Sexueller Missbrauch an Minderjährigen durch katholische Priester
24-Sept-2018 Gestellungsvertrags Priesterfunktionen im Verantwortungsbereich der Deutschen Bischofskonferenz erfüllten zu ermitteln. Die in den Diözesen ...
Gemeinsame Erklärung über verbindliche Kriterien und Standards
28-Apr-2020 den Beauftragten der Deutschen Bischofskonferenz für Fragen des ... 2.1 Jede (Erz-)Diözese richtet eine Kommission zur Erfüllung der ...
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Diözesen. Der Beauftragte der Deutschen Bischofskonferenz für Fragen des sexuellen Missbrauchs. Minderjähriger im kirchlichen Bereich übernimmt beim Thema
Beauftragte der Diözesen zum Thema sexueller Missbrauch
Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“. Stand: 10. Oktober 2019. (Erz-) Diözese. Beauftragte gemäß der Leitlinien. Adresse der Beauftragten.
Bericht des Beauftragten der Deutschen Bischofskonferenz für
01-Jan-2022 Mittlerweile verweisen die Diözesen mehrheitlich auf unabhängige Fachberatungsstellen. Die Hinweise finden sich entweder auf den Seiten zur.
Beauftragte der Diözesen zum Thema sexueller Missbrauch
Beauftragte der Diözesen gemäß der. „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch
PRESSEMITTEILUNGEN DER DEUTSCHEN
31-Aug-2010 Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz ... Die beauftragte Person nimmt Hinweise auf sexuellen Missbrauch an Minderjährigen.
Kirche und Heimat
29-Jan-1999 Pieschl Beauftragter der Deutschen Bischofskonferenz für ... ob eine quer über die deutschen Diözesen sich erstreckende Sonderseelsorge.
„Leitlinien zum Vorgehen bei sexuellem Missbrauch Minderjähriger
im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“. Beauftragte der Diözesen. Stand: 4. September 2012. (Erz-) Diözese Bischöfliche Beauftragte zur Prüfung von.
Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger
18-Nov-2019 Vgl. Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz bei ihrer ... sollen von der (Erz-)Diözese und vom Verband der Diözesen Deutschlands nur dann ...
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Herausgeber
Bischofskonferenz
31.08.2010
132aMitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz
EINFÜHRUNG
Die Leitlinien 2010 sollen eine abgestimmte Vorgehensweise im Bereich der die entsprechende Übernahme der Leitlinien dringend empfohlen. Opfer sexuellen Missbrauchs bedürfen besonderer Achtsamkeit. Sie müssen müssen bei der Aufarbeitung von Missbrauchserfahrungen Unterstützung undBegleitung angeboten werden.
Sexueller Missbrauch vor allem an Kindern und Jugendlichen ist eine verabscheuungswürdige Tat. Dies gilt besonders, wenn Kleriker oder Sendung schweren Schaden zu. Es ist ihre Pflicht, sich ihrer Verantwortung zu stellen. Der Begriff des "sexuellen Missbrauchs" im Sinne der Leitlinien2. Diese Leitlinien beziehen sich auf Handlungen nach dem 13. Abschnitt
unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit, die im pastoralen oder erzieherischen sowie im betreuenden oder pflegerischen Umgang mit Kindern und Jugendlichen eine Grenzüberschreitung darstellen.ZUSTÄNDIGKEITEN
Ernennung eines Beauftragten und Einrichtung eines BeraterstabsPRESSEMITTEILUNGEN
DER DEUTSCHEN
BISCHOFSKONFERENZ
PRESSEMITTEILUNGEN
31.08.2010
- 2 - DER DEUTSCHEN132a BISCHOFSKONFERENZ
Mitarbeiter im kirchlichen Dienst.
6. Name und Anschrift der beauftragten Person werden auf geeignete Weise bekannt
gemacht, insbesondere im Amtsblatt und auf der Internetseite des Bistums. psychiatrischem, sowie juristischem Sachverstand und fundierter fachlicher Erfahrung und fachlich geeignete Personen hinzugezogen werden. einrichten. kirchlichen Bereich entgegen und nimmt eine erste Bewertung der Hinweise auf ihre11. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst sind verpflichtet,
diesbezügliche Sachverhalte und Hinweise, die ihnen zur Kenntnis gelangen, der beauftragten Person mitzuteilen. Etwaige gesetzliche Schweigepflichten oder Mitteilungspflichten gegenüber staatlichen Stellen (z. B. Jugendamt i. S. d. § 8a SGB VIII, Schulaufsicht) sowie gegenüber Dienstvorgesetzten bleiben hiervon unberührt. eingeleiteten Schritte zu informieren.PRESSEMITTEILUNGEN
31.08.2010
- 3 - DER DEUTSCHEN132a BISCHOFSKONFERENZ
VORGEHEN NACH KENNTNISNAHME EINES HINWEISES
15. Wenn ein mutmaßliches Opfer (ggf. seine Eltern oder Erziehungsberechtigten) über
Informationen, die vertraulich gegeben werden, wird besondere Beachtung beigemessen. (ggf. seinen Eltern oder Erziehungsberechtigten) unterzeichnet werden.18. Das mutmaßliche Opfer (ggf. seine Eltern bzw. Erziehungsberechtigten) wird über die
beschuldigten Person. Der Schutz des mutmaßlichen Opfers muss in jedem Fall sichergestellt Vorwurf oder Verdacht konfrontiert, und es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu21. Die beschuldigte Person kann eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.
unterzeichnet werden.Dienstgebers informiert.
