[PDF] Betreuungsvertrag Ziel der ambulant betreuten Wohngemeinschaften





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Betreuungsvertrag

Ziel der ambulant betreuten Wohngemeinschaften ist Der Pflegedienst ist durch Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI-Pflegeversicherung.



Q U A L I T Ä T S K O N Z E P T

Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften . Wohngemeinschaft mit dem ambulanten. Pflegedienst einen Pflegevertrag für die häusliche Pflege ab.



Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V zwischen dem Spitzenverband

22.12.2021 Krankenkassen nach § 264 SGB V betreute Personen. Zugelassene(r) ... SGB V befinden ist eine ambulante Leistungsabgabe zu Lasten der.





Vertrag gemäß § 89 SGB XI vom 03.03.2021

03.03.2021 für Pflegedienste die bei einem der an diesem Vertrag ... ambulanten betreuten Wohngruppen oder in gemeinsamen Haushalten in Anspruch ...



Vertrag gemäß § 89 SGB XI vom 27.01.2020

01.03.2020 für Pflegedienste die bei einem der an diesem Vertrag ... ambulanten betreuten Wohngruppen oder in gemeinsamen Haushalten in Anspruch ...



Abschlussbericht Modellprojekt: Gemeinsam sein

Implementierung von ambulant betreuten Wohngemein-schaften im. Kreis Borken Betreuungsvertrag für ambulant betreute Wohngemeinschaften.



Weiterentwicklung neuer Wohnformen für pflegebedürftige Menschen

08.10.2018 Ambulant betreute Wohngemeinschaft für Menschen mit Demenz im ländlichen Raum . ... die Konzeption in einem IV-Vertrag in der Pflege.



Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes - nach § 71 Abs. 5 Satz 1

18.12.2019 wendung der vertragsrechtlichen Regelungen des SGB XI als auch für den ... Ambulant betreute Wohngemeinschaften beispielsweise erfüllen die.



Anlage 1.1 Hebammen-Vergütungsvereinbarung zum Vertrag nach

15.07.2018 (2) Der Versicherten und der Krankenkasse dürfen keine Mehrkosten für die durch den Vertrag geregelten Leistungen (Anlage 1.2) in Rechnung ...

Betreuungsvertrag

in ambulant betreuten Wohngemeinschaften zwischen dem Caritas-Senioren-Service - vertreten durch __________________________________________________ - nachstehend Pflegedienst genannt - und wohnhaft in _______________________________________________ - nachstehend Leistungsnehmer genannt. Ziel der ambulant betreuten Wohngemeinschaften ist

1. die Schaffung einer alternativen Wohn- und Versorgungsform für Menschen mit De-

wie Das Angebot der Wohngemeinschaften richtet sich an Personen mit einer dementiellen Erkrankung, die erheblichen Betreuungsbedarf im Sinne des § 45 a SGB XI haben, das

§ 1 Allgemeines

Der Pflegedienst ist durch Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI-Pflegeversicherung gemeinschaften für Menschen mit Demenz (siehe Anlage) ein. Er ist berechtigt, die Leis-

Betreuungsvertrag/Stand 11.08.2005/Seite 1/6

§ 2 Leistungsumfang

(1) Der Pflegedienst erbringt in den Wohngemeinschaften im Rahmen der 24-Stündigen Anwesenheit eines gerontopsychiatrisch geschulten Mitarbeiters Leistungen der psy- chosozialen Betreuung und Begleitung. Behandlungspflegerische Leistungen gem. §

37 SGB V sowie hauswirtschaftliche und/oder pflegerische Leistungen im Sinne des

SGB XI werden gesondert im Pflegevertrag vereinbart und entsprechend dieser Ver- einbarungen erbracht und vergütet. (2) Die Inhalte der psychosozialen Betreuung und Begleitung sind in der folgenden Ta- belle aufgeführt.

Vergütung

Leistungskomplex Leistungsart Punkte Punktwert

(0,043 €) *

Psychosoziale Betreuung

und Begleitung

Tagesstrukturierung

Tag-/Nachtrhythmus einhalten

Erarbeiten sinnvoller Tagesstruktur

Geregelte Mahlzeiteneinnahme planen und sicher-

stellen

Aktivierung

ten, gemeinsam Einkaufen, gemeinsam Kochen Unterstützung bei zeitlicher Orientierung, z. B. Ta- ges-, Wochen- und Jahreszeiten

Sichere Umgebung

Hilfe bei Ausgestaltung der Wohnung

Beaufsichtigung

Geistiges Training

An Name und Termine erinnern

Zeitgeschehen

Soziale Kontakte

Kontakt zur Familie, zu Freunden und Nachbarn auf- rechterhalten

Kommunikation

Biographische Erfahrungen aufarbeiten

Arbeiten mit Mimik, Gestik, Zeichen

Umgang mit Krisen und Schutz vor soz. Isolation

für klare Wahrnehmung sorgen

Hilfe beim Umgang mit angstbesetzten Situationen

Wahrnehmen und Umgehen mit Wahnideen, Ag-

gression, Unruhe etc. 700

Punkte

30,10 €

(* Punktwert Stand 01.07.2004)

Betreuungsvertrag/Stand 11.08.2005/Seite 2/6

§ 3 Vergütung

(1) Die psychosoziale Betreuung und Begleitung wird im Rahmen der 24-Stündigen An- wesenheit eines gerontopsychiatrisch geschulten Mitarbeiters des Pflegedienstes des aktuell gültigen Punktwertes des ambulanten Pflegedienstes mit einem Monats- multiplikator von 30,42 Tagen die monatlichen Aufwendungen ergeben und als Pau- schalleistung abgerechnet werden. gelt für Psychosoziale Betreuung und Begleitung:

30,10 € pro Einsatz*30,42 Tage = 915,64 €/Monat

Basis eines Monatsdivisors von 30,42 Tagen.

