Bau- und Metallmaler/Bau- und Metallmalerin (§66 BBiG/§42m HWO)
23 févr. 2006 Bau- und Metallmaler/innen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung für behinderte Menschen (nach § 66 Berufsbildungsgesetz (BBiG).
FACHPRAKTIKER/IN ALS BAU- UND METALLMALER/IN IN DER
Der Ausbildungsweg des Bau- und Metallmalers steht allen. Absolventen von Förderschulen sowie anderer Schularten offen sofern die Arbeitsagentur
Tabelle A 4.6.1-5: Die 10 von Auszubildenden mit neu
Bau- und Metallmaler/ -in (§ 42m HwO). 303. 20. 51
Bethel im Norden
Bau- und Metallmaler. Anfahrt. Bethel im Norden. Schulverbund Freistatt. Reha-Ausbildung / Reha-BvB. Am Wietingshof 4 · 27259 Freistatt.
Bau- und Metallmaler/in
2 HwO im Einzelfall inwieweit die Ausbildung nach dieser. Regelung auf die ordentliche Ausbildungszeit angerechnet wird. Page 3. Bau- und Metallmaler
Handwerkskammer Schwerin
32.pdf
Lehrplan für die Berufsschule Bau- und Metallmaler/Farbgeber Bau
Bau- und Metallmaler/Farbgeber. Berufsschule. Bau- und Metallmalerin/Farbgeberin. Klassenstufen 1 bis 3. 5. 2 Stundentafel für eine Berufsausbildung gemäß
Wir sind für Euch da!
Hochbaufacharbeiter / in. Maurer / in. Farbtechnik und Raumgestaltung. Bau- und Metallmaler / in. Bau- und Metallmaler / in; Fachrichtung Fahrzeuglackierer.
Bau- und Metallmaler
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Regelung für die Berufsausbildung für
Menschen mit Behinderungen nach § 42 m
des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) zurBau- und Metallmalerin/
zumBau- und Metallmaler
Bau- und Metallmaler
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Regelung für die Berufsausbildung Behinderter zumBau- und Metallmaler/ zur Bau- und Metallmalerin
1, Ziffer 4 und 106 Abs. 1 Ziffer 8 der Handwerksordnung (HwO) in der durch das Berufsbildungsgesetz vom
Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein genehmigt.§ 1 Bezeichnung des Ausbildungsberufes
Die Berufsausbildung
zumBau- und Metallmaler
zurBau- und Metallmalerin
darf nur nach dieser Ausbildungsregelung erfolgen.§ 2 Ausbildungsdauer
(1) Die Ausbildung dauert 3 Jahre. (2) Eine berufliche Vorbereitung, die den Inhalten dieser Ausbildungsregelung gleichwertig ist, soll angerechnet werden. (3) Wird die in Abs. 1 bezeichnete Ausbildung in einem Handwerksberuf der Anlage A zur Handwerksordnung mit dem Ziel der Gesellenprüfung fortgesetzt, so entscheidet die Regelung auf die ordentliche Ausbildungszeit angerechnet wird.Bau- und Metallmaler
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§ 3 Personenkreis
insbesondere Behinderte mit erheblichen und nicht nur vorübergehenden Minderungen der intellektuellen
§ 4 Feststellung zur Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung (1) Die Feststellung, dass Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für Behinderte erfordert, soll auf der Grundlage einer differenziertenEignungsuntersuchung erfolgen. Sie ist durch die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit - unter
Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, Behindertenberater) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung - durchzuführen. nicht hergeleitet werden. einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist, eine auf die§ 6 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
2. Arbeits- und sozialrechtliche Regelungen
4. Ausführen von Nebenarbeiten
5. Vorbereiten von Untergründen
6. Ausführen von Beschichtungen, Tapezier- und Belagarbeiten
7. Farbgebung und Beschriftung
Bau- und Metallmaler
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§ 7 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 6 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. den Bereich Maler oder die Fahrzeuglackierung zu erstrecken. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der AusbildungsinhalteBesonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 8 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung einen Ausbildungsplan zu erstellen.§ 9 Berichtsheft
(1) Der Auszubildende hat ein Berichtsheft zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft
(2) Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art und Schwere seiner Behinderung von der Pflicht zur
Führung eines Berichtsheftes entbunden werden.
