage eingeleitet wird bz

w. dieser zufließt.

Abwasseranlage

n Sammelleitungen und Behandlungsanlagen. Zu den

Einrichtungen

Dritter, deren sich die

Stadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben

bedient oder zu deren Schaffung,

Erweiterung,

Sammelleitungen

Leitungen zur Sammlung des über die

Anschluss

lei tungen von den angeschlossenen Grundstücken kommenden

Abwassers

bis zur Behandlungsanlage oder bis zur Einleitung in ein

Abwasseranlage einschließlich der im Zuge

dieser Leitungen errichteten abwassertechnischen Bauwerke (Netz).

Behandlungsanlagen

Einrichtungen zur Reinigung und Behandlung des

letzte(n)

Verbindungsleitung(en) vom Netz sowie die

Ablaufleitung(en) zum

Anschlussleitungen

Leitungen von der Sammelleitung bis zur Grenze

der zu entsorgenden Grundstücke.

Grundstücksent

anlagen

Alle Einrichtungen auf den

Grundstück

en, die der

Sammlung, Vorreinigung und Ableitung des

Abwassers dienen.

Die im Erdreich oder in der Grundplatte

die das Abwasser den Anschlussleitungen zu führen und die

Anschlussleitungen.

einrichtungen

Anschlussnehmer

(-inhaber) Grundstückseigentümer,

Erbbau

berechtigte, Nieß braucher und sonstige zur Nutzung des

Grundstücks

dinglich Berechtigte.

Abwasserei

nleiter

Anschlussnehmer (-inhaber) und alle zur

Ableitung des

auf dem Grundstück anfallenden Abwassers Berechtigte und usw.) sowie zuführen.

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3 II.

Anschluss und Benutzung

§ 3

Grundstücksanschluss

(1) - ist gesondert und unmittelbar an die Anschlussleitung anzuschließen; Gleiches gilt, wenn die Stadt für jedes dem Aufenthalt von M gesonderte

Anschlussleitung verlegt hat.

(2) meh rere Grund stücke über eine gemeinsame Ansch lu ssleitung an die

Abwasseranlage angeschlos

Bereich liegenden Teile der

gemeinsamen Anschlussleitung durch

Grunddienstbarkeit oder Baulasteintragung

gesichert sind. (3) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere

Regelunge

n für jedes neue Grundstück ent sprechend. (4) Die Anschlussleitung wird ausschließlich von der Stadt unterhalten oder beseitigt.

§ 4

Anschluss- und Benutzungszwang

(1) hat die Pflicht, dieses

Grundstück an die Abwasseranlage

anzuschließen, wenn es durch eine betriebsfertige

Sammelleitung

erschlossen und eine Anschlussle itung an das Grundstück herange führt ist. Hat die Stadt meh rere Anschlussleitungen zu einem Grundstück verlegt, ist das Grundstück entsprechend den Vorgaben der Stadt anzuschließen. Die Anordnung

Bekanntmachung erfolgen.

(2)

Jeder Abwassereinleiter muss Abwasser, das der

Bes eitigungspflicht nach § 37 Abs. 1

HWG und der Überlassungspflicht

nach § 37 Abs.

3 HWG unterliegt, der Abwasseranlage zuführen.

(3) Vom Anschluss- und Benutzungszwang kann abgesehen werden, wenn einer der

Satz 1 HWG vorliegt.

(4) Sowohl der Anschluss eines Grundstücks als auch die Zuführung von Abwasser dürfen nur nach Genehmigung durch die Stadt erfolgen.

Diese kann im Einzelfall aus

technischen oder wasserwirtschaftlichen oder modifiziert werden. Die Erteilung der Genehmigung für die Zuführung von Abwasser setzt voraus, dass der Grundstückseigentümer einen Nachweis darüber vorlegt, dass die

Regeln der Technik

entsprechen. § 5 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 gelten entsprechend.

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4 (5) a) b) für Niederschlagswasser, das nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Regelungen versickert wird. In diesem Fall ist nicht die

Stadt, sondern der Eigentümer für die

Anlagen verantwortlich. Die Stadt kann für

nicht haftbar gemacht werden. (6) Bei der Versickerung von Niederschlagswasser ist auf eine genügende

Versickerung von

Niederschlags

wasser entstehen, ist die Stadt nicht haftbar. (7) Im Übrigen soll Niederschlagswasser nach Maßgabe des § 37 Abs. 4

HWG verwertet

werden, wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche

Belange nicht

entgegenstehen. Niederschlagswasser soll darüber hinaus werden.

§ 5

(1) geltenden bau - und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Be stimmungen des Deutschen Normen ausschusses geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Bau - und Installationsarbeiten dürfen allein durch fachkundige

Unternehmer ausgeführt werden.

