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Besonderes Kirchgeld

Für alle Fragen zum besonderen Kirchgeld und zur Kir- chensteuer allgemein haben die Evangelische Kirche von. Westfalen und die Lippische Landeskirche 



Informationen zum besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener

Informationen zum besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe. Die Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig die Evangelisch-lutherische Landeskirche 



Besonderes Kirchgeld in glaubens- verschiedener Ehe

Da dies die Grundlage für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes ist kann das besondere Kirchgeld erst mit dem Einkommen- steuerbescheid errechnet und 



Informationsblatt zum „besonderen Kirchgeld“

23?/01?/2021 Das besondere Kirchgeld wird in bestimmten Fällen der sogenannten glaubensver- ... Möglichkeiten der Vermeidung des besonderen Kirchgelds.



Das Kreuz mit der Kirchensteuer und dem besonderen Kirchgeld

Wie wir das „besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe“ vermeiden und den Kirchen zeigen wie es besser geht.



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Wer zahlt das besondere Kirchgeld? • Sie sind Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. • Sie sind verheiratet. • Sie werden gemeinsam veranlagt 



Beispiele für die Berechnung des besonderen Kirchgeldes

Es wird deshalb kein besonderes Kirchgeld festgesetzt. 2. Herr Meier ist Mitglied der evangelischen Kirche und hat kein eigenes Einkommen. Seine Ehefrau 



Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat

11?/03?/2021 Zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft ist eine ...



Deutscher Bundestag

17?/06?/2010 zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Kirchgeld. ... Lücke will das besondere Kirchgeld schließen indem es auf der Grundlage des ...



Seite 1 von 2 Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse

03?/04?/2020 Zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft ist eine ...

www.bayern-evangelisch.de

Evangelisch-Lutherische

Kirche in Bayern

Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern

Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern Katharina-von-Bora-Straße 11-13 | 80 333 München Telefon Zentrale: 089/5595-0 | Telefax: 089/5595-666

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Das besondere Kirchgeld wird von allen Evangelisch-Lutherischen Landeskirchen in Deutschland erhoben, von den meis-

ten schon seit vielen Jahren. Der Hintergrund für die Erhebung des be sonderen Kirchgeldes ist die Auffassung, dass sich er Finanzierung der kirchlichen Arbeit beteiligt.

Das besondere Kirchgeld berücksichtigt gegebenenfalls die durch die Ehe gesteigerte wirtschaftliche Leistungskraft des

Bundesverfas-

tigt worden.

Wer zahlt das besondere Kirchgeld?

Sie sind Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.

Sie sind verheiratet.

Sie werden gemeinsam veranlagt, das heißt, Sie haben dem Staat gegenü gemeinsames Einkommen beider Ehepartner behandelt werden soll. emein-

Sie haben kein beziehungsweise ein geringeres Einkommen als Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin.

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Evangelisch-Lutherische

Kirche in Bayern

des gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach folgender Tabelle berechnet: Stufe

Gemeinsames Einkommen Kirchgeld in Euro

1

30.000 - 37.499 96

2

37.500 - 49.999 156

3

50.000 - 62.499 276

4

62.500 - 74.999 396

5

75.000 - 87.499 540

6

87.500 - 99.999 696

7

100.000 - 124.999 840

8

125.000 - 149.999 1.200

9

150.000 - 174.999 1.560

10

175.000 - 199.999 1.860

11

200.000 - 249.999 2.220

12

250.000 - 299.999 2.940

13

300.000 und mehr 3.600

Das besondere Kirchgeld wird nur dann erhoben, wenn es die Kircheneinkom mensteuer übersteigt. Hierzu wird eine nsteuer, die gezahlte Kirchensteuer wird angerechnet. e dieses Gesamteinkommens berechnet. Es wird somit nur ein kleinerer Teil des Gesamteinkommens versteuert. Somit wird also nicht der Ehepartne r, der nicht Mitglied unserer Kirche ist, zur Steuer herangezogen, sondern nur das Kirchenmitglied sel bst zahlt seinen Anteil. Im Unterschied zu anderen Landeskirchen bezieht die bayerische Landeskir

Berechnung des besonderen Kirchgeldes ein, die der Ehegatte des Kirchensteuerpflichtigen an eine sonstige Kirche, Religi-

onsgemeinschaft oder weltanschauliche Gemeinschaft entrichtet.quotesdbs_dbs27.pdfusesText_33
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