Baulichkeiten in Kleingartenanlagen
Anhand der Rechtsprechung des BGH untersucht der Autor die recht- lichen Kriterien für Anlagen iSd BKleingG und die Abgrenzungsmerk- male von Lauben
4. MERKBLATT Baulichkeiten in Kleingärten
Kleingartenanlagen kann unter folgenden Schutz der Baulichkeiten möglich dürfen aber in ... Die Baulichkeit auf der Parzelle darf nur aus.
Kleingarten-Sparte „Nuthestrand II“ e
Genehmigung zur Errichtung von Baulichkeiten in Kleingartenanlagen. An die. Kleingarten-Sparte "Nuthestrand II" e. V. Zur Nuthe 2a. 14478 Potsdam.
Kleingarten-Sparte „Nuthestrand II“ e
Genehmigung zur Errichtung von Baulichkeiten in Kleingartenanlagen. An die. Kleingarten-Sparte "Nuthestrand II" e. V. Zur Nuthe 2a. 14478 Potsdam.
5.2 Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen für Baulichkeiten
wie der Landeshauptstadt Dresden dürfen in Kleingartenanlagen und Parzellen Baulichkeiten errichtet werden. Deren Errichtung oder Veränderung ist je nach
Richtlinie für die Errichtung von baulichen Anlagen in
19 nov. 2004 Außer einer Laube und der unter den Punkten 2-6 aufgeführten Baulichkeiten dürfen weitere Baukörper wie Toiletten Geräteschuppen
Untitled
verband genannt) eine Richtlinie für die Errichtung von Baulichkeiten in Kleingartenanlagen erarbeitet. Sie sind für Kleingartenanlagen
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verband genannt) eine Richtlinie für die Errichtung von Baulichkeiten in Kleingartenanlagen erarbeitet. Sie sind für Kleingartenanlagen
NÖ Kleingartengesetz
6 sept. 1988 Baulichkeiten in Kleingartenanlagen. § 6. Zulässigkeit. (1) In Kleingartenanlagen dürfen an Gebäuden nur. Kleingartenhütten und die für die ...
Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Kleingartengesetz Fassung vom
16 mars 2021 Baulichkeiten in Kleingartenanlagen. § 6. Zulässigkeit. (1) In Kleingartenanlagen dürfen an Gebäuden nur Kleingartenhütten und die für die.
NÖ Kleingartengesetz
8210-0 Stammgesetz 106/88 1988-09-06
Blatt 1-4
8210-1 1. Novelle 79/89 1989-08-21
Blatt 4
8210-2 Druckfehler-
berichtigung 196/89 1989-10-30Blatt 4
8210-3 2. Novelle 39/95 1995-02-24
Blatt 2, 4
8210-4 3. Novelle 70/00 2000-06-27
Blatt 1-4
8210-5 4. Novelle 188/01 2001-10-31
Blatt 4
8210-6 Druckfehler-
berichtigung 66/02 2002-06-28Blatt 2
08210-6
Ausgegeben am
28. Juni 2001Jahrgang 2001
66. Stück
NÖ Verlautbarungsgesetzes, LGBl. 0700-3:
Kundmachung über die Berichtigung eines
Druckfehlers im NÖ Kleingartengesetz
Im NÖ Kleingartengesetz, LGBl. 8210-5, wird folgenderDruckfehler berichtigt:
Im § 6 Abs. 2 wird das Wort "Terasse" durch das Wort "Terrasse" ersetzt.NÖ Landesregierung:
Landeshauptmann
08210-6
NÖ Kleingartengesetz
8210-0 Stammgesetz 106/88 1988-09-06
Blatt 1-4
8210-1 1. Novelle 79/89 1989-08-21
Blatt 4
8210-2 Druckfehler-
berichtigung 196/89 1989-10-30Blatt 4
8210-3 2. Novelle 39/95 1995-02-24
Blatt 2, 4
8210-4 3. Novelle 70/00 2000-06-27
Blatt 1-4
8210-5 4. Novelle 188/01 2001-10-31
Blatt 4
08210-5
Ausgegeben am
31. Oktober 2001Jahrgang 2001
188. Stück
beschlossen:Änderung des NÖ Kleingartengesetzes
Artikel I
Das NÖ Kleingartengesetz, LGBl. 8210, wird wie folgt Im § 11 Abs. 1 wird der Betrag "S 50.000,-" durch denBetrag "€ 3.650,-" ersetzt.
