Gefahrgutverordnung See (GGVSee)
12 déc. 2019 Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See vom 21. ... 1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 07.
Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV)
26 mars 2021 Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 11. ... der Gefahrgutverordnung Straße Eisenbahn und Binnenschifffahrt ...
Neuigkeiten im Gefahrgutrecht Stand: Juni 2022 Aktuelle
Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen über Gefahrgutverordnung Straße Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung ...
Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher
26 mars 2021 Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutkostenverordnung vom 11. ... 3. der Benannten Stellen nach § 12 der Gefahrgutverordnung Straße ...
Gefahrgutverordnung Straße Eisenbahn und Binnenschifffahrt
2 juin 2021 Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße Eisenbahn und ... 1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 11.
Bundesrat 394/19 Verordnung
28 août 2019 Änderung der Gefahrgutverordnung See. Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezem- ber 2017 (BGBl.
Referentenentwurf
des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Änderung der Gefahrgutverordnung Straße Eisenbahn und Binnenschifffahrt.
Amtsblatt
Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 22. Januar 2013. (BGBl. I Seite 110).
rseb-2021.pdf
15 avr. 2021 die Gefahrgutverordnung Straße Eisenbahn und Bin- nenschifffahrt (GGVSEB) in der ... die GGVSEB in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
Fahrwegbestimmung für die Beförderung von Gefahrgütern nach
1 janv. 2021 ... und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße. Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB) in der Bekanntmachung der Neufassung.
Richtlinien
zur Durchführung derGefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt (GGVSEB)
und weiterer gefahrgutrechtlicherVerordnungen
(Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut)Vom 15. April 2021
BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR
UND DIGITALE INFRASTRUKTUR
-Dokument Nr. B 2207Vom 15. April 2021
-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 04/214Durchführungsrichtlinien - Gefahrgut
-Verlag Borgmann GmbH & Co KGSchleefstraße 14
D-44287 Dortmund Tel.: 0231 128047 Fax: 0231 125640E-Mail: info@verkehrsblatt.de
Internet: www.verkehrsblatt.de
-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 04/21Gültiger Stand:
April 2021
Hinweis:
dem Stand der bis zum Zeitpunkt der Auslieferung ver- wurden im vorliegenden Text eingearbeitet oder durchEine notwendige
den Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und di- gitale Infrastruktur - wird daher zur Aktualisierung empfohlen.Haftungsausschluss:
Eine Haftung, die über den Ersatz fehlerhafter Druckstü- cke hinausgeht, ist ausgeschlossen. - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Intrastruktur derBundesrepublik Deutschland
Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverord- nung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGV-SEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnun-
gen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) -RSEB-Bonn, den 15 .April 2021
G 16/3642.71/2021-3
Hiermit gebe ich die Richtlinien zur Durchführung der Ge- fahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff- fahrt und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen -RSEB- bekannt. Diese Richtlinien berücksichtigen - die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Bin- nenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung der Bekannt- - die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) in der - die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) in der vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 fahrgut -RSEB- vom 30. April 2019 (VkBl. 2019 S. 306) auf. Die neuen Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut wurden den ausgearbeitet und sollen als deren allgemeine Ver- waltungsvorschriften eingeführt werden, um eine einheit- liche Durchführung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften im Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr in Der Wortlaut der Richtlinien wird in einem Sonderdruck zu kann vom Verkehrsblatt-Verlag, Schleefstraße 14, 44287Dortmund, Fax 0231/ 125640, bezogen werden.
Bundesministerium für Verkehr und
digitale InfrastrukturIm Auftrag
Gudula Schwan
Durchführungsrichtlinien - Gefahrgut
-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 04/215Inhaltsverzeichnis:Abschnitt I:
Abschnitt II:
Abschnitt III:
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1:
Anlage 2:
Artikel 6 (Ausnahmen) der Richtlinie 2008/68/EG
Anlage 3:
Muster für den Untersuchungsbericht nach Unterabschnitt 1.16.3.1 ADNAnlage 4:
Antrag auf Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 der GGVSEBAnlage 5:
Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 der GGVSEBAnlage 6:
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 der GGV�SEBAnlage 7:
Buß- und Verwarnungsgeldkatalog
Anlage 7a:
Anlage 8:
Anlage 9:
Muster für die Bekanntgabe der TunnelkategorienAnlage 10:
tungenAnlage 11:
se 2Anlage 12:
- offen -Anlage 13:
Hinweise zur Ausführung der Kapitel 4.3 und 6.8 ADR/RIDAnlage 14:
in Verbindung mit Kapitel 6.7, 6.8, 6.9 und 6.10 ADR/RIDAnlage 15:
der ADR-ZulassungsbescheinigungAnlage 16:
Anleitung zum Ausfüllen der ADR-ZulassungsbescheinigungAnlage 17:
Anlage 18:
Erstellung der Tankcodes für spezielle Tanks bzw. Tanks nach den Übergangsvorschriften des ADR mit
Festlegung der Verwendung
Anlage 19:
-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 04/216Durchführungsrichtlinien - Gefahrgut
in Abschnitt I: in Abschnitt II A: in Abschnitt II B: in Abschnitt II C:-die ODV vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015
in Abschnitt III:-das ADR in der Fassung der 28. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 757),
-das RID in der Fassung der 22. RID-Änderungsverordnung vom 26. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 856) und
-das ADN in der Fassung der 8. ADN-Änderungsverordnung vom 23. November 2020 (BGBl. 2020 II S. 1035).
