[PDF] Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI für die teilstationäre Pflege





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SENIOREN WEGWEISER

an. Kontakt und Beratung. Kreisverwaltung Mainz-Bingen. Georg-Rückert-Str. 11. 55218 Ingelheim.



Seniorenwegweiser Mainz-Bretzenheim

Gefördert vom Bundesministerium für Familie Senioren



Die Erstunterzeichner/innen

06.03.2013 Fatma Taspunar für den AWO-Kreisverband Hannover ... Frau Schlau-Knott Geschäftsführerin



Informationsbroschüre „Angebote für Menschen mit Behinderung in

Ambulante BetreuungsDienste Mainz Scheike & Partner (ABD Mainz) Arbeiter-Samariter Bund Kreisverband Mainz-Bingen ... Seniorengruppe in Jugenheim.



WEGWEISER füR MEnSchEn MIt PSychISchER ERkRankunG In

www.kv-rlp.de wilhelm-theodor-römheld-Straße 30 (Bürozentrum Mainz). 55130 Mainz-weisenau ... Ambulanter Betreuungsdienst triftstraße 106.



JAHRESBERICHT

ASB/M. Ressel; ASB KV Mainz-Bingen „Mutmach-Aktion“ für das ASB Seniorenzentrum Mainz im Münchfeld der Kinder aus ... und Betreuungsdienste betreut.



Übersicht der Dienste im Stadtgebiet Kaiserslautern

10.01.2022 Seniorenberatung der Stadt Kaiserslautern. Maxstr.19 67653 Kaiserslautern ... Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Kaiserslautern-Stadt e.



Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI für die teilstationäre Pflege

Caritasverband für die Diözese Mainz e.V. Mainz können für den Pflege- und Betreuungsdienst im Einzelfall abweichende Personalschlüs.



Aus- Fort- und Weiterbildungen für Malteser im Ehrenamt

für Malteser im Ehrenamt in der Diözese Mainz Betreuungsdienst Grundlehrgang (AV 10.4.1) ... Aktivierung von Senioren Menschen mit Behinde-.



Angebote für Menschen mit Behinderung in Mainz

Ambulante BetreuungsDienste Mainz Scheike & Partner (ABD Mainz) Arbeiter-Samariter Bund Kreisverband Mainz-Bingen ... Seniorengruppe in Jugenheim.

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Ziel, Gegenstand und Geltungsbereich des Vertrages..................................................4

§ 2 Allgemeine Pflegeleistungen.............................................................................................5

§ 4 Unterkunft und Verpflegung............................................................................................11

§ 5 Zusatzleistungen..............................................................................................................12

§ 7 Abgrenzung der allgemeinen Pflegeleistungen von Unterkunft und Verpflegung,

§ 8 TagesVNachtpflegevertrag..............................................................................................12

§ 9 Vertragsvoraussetzungen und Vertragserfüllung..........................................................13

§12 Mitteilungen....................................................................................................................15

§ 13 Fachlichkeit und Wirtschaftlichkeit...............................................................................16

§ 14 Dokumentation der Betreuungs- und Pflegeleistungen..............................................16

§ 16 Abwesenheit des Gastes.................................................... 17

§ 17 Zahlungsweise und Rechnungslegung........................................................................18

§ 19 Sicherstellung der Leistungen, Qualifikation des Personals.....................................19

§ 20 Geeignete Nachweise nach § 85 Abs. 3 SGB XI........................ 20

§ 22 Verfahren nach § 75 Abs. 3 SGB XI.............................................................................25

§ 23 Nachweis des PersonaleinsatzesRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRRah

§ 24 Verfahren zum Personalabgleich nach § 84 Abs. 6 SGB XI.....................................28

§ 25 Zugang....................................................................................................................31

§ 26 Mitwirkung...............................................................................................................31

§ 28 Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung............................................................31

und sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und

§ 30 Datenschutz und Schweigepflicht................................................................................32

§ 31 Informationsaustausch..................................................................................................33

§ 32 Inkrafttreten, Kündigung................................................................................................33

§ 33 Salvatorische Klausel....................................................................................................33

- Seite 2 von 39 -

Anlagenverzeichnis

Anlage 1

Anlage 2

Abgrenzung der allgemeinen Pflegeleistungen von Unterkunft und Verpflegung,

Zusatzleistungen gern. § 7

Anlage 3Muster-Personalkostenaufstellung gern. § 20 Anlage 4Muster-Personalkostenaufstellung gern. § 21

Anlage 5Personalabgleich gern. § 24

Anlage 6Personalliste gern. § 24

- Seite 3 von 39 - Ziel, Gegenstand und Geltungsbereich des Vertrages (1) Ziel dieses Rahmenvertrages ist die Sicherstellung wirksamer und wirtschaftlicher Leis ges und selbstbestimmtes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben zu führen. ges-/Nachtpflegeeinrichtung (im Weiteren Pflegeeinrichtung genannt) verantwortet nur Leistungen, die von ihr für den Gast zu erbringen sind. Beobachtet die Pfiegeeinrichtung geteilt, ggf. notwendige Maßnahmen angeregt und bei Bedarf eingeleitet. Dies ist zu do kumentieren. weils mindestens 6 Stunden Tagespflege bzw. jeweils mindestens 12 Stunden Nacht

1 zur Pflegesatzvereinbarung) vereinbart.