(2) Den Bediensteten oder Beauftragten der Stadt, die sich auf

Verlangen auszuweisen

haben, ist zur Überprüfung der

Anlageteilen zu

gestatten. (3) unterliegen ebenso wie die

Über

wachung

Überwachungsaufgabe erfüllt die

Stadt dadurch, dass sie zeitlich

parallel zur Überwachung der Sammelleitungen und Anschlussleitungen eine Kamerabefahrung der einem in einem Durchgang mit der

Kamera

festgestellt werden oder aber sonstige technische Hindernisse eine weitere Befahrung verhindern, ist es Aufgabe der

Grundstück in

ßen, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspre chenden Zustand zu versetzen und dieses der Stadt innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Aus diesem Nachweis muss die Art, die

Dimension, die Lage und der Zustand der

Zuleitungsk

(4) Betriebe oder Stellen, die mit der Zustandserfassung von -leitungen beauftragt werden, müssen vor

Auftragsvergabe und

Nachweis gilt als

erbracht, wenn der Betrieb oder die Stelle die

Anforde

rungen der vom Deutschen Institut für

Gütesicherung und

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Kennzeichnung e. V. (RAL)

herausgegebenen Gütesicherung Kanalbau RAL-

GZ 961 oder gleichwertige

Anforderungen erfüllt. Die Anforderungen

sind erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle im Besitz des RAL- Gütezeichens für den jeweiligen Ausführungsbereich oder di e jeweili ge Beurteilungsgruppe ist. Die Anforderungen sind ebenfalls erfüllt, unter Beachtung der Anforderungen der Güte- und

Prüfbestimmungen

RAL-GZ 961 nachweist.

(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Abwasseranlage hat sich jeder Grund stückseigentümer selbst zu schützen.

§ 6

(1) mer auf eigene

Kosten angelegt und betrieben werden, wenn in die

Abwasser eingeleitet werden darf oder

wenn ein Grundstück

Abwasseranlage angeschlossen ist.

(2)

Das Einleiten von Niederschlagswasser in

(3) Abwasser stammt, sowie des Abwassers aus Sammelgruben besorgt die Stadt.

Sie kann sich hierzu Dritter bedienen.

(4)

Abwasseranlage die

Behandlung des Abwassers sicherstellt.

§ 7

Allgemeine Einleitungsbedingungen

(1) In die Abwasseranlage darf kein Abwasser eingeleitet werden, welches - das Personal bei der Wartung und Unterhaltung der Anlagen eingeleitet werden. (2)

übelriechende oder

e angreifen, dürfen nicht in die insbesondere: - Schutt; Asche; Glas; Sand; Müll; Treber; Hefe; Borsten;

Lederreste; Fasern;

Kunst-

stoffe; Textilien und Ähnliches; - Kunstharz; Lacke; Latices; Bitumen und Teer sowie deren

Emulsionen; flüssige

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6 - Sturz- oder Stichblut; Jauche; Gülle; Mist; Silagesickersaft;

Schlempe, Trub;

Trester; Krautwasser;

Fette;

Schwefelwasser

stoff; sowie dere n Salze; Karbide, welche Acetylen bilden; ausgesprochen toxische Stoffe; der Inhalt von

Chemie-

toiletten; - Pflanzenschutzmittel und Medikamente. wenn der Anschlussnehmer nachweist, dass das einzuleitende Kondensat

Stoffen ist, im Übrigen die für nicht

unterschreitet und (3)

Der Anschluss von Abfallzerkleinerungsanlagen,

Nassentsorgungsanlagen, Dampf

leitungen und Dampfkesseln und das

Einleiten von Kühlwasser sind nicht gestattet.

(4)

Benzin, Öle, Fette,

Anschlussnehmer An

lagen zum Zurückhalten dieser Stoffe eingebaut und

Abwassers ist

nur

Betrieb sichergestellt ist.

(5) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend, wenn

Abwassereinleitungen

nicht von angeschlossenen Grundstücken auf

Dauer, sondern kurzzeitig aus mobilen

Abwasseranfallstellen erfolgen.

(6) nagen an die Abwasseranlage angeschlossen worden sind, genießen diese

Anschlüsse Bestandsschutz bis zu dem

Zeitpunkt, in dem eine

anderweitige Entsorgung des Grundwassers billigerweise verlangt werden kann.

§ 8

(1) Für das Einleiten von Abwasser aus Industrie- und

Gewerbebetrieben oder vergleich

baren Einrichtungen (z. B. - soweit nicht durch wasserrechtliche folgende

Einleitungsgrenzwerte in der nicht abgesetzten

qualifizierten Stichprobe:

Messverfahre

n

Dimension Grenzwert

1. Physikalische Parameter

1.1 Temperatur DIN 38404-4 °C 35

1.2 pH-Wert DIN 38404-5 - 6,5 - 10

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2. Organische Stoffe und

(BTEX), bestimmt als Summe von

Benzol

und dessen Derivaten (Benzol,

Ethylbenzol, Toluol,

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