[PDF] Erläuterungsbericht FIDLEG / FINIG





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31 juil. 2006 GESAMTREVISION DES BUNDESGESETZES ÜBER. DEN VERSICHERUNGSVERTRAG (VVG). Erläuternder Bericht der. Expertenkommission zum Vorentwurf.

1

25.06.2014

Bundesgesetz über die Finanz-

dienstleistungen (

FIDLEG)

Bundesgesetz über die Finanz-

institute (FINIG)

Vernehmlassungsvorlage

2

Übersicht

Die Vorlage besteht aus einem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und einem Finanzinstitutsgesetz (FINIG). Das FIDLEG regelt die Voraussetzungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen und das Anbieten von Finanzinstrumen-

Ausgangslage

und der FINMA Projektarbeiten zur Erarbeitung einer sektorenübergreifenden Regulierung von Finanzprodukten und Finanzdienstleistungen sowie deren Vertrieb aufzunehmen. Grundlage des Entscheids bildete zu einem wesentlichen Teil das im Februar 2012 publizierte FINMA-Positionspapier Vertriebsregeln. Durch die neuen den. Insbesondere sollen für alle Marktteilnehmer vergleichbare Voraussetzungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen geschaffen werden.

Inhalt der Vorlage

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) dient neben der Schaffung einheitlicher für alle Finanzdienstleister Regeln über die Erbringung von Finanzdienstleistungen sowie das Anbieten von Finanzinstrumenten und erleichtert den Kundinnen und Kunden die Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber Finanzdienstleistern. Verhaltensregeln einhalten. Im Zentrum der Bestimmungen stehen Informations- und Erkundigungspflichten. Damit Kundinnen und Kunden eine informierte Anlage- instrumente angewiesen. Wenn Finanzdienstleister Kundinnen und Kunden beraten sich in materieller Hinsicht an der EU-Regulierung (MiFID). Dabei wird eine lung vorgesehen. einem Handelsplatz gehandelt werden, einheitliche Prospektanforderungen ein. Die geltenden Prospektvorschriften genügen den Bedürfnisssen der Anlegerinnen und Anleger nicht. Bereits heute sieht beispielsweise die SIX Swiss Exchange in ihrem

3tet. Insbesondere sehen sie Erleichterungen für KMU's vor. Neben die Prospektvor-

schriften tritt die Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts. Diese Kurz- dokumentation soll dem Privatkunden eine fundierte Anlageentscheidung und einen lich ausgestaltet werden. Die Position einzelner Kundinnen und Kunden wird nur dann effektiv verbessert, wenn diese mit den Mitteln der privaten Rechtsdurchsetzung erfolgreich gegen das Regelung soll die Ombudsstelle jedoch ausschliesslich als Schlichtungsstelle auftre- ten und keine Entscheidkompetenz erhalten. Darüber hinaus werden für die erleich- neue Form der Prozessfinanzierung (Prozesskostenfonds) vorgeschlagen. Schliess- lich werden auch Mittel des kollektiven Rechtsschutzes wie insbesondere ein Grup- penvergleichsverfahren sowie eine Verbandsklage vorgesehen.

Finanzinstitutsgesetz (FINIG)

chen Erlass geregelt werden. Die Bestimmungen für bereits unter geltendem Recht

Erlassen (KAG, BEHG und BankG) übernommen.

Aufsicht unterstellt. Die Überwachung über die Einhaltung der vorsorgerechtlichen Vorschriften bleibt dabei im Kompetenzbereich der für die Vorsorgeeinrichtungen ger» bezeichnet. Sie müssen damit strengeren Anforderungen genügen als die Ver- walter werden in der Vernehmlassung zwei Varianten zur Diskussion gestellt: eine Aufsicht durch die FINMA oder durch eine von der FINMA beaufsichtigte Auf- standswahrung von einer Grandfathering-Klausel profitieren und unterstehen keiner prudenziellen Aufsicht, wenn sie über genügend Erfahrung verfügen und sich auf die umfasst neu auch die darunter liegende(n) Bewilligungsform(en). Das kaskadenhafte