25. Auch der beschuldigten Person gegenüber besteht die Pflicht zur Fürsorge. Sie steht -
unbeschadet erforderlicher vorsorglicher Maßnahmen - bis zum Erweis des Gegenteils unterUnschuldsvermutung.
PRESSEMITTEILUNGEN
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- 4 - DER DEUTSCHEN132a BISCHOFSKONFERENZ
Verpflichtungen anderer kirchlicher Organe bleiben unberührt. (bzw. dessen Eltern oder Erziehungsberechtigten) entspricht und der Verzicht auf eine einzuschalten, wenn weitere mutmaßliche Opfer ein Interesse an der strafrechtlichen28. Die Gründe für den Verzicht auf eine Mitteilung bedürfen einer genauen
Dokumentation, die von dem mutmaßlichen Opfer (ggf. seinen Eltern bzw.Erziehungsberechtigten) zu unterzeichnen ist.
Untersuchung im Rahmen des kirchlichen Strafrechts Diese bedient sich - soweit gegeben - der Ergebnisse der staatlichen tutela" vom 30.4.2001 in Verbindung mit Art. 16 der "Normae de gravioribus delictis" vom21.5.2010).
Art. 19 der "Normae de gravioribus delictis").
32. Der beschuldigten Person kann auferlegt werden, sich vom Dienstort fernzuhalten.
33. Die beauftragte Person ist über die beschlossenen Maßnahmen und den jeweiligen
unterrichtet.34. Soweit für den staatlichen Bereich darüber hinausgehende Regelungen gelten, finden
diese entsprechende Anwendung.PRESSEMITTEILUNGEN
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- 5 - DER DEUTSCHEN132a BISCHOFSKONFERENZ
35. Erweist sich ein Vorwurf oder Verdacht als unbegründet, werden die notwendigen
Person wiederherzustellen.
36. Wenn der Verdacht des sexuellen Missbrauchs weder nach staatlichem Recht noch
mutmaßlichen Opfers eingeholt werden.HILFEN
Hilfen für das Opfer
seelsorgliche und therapeutische Hilfen. Das Opfer kann Hilfe nichtkirchlicher Einrichtungen in Anspruch nehmen. verstorben ist. Hilfen für betroffene kirchliche Einrichtungen, Dekanate und Pfarreien40. Die Leitungen der betroffenen kirchlichen Einrichtungen, Dekanate und Pfarreien
werden von dem Vertreter des Dienstgebers über den Stand eines laufenden VerfahrensKONSEQUENZEN FÜR DEN TÄTER
wird im Einklang mit den jeweiligen staatlichen und kirchlichen dienst- oder arbeitsrechtlichen Regelungen vorgegangen.42. Die betreffende Person wird nicht in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im
kirchlichen Bereich eingesetzt.PRESSEMITTEILUNGEN
31.08.2010
- 6 - DER DEUTSCHEN132a BISCHOFSKONFERENZ
43. Soweit die betreffende Person im kirchlichen Dienst verbleibt, wird ein forensisch-
psychiatrisches Gutachten eingeholt, das konkrete Angaben darüber enthalten soll, ob und sollen sich einer Therapie unterziehen. des Ruhestands. wird dieser über die besondere Problematik und eventuelle Auflagen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften schriftlich informiert. Gleiches gilt gegenüber einem neuen kirchlichen Dienstgeber und auch dann, wenn der sexuelle Missbrauch nach Versetzung bzw. Verlegung des Wohnsitzes sowie nach demEintritt in den Ruhestand bekannt wird.
Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im kirchlichen Dienst, die ihren Arbeitsbereich innerhalb kirchlicher Einrichtungen wechseln, ist der neue Vorgesetzte unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften schriftlich zu informieren.ÖFFENTLICHKEIT
47. Eine angemessene Information der Öffentlichkeit unter Wahrung des
PRÄVENTION
im kirchlichen Dienst48. Von Personen, die haupt- oder nebenberuflich in der Kinder- und Jugendarbeit
eingesetzt werden sollen, ist entsprechend den gesetzlichen Regelungen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis einzuholen.49. Wenn Anlass zur Sorge besteht, dass bei einer Person Tendenzen zu sexuellem
Fehlverhalten vorliegen, wird eine forensisch-psychiatrische Begutachtung angeordnet.PRESSEMITTEILUNGEN
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- 7 - DER DEUTSCHEN132a BISCHOFSKONFERENZ
Aus- und Fortbildung
51. Die für die Aus- und Fortbildung Verantwortlichen sowie die für die Personalführung
52. Die Personalverantwortlichen im kirchlichen Bereich sowie die beauftragten Personen
VORGEHEN BEI SEXUELLEM MISSBRAUCH MINDERJÄHRIGERDURCH EHRENAMTLICH TÄTIGE PERSONEN
werden auch in der ehrenamtlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im kirchlichenBereich nicht eingesetzt.
kirchlichen Dienst gelten diese Leitlinien bezüglich der notwendigen Verfahrensschritte undHilfsangebote entsprechend.
INKRAFTTRETEN
55. Die vorstehenden Leitlinien werden zum 1. September 2010 ad experimentum für drei
unterzogen.Würzburg, den 23. August 2010
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