Artikel II
Freibauer
Der Landeshauptmann:
Stadler
08210-5
Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen
§1Geltungsbereich
nungsgesetzes, LGBl. 8000, und der NÖ Bauord nung, LGBl.8200, die Errichtung und Nutzung von (2) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden insbesondere für Angelegenheiten, die durch das Kleingartengesetz, BGBl.Nr. 6/1959, geregelt sind. §2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
Zwecke der Erholung bestimmt sind;
2 mit den schaftsanlagen; in Kleingartenanlagen, die gemeinschaftlichen, rigen Benützung dienen. 18210-4
Abschnitt 2Voraussetzungenfür die Errichtung von Kleingartenanlagen §3 gung setzt einen regionalen Bedarf voraus. §4Aufschließung von Kleingartenanlagen
(1) Kleingartenanlagenmüssenentwederunmittelbaran dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen entspre chende, durch Eintragung im Grundbuch gesicherte besitzen. Diese Verbindung muß mindestens 4 m breit, ausreichend befestigt und befahrbar sein. nanlage müssen über mindestens 3 m breite Haupt- wege oder mindestens 2 m breite Nebenwege als 80 m sein. Die Hauptwege müssen so angelegt und beschaffen sein, daß sie für Einsatzfahrzeuge lich ist. Die Haupt- und Nebenwege müssen keine (3) Kleingartenanlagen müssen über eine auch für den gungsanlage verfügen. Die einwandfreie Ableitung §5 2 nicht unter-und300m 2 2 Breite des einzelnen Kleingartens muß mindestens 10 m betragen. 18210-4
Abschnitt 3Baulichkeiten in Kleingartenanlagen
§6Nutzung erforderlichen Gemeinschaftsanlagen
errichtet werden. In jedem Kleingarten darf nur eine zelnen Kleingartens nicht übersteigen. Die Grundriss 2 ,die che offene nicht raumbildend ausgeführte Vorbauten unterkellert werden. Befestigte Terrassen dürfen bis zu 2 errichtet werden. (3) Die Errichtung von Schornsteinen, ausgenommen (4)Das Abstellen oder Aufstellen von Wohnwagen,Mobilheimen, Wohnmobilen und dgl. ist in den
Gemeinschaftsanlagen verboten.
(5)Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den Gemeinschaftsanlagen errichtet und nur als Abstell werden. 28210-6
§7Kleingartenhütte - Bauliche Gestaltung
(1) Für Kleingartenhütten gelten die Bestimmungen des 2. Teils der NÖ Bautechnikverordnung 1997, genden Bauteilen, Öffnungsabschlüssen zu2. die oberste Decke muss im Brandfall die Trümmer
last der darüber befindlichen Bauteile nicht tragen;4. die Bestimmungen für Aufenthalts- und Neben-
hen und Stufenauftritten sind nicht anzuwenden; werden. bautwerden, müssen unbeschadet des § 7a Abs. 4 (3) § 43 NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7,§7a
(1) Kleingartenhütten müssen von den Achsen der Auf o3,50 m bei Hauptwegen
o2,50 m bei Nebenwegen
Der Abstand zu den Aufschließungswegen muss
aber jedenfalls mindestens 1 m betragen. (2) Werden Kleingartenhütten nicht unmittelbar an einer 28210-6
2 m einzuhalten. Zu Grundstücksgrenzen (Nachbar-
grundstücke, die nicht Teil der KleingartenanlageNachbargrenzen und Grundstücksgrenzen (Abs. 2)
einen Abstand von mindestens 3 m einhalten. Ein wand an eine Nachbargrenze angebaut werden.Abs. 1 bis 3 gegen Nachbargrenzen und Aufschlie
Abschnitt 4
Verfahrensbestimmungen
§8Antrag auf Bewilligung der Kleingartenanlage
(1) Wer beabsichtigt, eine Kleingartenanlage zu errichten, (2) Der Antrag hat zu enthalten: a) denNamenunddieAnschriftderantragstellenden natürlichen oder juristischen Person; b) den Namen und die Anschrift des Eigentümers die Kleingartenanlage errichtet werden soll; c) die Grundstücksnummern und Einlagezahlen der stralgemeinde, in der diese liegen; d) eineBeschreibungdergeplantenKleingartenanlage lichen Straßennetz, allenfalls vorgeseheneGemeinschaftsanlagen sowie die beabsichtigte