(3) Im Rahmen der in diesem Vertrag festgelegten Leistungsverpflichtungen wirkt die Pflege einrichtung auf die Erreichung folgender Ziele hin: Kontakte zu knüpfen und am Leben in der Gemeinschaftteilzunehmen.

Nachtstruktur.

Die Pflegeeinrichtung der Nachtpflege wirkt - neben den zuvor aufgeführten Zielen - auf die Erreichung folgender Ziele hin:

Gastes um.

unmittelbar verbindlich (§ 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI). - Seite 4 von 39 - §2

Allgemeine Pflegeleistungen

(1) Die Aufgaben und Maßnahmen, die in der Pflegeeinrichtung im Bereich der Betreuung, Pflege und hauswirtschaftlichen Hilfen erbracht werden, erfolgen im jeweiligen situativen

Gastes. Das bedeutet, dass

b) dabei maßgeblich der Wille und die Selbstbestimmung sowie Lebensgewohnheiten und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ein Klima der Geborgenheit und Vertrautheit so wie Empathie unterstützt. (3) Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ist es nicht mehr sinnvoll, die zu erbringenden Hilfen in einzelne Maßnahmen aufzugliedern. Es wird daher der umfassendere Begriff "Aufgaben" verwendet. Die nachfolgend aufgeführten Aufgaben (Betreuungs- und Pflege leistungen) werden innerhalb der Leistungspflicht der Pflegeeinrichtung durch den neuen

• Beratung und Edukation,

• prozesssteuernde Interventionen,

• alltagsbezogene Unterstützung.

zung im Bereich Betreuung, Beaufsichtigung, Pflege und hauswirtschaftliche Hilfen wird geleistet. takte zu pflegen. einrichtung eine besondere Bedeutung zu. - Seite 5 von 39 - . biografieorientierte Gruppenangebote, . ggfs. biografieorientierte Einzelangebote, . Anregung und Unterstützung bei sozialen Kontakten, • Teilhabe am kulturellen Leben in der Pflegeeinrichtung und im Gemeinwesen, Die Gestaltung der Hilfe zielt darauf ab, dass die Maßnahmen (mindestens teilweise) in erforderlich sein, um die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft harmonisch und sinn voll zu gestalten sowie Belastungs- und Krisensituationen (einschließlich Eigen- oder sich und bedürfen der Abstimmung mit allen am Pfiegeprozess Beteiligten. Dabei ist die Pflegeeinrichtung auf die Kommunikation und Zusammenarbeit mit allen am Pflegepro zess Beteiligten angewiesen. (5) Inhalt der Betreuungs- und Pflegeleistungen sind: durch die Verwendung angemessener individueller Hilfsmittel unterstützt Die jeweils ak tuellen pflegefachlichen Erkenntnisse, insbesondere zur Vermeidung von Kontrakturen, Dekubitus und Schmerzen sowie zur Sturzprophylaxe, sind im Betreuungs- und Pflege individuelle Planung der erforderlichen Maßnahme. Die Mobilisation beinhaltet sowohl keit der Fortbewegung als auch Ansprache, Kommunikation und Zuwendung entspre und erforderlich sicher und berücksichtigt die individuellen psychischen und emotionalen

Bedürfnisse.

- Seite 6 von 39 -

Im Vordergrund stehen dabei

• die Schaffung einer Tages- bzw. Nachtstruktur, deren Angebote handlungsorientiert sind, c) Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Verhaltensprobleme, die insbesondere in Verbindung mit kognitiven Einbußen (z.B. auf der Betreuungs- und Pflegeplanung und deren Umsetzung berücksichtigt werden. Inter rum. tigung anderer Personen. Maßnahmen erfolgen insbesondere in Form von Motivierung, emotionaler Entlastung, Deeskalation, Unterstützung bei der Orientierung und der Deu tung von situativen Kontexten, positiver Ansprache sowie in Form von Umgebungs- und

Milieugestaltung.

In Einrichtungen der Nachtpflege unterstützen die Leistungen der Betreuung Nachtpfle

Ängste abzubauen und Schlaf zu finden.

d) Selbstversorgung gebung nicht sichergestellt ist oder diese aufgrund der individuellen Tagesstruktur des scheiden. physischen und psychischen Bedürfnisse des Gastes erfolgen (z.B. muss neben Unter - Seite 7 von 39 - ung und Pflege orientieren sich an den bestehenden Ressourcen und berücksichtigen bei den durchzuführenden Aufgaben weitgehend die Erhaltung bzw. das Wiedererlangen der rung e) Medizinische Behandlungspflege behandelnden Arzt selbst erbracht werden. Sie dienen dazu, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhindern oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Diese werden vom behandelnden Arzt angeordnet und verantwortet. dem ambulanten Pflegedienst abzustimmen und auf der Grundlage der von dort geliefer ten Informationen zu erbringen. Die erbrachten Leistungen sind in der Pflegedokumenta tion festzuhalten. chen. Dies ist zu dokumentieren. Analoge Grundlage für den Inhalt der Leistungen der medizinischen Behandlungspflege wendbar sind. f) Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte zu gestalten sowie nach individuellen Gewohnheiten einen Tag-Nacht-Rhythmus einzu halten. bestehender und den Aufbau neuer sozialer Bezüge und Kompetenzen und tragen den geistigen und seelischen Bedürfnissen Rechnung. Handiungsleitend für diese Aufgaben - Seite 8 von 39 -

Die Aufgaben werden erbracht:

• integriert in den Umgang mit dem Gast,

• durch Öffnung in das Gemeinwesen.