4Bewilligungsregime befreit jedoch nicht von der Einhaltung der Pflichten für die

5

Inhaltsverzeichnis

Übersicht 2

1Grundzüge der Vorlage 8

1.1Ausgangslage 8

1.1.1Ungenügender Kundenschutz im geltenden Recht 8

1.1.2Ungleiche Bedingungen für Finanzinstitute 9

1.1.3Internationale Entwicklungen 9

1.2Beantragte Neuregelung 10

1.3Finanzdienstleistungsgesetz 12

1.3.1Allgemeines 12

1.3.2Erbringen von Finanzdienstleistungen 13

1.3.2.1Verhaltensregeln 13

1.3.2.2Organisation 15

1.3.2.3Kundenberaterinnen und Kundenberater 16

1.3.2.4Grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen 16

1.3.3Anbieten von Finanzinstrumenten 17

1.3.4Privatrechtliche Rechtsdurchsetzung 18

1.4Finanzinstitutsgesetz 21

1.4.1Allgemeines 21

1.4.2Wesentliche Elemente 21

1.4.2.1Bewilligungspflicht 22

1.4.2.2Die Finanzinstitute 22

1.4.2.3Die Aufsichtsorganisation 23

1.6Rechtsvergleich 24

1.6.1Allgemeines 24

1.6.2Erbringen von Finanzdienstleistungen 26

1.6.2.1MiFID 26

1.6.2.2IMD 27

1.6.2.3Vorschriften für Kundenberaterinnen und

Kundenberater 28

1.6.3Anbieten von Finanzinstrumenten 28

1.6.3.1Prospektrichtlinie 28

1.6.3.2PRIIPs 29

1.6.4Privatrechtliche Rechtsdurchsetzung 29

1.6.4.3Internationale Standards 32

1.6.6Beurteilung der Vorlage 33

2.1Finanzdienstleistungsgesetz 35

2.2Aufhebung und Änderung anderer Erlasse 114

2.2.1Obligationenrecht 114

62.2.2

Zivilprozessordnung 115

2.2.3Kollektivanlagengesetz 116

2.2.4Finanzmarktaufsichtsgesetz 119

2.2.5Versicherungsaufsichtsgesetz 119

2.3Finanzinstitutsgesetz 122

2.4Aufhebung und Änderung anderer Erlasse 147

2.4.1Bankengesetz 147

2.4.3Pfandbriefgesetz 148

2.4.4Obligationenrecht 148

2.4.5Bundesgesetz über den Konsumkredit 148

2.4.6Revisionsaufsichtsgesetz 148

2.4.7Kartellgesetz 150

2.4.8Zivilprozessordnung 150

2.4.9Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 150

2.4.10Bundesgesetz über die Stempelabgaben 150

2.4.11Mehrwertsteuergesetz 151

2.4.12Verrechnungssteuergesetz 151

2.4.13Bundesgesetz zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der

2.4.14Nationalbankgesetz 151

2.4.15Kollektivanlagengesetz 152

2.4.17Finanzmarktaufsichtsgesetz 156

2.4.18Bucheffektengesetz 162

2.4.19Versicherungsaufsichtsgesetz 162

2.4.20Finanzmarktinfrastrukturgesetz 163

3Auswirkungen auf den Bund, Kantone und Gemeinden 163

4Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 163

4.1Kosten und Nutzen der einzelnen Massnahmen 163

4.1.1Verhalten und Organisation der Finanzdienstleister

(FIDLEG) 163

4.1.3Dokumentation der Produkteigenschaften 164

4.1.4Durchsetzung der Ansprüche von Privatkundinnen und -

kunden 165

4.1.5Kreis der Beaufsichtigten (FINIG) 165

4.2Auswirkungen nach betroffenen Gruppen 167

4.2.1Auswirkungen auf Kundinnen und Kunden sowie auf Finanzdienstleister generell 167

