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ung bis hin zum ambulant betreuten Einzelwohnen gemeint Allen Wohnfor- Angebote und Hilfen für Mütter (Väter) und ihre Kinder richten sich glei-



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GEMEINSAME WOHNFORMEN

FÜR MÜTTER/VÄTER UND KINDER

IN KATHOLISCHER TRÄGERSCHAFT

fachliche standards der arbeit

Impressum

Herausgeber:

Zentrale Fachstelle Gemeinsame Wohnformen

Sozialdienst katholischer Frauen Gesamtverein e.V.

Petra Winkelmann

Agnes-Neuhaus-Str. 5

44135 Dortmund

Tel.:

0231 557026-0

Fax:

0231 557026-60

www.skf-zentrale.de

Redaktionelle Mitwirkung:

Marie-Luise Balter-Leistner, Daniela Doßmann,

Beate Frank, Kirsten Trumpold

Gestaltung:

Druck:

Rhein-Ruhr Druck GmbH und Co. KG, Dortmund

Dortmund, Juli 2012

3

Gemeinsame Wohnformen

(§ 19 SGB VIII) 1

Fachliche Standards der Arbeit

Tradition. Erste Einrichtungen entstanden im letzten Viertel des 19.Jahr

Kinder.

igkeit ate essi- onelle Bindung. 2 gen zur Fürsorgeerziehung im Bürgerlichen Gesetzbuch von 1900, das Inkrafttreten des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes 1924 und die Nach- kriegsnovelle zum Jugendhilferecht. Nach dem zweiten Weltkrieg war ein erheblicher Anstieg der Hilfen für "nichteheliche Mütter" und ihre Kinder zu verzeichnen, die zunehmend auch eine Alternative zur Trennung von Mutter und Kind und Unterbringung von schaft den gesellschaftlichen Entwicklungen und Problemlagen von allein stehenden Schwangeren/Müttern mit Kindern entsprechend weiterentwi- ckelt und zunehmend auch intern differenziert. Wenn im nachfolgenden Text von Einrichtungen gesprochen wird, so sind ung bis hin zum ambulant betreuten Einzelwohnen gemeint. Allen Wohnfor men ist gemeinsam, dass sie an ein Hilfesystem angebunden sind, das ein 1

das Kinder- und Jugendhilfegesetz richtet das angebot der gemeinsamen Wohnformen gleichermaßen an mütter und

it Kindern in einer einrichtung, dass im text der terminus mutter-Kind-einrichtungen verwendet wird. 2

1, brockmeyer-Verlag 1993, s. 43

1. VORBEMERKUNGEN

4 kunft und Konfession

Elternrechte und

Kinderrechte

Hilfen für zwei

Generationen

Unterstützung

ins besondere für alleinerziehende

Mütter und ihre Kinder2. GrundWerte und

PrinziPien der arbeit

5

Inklusion

Partizipation

Belastungen der

Hilfesuchenden

Ressourcen-

orientierung3. PersonenKreis und

ProblemlaGen

der Kinder

Platz haben

leben oder eine Trennung dem Kind entscheiden, bei der Entwicklung getrennter Lebensperspektiven für sich und das Kind

Bewohnerinnen.

4.2 Regelleistungen

darf der Schwangeren/Mutter und des Kindes abgestimmt, wie er im Hilfe- ben wird. beratung, Gruppenarbeit, Anregung, Anleitung, Training, Modelllernen usw.) praktiziert. hkindliche ehmen

Beratungs-, Begleitungs- und Kontrollaufgaben.

individuelle hilfeplanung

4. DIE PÄDAGOGISCHE ARBEIT

sicherung des

Kindeswohls

7

4.2.1 Vor der Aufnahme

der Hilfe der Interessentin gewinnen (inkl. Auswertung von Berichten/Gutachten)

4.2.2 Aufnahme- und Orientierungsphase

(Dreieckskontrakte)

Schwangeren/Mutter und Kind

4.2.3 Stabilisierungsphase

Herkunftsfamilie)

(Paarberatung mit Blick auf das Kind)

84.2.3 Stabilisierungsphase

Mutter-Kind-Beziehung:

der Kinder Beziehung/Interaktionen (z.B. durch videogestützte entwicklungs- psychologische Beratung) anderen Diensten der Bezugspersonen (z.B. Schulbesuch, Ausbildung).

