[PDF] Allgemeinverfügung der Gemeinde Schlangen über das Verbot von





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Bekanntmachungen von Veranstaltungen

Bekanntmachung von Veranstaltungen. Die Gemeinde Schaan und der SAL bieten Ihnen verschiedene Möglichkeiten um Ihre. Veranstaltung zu bewerben.



a Bekanntmachungen von Veranstaltungen

Bekanntmachung von Veranstaltungen. Die Gemeinde Schaan und der SAL bieten Ihnen verschiedene Möglichkeiten um Ihre. Veranstaltung zu bewerben.



Veranstaltung Bekanntmachungen

15 mai 2008 Der Beteiligungsbericht 2006 über die wirtschaftliche. Beteiligung der Gemeinde Rosenbach liegt vom. 06.05.08 – 13.05.08 in der ...



Amtliche Bekanntmachungen des Amtes Am Peenestrom und der

13 mars 2020 Gemeinde Lütow - Entwurfs- und Auslegungsbeschluss ... Veranstaltungen März/April 2020 ... Veranstaltungen der Gemeinde Sauzin -.



Veranstaltungen und Termine Amtliche Bekanntmachungen

21 sept. 2019 Amtliches Publikationsorgan der Gemeinde Nesslau. Herausgeber/Redaktion: Gemeinderatskanzlei Nesslau Hauptstrasse 24



Allgemeinverfügung der Gemeinde Schlangen über das Verbot von

18 mars 2020 Fassung der Bekanntmachung vom 12. ... Alle Veranstaltungen im gesamten Gebiet der Gemeinde Schlangen werden hiermit untersagt.



Veranstaltungen und Termine Amtliche Bekanntmachungen

20 sept. 2018 Amtliches Publikationsorgan der Gemeinde Nesslau. Herausgeber/Redaktion: Gemeinderatskanzlei Nesslau Hauptstrasse 24



Neufassung der Entgelttarife und der Nutzungsentgelte für die

1 août 2020 Veranstaltungen der Gemeinde Swisttal. -. Veranstaltungen der Swisttaler Schulen. -. Veranstaltungen der Ortsausschüsse für Senioren und ...



Veranstaltungen und Termine Amtliche Bekanntmachungen

1 nov. 2018 Amtliches Publikationsorgan der Gemeinde Nesslau. Herausgeber/Redaktion: Gemeinderatskanzlei Nesslau Hauptstrasse 24



BEKANNTMACHUNGEN DER GEMEINDE VILLNACHERN

2 mai 2022 ANLÄSSE UND VERANSTALTUNGEN SAISON 2022 - IG-BADI. Wie gewohnt werden noch weitere Anlässe der IG Badi im Jahr stattfinden.

Allgemeinverfügung

der Gemeinde Schlangen über das Verbot von Veranstaltungen und die Anordnung weiterer kontaktreduzierender Maßnahmen Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) vom 28. November 2000 und §§ 35 Satz 2, 41 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der unter Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 16.03.2020.

1. Alle Veranstaltungen im gesamten Gebiet der Gemeinde Schlangen werden hiermit

untersagt. Ausgenommen hiervon sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der zu dienen bestimmt sind.

2. Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet oder einem

besonderen betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert-Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus einem dieser Gebiete folgende Einrichtungen nicht betreten: a) Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege- Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB beziehungsweise einzustellen: - Alle Kneipen, Cafés, Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos und Museen und - Alle Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von

Einrichtungen

und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen - Reisebusreisen - Alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und

Freizeiteinrichtungen

4. Der Zugang zu Angeboten von Bibliotheken, sowie Mensen, Restaurants,

- Besucherregistrierung mit Kontaktdaten (insbesondere Name, Vorname, Anschrift,

Mail-Adresse, Telefonnummer, Datum des Besuches)

- Reglementierung der Besucherzahl, - Hygienemaßnahmen, Die Regelungen gelten für den Innen- und Außenbereich der genannten Einrichtungen.

6 Uhr bis 15 Uhr begrenzt.

6. Von der Regelung der Ziffer 5 dieser Allgemeinverfügung sind folgende Betriebe des

Einzelhandels ausgenommen:

- Abhol- und Lieferdienste - Apotheken - Drogerien - Tankstellen - Banken und Sparkassen - Poststellen - Reinigungen - Waschsalons - Zeitungsverkauf - Bau- und Gartenbau - Großhandel Die Öffnung hat unter Einhaltung geltender Hygieneregelungen zu erfolgen. Der Zutritt

7. Dienstleister und Handwerker sind von der Regelung der Ziffer 5 dieser

Allgemeinverfügung ausgeschlossen.

Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr gestattet. Dies gilt nicht für

Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag.

9. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.

rensgesetzes für das Land NRW (VwVfG NRW) einen Tag nach der Bekanntmachung als Lippe (Kreisblatt) und auf der Internetseite der Gemeinde Schlangen.

Begründung:

Die Gemeinde Schlangen ist nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG i.V.m. § 3 ZVO-IfSG für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des

§ 2 Nr. 1 IfSG.

Die angeordneten Maßnahmen ergehen auf Grund der derzeitigen Einstufung der Verbreitung des neuen Coronavirus (Sars-CoV-2) als Pandemie durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO). Die WHO definiert eine Pandemie als eine Situation, in Teil von ihr erkrankt". Zudem besteht auf Grund der Risikobewertung des Robert Kochs Instituts weiterhin auf globaler Ebene eine sich sehr dynamisch entwickelnde und ernst zu Seit im Dezember 2019 erstmals in China Menschen von einer neuartigen Lungenkrankheit befallen wurden, breitet sich das Virus SARS-CoV-2 immer weiter aus. Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen. Übertragungen sind im privaten und unter ungünstigen Bedingungen zu einer Übertragung auf die anwesenden Personen kommen. Risikobewertung mit dieser Verfügung die o. a. Maßnahmen in ihrem Gemeindegebiet an. rechnen ist. Sollte die Entwicklung zeigen, dass die Maßnahmen schon zu einem früheren

Maßnahme erfolgen.

Durch die Einstufung der WHO als Pandemiefall sowie die weiter steigenden Infektionszahlen innerhalb der letzten 24 Stunden sind andere Maßnahmen, die Gefahr ausreichend zu mildern, nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. beizutragen und daher erforderlich. effektiv. Insbesondere ist es nicht ausreichend, das Betreten der vorgenannten Institutionen Die vorgenannten Maßnahmen sind geeignet, erforderlich und angemessen, um die konkret drohende Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen abzuwehren. Diese sind, stehen erhebliche gesundheitliche Gefahren bei der unkontrollierten und nicht mehr hoher Bedeutung. Um dem staatlichen Schutzauftrag gerecht zu werden, sind die Verbote Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung. Auf die Strafvorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird hingewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Minden erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO- und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehr-Verordnung ERVV) vom 24.11.2017 (BGBI. S. 3803) einzureichen.

Schlangen, den 18.03.2020

Ulrich Knorr

Bürgermeister

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