4.2.2Auswirkungen auf einzelne Gruppen 168

4.3Auswirkungen auf den Wettbewerb und auf die

Bundesrates (GS-EFD) 169

6Rechtliche Aspekte 170

76.1

6.2Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 170

6.3Unterstellung unter die Ausgabenbremse 170

6.4Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen 170

8

Bericht

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Ungenügender Kundenschutz im geltenden Recht

Die Vorschriften des Schweizer Finanzmarktrechts sollen die Kundinnen und Kun- setzung wird bereits unter geltendem Recht durch eine Vielzahl von Vorkehrungen angestrebt. So führt die Bewilligung und Beaufsichtigung bestimmter Finanz- dienstleister zu einer gewissen Robustheit des Schweizer Finanzmarkts und das Eingreifen mit aufsichtsrechtlichen Mitteln stellt die Vermeidung oder eine rasche ten sicher. Neben dieser prudenziellen Aufsicht bilden jedoch auch das Verhalten der Finanzdienstleister ihren Kundinnen und Kunden gegenüber sowie eine ausrei- chende Transparenz über die angebotenen Finanzinstrumente zentrale Elemente eines ausreichenden Kundenschutzes. Das geltende Recht weist gerade im Bereich dieser Verhaltens- und Produktregeln ungleiche Regelungen und Lücken auf. So wissen die Kundinnen oder Kunden oft nur wenig über den einzelnen Finanzdienstleister. Beispielsweise müssen sie nicht (ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler haben niedrigere Anforderungen zu erfüllen als eine Versicherung; beide gelten aber unter geltendem Recht als beaufsichtigt). Zudem sind die Kundinnen und Kunden nicht immer ausreichend über die eigentliche Dienstleistung informiert. Es besteht auch Kenntnissen und Erfahrungen der Kundinnen oder Kunden zu erkundigen und sie werden, ohne dass die Anlegerinnen und Anleger über die Risiken und Chancen des ausführlich und zu wenig übersichtlich. Im geltenden Recht haben die Ersteller von Finanzinstrumenten keine Pflicht zur Bereitstellung einer kurzen und einfach ver- erweisen sich oft als schwierig, riskant oder schlicht ungenügend, so dass Kundin- nen oder Kunden bei der Durchsetzung ihrer privatrechtlichen Ansprüche gegenüber Finanzdienstleistern scheitern oder von vornherein davon absehen. So gelingt kla- genden Kundinnen oder Kunden beispielsweise der Beweis eines pflichtwidrigen 1 . Gleichzei- tig manifestiert sich das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Kundinnen und Kunden sowie Finanzdienstleistern in Bezug auf die Prozesskosten und das daraus resultierende Prozesskostenrisiko 2 : Dieses trifft die einzelne Kundin oder den ein- eine unerwünschte Schranke zur Gerichtsbarkeit. Schliesslich fehlen Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung, welche eine gebündelte gerichtliche Erledigung einer Vielzahl von Ansprüchen in einem kollektiven Verfahren erlauben würden. Dadurch wird eine effektive Rechtsdurchsetzung gerade in den bei Finanzdienstleis- erschwert 3

1.1.2 Ungleiche Bedingungen für Finanzinstitute

Nach geltendem Recht werden die verschiedenen Dienstleistungserbringer auf dem Finanzmarkt unterschiedlich stark reguliert und beaufsichtigt. Insbesondere wird das tung der regulatorischen Anforderungen für Finanzinstitute führt zu einem unzurei- chenden Schutz der betroffenen Kundinnen und Kunden und zu ungleichen Wettbe- werbsbedingungen bei der Dienstleistungserbringung.

1.1.3 Internationale Entwicklungen

Der Einklang des Schweizer Finanzmarktrechts mit den geltenden internationalen Standards (vgl. Ziff. 1.6) ist sowohl für die Kundinnen und Kunden als auch für die Finanzdienstleister zentral. Die Kunden profitieren dabei insbesondere von der guten 1

und Anlageberatung, in: Sethe/Hens/von der Crone/Weber (Hrsg.), Anlegerschutz im Fi-nanzmarktrecht kontrovers diskutiert, Zürich 2013, S. 85 ff., 97; Weber, Rolf H., Anle-gerschutz durch regulatorisches Enforcement, in: Sethe/Hens/von der Crone/Weber