Art der Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung
und Müllentsorgung. (3) Dem Antrag sind anzuschließen: a) ein Grundbuchsauszug, der dem Grundbuchsstand 38210-4
b) dieZustimmungdesEigentümers(der Miteigentü- tenanlage errichtet werden soll; c) ein Lageplan, auf dem außer der Lage der Klein gartenanlage und der benachbarten Grundstücke und ihre Aufschließung sowie allenfalls vorge sehene Gemeinschaftsanlagen dargestellt sind; zenden Kleingartenanlagen ein Nachweis desBestandes einer durch Eintragung im Grundbuch
§9Bewilligung der Kleingartenanlage
lage nur dann bewilligen, wenn diese den Bestim- mungen dieses Gesetzes entspricht. (2) Dem Ergebnis der allenfalls erforderlichen Baubewil- ligungsverfahren für Baulichkeiten sowie sonst erforderlicher Bewilligungsverfahren wird nicht vorgegriffen, wenn die Errichtung der Kleingartenan- lage bewilligt wird.§10
Überprüfungsverfahren
(1) Errichtung, Nutzung und Erhaltung von Kleingarten unterliegen der Aufsicht und Überprüfung durch die (2) Zur Überprüfung, ob die Bestimmungen diesesGesetzes eingehalten werden, ist den Organen der
lage zu gestatten. Außer bei Gefahr im Verzug ist die Vornahme einer derartigen Überprüfung den jeweilsVerfügungsberechtigten mindestens zwei Wochen
chen Auskünfte zu erteilen. 38210-4
die Beseitigung der Anlage innerhalb angemessenerFrist mit Bescheid aufzutragen.
gen dieses Gesetzes widersprechender Zustand ein getreten ist, so hat sie, soweit hiefür nicht andere landesrechtliche Vorschriften maßgebend sind dem Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetz§11
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist deshalb strafe bis zu€ 3.650,-zu bestrafen, wer a) eine Kleingartenanlage ohne vorherige Bewilli- gung (§ 9) errichtet; gartenanlageverwehrt oder die Erteilung von Aus- künften verweigert; drig nutzt;Gesetzes nicht erfüllt (§ 10 Abs. 3 und 4).
(2) Ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des nichtzubestrafen,wenn diesdenTatbestandeinerinHandlung bildet.
§12
§13
Eigener Wirkungsbereich
Die Aufgaben, die von der Gemeinde nach den
den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. 48210-5
Abschnitt 5Übergangs- und Schlußbestimmungen§14
Übergangsbestimmungen
(1) Kleingartenanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, gelten als Klein gartenanlagen im Sinne dieses Gesetzes, derenErrichtung nicht untersagt wurde.
(2) SoweitdieseKleingartenanlageneinschließlichderin ihnen errichteten Baulichkeiten zwingenden Bestim mungen dieses Gesetzes widersprechen und der bestehende Zustand nicht durch rechtswirksame innerhalbvondreiJahren abdemInkrafttretendiesesGesetzes an dessen Bestimmungen anzupassen
oder zu beseitigen. Dies gilt nicht hinsichtlich der Erfordernisse des § 2 Z. 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 sowie § 6 Abs. 4 und 5. nachweist, daß die Anpassung innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unbil- (4) Wird die Kleingartenanlage innerhalb der in denAbs. 3 und 4 angeführten Fristen weder an die
Bestimmungen dieses Gesetzes angepaßt, noch
(5) Verordnungen, mit denen für bestehende Kleingar tenanlagen Bebauungsbestimmungen festgelegt hinausgehen und die am 31. Dezember 1988 in Kraft standen, dürfen bis zum 31. Dezember 1999 aufrechterhalten werden. Dieam31.Dezember 1999 bestimmungen zu Ende zu führen.§15
Inkrafttreten
48210-5
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