Durchführungsrichtlinien - Gefahrgut
-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 04/217Abschnitt IZu § 1 Geltungsbereich
mit einheitlicher Nutzerordnung handelt. 1.2 schrift VC 3 ADR/RID festgelegten Normen.Zu § 2 Begriffsbestimmungen
2.1In diese Verordnung wurden keine Begriffsbestimmungen aufgenommen, die bereits wortgleich im ADR/RID/
ADN enthalten sind. Aufgenommen wurden nur Begriffe, die im Rahmen dieser Verordnung erweitert oder zu verwenden. nach Unterabschnitt 4.1.3.8 ADR/RID. bewirken, führen zu einer Anpassung der Angabe im Feld T. 2.4.B C des ADN ein. Nur so kann Rechtssicherheit für die Verwendung von Tankschiffen erreicht werden. 2.5.SEin Tunnel im Sinne des Kapitels 1.9 ADR ist ein Bauwerk im Sinne der Richtlinien für die Ausstattung und den
Betrieb von Straßentunneln (RABT) Ausgabe 2006 (Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/2006 vom
3.13.1.2 bekannt ist. Ist diese Benennung des Gutes unbekannt und sind die notwendigen Angaben auch nicht
1, 2, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1 und 5.2 an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den
Eichen
87, 12205 Berlin) gerichtet werden. Für die Anfrage wird das Formblatt nach
Anlage 1
der RSEBZu § 4 Allgemeine Sicherheitsp�ichten
gung der Kriterien der Gefahrenkategorien nach der Anlage 3 zur GGKontrollV zu prüfen.Zu § 5 Ausnahmen
5.1Für den Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach § 5 der GGVSEB wird das Formblatt nach Anlage 1 der
RSEB empfohlen.
5.2oder 4 durchlaufen. Das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie ist nicht erforderlich für zeitlich zu
-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 04/218Durchführungsrichtlinien - Gefahrgut
begrenzende Einzelgenehmigungen nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie sowie für Genehmigungen nach den
Anlage 2
der RSEB. (1) Ausnahme deren Entwurf zur Vorlage bei der KOM (Vorgaben siehe (5)). (2)Die Entwürfe für Ausnahmen nach Artikel 6 Absatz 2 sind dem BMVI zuzuleiten. Das BMVI leitet die Ent-
würfe kurzfristig der KOM zur Durchführung des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 2 der RL 2008/68/EG
Unterrichtung über diese.
(3) Das BMVI sieht von der Meldung eines Ausnahmesachverhaltes im Einvernehmen mit dem jeweiligen Land/dem EBA/der GDWS ab, wenn der Ausnahmesachverhalt bereits von der KOM beurteilt und für Deutschland akzeptiert worden ist. Danach kann die Ausnahme im Rahmen der 6-Jahresfrist erteilt wer- jeweils geltenden Fassung. (4) Das BMVI teilt dem jeweiligen Land/dem EBA/der GDWS die Beratungsergebnisse der KOM mit. DieNur bei einer zustimmenden Entscheidung der KOM darf eine Ausnahme erteilt werden, fehlt es an dieser
aus. Darauf ist in der Mitteilung des Landes/des EBA/der GDWS an den Antragsteller hinzuweisen. (5) Die Ausnahmesachverhalte für die Meldungen an die KOM sollen folgende Angaben enthalten:2. Angabe der Fundstellen, von denen in dem Ausnahmesachverhalt abgewichen wird.
die diesen Ausnahmesachverhalt zulassen wollen.4. Angabe des Artikels 6 Absatz 2 der RL 2008/68/EG, auf den sich der Ausnahmesachverhalt stützt.
