[PDF] Betreutes Mutter-Kind-Wohnen - AWO Jugend und Familie
Betreutes Mutter-Kind-Wohnen ist eine stationäre Jugendhilfeeinrichtung nach § 19 SGB VIII für Mütter/ Väter mit einem oder mehreren Kindern (bis 6 Jahre)
[PDF] 23 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder nach
Appartements im Mutter/Vater- und Kind-Heim • Außenwohngruppen • Wohngemeinschaften • Appartementhäuser • betreute Einzelwohnungen
[PDF] GEMEINSAME WOHNFORMEN FÜR MÜTTER/VÄTER UND
ung bis hin zum ambulant betreuten Einzelwohnen gemeint Allen Wohnfor- Angebote und Hilfen für Mütter (Väter) und ihre Kinder richten sich glei-
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Die Kindeswohl Berlin gGmbH bietet ein betreutes Einzelwohnen nach § 19 SGB VIII für junge volljährige Mütter oder Väter und deren Kind/Kinder an
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wir flexibel als Anschlusshilfe vom Betreutes Einzelwohnen Mutter/Vater Kind anbieten ? Ziele: Einzelwohnen-Mutter/Vater-Kind: Die Mütter/Väter oder
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Das Therapeutische Wohnen im Mutter-Kind-Verbund von PROWO e V bietet Müttern und ihren Kinder in kleinen Wohneinheiten Betreutes Einzelwohnen in
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SONA-Soziale Nachbarschaft für betreutes Wohnen gGmbH Weitere Projekte des Fachbereichs Mutter/Vater-Kind Seydelstraße 34a 10117 Berlin-Mitte
GEMEINSAME WOHNFORMEN
FÜR MÜTTER/VÄTER UND KINDER
IN KATHOLISCHER TRÄGERSCHAFT
fachliche standards der arbeitImpressum
Herausgeber:
Zentrale Fachstelle Gemeinsame Wohnformen
Sozialdienst katholischer Frauen Gesamtverein e.V.Petra Winkelmann
Agnes-Neuhaus-Str. 5
44135 Dortmund
Tel.:0231 557026-0
Fax:0231 557026-60
www.skf-zentrale.deRedaktionelle Mitwirkung:
Marie-Luise Balter-Leistner, Daniela Doßmann,
Beate Frank, Kirsten Trumpold
Gestaltung:
Druck:
Rhein-Ruhr Druck GmbH und Co. KG, Dortmund
Dortmund, Juli 2012
3Gemeinsame Wohnformen
(§ 19 SGB VIII) 1Fachliche Standards der Arbeit
Tradition. Erste Einrichtungen entstanden im letzten Viertel des 19.JahrKinder.
igkeit ate essi- onelle Bindung. 2 gen zur Fürsorgeerziehung im Bürgerlichen Gesetzbuch von 1900, das Inkrafttreten des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes 1924 und die Nach- kriegsnovelle zum Jugendhilferecht. Nach dem zweiten Weltkrieg war ein erheblicher Anstieg der Hilfen für "nichteheliche Mütter" und ihre Kinder zu verzeichnen, die zunehmend auch eine Alternative zur Trennung von Mutter und Kind und Unterbringung von schaft den gesellschaftlichen Entwicklungen und Problemlagen von allein stehenden Schwangeren/Müttern mit Kindern entsprechend weiterentwi- ckelt und zunehmend auch intern differenziert. Wenn im nachfolgenden Text von Einrichtungen gesprochen wird, so sind ung bis hin zum ambulant betreuten Einzelwohnen gemeint. Allen Wohnfor men ist gemeinsam, dass sie an ein Hilfesystem angebunden sind, das ein 1das Kinder- und Jugendhilfegesetz richtet das angebot der gemeinsamen Wohnformen gleichermaßen an mütter und
it Kindern in einer einrichtung, dass im text der terminus mutter-Kind-einrichtungen verwendet wird. 21, brockmeyer-Verlag 1993, s. 43
1. VORBEMERKUNGEN
4 kunft und KonfessionElternrechte und
Kinderrechte
Hilfen für zwei
Generationen
Unterstützung
ins besondere für alleinerziehendeMütter und ihre Kinder2. GrundWerte und
PrinziPien der arbeit
5Inklusion
Partizipation
Belastungen der
Hilfesuchenden
Ressourcen-
orientierung3. PersonenKreis undProblemlaGen
der KinderPlatz haben
leben oder eine Trennung dem Kind entscheiden, bei der Entwicklung getrennter Lebensperspektiven für sich und das KindBewohnerinnen.
