Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in Bauzonen
Merkblatt. Bewilligungsfreie. Bauten und Anlagen in Bauzonen. Departement für Bau und Umwelt. Worum geht es? Das Planungs- und Baugesetz des Kantons.
Merkblatt - Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in Bauzonen
Das Planungs- und Baugesetz des Kantons. Thurgau (PBG; RB 700) listet in § 99 eine ab- schliessende Reihe von Bauten und Anlagen auf die in Bauzonen ohne
Merkblatt - Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in Bauzonen
Das Planungs- und Baugesetz des Kantons. Thurgau (PBG; RB 700) listet in § 99 eine ab- schliessende Reihe von Bauten und Anlagen auf die in Bauzonen ohne
Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) im Jahre 1980 wurden die Bestimmungen zu den Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
Wegleitung für das Bauen ausserhalb der Bauzonen
teilung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen neue Richtlinien erlassen und 3 Mt.) sind bewilligungsfrei ausser in Landschaftsschutzzonen und.
Weisung Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Art. 1b
Jan 15 2013 SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher ... Artikel 6 und 6a BewD ausserhalb der Bauzonen nur unter Vorbehalt dieser engen ...
Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
BAB-Bewilligung und. Baubewilligung. Ablehnung Bau- gesuch = keine. Baubewilligung. Anfechtung des Entscheides beim Verwaltungsgericht innert 30 Tagen seit
Bauen ausserhalb der Bauzonen Begriffe von A bis Z
Sep 3 2020 ausserhalb der Bauzonen
Bewilligungsfreie Bauten März 2006
Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen im ganzen Gemeindegebiet. § 30 ABauV. § 30 ABauV zungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen in den Bauzonen:.
Erläuternder Bericht zur Revision der Raumplanungsverordnung
Sie erweitern die Kategorien der bewilligungsfreien Solaranlagen. Ausserhalb der. Bauzonen schaffen gung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen.
Merkblatt
Bewilligungsfreie
Bauten und Anlagen
in BauzonenDepartement für Bau und UmweltWorum geht es?
Das Planungs- und Baugesetz des Kantons
Thurgau (PBG; RB 700) listet in § 99 eine ab-
schliessende Reihe von Bauten und Anlagen auf, die in Bauzonen ohne Baubewilligung erstellt werden dürfen.Das vorliegende Merkblatt vermittelt einen
raschen Überblick zur Thematik und soll Bau- und weiteren Interessierten als Arbeitshilfe dienen.Das Merkblatt kann auch unter www.dbu.tg.ch
heruntergeladen werden.Herausgeber:
Kanton Thurgau
Departement für Bau und Umwelt
8510 Frauenfeld
www.dbu.tg.chStand Januar 2013
Merkblatt
Bewilligungsfreie
Bauten und Anlagen
in BauzonenDepartement für Bau und Umwelt
Worum geht es?
Das Planungs- und Baugesetz des Kantons
Thurgau (PBG; RB 700) listet in § 99 eine ab-
schliessende Reihe von Bauten und Anlagen auf, die in Bauzonen ohne Baubewilligung erstellt werden dürfen.Das vorliegende Merkblatt vermittelt einen
raschen Überblick zur Thematik und soll Bau- und weiteren Interessierten als Arbeitshilfe dienen.Das Merkblatt kann auch unter www.dbu.tg.ch
heruntergeladen werden.Herausgeber:
Kanton Thurgau
Departement für Bau und Umwelt
8510 Frauenfeld
www.dbu.tg.chStand Januar 2013
7. Anlagen zur Gewinnung von Solar-
35.00 m², ausgenommen solc
heJegliche Art von Solaranlagen (Foto-
voltaikanlagen, Sonnenkollektoren etc.), installiert werden.Solaranlagen auf Bauten, die unter Denk-
eineBaubewilligung.
