Entwässerungssatzung - EWS
Satzung über die Benutzung der Entwässerungseinrichtung der. Landeshauptstadt München. (Entwässerungssatzung – EWS) vom 28. August 2018. Stadtratsbeschluss:.
Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde
als eine öffentliche Einrichtung so wird folgende Fassung für § 1 EWS empfohlen: Öffentliche Einrichtung. Geltungsbereich. (1) Die Gemeinde betreibt eine
Entwässerungssatzung (EWS)
Entwässerungssatzung (EWS) des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im Hachinger Tal vom 07.12.2011 zuletzt geändert durch Satzung vom 17.12.2020.
ENTWÄSSERUNGSSATZUNG (EWS)
ENTWÄSSERUNGSSATZUNG (EWS). Aufgrund der §§ 5 19
Gemeindliche Entwässerungssatzung (EWS)
(Entwässerungssatzung - EWS -) vom 27. August 2009. Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Abs. 2 und Abs. 3 der.
Entwässerungssatzung - EWS
Satzung über die Benutzung der Entwässerungseinrichtung der. Landeshauptstadt München. (Entwässerungssatzung – EWS) vom 28. August 2018. Stadtratsbeschluss:.
Entwässerungssatzung (EWS) der INKB für Ingolstadt gültig ab
Entwässerungseinrichtung (Entwässerungssatzung -EWS-). Vom 26. August 2013. (AM Nr. 36 vom 04.09.2013) zuletzt geändert mit Satzung vom 21. August 2017.
Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt
(Entwässerungssatzung – EWS –). Vom 06.12.2018. Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO).
Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt
5 avr. 2019 Grundstücksanschlüsse sind. – bei Freispiegelkanälen: die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht. Ist entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 EWS kein ...
ENTWÄSSERUNGSSATZUNG (EWS) der Stadt Bad Vilbel Aufgrund
ENTWÄSSERUNGSSATZUNG (EWS) der Stadt Bad Vilbel. Aufgrund der §§ 5 19
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Stand: 01/2022
7ENTWÄSSERUNGSSATZUNG (EWS)
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der HessischenGemeindeordnung (HGO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom
07 .016.12.2011 (GVBl. I S. 786), der §§ 37 bis
40 des Hessischen
Wassergesetzes
(HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), der §§ 1 bis 5 a, 9 bis 12 desHessischen Gesetzes über kommunale
Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225),
Gesetz vom 21.11.2012 (GVBl. I S.
436), der §§ 1 und 9 des
Gesetzesüber Abgaben für das Einleiten von Abwasser (Abwasserabgaben gesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I
S. 1163), und der §§ 1 und 2 des
Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgaben gesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.09.2005 (GVBl. I S. 664), zuletzt die Stadtverordneten ver sammlung der StadtGriesheim in der Sitzung am
Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung am 10.12.2015 (1. Änderung) und am 17.11.2016 (2. Änderung)und am 09.11.2017 (3. Änderung) und am 07.02.2019 (4. Änderung) und am 16.12.2021 (5. I.Allgemeines
§ 1
Öffentliche Einrichtung
Die Stadt betreibt in Erfüllung ihrer Pflicht zur AbwasserbeseitigungEinrichtung s
owie denZeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung und
Erweiterung.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:Grundstück
Das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts.
Abwasser
dem Bereich abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser.Als Abwasser gilt auch das aus Anlagen zum
Behandeln,
gesammelte Wasser sowie der soweit er ausBrauchwasser
Das aus anderen Anlagen (z. B. Brunnen, Zisternen
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2 welches unmittelbar (z. B. über dieGrundstücksent
serungseinrichtungen) ode r mittelbar in dieAbwasseranlage eingeleitet wird bz
w. dieser zufließt.Abwasseranlage
n Sammelleitungen und Behandlungsanlagen. Zu denEinrichtungen
Dritter, deren sich die
Stadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben
bedient oder zu deren Schaffung,Erweiterung,
Sammelleitungen
Leitungen zur Sammlung des über die
Anschluss
lei tungen von den angeschlossenen Grundstücken kommendenAbwassers
bis zur Behandlungsanlage oder bis zur Einleitung in einAbwasseranlage einschließlich der im Zuge
dieser Leitungen errichteten abwassertechnischen Bauwerke (Netz).Behandlungsanlagen
Einrichtungen zur Reinigung und Behandlung des
letzte(n)Verbindungsleitung(en) vom Netz sowie die
Ablaufleitung(en) zum
Anschlussleitungen
Leitungen von der Sammelleitung bis zur Grenze
der zu entsorgenden Grundstücke.Grundstücksent
anlagenAlle Einrichtungen auf den
Grundstück
en, die derSammlung, Vorreinigung und Ableitung des
Abwassers dienen.