(4) Der Pflegedienst ist berechtigt, das Entgelt für die psychosoziale Betreuung und Be- gleitung anzupassen, wenn sich die Kalkulationsgrundlage und die daraus ergeben- des neuen Entgeltes anzukündigen. Ist der/die Leistungsnehmer/in nicht bereit, die neue Vergütung zu akzeptieren, kann der Pflegedienst die Leistungserbringung be- züglich der Leistungen nach § 4 Abs. 1 mit einer Frist von 4 Wochen künd igen. (5) Leistungsnehmer, die die Kosten der psychosozialen Betreuung und Begleitung nicht Grundlage der "Rahmenvereinbarung zur Implementierung von ambulant betreuten

§ 4 Leistungserbringung

(1) Die vertraglich vereinbarten Leistungen werden vom Pflegedienst durch fachlich qua- lifiziertes und geeignetes Personal erbracht. Im Rahmen seiner Personalausstattung dienstes bestimmt nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen und der pflegeri- schen und wirtschaftlichen Notwendigkeiten die Personen, die für die Erbringung der vereinbarten Leistungen eingesetzt werden.

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(2) Der Pflegedienst verpflichtet sich, eine individuelle Pflegeplanung zu erstellen und die jeweils erbrachten Leistungen in einer Pflegedokumentation aufzuzeichnen. Die Pflegedokumentation ist Eigentum des Pflegedienstes und verbleibt nach Beendi- gung der vertraglichen Zusammenarbeit beim Pflegedienst. Der/Die Leistungsneh- mer/in ist zur Herausgabe der Pflegedokumentation verpflichtet. Die Pflegedokumen- tungsnehmer/bei der Leistungsnehmerin; es sei denn, eine sichere Aufbewahrung ist

§ 5 Haftung

(1) Der Pflegedienst haftet gegenüber dem/der Leistungsnehmer/in nach den Bestim- mungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er stellt sicher, dass die erforderlichen bergeben wurden).

§ 6 Datenschutz und Schweigepflicht

(1) Die Mitarbeiter/innen des Pflegedienstes sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (2) Soweit es zur Durchführung der Leistungserbringung erforderlich ist, dürfen perso- nenbezogenen Daten des/der Leistungsnehmer/in gespeichert oder an Dritte (z. B. stimmung bedarf der Schriftform.

§ 7 Kündigung

(1) Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und endet durch Kündigung oder Tod des/der Leistungsnehmer/in. nes Kalendermonats für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen, sofern diese Kündigung mit dem Ziel des Auszugs aus der Wohngemeinschaft verbunden ist. (3) Der Arbeitskreis der Wohngemeinschaft bildet eine Auftraggebergemeinschaft und trifft eine gemeinschaftliche Entscheidung bei der Auswahl eines ambulanten Pflege- dienstes. Ein Wechsel des Pflegedienstes kann durch mehrheitliche Entscheidung des Arbeitskreises der Wohngemeinschaft herbeigeführt werden. Der Leistungsneh- mer nimmt zur Kenntnis, dass er auf sein individuelles Kündigungsrecht verzichtet. Der Arbeitskreis der Wohngemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss den vorlie- genden Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende kündigen.

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§ 8 Schlussbestimmungen

(2) Voraussetzung zur Wirksamkeit dieses Betreuungsvertrages ist schen Senioren-Akademie und dem Bewohner der Wohngemeinschaft bzw. deren Senioren-Akademie und dem ambulanten Pflegedienst.

Ahaus, den

______________________________________ für den Caritas-Senioren-Service:

Gisela Damer, Pflegedienstleitung

Ahaus, den

______________________________________

Leistungsnehmer:

bzw. gesetzlicher Betreuer

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ANLAGE 1

Anforderungen an den ambulanten Pflegedienst in Wohngemeinschaften für Men- schen mit Demenz

Konzeptionelle Anforderungen an den Pflegedienst:

Steuerung des Pflegeprozesses und Sicherstellung der Pflege, hauswirtschaftlichen Versorgung und Betreuung in der Wohngemeinschaft 24 Stunden am Tag an 7 Ta- schen Senioren-Akademie mit dem Kreis Borken der Pflege- und Krankenkassen Zusammenarbeit und Einbindung von Ehrenamtlichen in die Betreuung Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis der Wohngemeinschaft und Umsetzung der Entscheidungen bzgl. des Gemeinschaftslebens in der Wohngemeinschaft lung des Wohngemeinschaftskonzeptes

Anforderungen an die Qualifikation des Personals:

Teamleitung in der Wohngemeinschaft durch eine Pflegefachkraft mit anerkannter ge- rontopsychiatrischer Zusatzqualifikation schen Senioren-Akademie (Umfang 40 UE) Haus- und Wohngemeinschaften (Umfang mind. 100 UE) schen mit Demenz und Zusatzqualifikation in der Altenpflege (Umfang mind. 150 UE) Wirtschaftliche Anforderungen an den Pflegedienst: dem Arbeitskreis der Wohngemeinschaft

Betreuungsvertrag/Stand 11.08.2005/Seite 6/6

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