Solaranlagen auf Bauten, die im Hinweis-
inventar als "wertvoll» eingestuft sind, aber deren Unterschutzstellungsprüfung noch aussteht, sind bewilligungspflichtig. 8. A ussenantennen für den EmpfangAntennen für den Radio- und Fernseh-
empfang.Antennen zu Funkzwecken sind bewilli-
gungspflichtig.11. Festhütten und Zelte mit einerStanddauer von maximal 14 T
agenFesthütten und Zelte, die mehr als ein-
mal pro Kalenderjahr auf dem gleichenGrundstück aufgestellt werden, brau-
chen eine Baubewilligung. de wie das Verlegen bewilligungsfreierFesthütten oder Zelte an einen neuen
Standort im Umkreis von 300.00 m
nach Ablauf der Befristung. SolcheFesthütten/Zelte gelten als auf Dauer
angelegt und sind bewilligungspflichtig. zuhalten. 12. A bstellen von Wohnwagen undBooten bis 6 Monate, sofern die
Einzelne unbewohnte Wohnwagen
(inkl. Mobilheime) sowie Boote dürfen ausserhalb eines bewilligten Camping- platzes für die Dauer von 6 Monaten ohne Bewilligung auf einem Grund- stück abgestellt werden.Wie bei Festhütten und Zelten ist das
Verschieben solcher Fahrnisbauten nach
Ablauf der bewilligungsfreien Zeit an
einen neuen Standort im Umkreis von300.00 m nicht erlaubt und gilt als Ge-
setzesumgehung.Wird die Nachbarschaft durch Entzug
und mal 25.00 mFreistehende Mauern sowie Stütz-
und Futtermauern jeglicher Art. sen eingehalten sein, ansonsten baubewilligungspflichtig. 2. schüttungen als auch Abgrabungen.Weder das eine noch das andere Mass
werden. tungen als auch bei Abgrabungen alsMaximalmass ab dem massgebenden
Terrain gemessen.
3. hen mit einer Grund- < 9.00 m² und einer Gesamt- konstruktion und dem lotrecht darunter- liegenden Punkt auf dem massgeben- den Terrain. entscheidend.Für die Dachform ist das Baureglement
zu beachten. 4.Im Boden verankerte oder aufgestellte
gung. 5. V maximal 1.50 m und einer Breite von maximal 2.00 mVerteilkabinen für die Stromversorgung
oder andere Versorgungszwecke bis zu den festgelegten Massen. 6. F arbanstriche ausserhalb von Orts- bildschutz-, Dorf- und Kernzonen sowie an nicht unter Schutz gestell- ten ObjektenFarbanstriche an Bauten, die im Hinweis-
inventar als "wertvoll» eingestuft sind, aber deren Unterschutzstellungsprüfung noch aussteht, sind bewilligungspflichtig.9. Unbeleuchtete Eigenreklameanlagen
Reklametafeln für eigene Produkte und
Dienstleistungen, wenn sie unbeleuchtet
sind und das Mass von 1.00 m nichtüberschreiten.
Reklametafeln, die das Mass von 1.00 m
überschreiten, sowie Fremdreklamean-
lagen und beleuchtete Anlagen sind be- willigungspflichtig. 10.Geringfügige F
sowie geringfügige Änderungen imInnern
Änderungen der Materialisierung, Neu-
anstrich, Neuverputz bzw. neue Aussen- wandverkleidung, Ersatz von Türen undFenstern.
Geringfügige Änderungen im Innern sind
alle Eingriffe ohne Aussenwirkung und ohne baubewilligungspflichtige Nutzungs-Bei unter Schutz gestellten Bauten und
Anlagen sind auch geringfügige Ände-
rungen bewilligungspflichtig.Bei Bauten und Anlagen, die im Hin-
weisinventar als "wertvoll» eingestuft sind, deren Unterschutzstellungsprüfung aber noch aussteht, sind auch gering- fügige Änderungen bewilligungspflichtig.Auch die bewilligungsfreien Bauten undAnlagen müssen die geltenden Vorschrif
einzuverlangen, wenn Anzeichen (durch eigene Wahrnehmung oder Hinweise aus ein Vorhaben die geltenden Vorschriften verletzt oder generell bewilligungspflichtig ist.Allgemeine
VoraussetzungenOhne Baubewilligung dürfen erstellt werden:7. Anlagen zur Gewinnung von Solar-
35.00 m², ausgenommen solc
heJegliche Art von Solaranlagen (Foto-
voltaikanlagen, Sonnenkollektoren etc.), installiert werden.Solaranlagen auf Bauten, die unter Denk-
eineBaubewilligung.
