[PDF] Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12





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Der Beitrag Bayerns zu Stabilität und Entwicklung in Afrika

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Bayerisches Ministerialblatt. BayMBl. 2021 Nr. 171. 5. März 2021. 2126-1-16-G. Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. (12. BayIfSMV) vom 5.



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10.12.2021 BayGrStG: Bayerisches Grundsteuergesetz (BayGrStG) Vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638) BayRS. 611-7-2-F (Art. 1–11).



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Das große bayerische Staatswappen. Bedeutung der heraldischen Elemente. Bayerns Staatswappen ist weithin bekannt und beliebt. Es wurde am 5. Juni 1950.



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Bayerische Leitlinien für die Bildung und Erziehung von Kindern bis zum Ende der Grundschulzeit Der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder.



Bayerisches Energieprogramm

20.06.2018 Wirtschaft Energie und Technologie www.stmwi.bayern.de für eine sichere



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Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) – Maßnahmen Verpflichtungszeitraum 2022. Klimaschutz. Boden- und Wasserschutz. Biodiversität – Artenvielfalt.

Seite 1 von 15

Bayerisches Ministerialblatt

B ayMBl. 202 1 Nr. 171
20 2 1 2126
-1- 16 -G

Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

12 . BayIfSMV) vom

Auf Grund des §

32 Satz

1 in Verbindung mit §

28 Abs.

1, §

28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

vom 20.

Juli 2000 (BGBl.

I S.

1045), das zuletzt durch Art.

4a des Gesetzes vom 21.

Dezember 2020

(BGBl. I S. 9 Nr.

5 der Delegationsverordnung (DelV) vom

28.

Januar 2014 (GVBl.

S.

22, BayRS 103

-2-

V), die zuletzt durch §

14a der Verordnung vom 2.

Februar

2021 (GVBl. S.

Pflege:

Teil 1

Allgemeine Regelungen

§ 1

Abstandsgebot, Mund

Nasen

Bedeckung

(1) 1 2 Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalte n. 3

Wo die Einhaltung des Mindestabstands

Nasen

Bedeckung getragen werden.

4 In (2) 1

Soweit in dieser Verordnung die Verpflic

htung vorgesehen ist, eine Mund Nasen

Bedeckung zu

tragen (Maskenpflicht) oder eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, gilt: 1. K inder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit; 2. Nasen

Bedeckung

sind von der Trageverpflichtung befreit; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen

rztliche Bescheinigung, die die fachlich medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach t; 3. das Abnehmen der Mund Nasen erforderlich ist. 2 Soweit in dieser Verordnung die Verpflichtung vorgesehen ist, eine FFP2

Maske oder eine Maske mit

mindestens gleichwertigem genormten Standard zu tragen (FFP2

Maskenpflicht), gilt Satz

1 entsprechend

mit der Maßgabe, dass Kinder zwischen dem sechsten und dem 15. Geburtstag nur eine Mund Nasen

Bedeckung tragen müssen.

Seite 2 von 15

§ 2

Kontaktdatenerfassung

1 Soweit nach dieser Verordnung oder aufgrund der in ihr vorgesehenen Schutz und Hygienekonzepte zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV 2

Kontaktdaten erhoben werden, gilt neben §

28a Abs.

4 Satz

2 bis 7 des

Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Folgendes:

1. z u dokumentieren sind jeweils Namen und Vornamen, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E Mail Adresse oder Anschrift) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes; 2. w erden gegenüber dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen sie 2

Die Erhebung der Kontaktdaten nach Satz

1 kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine

1 Nr

1 sichergestellt wird.

3 personenbezogene Daten erheben; Satz

1 gilt entsprechend.

§ 3

an die Voraussetzung geknüpft ist, dass im jeweiligen Landkreis oder in der kreisfreien Stadt die nach

28a Abs.

3 Satz

12 IfSG bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS

CoV 2 je 100
000

Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7

Tage

Inzidenz) oberhalb oder unterhalb bestimmter

Werte liegt, gilt Folgendes:

1. D as Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bestimmt durch Bekanntmachung am 7.

Inzidenzeinstufung.

2.

W ird ein Wert der 7

Tage

Inzidenz, an dessen Überschreiten oder Nicht

Überschreiten Regelungen

dieser Verordnung unmittelbar geknüpft sind, an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten oder

falls dies für die Einstufung maßgeblich ist nicht 3. D ie für den neuen Inzidenzbereich maßgeblichen Regelungen gelten dann für den betreffenden Landkreis oder die kreisfreie Stadt ab dem zweiten Tag n ach Eintritt der Voraussetzung nach Nr. 2, frühestens am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung nach Nr.

2; in der Bekanntmachung nach

Nr.

2 ist der erste Geltungstag anzugeben.

§ 4

(1) 1 genutzten Grundstücken ist nur gestattet 1. Tage

Inzidenz von 100 überschritten wird, mit

Jahren

nden umfasst, 2. Tage

Inzidenz zwischen 35 und 100 liegt, mit

Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insges amt fünf Personen nicht überschritten wird, 3. Tage

Inzidenz von 35 nicht überschritten wird,

Seite 3 von 15 2 3 Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. (2) Abs. zwingend erforderlich ist.

Teil 2

Öffentliches Leben

§ 5

Veranstaltungen, Feiern

1 Vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung sind Veranstaltungen, Versammlungen, landesweit untersagt. 2

§ 6

Gottesdienste, Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften 1. 2. m zu wahren. 3.

F ür die Besucher gilt FFP2

Maskenpflicht.

4. G eme indegesang ist untersagt. 5. E s besteht ein Infektionsschutzkonzept für Gottesdienste oder Zusammenkünfte, das die je nach 6.

G ottesdienste

und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, die den Charakter von

Großveranstaltungen erreichen, sind untersagt.

7. B ei Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften, bei denen Besucherzahlen zu erwarten 8. G ottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, bei denen mehr als zehn

Teilnehmer erwartet werden, sind mindestens 48

der jeweiligen Glaubensgemeinschaft nach Nr.

5 bei der nach §

§ 7

Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes (1) 1

Bei Versammlungen im Sinne des Art.

8 des Grundgesetzes unter freiem Himmel muss zwischen

alle Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden. 2

Die nach Art.

24 Abs.

2 des Bayerischen

m Einzelfall erforderlich ist,

15 BayVersG sicherzustellen, dass

Seite 4 von 15 1. di e Bestimmungen nach Satz 1 eingehalten werden und 2. di e von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auch im Übrigen auf ein infektion wenn die Versammlung nicht mehr als 200 Teilnehmer hat und ortsfest stattfindet. 3 Für die Teilnehmer gilt Maskenpflicht; hiervon ausgenommen sind die Versammlungsleitu

Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen.

4

Sofern die Anforderungen nach Satz 2 auch durch

1. D er Veranstalter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass zwischen allen Teilnehmern Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden kann. 2.

U nter Beachtung der Anforderungen nach Nr.

Teilnehmer zugelassen.

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