[PDF] NÖ Kleingartengesetz 6 sept. 1988 Baulichkeiten in





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Baulichkeiten in Kleingartenanlagen

Anhand der Rechtsprechung des BGH untersucht der Autor die recht- lichen Kriterien für Anlagen iSd BKleingG und die Abgrenzungsmerk- male von Lauben 



4. MERKBLATT Baulichkeiten in Kleingärten

Kleingartenanlagen kann unter folgenden Schutz der Baulichkeiten möglich dürfen aber in ... Die Baulichkeit auf der Parzelle darf nur aus.



Kleingarten-Sparte „Nuthestrand II“ e

Genehmigung zur Errichtung von Baulichkeiten in Kleingartenanlagen. An die. Kleingarten-Sparte "Nuthestrand II" e. V. Zur Nuthe 2a. 14478 Potsdam.



Kleingarten-Sparte „Nuthestrand II“ e

Genehmigung zur Errichtung von Baulichkeiten in Kleingartenanlagen. An die. Kleingarten-Sparte "Nuthestrand II" e. V. Zur Nuthe 2a. 14478 Potsdam.



5.2 Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen für Baulichkeiten

wie der Landeshauptstadt Dresden dürfen in Kleingartenanlagen und Parzellen Baulichkeiten errichtet werden. Deren Errichtung oder Veränderung ist je nach 



Richtlinie für die Errichtung von baulichen Anlagen in

19 nov. 2004 Außer einer Laube und der unter den Punkten 2-6 aufgeführten Baulichkeiten dürfen weitere Baukörper wie Toiletten Geräteschuppen



Untitled

verband genannt) eine Richtlinie für die Errichtung von Baulichkeiten in Kleingartenanlagen erarbeitet. Sie sind für Kleingartenanlagen 



Untitled

verband genannt) eine Richtlinie für die Errichtung von Baulichkeiten in Kleingartenanlagen erarbeitet. Sie sind für Kleingartenanlagen 



NÖ Kleingartengesetz

6 sept. 1988 Baulichkeiten in Kleingartenanlagen. § 6. Zulässigkeit. (1) In Kleingartenanlagen dürfen an Gebäuden nur. Kleingartenhütten und die für die ...



Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Kleingartengesetz Fassung vom

16 mars 2021 Baulichkeiten in Kleingartenanlagen. § 6. Zulässigkeit. (1) In Kleingartenanlagen dürfen an Gebäuden nur Kleingartenhütten und die für die.

NÖ Kleingartengesetz

8210-0 Stammgesetz 106/88 1988-09-06

Blatt 1-4

8210-1 1. Novelle 79/89 1989-08-21

Blatt 4

8210-2 Druckfehler-

berichtigung 196/89 1989-10-30

Blatt 4

8210-3 2. Novelle 39/95 1995-02-24

Blatt 2, 4

8210-4 3. Novelle 70/00 2000-06-27

Blatt 1-4

8210-5 4. Novelle 188/01 2001-10-31

Blatt 4

8210-6 Druckfehler-

berichtigung 66/02 2002-06-28

Blatt 2

0

8210-6

Ausgegeben am

28. Juni 2001Jahrgang 2001

66. Stück

NÖ Verlautbarungsgesetzes, LGBl. 0700-3:

Kundmachung über die Berichtigung eines

Druckfehlers im NÖ Kleingartengesetz

Im NÖ Kleingartengesetz, LGBl. 8210-5, wird folgender

Druckfehler berichtigt:

Im § 6 Abs. 2 wird das Wort "Terasse" durch das Wort "Terrasse" ersetzt.

NÖ Landesregierung:

Landeshauptmann

0

8210-6

NÖ Kleingartengesetz

8210-0 Stammgesetz 106/88 1988-09-06

Blatt 1-4

8210-1 1. Novelle 79/89 1989-08-21

Blatt 4

8210-2 Druckfehler-

berichtigung 196/89 1989-10-30

Blatt 4

8210-3 2. Novelle 39/95 1995-02-24

Blatt 2, 4

8210-4 3. Novelle 70/00 2000-06-27

Blatt 1-4

8210-5 4. Novelle 188/01 2001-10-31

Blatt 4

0

8210-5

Ausgegeben am

31. Oktober 2001Jahrgang 2001

188. Stück

beschlossen:

Änderung des NÖ Kleingartengesetzes

Artikel I

Das NÖ Kleingartengesetz, LGBl. 8210, wird wie folgt Im § 11 Abs. 1 wird der Betrag "S 50.000,-" durch den

Betrag "€ 3.650,-" ersetzt.