(Hrsg.), Anlegerschutz im Finanzmarktrecht kontrovers diskutiert, Zürich 2013, S. 319 ff., 321. 2 Vgl. z. B. Contratto, Franca, Alternative Streitbeilegung im Finanzsektor, AJP 2012, S. ff., 166. 3

Vgl. Contratto, Franca, Alternative Streitbeilegung im Finanzsektor, AJP 2012, S. 217 ff.; Weber, Rolf H., Anlegerschutz durch regulatorisches Enforcement, in: Sethe/Hens/von

2013, S. 43 ff. (abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/content/dam/data/pressemitteilung/2013/2013-07-03/ber-br-d.pdf).

10Interessen. Die Schweizer Finanzdienstleister geniessen infolge der Erfüllung von

internationalen Anforderungen die Vorteile einer hohen Reputation des Schweizer Finanzplatzes im Ausland. Eine Vielzahl der Schweizer Finanzdienstleister ist auch international ausgerichtet und legt Wert sowohl auf Kundinnen und Kunden aus dem Ausland, welche in der Schweiz Finanzdienstleistungen beanspruchen (inbound), als reguliert. Eine wichtige Voraussetzung für grenzüberschreitende Angebote ist aber deststandards eingehalten und umgesetzt werden.

1.2 Beantragte Neuregelung

Die Vorlage besteht aus einem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und einem Finanzinstitutsgesetz (FINIG). Das FIDLEG (vgl. Ziff. 1.3) regelt die Voraussetzun- gen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen und das Anbieten von Finanzin- strumenten. Das FINIG (vgl. Ziff. 1.4) unterstellt Finanzinstitute, welche die ge- Aufsichtsregelung. Mit den beiden Gesetzen sollen sowohl der Kundenschutz ver- bessert (vgl. Ziff. 1.1.1) als auch vergleichbare Anforderungen für die Finanz- dienstleister geschaffen werden (vgl. Ziff. 1.1.2). Zugleich berücksichtigt die Regu- lierung die verschiedenen Eigenschaften von Finanzdienstleistern und Finanzinstrumenten sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse der verschiedenen Kundensegmente. Beide Erlasse bauen auf den bestehenden aufsichtsrechtlichen und, falls erforderlich, sektorübergreifend zusammengeführt. Neuerungen finden sich insbesondere in den folgenden Bereichen: und müssen prüfen, ob Produkttyp oder Dienstleistung angemessen sind. Diese Prüfung müssen Finanzdienstleister gestützt auf zivilrechtliche ter geltendem Recht in vergleichbarer Weise vornehmen. Nach wie vor ohne Ausnahme besteht für Kredite, die unmittelbar für die Durchführung von - Bei den Produkten werden die für Aktien, Anleihensobligationen und andere alle Beteiligungs- und Forderungspapiere ausgedehnt, welche Privatkunden Art des Angebots und der Effekten. Weiter erfolgen Erleichterungen bei terziehen müssen. - Ähnlich wie das im Kollektivanlagenbereich vorgesehene Dokument mit den "Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger» soll