§ 10 Zwischenprüfung
(1) Die besonderen Belange des Prüfungsteilnehmers mit Behinderung sind bei Durchführung der Prüfung
zu berücksichtigen.(2) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist mindestens eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor
dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.(3) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 7 für die ersten 18 Monate aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den ausführen.Bau- und Metallmaler
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Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1. Entfernen von alten Beschichtungen für Überholungs- und Erneuerungsanstriche
2. Ausführen von Grund-, Zwischen- und Schlussbeschichtungen in verschiedenen Arbeitsverfahren
auf mineralischen Untergründen, Holz- und Holzwerkstoffen oder MetallenMetallen
1. Fachkunde
a. Werkzeuge, Werk- und Hilfsstoffe b. Arbeitsverfahren2. Berufsbezogenes Rechnen
(6) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der in Abs. (5)
genannten Prüfungsdauer abgewichen werden.§ 11 Abschlussprüfung
(1) Die besonderen Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers sind bei der Durchführung der Prüfung
zu berücksichtigen.(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 7 aufgeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für dieBerufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in dem vereinbarten Schwerpunkt in insgesamt ausgebildet wurde. Als Prüfungsstücke sind im Schwerpunkt MALER auszuführen: a. Beschichten mit wasserverdünnbaren Stoffen werden.Bau- und Metallmaler
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Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Herstellen und Verarbeiten von Putzen
Ausführen von Verglasungen
Ausführen von Spritzlackierungen
Als Prüfungsstücke sind im Schwerpunkt FAHRZEUGLACKIERUNGEN auszuführen: a. Vorbereitung eines Karosserieteils bis zur Lackierung b. Einseitiges Lackieren einer Blechtafel in zwei Farben nach Vorlage einschließlich Abklebearbeiten Rechnen, Fachzeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Die Aufgabenstellung soll praxisbezogen und anschaulich formuliert sein. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten1. Fachkunde
a. Werk- und Hilfsstoffe c. Behandlung von Untergründen; Arbeitsverfahren2. Berufsbezogenes Rechnen
b. Werkstoffbedarfsberechnung3. Fachzeichnen
a. Zeichnen und Malen einer farbigen Darstellung4. Wirtschafts- und Sozialkunde
a. Wirtschaftskunde b. Sozialversicherung c. Arbeitsrecht(6) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist in von folgenden zeitlichen Richtwerten in den einzelnen
Fachkunde 60 Minuten
Berufsbezogenes Rechnen 45 Minuten
Fachzeichnen 45 Minuten
Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten
Bau- und Metallmaler
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(7) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der im Absatz (6)
genannten Prüfungsdauer abgewichen werden.(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in
(10) Innerhalb der Kenntnisprüfung wird das Prüfungsfach bewertet:Fachkunde mit 50 v.H.
Berufsbezogenes Rechnen mit 20 v.H.
Fachzeichnen mit 20 v.H.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 v.H.
(11) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung jeweils von (12) Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.(13) Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil mindestens
ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von 2 Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Das gleiche gilt, wenn nachWiederholung nicht erforderlich ist oder eine Befreiung von der Wiederholung des Prüfungsstücks
ausgesprochen wurde.§ 12 Übergangsregelung
Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung dieserVorschrift.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Regelung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der HandwerkskammerLübeck in Kraft.
Lübeck, den 27. Mai 1986
Handwerkskammer Lübeck
Lang Kober
Bau- und Metallmaler
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Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Bau- und Metallmaler / zur Bau- undMetallmalerin
Anlage zu § 7
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungs-
berufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten
und KenntnisseZu vermitteln
imAusbildungshalbjahr
I II III
1 2 3 1 2 3 4 5 6
1Arbeitsschutz ,
Unfallverhütung,
Umweltschutz und
rationelleEnergieverwendung
und Verordnungen beachten b) Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere Richtlinien undBerufsgenossenschaften beachten
c) Berufstypische Unfallgefahren beachten d) Gefahren des elektrischen StromsUnfallverhütung beschreiben
verhalten und Hilfsmaßnahmen einleiten f) Unfallsichere Lagerung undBehandlung von Beschichtungsstoffen,
Hilfsstoffen, Chemikalien und Giften
beachtenSchutzausrüstungen zur Vermeidung
von Verletzungen undBerufskrankheiten anwenden
h) Zur Vermeidung betriebsbedingterUmweltbelastungen, insbesondere
rationellen Energieverwendung beitragen der gesamtenAusbildungszeit
zu vermittelnBau- und Metallmaler
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Lfd. Nr.Teil des Ausbildungs-
berufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten
und KenntnisseZeitpunkt
Vermittlung
I II III
1 2 3 1 2 3 1 2 3
2Arbeits- und
sozialrechtliche Regelungen a) Rechte und Pflichten des einzelnenArbeitnehmers aus dem
Ausbildungsvertrag, insbesondere
Jugendarbeitsschutz, Arbeitszeit, Lohn,
Urlaub, Krankheit und Kündigung
sowie Umfang der sozialen Sicherung nennen der gesamtenAusbildungszeit
zu vermitteln Lfd.quotesdbs_dbs26.pdfusesText_32[PDF] Bau- und Zonenreglement
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