4.2 Regelleistungen
darf der Schwangeren/Mutter und des Kindes abgestimmt, wie er im Hilfe- ben wird. beratung, Gruppenarbeit, Anregung, Anleitung, Training, Modelllernen usw.) praktiziert. hkindliche ehmenBeratungs-, Begleitungs- und Kontrollaufgaben.
individuelle hilfeplanung4. DIE PÄDAGOGISCHE ARBEIT
sicherung desKindeswohls
74.2.1 Vor der Aufnahme
der Hilfe der Interessentin gewinnen (inkl. Auswertung von Berichten/Gutachten)4.2.2 Aufnahme- und Orientierungsphase
(Dreieckskontrakte)Schwangeren/Mutter und Kind
4.2.3 Stabilisierungsphase
Herkunftsfamilie)
(Paarberatung mit Blick auf das Kind)84.2.3 Stabilisierungsphase
Mutter-Kind-Beziehung:
der Kinder Beziehung/Interaktionen (z.B. durch videogestützte entwicklungs- psychologische Beratung) anderen Diensten der Bezugspersonen (z.B. Schulbesuch, Ausbildung).Hilfen im lebenspraktischen Bereich:
sozialen Umfeldes).Gesundheitsvorsorge:
von Müttern und Kindern 94.2.3 Stabilisierungsphase
bzw. Beendigung einer AusbildungVereinbarkeit von Beruf und Familie.
Freizeitgestaltung:
Ansprüche oder Sozialleistungen z.B.:
"Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"Arbeit mit dem Partner/dem Vater des Kindes:
Hilfe und Unterstützung bei Rechtsunsicherheiten:Zeitschriftenabonnements etc.)
104.2.4 Auszugsphase
Umzugs organisation
und Wohnform nach dem Auszug4.3 Bedarfsorientierte Leistungen
Neben den zuvor genannten Regelleistungen werden je nach Konzept in gehalten, die ausgehend vom Einzelfall und den Vereinbarungen bei derBeispielhaft sind hier zu nennen:
Unterbringung in Einrichtungen für Mütter mit geistigen Behinderungen und ihre Kinder rungen der Kinder individuelle zusatzleistungen 115. RAHMENBEDINGUNGEN
Weitgehend verfügen die mütter mit ihrem Kind über abgeschlossen e (z.b. frühstückstreff am Wochenende, Gruppenangebote wie baby massage, PeKiP-Gruppen, hausversammlungen usw.) zur Verfügung. hen Gesichtspunkten eingerichtet und ausgestattet sind. auf behinderten gerechte ausstattung wird hingewirkt. um angeboten. zur Verfügung. auf eine angemessene ausstattung mit sachmitteln (z.b. bürokommuni kationsmittel, wie Pc, internet und fax) wird geachtet. ter zurVerfügung stehen.
5.2 Personelle Standards
ipl.) ginnen ba). kenschwestern, aber auch Verwaltungsangestellte, hauswirtschafterinnen, hausmeister werden entsprechend der Konzeption der jeweiligen einrich- tung nach bedarf angestellt.Wohnformen
12Die MitarbeiterInnen arbeiten in einem festen Team. Eine kontinuierliche
sowie geregelte Arbeitszeiten.5.3 Institutionelle Standards
In der Regel arbeiten die Mutter-Kind-Einrichtungen auf der Grundlage Mit dem Bundeskinderschutzgesetz (2012) wurden die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung konkretisiert und insbesondere im Hinblick auf die Rechte der Kinder und ihren Schutz neu formuliert. entwicklungsvereinbarungen ab. Die Hilfen werden in unterschiedlichen Wohn- und Betreuungsformen (sta- sich als Hilfesystem und halten ein differenziertes Betreuungsangebot vor. Sie leisten Begleitung, Hilfe und Unterstützung je nach individuellem Bedarf und über eine ausreichende Infrastruktur verfügen sollen. Eine gute Ver- netzung mit anderen Diensten und Einrichtungen vor Ort ist Voraussetzung betriebserlaubnis leistungs, entgelt- lungvereinbarungenteamarbeit 14 das Angebot der Einrichtung und die damit verbundenen Hilfen informiert tenden Dienste (wie z.B. die Schwangerschaftsberatungsstellen) umfassend über das Hilfeangebot der einzelnen Einrichtungen mit den je unterschied- lichen Wohn- und Betreuungsformen informiert. Öffentlichkeitsarbeit vollzieht (Prospekte, Jahresberichte etc.) oder über die neuen Medien (Internet). über sozial benachteiligten Schwangeren/Müttern mit Kindern durch In- formation über deren Lebenssituation und damit eine bessere Integrati on dieser Familien im Gemeinwesen.9.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII)
rung. Kinder richten sich gleichberechtigt an die Eltern und Kinder. Die Anerken-9.2 Bundessozialhilfegesetz (SGB XII)
Im Bundessozialhilfegesetz gibt es weitere gesetzliche Grundlagen für für behinderte Menschen, z.B. für seelisch und/oder geistig behinderte rer sozialer Schwierigkeiten). alamt zu stellen.8. ÖffentlichKeitsarbeit
Darstellung der
Angebote
schaftlichen Teilhabe9. rechtsGrundlaGen
§ 19 SGB VIII
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