11ein "Basisinformationsblatt» abgegeben werden. Kein Basisinformations-

blatt muss beim Angebot von Aktien erstellt werden. - Die Verhaltens- und Produktvorschriften sind dem jeweils angesprochenen Kundensegment anzupassen. Unterschieden wird zwischen Privatkunden und professionellen Kunden. Eine Untergruppe der professionellen Kunden bilden die institutionellen Kunden (Art. 4). Die Finanzdienstleister dürfen bei professionellen Kunden davon ausgehen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen betreffend Finanzdienstleistungen und - ting-out) oder Schutz beansprucht werden kann (opting-in). Es bleibt den einhalten müssen wie Schweizer Anbieter. Kundinnen und Kunden werden dienstleistern auch unter den neuen Vorschriften erschwert. Insbesondere setzungsinstrumente wie für beaufsichtigte Schweizer Finanzdienstleister. tungen eingeführt werden. Der Ombudsstelle soll aber weiterhin keine Ent- scheidkompetenz zukommen, so dass sie in ihrem Spielraum als Vermittle- eine neue Form der Prozessfinanzierung (Prozesskostenfonds) vorgeschla- gen. Schliesslich werden auch Mittel des kollektiven Rechtsschutzes wie insbesondere ein Gruppenvergleichsverfahren sowie eine Verbandsklage vorgesehen. chen Erlass geregelt werden. Durch die Vorschriften des FINIG werden ne- der beruflichen Vorsorge einer prudenziellen Aufsicht unterstellt. beaufsichtigt. Für die prudenzielle Aufsicht über die nicht qualifizierten Diskussion gestellt: eine Aufsicht durch die FINMA oder durch eine von der ring-Klausel profitieren und unterstehen keiner prudenziellen Aufsicht, wenn sie über genügend Erfahrung verfügen und sich auf die Weiterbetreu- ligung umfasst neu auch die darunter liegende(n) Bewilligungsform(en). Das kaskadenhafte Bewilligungsregime befreit jedoch nicht von der Einhaltung - Soweit sinnvoll, werden die Anforderungen an die verschiedenen Instituts- formen durch das FINIG einheitlich ausgestaltet. Bereits unter geltendem Recht finden sich in den verschiedenen Gesetzen materiell identische Anfor- derungen an die verschiedenen Formen von Finanzinstituten. Insbesondere finden Vorschriften des Bankengesetzes (BankG) 4 ser Anwendung, sei es direkt (Gruppen- und Konglomeratsaufsicht) oder 5 (Rechnungslegung, Eigen-

1.3 Finanzdienstleistungsgesetz

1.3.1 Allgemeines

zu Finanzinstrumenten. Gleichzeitig wird die privatrechtliche Rechtsdurchsetzung mit sektorspezifischen Massnahmen erleichtert und verbessert. Insbesondere sollen die Prozesskostenrisiken gezielt gemildert und besondere Instrumente der kollekti- dienstleistern in die Schweiz. Die vorgesehenen Massnahmen sind untereinander in Beziehung zu setzen. So ist die Einführung von mehr Transparenz auf der Produktstufe nur sinnvoll, wenn die Finanzdienstleister dazu verpflichtet sind, die vorhandenen Informationen an ihre Kundinnen und Kunden weiterzugeben und die Bedürfnisse und Erwartungen einer gen den Kundenschutz erst zu verbessern, wenn die Kundenberater mit ihnen ver- rung von Transparenz, Verhalten, Aufsicht und Rechtsdurchsetzung vermag die angestrebten Zielsetzungen der neuen Regulierung effektiv zu erreichen. 4 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz,

BankG); SR 952.0

5

13Die vorgeschlagenen Massnahmen wurden zudem unter Berücksichtigung der

internationalen Anforderungen an die Regulierung der Produktion und des Vertriebs von Finanzprodukten erarbeitet. International gültige Standards, namentlich jene der materielle Äquivalenz anzustreben.

1.3.2 Erbringen von Finanzdienstleistungen

1.3.2.1 Verhaltensregeln

Die Verhaltensregeln des FIDLEG legen die aufsichtsrechtlichen Pflichten fest, welche die Finanzdienstleister ihren Kundinnen und Kunden gegenüber einhalten müssen, wenn sie Finanzdienstleistungen erbringen. Im Zentrum der Bestimmungen stehen Informations- und Erkundigungspflichten. Damit Kundinnen und Kunden dienstleistungen und Produkte angewiesen. Die einzelnen Verhaltenspflichten vari- ieren je nach Kundensegment im Umfang und sind für Privatkundinnen und -kunden umfangreicher als für professionelle Kunden. Informationen über Finanzdienstleister, Dienstleistung und Produkt gegenüber Privatkundinnen und -kunden insbesondere Folgendes: Name und An- muss auf seine im Zusammenhang mit den angebotenen Finanzdienstleistungen bestehenden wirtschaftlichen Bindungen an Dritte hinweisen und die Kundinnen und Kunden ausreichend über die Eigenschaften und Risiken der in Frage stehenden Form über historische Wertentwicklungen zu informieren und auf spezifische Eigen- schaften, etwa bei zusammengesetzten Finanzinstrumenten, hinzuweisen. Finanz- dienstleister geben zudem die erforderliche Produktdokumentation ab. Insbesondere ist Privatkundinnen und -kunden vor dem Erwerb von Finanzinstrumenten ein Basisinformationsblatt zu übergeben. Ausführliche Prospekte sind hingegen nur auf

Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Weiter sind die für die Kundin oder den Kunden anfallenden direkten und indirekten Kosten von Dienstleistung und Finanzinstrument in transparenter Weise offenzule- der Finanzinstrumente vorgenommen wird. Finanzdienstleister dürfen sich dabei nur menten in ihre Evaluation einbeziehen und keine finanziellen Anreize von Dritten zugeben. werden kann, muss er zumindest die Kenntnisse und Erfahrungen einer Kundin oder sind daher im Vorfeld einer Dienstleistung zu einer Angemessenheitsprüfung ver- pflichtet. Sie beurteilen gestützt auf die Kenntnisse und Erfahrungen der Kundin oder des Kunden, ob der fragliche Produkttyp oder die zu erbringende Dienstleis- tung für diese Kundin oder diesen Kunden angemessen ist. Wenn sie eine Transakti- on für unangemessen halten oder die Angemessenheitsprüfung aufgrund fehlender in Kenntnis setzen. Besteht die Finanzdienstleistung ausschliesslich in der Ausführung oder blossen auf die Auskünfte seiner Kundin oder seines Kunden eine Eignungsprüfung durch. ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen hat, um die Risiken und Eigenschaften seiner Kundin oder seinem Kunden zur Durchführung der fraglichen Transaktion raten. Die Eignungsprüfung findet nicht nur bei der Anlageberatung Anwendung, sondern ihrem Zusammenspiel mit dem Restportfolio für die Kundin oder den Kunden geeignet sind. Verhaltensregeln als Aufsichtsrecht mit Ausstrahlungswirkung auf das Zivilrecht Rahmen ihrer laufenden Aufsicht namentlich, ob die Verhaltensregeln des FIDLEG

15sichtsgesetzes (FINMAG)

6 zur Verfügung. Gegenüber nicht beaufsichtigten Finanz- gegen die Informationspflichten und die Pflichten zur Eignungs- und Angemessen- heitsprüfung werden jedoch auch gegenüber Personen, die für nicht beaufsichtigte Die aufsichtsrechtlichen Verhaltenspflichten des FIDLEG greifen nicht unmittelbar gestützt auf die privatrechtlichen Bestimmungen. Zur Konkretisierung dieser Vor- schriften kann er jedoch die aufsichtsrechtlichen Verhaltenspflichten des FIDLEG auf die zivilrechtliche Beziehung zwischen dem Finanzdienstleister und seinen Kundinnen und Kunden. Der Verstoss gegen zivilrechtliche Pflichten durch Finanz- dienstleister gegenüber einzelnen Kundinnen und Kunden kann durch diese jedoch Finanzdienstleister anstrebt, hat in diesem Verfahren keine Parteistellung 7

Art. 117).

1.3.2.2 Organisation

müssen sie gewisse organisatorische Vorkehrungen treffen. Diese Massnahmen werden durch die Organisationspflichten im 2. Titel des FIDLEG unterstützt. Insbe- sondere werden Finanzdienstleister angewiesen, durch interne Vorschriften und eine beim Beizug Dritter darauf zu achten, dass diese die erforderlichen Qualifikationen aber der Kundin oder dem Kunden gegenüber offenzulegen. Die Annahme von den betroffenen Kundinnen und Kunden weitergegeben werden. Der Grossteil dieser Pflichten wird jedenfalls für beaufsichtigte Marktteilnehmer bereits unter geltendem Zivilrechts ableiten. Neu sind somit weniger die Pflichten als solche, sondern ihre sektorübergreifende Verankerung für alle Personen, die Finanzdienstleistungen erbringen. Die Organisationspflichten des FIDLEG gelten sowohl für prudenziell beaufsichtig- te als auch für nicht beaufsichtigte Finanzdienstleister. Eine laufende aufsichtsrecht- liche Überwachung der Einhaltung dieser Pflichten findet jedoch nur für die pruden- ziell beaufsichtigten Finanzdienstleister statt. 6 7

Vgl. auch BGE 139 II 279, E. 2 und 4.