Die im Erdreich oder in der Grundplatte
die das Abwasser den Anschlussleitungen zu führen und dieAnschlussleitungen.
einrichtungenAnschlussnehmer
(-inhaber) Grundstückseigentümer,Erbbau
berechtigte, Nieß braucher und sonstige zur Nutzung desGrundstücks
dinglich Berechtigte.Abwasserei
nleiterAnschlussnehmer (-inhaber) und alle zur
Ableitung des
auf dem Grundstück anfallenden Abwassers Berechtigte und usw.) sowie zuführen.700-00
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3 II.Anschluss und Benutzung
§ 3
Grundstücksanschluss
(1) - ist gesondert und unmittelbar an die Anschlussleitung anzuschließen; Gleiches gilt, wenn die Stadt für jedes dem Aufenthalt von M gesonderteAnschlussleitung verlegt hat.
(2) meh rere Grund stücke über eine gemeinsame Ansch lu ssleitung an dieAbwasseranlage angeschlos
Bereich liegenden Teile der
gemeinsamen Anschlussleitung durchGrunddienstbarkeit oder Baulasteintragung
gesichert sind. (3) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrereRegelunge
n für jedes neue Grundstück ent sprechend. (4) Die Anschlussleitung wird ausschließlich von der Stadt unterhalten oder beseitigt.§ 4
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) hat die Pflicht, diesesGrundstück an die Abwasseranlage
anzuschließen, wenn es durch eine betriebsfertigeSammelleitung
erschlossen und eine Anschlussle itung an das Grundstück herange führt ist. Hat die Stadt meh rere Anschlussleitungen zu einem Grundstück verlegt, ist das Grundstück entsprechend den Vorgaben der Stadt anzuschließen. Die AnordnungBekanntmachung erfolgen.
(2)Jeder Abwassereinleiter muss Abwasser, das der
Bes eitigungspflicht nach § 37 Abs. 1HWG und der Überlassungspflicht
nach § 37 Abs.3 HWG unterliegt, der Abwasseranlage zuführen.
(3) Vom Anschluss- und Benutzungszwang kann abgesehen werden, wenn einer derSatz 1 HWG vorliegt.
(4) Sowohl der Anschluss eines Grundstücks als auch die Zuführung von Abwasser dürfen nur nach Genehmigung durch die Stadt erfolgen.Diese kann im Einzelfall aus
technischen oder wasserwirtschaftlichen oder modifiziert werden. Die Erteilung der Genehmigung für die Zuführung von Abwasser setzt voraus, dass der Grundstückseigentümer einen Nachweis darüber vorlegt, dass dieRegeln der Technik
entsprechen. § 5 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 gelten entsprechend.700-00
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4 (5) a) b) für Niederschlagswasser, das nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Regelungen versickert wird. In diesem Fall ist nicht dieStadt, sondern der Eigentümer für die
Anlagen verantwortlich. Die Stadt kann für
nicht haftbar gemacht werden. (6) Bei der Versickerung von Niederschlagswasser ist auf eine genügendeVersickerung von
Niederschlags
wasser entstehen, ist die Stadt nicht haftbar. (7) Im Übrigen soll Niederschlagswasser nach Maßgabe des § 37 Abs. 4HWG verwertet
werden, wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitlicheBelange nicht
entgegenstehen. Niederschlagswasser soll darüber hinaus werden.§ 5
(1) geltenden bau - und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Be stimmungen des Deutschen Normen ausschusses geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Bau - und Installationsarbeiten dürfen allein durch fachkundigeUnternehmer ausgeführt werden.