Solaranlagen auf Bauten, die im Hinweis-
inventar als "wertvoll» eingestuft sind, aber deren Unterschutzstellungsprüfung noch aussteht, sind bewilligungspflichtig. 8. A ussenantennen für den EmpfangAntennen für den Radio- und Fernseh-
empfang.Antennen zu Funkzwecken sind bewilli-
gungspflichtig.11. Festhütten und Zelte mit einerStanddauer von maximal 14 T
agenFesthütten und Zelte, die mehr als ein-
mal pro Kalenderjahr auf dem gleichenGrundstück aufgestellt werden, brau-
chen eine Baubewilligung. de wie das Verlegen bewilligungsfreierFesthütten oder Zelte an einen neuen
Standort im Umkreis von 300.00 m
nach Ablauf der Befristung. SolcheFesthütten/Zelte gelten als auf Dauer
angelegt und sind bewilligungspflichtig. zuhalten. 12. A bstellen von Wohnwagen undBooten bis 6 Monate, sofern die
Einzelne unbewohnte Wohnwagen
(inkl. Mobilheime) sowie Boote dürfen ausserhalb eines bewilligten Camping- platzes für die Dauer von 6 Monaten ohne Bewilligung auf einem Grund- stück abgestellt werden.Wie bei Festhütten und Zelten ist das
Verschieben solcher Fahrnisbauten nach
Ablauf der bewilligungsfreien Zeit an
einen neuen Standort im Umkreis von300.00 m nicht erlaubt und gilt als Ge-
setzesumgehung.Wird die Nachbarschaft durch Entzug
und mal 25.00 mFreistehende Mauern sowie Stütz-
und Futtermauern jeglicher Art. sen eingehalten sein, ansonsten baubewilligungspflichtig. 2. schüttungen als auch Abgrabungen.Weder das eine noch das andere Mass
werden. tungen als auch bei Abgrabungen alsMaximalmass ab dem massgebenden
Terrain gemessen.
3. hen mit einer Grund- < 9.00 m² und einer Gesamt- konstruktion und dem lotrecht darunter- liegenden Punkt auf dem massgeben- den Terrain. entscheidend.Für die Dachform ist das Baureglement
zu beachten. 4.Im Boden verankerte oder aufgestellte
gung. 5. V maximal 1.50 m und einer Breite von maximal 2.00 mVerteilkabinen für die Stromversorgung
oder andere Versorgungszwecke bis zu den festgelegten Massen. 6. F arbanstriche ausserhalb von Orts- bildschutz-, Dorf- und Kernzonen sowie an nicht unter Schutz gestell- ten ObjektenFarbanstriche an Bauten, die im Hinweis-
inventar als "wertvoll» eingestuft sind, aber deren Unterschutzstellungsprüfung noch aussteht, sind bewilligungspflichtig.9. Unbeleuchtete Eigenreklameanlagen
Reklametafeln für eigene Produkte und
Dienstleistungen, wenn sie unbeleuchtet
sind und das Mass von 1.00 m nichtüberschreiten.
Reklametafeln, die das Mass von 1.00 m
überschreiten, sowie Fremdreklamean-
lagen und beleuchtete Anlagen sind be- willigungspflichtig. 10.Geringfügige F
sowie geringfügige Änderungen imInnern
Änderungen der Materialisierung, Neu-
anstrich, Neuverputz bzw. neue Aussen- wandverkleidung, Ersatz von Türen undFenstern.
Geringfügige Änderungen im Innern sind
alle Eingriffe ohne Aussenwirkung und ohne baubewilligungspflichtige Nutzungs-Bei unter Schutz gestellten Bauten und
Anlagen sind auch geringfügige Ände-
rungen bewilligungspflichtig.Bei Bauten und Anlagen, die im Hin-
weisinventar als "wertvoll» eingestuft sind, deren Unterschutzstellungsprüfung aber noch aussteht, sind auch gering- fügige Änderungen bewilligungspflichtig.Auch die bewilligungsfreien Bauten undAnlagen müssen die geltenden Vorschrif
einzuverlangen, wenn Anzeichen (durch eigene Wahrnehmung oder Hinweise aus ein Vorhaben die geltenden Vorschriften verletzt oder generell bewilligungspflichtig ist.Allgemeine
VoraussetzungenOhne Baubewilligung dürfen erstellt werden:7. Anlagen zur Gewinnung von Solar-
35.00 m², ausgenommen solc
heJegliche Art von Solaranlagen (Foto-
voltaikanlagen, Sonnenkollektoren etc.), installiert werden.Solaranlagen auf Bauten, die unter Denk-
eineBaubewilligung.