16Die Organisationspflichten, die beaufsichtigten Finanzdienstleistern durch andere

Anforderungen an die Organisation des Finanzdienstleisters einzuhalten.

1.3.2.3 Kundenberaterinnen und Kundenberater

Der Kontakt zwischen Finanzdienstleistern und ihren Kundinnen und Kunden er- folgt in der Regel über eine Kundenberaterin oder einen Kundenberater des Finanz- umgesetzt werden, muss sichergestellt werden, dass Kundenberaterinnen und Kun- denberater in der Vergangenheit nicht bereits in qualifizierter Weise gegen die Verhaltensregeln verstossen haben und dass sie oder der Finanzdienstleister, für den sie arbeiten, an einer Ombudsstelle angeschlossen sind und über ausreichende finan- zielle Sicherheiten verfügen. Kundenberaterinnen und Kundenberater sind natürliche Personen, die mit einer Kundin oder einem Kunden in Kontakt treten und diesem gegenüber eine konkrete Finanzdienstleistung anbieten oder ausführen. Der Begriff ist weit auszulegen und sind nicht mit den Finanzdienstleistern identisch, sondern sie sind in der Regel für eine Personalunion zwischen Kundenberaterin oder Kundenberater und Finanz- dienstleister. Als Kundenberaterin oder Kundenberater dürfen unter dem FIDLEG nur noch Registrierungsvoraussetzungen erfüllen. Bei erbrachtem Nachweis werden sie in das terinnen und Kundenberater, die Kundinnen und Kunden in der Schweiz bedienen,

Registrierungspflicht erfasst.

1.3.2.4 Grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen

würden. Eine grenzüberscheitende Dienstleistung liegt vor, wenn ein Finanz- dienstleister mit Sitz im Ausland eine Dienstleistung an eine Kundin oder einen Kunden in der Schweiz erbringt. Dabei kann die Dienstleistung ohne dauernde Beauftragten in der Schweiz erbracht werden. Besteht eine dauernde physische lassung oder Vertretung in der Schweiz zu errichten. Um für Kundinnen und Kunden bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen einen

17die gleichen Verhaltensregeln einhalten müssen wie die schweizerischen und sich

neu in der Schweiz registrieren lassen. Der Umstand, dass sich der Finanz- dienstleister im Ausland befindet, kann die zivilrechtliche Durchsetzung privatrecht- licher Ansprüche erschweren. Dies gilt namentlich bei der Anerkennung und Voll- streckung eines in der Schweiz erstrittenen Urteils im Ausland.

1.3.3 Anbieten von Finanzinstrumenten

Beim Geltungsbereich für die Vorschriften zur Dokumentation für Finanzinstrumen- te ist zu unterscheiden zwischen den Vorschriften zur Erstellung eines Prospekts und den Vorgaben an das Basisinformationsblatt (BIB). oder von der Schweiz aus angebotenen Effekten Anwendung finden. Als Effekten gelten dabei wie heute vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten (Art. 2 Bst. a BEHG und 2

Bst. a FinfraG

8 ). Die heute bestehenden Bestimmungen im Obligationenrecht (OR) 9 werden aufgehoben 10 Die Prospektvorschriften sind zweistufig. Sie orientieren sich an den Anforderungen an den Prospekt in der Richtlinie 2003/71/EG 11 (hiernach Prospektrichtlinie oder ProspRL) und sehen namentlich bei Emittenten, die nach den Vorschriften des OR Richtet sich ein Angebot für ein Finanzinstrument an Privatkundinnen und -kunden,quotesdbs_dbs26.pdfusesText_32
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