Hilfen im lebenspraktischen Bereich:

sozialen Umfeldes).

Gesundheitsvorsorge:

von Müttern und Kindern 9

4.2.3 Stabilisierungsphase

bzw. Beendigung einer Ausbildung

Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Freizeitgestaltung:

Ansprüche oder Sozialleistungen z.B.:

"Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"

Arbeit mit dem Partner/dem Vater des Kindes:

Hilfe und Unterstützung bei Rechtsunsicherheiten:

Zeitschriftenabonnements etc.)

104.2.4 Auszugsphase

Umzugs organisation

und Wohnform nach dem Auszug

4.3 Bedarfsorientierte Leistungen

Neben den zuvor genannten Regelleistungen werden je nach Konzept in gehalten, die ausgehend vom Einzelfall und den Vereinbarungen bei der

Beispielhaft sind hier zu nennen:

Unterbringung in Einrichtungen für Mütter mit geistigen Behinderungen und ihre Kinder rungen der Kinder individuelle zusatzleistungen 11

5. RAHMENBEDINGUNGEN

Weitgehend verfügen die mütter mit ihrem Kind über abgeschlossen e (z.b. frühstückstreff am Wochenende, Gruppenangebote wie baby massage, PeKiP-Gruppen, hausversammlungen usw.) zur Verfügung. hen Gesichtspunkten eingerichtet und ausgestattet sind. auf behinderten gerechte ausstattung wird hingewirkt. um angeboten. zur Verfügung. auf eine angemessene ausstattung mit sachmitteln (z.b. bürokommuni kationsmittel, wie Pc, internet und fax) wird geachtet. ter zur

Verfügung stehen.

5.2 Personelle Standards

ipl.) ginnen ba). kenschwestern, aber auch Verwaltungsangestellte, hauswirtschafterinnen, hausmeister werden entsprechend der Konzeption der jeweiligen einrich- tung nach bedarf angestellt.

Wohnformen

12Die MitarbeiterInnen arbeiten in einem festen Team. Eine kontinuierliche

sowie geregelte Arbeitszeiten.

5.3 Institutionelle Standards

In der Regel arbeiten die Mutter-Kind-Einrichtungen auf der Grundlage Mit dem Bundeskinderschutzgesetz (2012) wurden die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung konkretisiert und insbesondere im Hinblick auf die Rechte der Kinder und ihren Schutz neu formuliert. entwicklungsvereinbarungen ab. Die Hilfen werden in unterschiedlichen Wohn- und Betreuungsformen (sta- sich als Hilfesystem und halten ein differenziertes Betreuungsangebot vor. Sie leisten Begleitung, Hilfe und Unterstützung je nach individuellem Bedarf und über eine ausreichende Infrastruktur verfügen sollen. Eine gute Ver- netzung mit anderen Diensten und Einrichtungen vor Ort ist Voraussetzung betriebserlaubnis leistungs, entgelt- lungvereinbarungenteamarbeit 14 das Angebot der Einrichtung und die damit verbundenen Hilfen informiert tenden Dienste (wie z.B. die Schwangerschaftsberatungsstellen) umfassend über das Hilfeangebot der einzelnen Einrichtungen mit den je unterschied- lichen Wohn- und Betreuungsformen informiert. Öffentlichkeitsarbeit vollzieht (Prospekte, Jahresberichte etc.) oder über die neuen Medien (Internet). über sozial benachteiligten Schwangeren/Müttern mit Kindern durch In- formation über deren Lebenssituation und damit eine bessere Integrati on dieser Familien im Gemeinwesen.

9.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII)

rung. Kinder richten sich gleichberechtigt an die Eltern und Kinder. Die Anerken-

9.2 Bundessozialhilfegesetz (SGB XII)

Im Bundessozialhilfegesetz gibt es weitere gesetzliche Grundlagen für für behinderte Menschen, z.B. für seelisch und/oder geistig behinderte rer sozialer Schwierigkeiten). alamt zu stellen.

8. ÖffentlichKeitsarbeit

Darstellung der

Angebote

schaftlichen Teilhabe

9. rechtsGrundlaGen

§ 19 SGB VIII

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