Sicherheit gegenüber den Vorschriften des ADR/RID/ADN erreicht wird. Diese Beschreibung soll derDiese Mindestangaben sollen auch für die Ausformulierung der Ausnahmeentscheidungen nach Artikel 6
Absatz 5 verwendet werden.
5.4terleitung eines Ausnahmeantrags abzulehnen. Da das BMVI für den Mitgliedstaat den Antrag bei der KOM
Ergibt diese Prüfung, dass die Voraussetzungen für die Weiterleitung nicht vorliegen, teilt das BMVI dies unter
5.5 nahmen sind die nachfolgenden Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 5 zu beachten:1. Ausnahmen dürfen nur ausnahmsweise erteilt werden, dies bedeutet, dass keine Vielzahl nicht be-
Durchführungsrichtlinien - Gefahrgut
-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 04/2192. In der Regel ist das Fortbestehen der Sicherheit gutachterlich zu belegen.
3. Unter anderen Bedingungen bedeutet, dass die Vorschrift, von der abgewichen wird, benannt und die
"anderen Bedingungen" festgelegt werden. gen.6. Einzelgenehmigung bedeutet, dass es sich um einen oder mehrere namentlich genannte Adressaten
und einen beschriebenen Vorgang handelt. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Adressat weitere
5.6.SAusnahmen dürfen auch für Fahrzeuge erteilt werden, die unter den Begriff "Fahrzeuge" der GGVSEB nicht
jedoch unter den Begriff "Fahrzeuge" der RL 2008/68/EG fallen. Bei diesbezüglichen Ausnahmen gelten die
5.7 Nach § 5 Absatz 4 Satz 1 der GGVSEB hat der Antragsteller bei Abweichungen vom ADR/RID/ADN in der
sowie die zur Herabminderung dieser Gefahren notwendigen Sicherheitsvorkehrungen exakt und nachprüfbar
darzulegen. Es müssen alle maßgeblichen Daten und Fakten für eine sachgerechte Entscheidung über die
Gütern:
Chemische und physikalische Untersuchungsstellen (z. B. wissenschaftliche Institute), anerkannte Che-
miker/Physiker. b) Für Verpackungen (einschließlich Zusammenpacken und Zusammenladen): c)Für Kraftfahrzeuge und deren Ausrüstung:
14 Absatz
d) von Batterie-Fahrzeugen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC) und deren Ausrüstung:Benannte Stellen nach § 16 der ODV sowie für Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und deren
Ausrüstung:
auch anerkannte Prüfstellen nach § 9 der GGVSEB. e)Benannte Stellen nach § 16 der ODV.
f)Für Binnenschiffe und deren Ausrüstung:
fachlich geeigneten Personen und Dienststellen gutachterliche Stellungnahmen (Gutachten im Sinne von § 5
Absatz 4 der GGVSEB) erstellen. Diese gutachterlichen Stellungnahmen sind an keine bestimmte Form ge-
-Dokument Nr. B 2207 - Vers. 04/2110Durchführungsrichtlinien - Gefahrgut
BW:Postfach 53 43
76035 KarlsruheNI:
Verkehr
30453 Hannover
Binnenschifffahrt:
Verkehr und Digitalisierung
Friedrichswall 1
30159 Hannover
BY: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau undVerkehr
Franz-Josef-Strauß-Ring 4
80539 München
NW:Landesbetrieb Mess- und Eichwesen (LBME) NRW
Betriebsstelle Eichamt Dortmund
Kronprinzenstraße 51
44135 Dortmund
Binnenschifffahrt:
Ministerium für Verkehr
Stadttor 1
40219 Düsseldorf
BE: Landesamt für Bürger- und OrdnungsangelegenheitenPuttkamerstraße 16-18
10958 Berlin RP:
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft undWeinbau
Stiftsstraße 9
55116 Mainz
BB: Ministerium für Infrastruktur und LandesplanungHenning-von-Tresckow-Str. 2-8
14467 PotsdamSL:
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr66119 Saarbrücken
HB:Referat 30
Zweite Schlachtpforte 3
28195 BremenSN:
Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Referat 43
Hausanschrift
Stauffenbergallee 24
01099 Dresden
Postanschrift:
Postfach 10 07 63
01077 Dresden
HH: - Polizei - - WSP 521 -Zentralstelle Gefahrgutüberwachung
Wilstorfer Straße 100
21073 HamburgST:
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