Es gelten die Expertenstandards nach § 113a SGB XI. Bis zu dem Zeitpunkt des jeweili gen Inkrafttretens gelten die dem allgemeinen Stand der medizinisch-pflegerischen Er kenntnisse entsprechenden hausinternen Standards. Die Pflegeeinrichtungen tragen hier Pflegeeinrichtungen haben im Rahmen ihres Leistungsangebotes auch die notwendige zurück sicherzustellen. §3 Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Ver sorgung hinausgeht. Das Angebot ist daher von allen Pflegeeinrichtungen verpflichtend § 41 SGB XI regelhaft zu erbringenden Leistungen der Betreuung nach § 2 dieses Vertra

Eine Verlagerung findet nicht statt.

nehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten. Mit dem Ver § 43b SGB XI in Pflegeeinrichtungen abgegolten. Die Vereinbarung des Zuschlagsbetra - Seite 9 von 39 - und des Abschlusses des Tages- oder Nachtpflegevertrages nachprüfbar und deutlich richtsstunden kann maximal in 4 Halbtagsfortbildungen aufgeteilt werden. Der Inhalt der nach diesem Vertrag und die Kontrolle der geleisteten Arbeit übernehmen. Kranken- liche Qualifikation erfüllen die Voraussetzung in der Regel nicht. Pflegeplanung festzuhalten. Die Pflegeeinrichtung fixiert dort nachvollziehbar, welche der geplanten Leistungen (auch zeitlich oder personell) der Betreuung nach § 2 und welche der Leistungen ist zeitnah in der Betreuungs- und Pflegedokumentation einzutragen. Auf diesen Durchführungsnachweis kann verzichtet werden, wenn Pflegeeinrichtungen nach dem Strukturmodell oder vergleichbaren Dokumentationssystemen Leistungsbeschrei sind nur noch Abweichungen zu dokumentieren. (8) Die Personalbemessung richtet sich nach § 85 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 auf Basis einer 39- Dienst der Krankenversicherung (MDK) bzw. den Prüfdienst des Verbandes der Privaten gen zur Sozialversicherung vor.

Einsatz des Vergütungszuschlages nachzuweisen.

- Seite 10 von 39 - §4

Unterkunft und Verpflegung

(1) Unterkunft und Verpflegung umfassen die Leistungen, die den Aufenthalt des Gastes in (2) Bezüglich der Unterkunft gelten die Anforderungen der Ausführungsverordnung zum Hes ten offen. Der Zugang zu den Appartements/Wohnungen des Betreuten Wohnens durch lich

Die Unterkunft umfasst auch:

• die Instandhaltung und Reinigung der von der Pflegeeinrichtung zur Verfügung gestell

Anlagen und Außenanlagen,

bereiche, wie die Entsorgung von Wasser und Abfall. (3) Verpflegung umfasst insbesondere die im Rahmen einer ausgewogenen und bedarfsge Abendessen anzubieten. In Nachtpflegeeinrichtungen werden das Abendessen, eine gende Punkte zu beachten: • ansprechendes Anrichten und Servieren des Essens, - Seite 11 von 39 - §5

Zusatzleistungen

Empfehlungen zu den Inhalten von Zusatzleistungen und deren Abgrenzung zu erarbeiten. §6 rung der Pflege und Linderung der Beschwerden des Gastes sind notwendige Pflegehilfs mittel und Hilfsmittel vorzuhalten und gezielt einzusetzen; zu ihrem Gebrauch ist der Gast anzuleiten. Bei Bedarf wird die Anschaffung von individuellen Hilfsmitteln durch die Pfle angeregt. Inkontinenzmaterial wird durch die Pflegeeinrichtung nur als Notfallversorgung vorgehalten. (2) Eine Standardausstattung mit geeigneten Pflege- und Hygieneartikeln ist bei Bedarf von der Pflegeeinrichtung zur Verfügung zu stellen. (3) §33 SGB V bleibt unberührt. §7 Abgrenzung der allgemeinen Pflegeleistungen von Unterkunft und Verpflegung,

Zusatzleistungen

(1) Aufwendungen, die mit den allgemeinen Pflegeleistungen und der Unterkunft und der Ver pflegung im Zusammenhang stehen, sind entsprechend Anlage 2 dieses Vertrages auf zuteilen. Im begründeten Einzelfall sind bezüglich der Zuordnung einzelner Kostenartenquotesdbs_dbs27.pdfusesText_33
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