Artikel II

Freibauer

Der Landeshauptmann:

Stadler

0

8210-5

Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen

§1

Geltungsbereich

nungsgesetzes, LGBl. 8000, und der NÖ Bauord nung, LGBl.8200, die Errichtung und Nutzung von (2) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden insbesondere für Angelegenheiten, die durch das Kleingartengesetz, BGBl.Nr. 6/1959, geregelt sind. §2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

Zwecke der Erholung bestimmt sind;

2 mit den schaftsanlagen; in Kleingartenanlagen, die gemeinschaftlichen, rigen Benützung dienen. 1

8210-4

Abschnitt 2Voraussetzungenfür die Errichtung von Kleingartenanlagen §3 gung setzt einen regionalen Bedarf voraus. §4

Aufschließung von Kleingartenanlagen

(1) Kleingartenanlagenmüssenentwederunmittelbaran dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen entspre chende, durch Eintragung im Grundbuch gesicherte besitzen. Diese Verbindung muß mindestens 4 m breit, ausreichend befestigt und befahrbar sein. nanlage müssen über mindestens 3 m breite Haupt- wege oder mindestens 2 m breite Nebenwege als 80 m sein. Die Hauptwege müssen so angelegt und beschaffen sein, daß sie für Einsatzfahrzeuge lich ist. Die Haupt- und Nebenwege müssen keine (3) Kleingartenanlagen müssen über eine auch für den gungsanlage verfügen. Die einwandfreie Ableitung §5 2 nicht unter-und300m 2 2 Breite des einzelnen Kleingartens muß mindestens 10 m betragen. 1

8210-4

Abschnitt 3Baulichkeiten in Kleingartenanlagen

§6

Nutzung erforderlichen Gemeinschaftsanlagen

errichtet werden. In jedem Kleingarten darf nur eine zelnen Kleingartens nicht übersteigen. Die Grundriss 2 ,die che offene nicht raumbildend ausgeführte Vorbauten unterkellert werden. Befestigte Terrassen dürfen bis zu 2 errichtet werden. (3) Die Errichtung von Schornsteinen, ausgenommen (4)Das Abstellen oder Aufstellen von Wohnwagen,

Mobilheimen, Wohnmobilen und dgl. ist in den

Gemeinschaftsanlagen verboten.

(5)Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den Gemeinschaftsanlagen errichtet und nur als Abstell werden. 2

8210-6

§7

Kleingartenhütte - Bauliche Gestaltung

(1) Für Kleingartenhütten gelten die Bestimmungen des 2. Teils der NÖ Bautechnikverordnung 1997, genden Bauteilen, Öffnungsabschlüssen zu

2. die oberste Decke muss im Brandfall die Trümmer

last der darüber befindlichen Bauteile nicht tragen;

4. die Bestimmungen für Aufenthalts- und Neben-

hen und Stufenauftritten sind nicht anzuwenden; werden. bautwerden, müssen unbeschadet des § 7a Abs. 4 (3) § 43 NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7,

§7a

(1) Kleingartenhütten müssen von den Achsen der Auf o

3,50 m bei Hauptwegen

o

2,50 m bei Nebenwegen

Der Abstand zu den Aufschließungswegen muss

aber jedenfalls mindestens 1 m betragen. (2) Werden Kleingartenhütten nicht unmittelbar an einer 2

8210-6

2 m einzuhalten. Zu Grundstücksgrenzen (Nachbar-

grundstücke, die nicht Teil der Kleingartenanlage

Nachbargrenzen und Grundstücksgrenzen (Abs. 2)

einen Abstand von mindestens 3 m einhalten. Ein wand an eine Nachbargrenze angebaut werden.