Solaranlagen auf Bauten, die im Hinweis-
inventar als "wertvoll» eingestuft sind, aber deren Unterschutzstellungsprüfung noch aussteht, sind bewilligungspflichtig. 8. A ussenantennen für den EmpfangAntennen für den Radio- und Fernseh-
empfang.Antennen zu Funkzwecken sind bewilli-
gungspflichtig.11. Festhütten und Zelte mit einerStanddauer von maximal 14 T
agenFesthütten und Zelte, die mehr als ein-
mal pro Kalenderjahr auf dem gleichenGrundstück aufgestellt werden, brau-
chen eine Baubewilligung. de wie das Verlegen bewilligungsfreierFesthütten oder Zelte an einen neuen
Standort im Umkreis von 300.00 m
nach Ablauf der Befristung. SolcheFesthütten/Zelte gelten als auf Dauer
angelegt und sind bewilligungspflichtig. zuhalten. 12. A bstellen von Wohnwagen undBooten bis 6 Monate, sofern die
Einzelne unbewohnte Wohnwagen
(inkl. Mobilheime) sowie Boote dürfen ausserhalb eines bewilligten Camping- platzes für die Dauer von 6 Monaten ohne Bewilligung auf einem Grund- stück abgestellt werden.Wie bei Festhütten und Zelten ist das
Verschieben solcher Fahrnisbauten nach
Ablauf der bewilligungsfreien Zeit an
einen neuen Standort im Umkreis von300.00 m nicht erlaubt und gilt als Ge-
setzesumgehung.Wird die Nachbarschaft durch Entzug
und mal 25.00 mFreistehende Mauern sowie Stütz-
und Futtermauern jeglicher Art. sen eingehalten sein, ansonsten baubewilligungspflichtig. 2. schüttungen als auch Abgrabungen.Weder das eine noch das andere Mass
werden. tungen als auch bei Abgrabungen alsMaximalmass ab dem massgebenden
Terrain gemessen.
3. hen mit einer Grund- < 9.00 m² und einer Gesamt- konstruktion und dem lotrecht darunter- liegenden Punkt auf dem massgeben- den Terrain. entscheidend.Für die Dachform ist das Baureglement
zu beachten. 4.Im Boden verankerte oder aufgestellte
gung. 5. V maximal 1.50 m und einer Breite von maximal 2.00 mVerteilkabinen für die Stromversorgung
oder andere Versorgungszwecke bis zu den festgelegten Massen. 6. F arbanstriche ausserhalb von Orts- bildschutz-, Dorf- und Kernzonen sowie an nicht unter Schutz gestell- ten ObjektenFarbanstriche an Bauten, die im Hinweis-
inventar als "wertvoll» eingestuft sind, aber deren Unterschutzstellungsprüfung noch aussteht, sind bewilligungspflichtig.9. Unbeleuchtete Eigenreklameanlagen
Reklametafeln für eigene Produkte und
Dienstleistungen, wenn sie unbeleuchtet
sind und das Mass von 1.00 m nichtüberschreiten.
Reklametafeln, die das Mass von 1.00 m
überschreiten, sowie Fremdreklamean-
lagen und beleuchtete Anlagen sind be- willigungspflichtig. 10.Geringfügige F
sowie geringfügige Änderungen imInnern
Änderungen der Materialisierung, Neu-
anstrich, Neuverputz bzw. neue Aussen- wandverkleidung, Ersatz von Türen undFenstern.
Geringfügige Änderungen im Innern sind
alle Eingriffe ohne Aussenwirkung und ohne baubewilligungspflichtige Nutzungs-Bei unter Schutz gestellten Bauten und
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