(2) Den Bediensteten oder Beauftragten der Stadt, die sich aufVerlangen auszuweisen
haben, ist zur Überprüfung derAnlageteilen zu
gestatten. (3) unterliegen ebenso wie dieÜber
wachungÜberwachungsaufgabe erfüllt die
Stadt dadurch, dass sie zeitlich
parallel zur Überwachung der Sammelleitungen und Anschlussleitungen eine Kamerabefahrung der einem in einem Durchgang mit derKamera
festgestellt werden oder aber sonstige technische Hindernisse eine weitere Befahrung verhindern, ist es Aufgabe derGrundstück in
ßen, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspre chenden Zustand zu versetzen und dieses der Stadt innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Aus diesem Nachweis muss die Art, dieDimension, die Lage und der Zustand der
Zuleitungsk
(4) Betriebe oder Stellen, die mit der Zustandserfassung von -leitungen beauftragt werden, müssen vorAuftragsvergabe und
Nachweis gilt als
erbracht, wenn der Betrieb oder die Stelle dieAnforde
rungen der vom Deutschen Institut fürGütesicherung und
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5Kennzeichnung e. V. (RAL)
herausgegebenen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 oder gleichwertige
Anforderungen erfüllt. Die Anforderungen
sind erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle im Besitz des RAL- Gütezeichens für den jeweiligen Ausführungsbereich oder di e jeweili ge Beurteilungsgruppe ist. Die Anforderungen sind ebenfalls erfüllt, unter Beachtung der Anforderungen der Güte- undPrüfbestimmungen
RAL-GZ 961 nachweist.
(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Abwasseranlage hat sich jeder Grund stückseigentümer selbst zu schützen.§ 6
(1) mer auf eigeneKosten angelegt und betrieben werden, wenn in die
Abwasser eingeleitet werden darf oder
wenn ein GrundstückAbwasseranlage angeschlossen ist.
(2)Das Einleiten von Niederschlagswasser in
(3) Abwasser stammt, sowie des Abwassers aus Sammelgruben besorgt die Stadt.Sie kann sich hierzu Dritter bedienen.
(4)Abwasseranlage die
Behandlung des Abwassers sicherstellt.
§ 7
Allgemeine Einleitungsbedingungen
(1) In die Abwasseranlage darf kein Abwasser eingeleitet werden, welches - das Personal bei der Wartung und Unterhaltung der Anlagen eingeleitet werden. (2)übelriechende oder
e angreifen, dürfen nicht in die insbesondere: - Schutt; Asche; Glas; Sand; Müll; Treber; Hefe; Borsten;Lederreste; Fasern;
Kunst-
stoffe; Textilien und Ähnliches; - Kunstharz; Lacke; Latices; Bitumen und Teer sowie derenEmulsionen; flüssige
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6 - Sturz- oder Stichblut; Jauche; Gülle; Mist; Silagesickersaft;Schlempe, Trub;
Trester; Krautwasser;
Fette;
Schwefelwasser
stoff; sowie dere n Salze; Karbide, welche Acetylen bilden; ausgesprochen toxische Stoffe; der Inhalt vonChemie-
toiletten; - Pflanzenschutzmittel und Medikamente. wenn der Anschlussnehmer nachweist, dass das einzuleitende KondensatStoffen ist, im Übrigen die für nicht
unterschreitet und (3)Der Anschluss von Abfallzerkleinerungsanlagen,
Nassentsorgungsanlagen, Dampf
leitungen und Dampfkesseln und dasEinleiten von Kühlwasser sind nicht gestattet.
(4)Benzin, Öle, Fette,
Anschlussnehmer An
lagen zum Zurückhalten dieser Stoffe eingebaut undAbwassers ist
nurBetrieb sichergestellt ist.
(5) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend, wennAbwassereinleitungen
nicht von angeschlossenen Grundstücken aufDauer, sondern kurzzeitig aus mobilen
Abwasseranfallstellen erfolgen.
(6) nagen an die Abwasseranlage angeschlossen worden sind, genießen dieseAnschlüsse Bestandsschutz bis zu dem
Zeitpunkt, in dem eine
anderweitige Entsorgung des Grundwassers billigerweise verlangt werden kann.§ 8
(1) Für das Einleiten von Abwasser aus Industrie- undGewerbebetrieben oder vergleich
baren Einrichtungen (z. B. - soweit nicht durch wasserrechtliche folgendeEinleitungsgrenzwerte in der nicht abgesetzten
qualifizierten Stichprobe:Messverfahre
nDimension Grenzwert
1. Physikalische Parameter
1.1 Temperatur DIN 38404-4 °C 35
1.2 pH-Wert DIN 38404-5 - 6,5 - 10
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72. Organische Stoffe und
(BTEX), bestimmt als Summe vonBenzol
und dessen Derivaten (Benzol,Ethylbenzol, Toluol,
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