Abs. 1 bis 3 gegen Nachbargrenzen und Aufschlie

Abschnitt 4

Verfahrensbestimmungen

§8

Antrag auf Bewilligung der Kleingartenanlage

(1) Wer beabsichtigt, eine Kleingartenanlage zu errichten, (2) Der Antrag hat zu enthalten: a) denNamenunddieAnschriftderantragstellenden natürlichen oder juristischen Person; b) den Namen und die Anschrift des Eigentümers die Kleingartenanlage errichtet werden soll; c) die Grundstücksnummern und Einlagezahlen der stralgemeinde, in der diese liegen; d) eineBeschreibungdergeplantenKleingartenanlage lichen Straßennetz, allenfalls vorgesehene

Gemeinschaftsanlagen sowie die beabsichtigte

Art der Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung

und Müllentsorgung. (3) Dem Antrag sind anzuschließen: a) ein Grundbuchsauszug, der dem Grundbuchsstand 3

8210-4

b) dieZustimmungdesEigentümers(der Miteigentü- tenanlage errichtet werden soll; c) ein Lageplan, auf dem außer der Lage der Klein gartenanlage und der benachbarten Grundstücke und ihre Aufschließung sowie allenfalls vorge sehene Gemeinschaftsanlagen dargestellt sind; zenden Kleingartenanlagen ein Nachweis des

Bestandes einer durch Eintragung im Grundbuch

§9

Bewilligung der Kleingartenanlage

lage nur dann bewilligen, wenn diese den Bestim- mungen dieses Gesetzes entspricht. (2) Dem Ergebnis der allenfalls erforderlichen Baubewil- ligungsverfahren für Baulichkeiten sowie sonst erforderlicher Bewilligungsverfahren wird nicht vorgegriffen, wenn die Errichtung der Kleingartenan- lage bewilligt wird.

§10

Überprüfungsverfahren

(1) Errichtung, Nutzung und Erhaltung von Kleingarten unterliegen der Aufsicht und Überprüfung durch die (2) Zur Überprüfung, ob die Bestimmungen dieses

Gesetzes eingehalten werden, ist den Organen der

lage zu gestatten. Außer bei Gefahr im Verzug ist die Vornahme einer derartigen Überprüfung den jeweils

Verfügungsberechtigten mindestens zwei Wochen

chen Auskünfte zu erteilen. 3

8210-4

die Beseitigung der Anlage innerhalb angemessener

Frist mit Bescheid aufzutragen.

gen dieses Gesetzes widersprechender Zustand ein getreten ist, so hat sie, soweit hiefür nicht andere landesrechtliche Vorschriften maßgebend sind dem Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetz

§11

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist deshalb strafe bis zu€ 3.650,-zu bestrafen, wer a) eine Kleingartenanlage ohne vorherige Bewilli- gung (§ 9) errichtet; gartenanlageverwehrt oder die Erteilung von Aus- künften verweigert; drig nutzt;

Gesetzes nicht erfüllt (§ 10 Abs. 3 und 4).

(2) Ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des nichtzubestrafen,wenn diesdenTatbestandeinerin

Handlung bildet.

§12

§13

Eigener Wirkungsbereich

Die Aufgaben, die von der Gemeinde nach den

den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. 4

8210-5

Abschnitt 5Übergangs- und Schlußbestimmungen

§14

Übergangsbestimmungen

(1) Kleingartenanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, gelten als Klein gartenanlagen im Sinne dieses Gesetzes, deren

Errichtung nicht untersagt wurde.

(2) SoweitdieseKleingartenanlageneinschließlichderin ihnen errichteten Baulichkeiten zwingenden Bestim mungen dieses Gesetzes widersprechen und der bestehende Zustand nicht durch rechtswirksame innerhalbvondreiJahren abdemInkrafttretendieses

Gesetzes an dessen Bestimmungen anzupassen

oder zu beseitigen. Dies gilt nicht hinsichtlich der Erfordernisse des § 2 Z. 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 sowie § 6 Abs. 4 und 5. nachweist, daß die Anpassung innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unbil- (4) Wird die Kleingartenanlage innerhalb der in den

Abs. 3 und 4 angeführten Fristen weder an die

Bestimmungen dieses Gesetzes angepaßt, noch

(5) Verordnungen, mit denen für bestehende Kleingar tenanlagen Bebauungsbestimmungen festgelegt hinausgehen und die am 31. Dezember 1988 in Kraft standen, dürfen bis zum 31. Dezember 1999 aufrechterhalten werden. Dieam31.Dezember 1999 bestimmungen zu Ende zu führen.

§15

Inkrafttreten

4

8210-5

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