[PDF] Übersichtsfolien zum Grundkurs Zivilrecht





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Der Allgemeine Teil des Deutschen Bürgerlichen Rechts. Erster

Allgemeine Lehren und Personenrecht haben aus denen das BGB. erwachsen ist



Vorlesung Internationales Privatrecht (IPR)

9. Aufl. 2004. Page 6. 1. Abschnitt: Allgemeine Lehren des. Internationalen Privatrechts. Page 7. § 1 Funktion und Bedeutung des IPR. © sl 2022. Folie 8.



Die Pendenztheorie im Vergleich mit dem Anwartschaftsrecht der

Vereinbarkeit der Pendenztheorie mit §§ 158 159 BGB 3 Zitelmann hat im Jahre 1897 als erster eine allgemeine Lehre vom Anwartschafts-.



Literaturhinweise zum Grundkurs BGB

b) Lehrbücher zum Allgemeinen Teil des BGB Enneccerus/Nipperdey Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts



Studiengangübersicht

V BGB - Allgemeine Lehren V BGB – Allgemeines Schuldrecht ... (Arbeitsgemeinschaft) und Klausur (zu Allgemeines Verwaltungsrecht mit Grundzügen.



Modulhandbuch Bachelor-Studiengang Deutsches und

20 nov. 2014 3.3 Arbeitsgemeinschaft BGB II. Modul 4: Grundlagen Ziviles Wirtschaftsrecht. 8 SWS / 13 LP. 4.1 BGB – Allgemeine Lehren und Allgemeines ...



§ 3 Bürgerliches Recht und Handelsrecht I. Begriff und Arten der

und die Lehre von den Rechtsgeschäften und Willenserklärungen (§§ 104 ff. BGB) etc. Diese im Allgemeinen Teil geregelten Grundsätze gelten grundsätzlich für 



Literaturhinweise zum Grundkurs BGB

b) Lehrbücher zum Allgemeinen Teil des BGB Enneccerus/Nipperdey Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts



Übersichtsfolien zum Grundkurs Zivilrecht

Aus § 242 BGB (aber auch aus §§ 133 157 BGB) hat sich der allgemeine. Grundsatz entwickelt



Uni HD Beispielpräsentation

Allgemeine Lehren insb. Auslegung

Prof. Dr. Stephan Lorenz

Übersichtsfolien zum

Grundkurs Zivilrecht

Wintersemester 2013/2014

Sommersemester 2014

Allgemeiner Teil des BGB

§ 1 Einführung: Grundprinzipien des Bürgerlichen

Rechts, Rechtsquellen , Normaufbau und Normarten

© sl 2013Folie 3

A. Begriff des Privatrechts

© sl 2013Folie 5Recht

ProzessrechtÖffentliches Recht

Privatrecht

ArbeitsR

Internationales

PrivatrechtBürgerliches Recht

= ZivilrechtBGB(und

Nebengesetze):

Allgemeiner Teil

Schuldrecht

Sachenrecht

Familienrecht

ErbrechtHandels- und Wirtschaftsrecht

HandelsR

GesellschaftsR

Wertpapierrecht

Wettbewerbsrecht

EuropaR

VerwaltungsRStaats- und VerfassungsR

BauR, BeamtenR, GewerbeR,

KommunalR, PolizeiR usw.Finanz- und SteuerR

SozialRKirchenR

Ordentliche

GerichtsbarkeitVerfassungs-

gerichtsbarkeitVerwaltungs- gerichtsbarkeitFinanzgerichts- barkeitArbeitsgerichts- barkeitSozialgerichts- barkeit

StrafR

wenn wenigstens ein Teil der hieran Beteiligten (= von Hoheitsgewalt beteiligt ist.(Modifizierte) "Subjektstheorie" zur Abgrenzung

Privatrecht/Öffentliches Recht

© sl 2013Folie 6

§ 35 VwVfG

Begriff des Verwaltungsaktes

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis

Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

§ 311 BGB

den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Öffentliches Recht/Privatrecht: Handlungsformen

© sl 2013Folie 7

B. Rechtsquellen

Rechtsquellen

Gesetz

= jede Rechtsnorm(Art. 2

EGBGB)Gewohnheitsrecht

Art. 2 EGBGB [Begriff des Gesetzes]

Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs

und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm.

Rechtsnorm: Hoheitliche Anordnung, die für

eine unbestimmte Vielzahl von Personen

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Rechtsquellen

Gesetz

= jede Rechtsnorm(Art. 2

EGBGB)Gewohnheitsrecht

Entsteht durch

über eine bestimmte

Dauer(longus usus)

und die allgemeine

Anschauung als

rechtens (opinio iuris)

© sl 2013Folie 10

Zwingendes und dispositives Recht

Zwingendes Recht

(ius cogens)

Nicht abdingbares, der

Disposition der Parteien

(Privatautonomie) entzogenes RechtDispositives Recht (ius dispositivum)

Abdingbares Recht

Bürgerliches Recht ist in weiten

Bereichen, aber keineswegs

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(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende

Gebiete:

1.das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die

Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;

2 ...Gesetzgebungskompetenz

© sl 2013Folie 12

Reichsgesetzblatt 1896

© sl 2013Folie 13

Aufbau des BGB

1. Buch

Allgemeiner Teil des BGB

(§§ 1 - 240)2. Buch

Schuldrecht

(§§ 241 - 853 BGB)3. Buch

Sachenrecht

(§§ 854 - 1296 BGB)4. Buch

Familienrecht

(§§ 1297 - 1921 BGB)5. Buch

Erbrecht

(§§ 1922 - 2385 BGB)Allgemeiner Teil (§§ 241 - 432 BGB)Besonderer Teil (§§ 433 - 853 BGB) SoSe

3. Sem.

3./4. Sem.

© sl 2013Folie 14

Einfluss des Verfassungsrechts auf

das Privatrecht

© sl 2013Folie 15

© sl 2013Folie 16StaatGrundrechte und Privatrecht

BürgerBürgerBürger

"Vertikale" Direktwirkung: Grundrechte als "Abwehrrechte" gegen den Staat. Bsp.: Bei Diskriminierung aufgrund Geschlechts/Rasse etc. kann sich der Bürger ggü. dem Staat (zB bei Gesetzen oder einzelnen Akten staatlicher Gewalt) unmittelbarauf Art. 3 I

GG berufen.

StaatGrundrechte und Privatrecht

BürgerBürgerBürger

Drittwirkung oder "horizontale" Direktwirkung:

den Privatrechtssubjekten. Bsp.: Bei Diskriminierung aufgrund Geschlechts/Rasse durch einen anderen Bürger zB durch Verweigerung des Vertragsschlusses kann sich der Betroffene nicht unmittelbar auf Art. 3 I GG berufen.© sl 2013Folie 17

StaatDrittwirkung der Grundrechte im Privatrecht

BürgerBürgerBürgerAber: Mittelbare "horizontale" Direktwirkung:

Objektiver Wertgehalt der Grundrechte wird zur

Ausfüllung der Generalklauseln (etwa für den Begriff der "Sittenwidrigkeit" in §§ 138 I, 826 BGB) herangezogen.§§ 138 I, 826 BGB?

© sl 2013Folie 18

§ 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot

(1) Eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Begründung,

1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl

2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,

(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger (3) Bei der Vermietung von Wohnraumkann eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller (4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und (5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche demselben Grundstücknutzen. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen (1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot klagen. (2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen (3) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt. (4) Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot abweicht, kann sich der Benachteiligende nicht berufen. Monaten geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der

Einhaltung der Frist verhindert war.

© sl 2013Folie 19

Einfluss des Europarechts

© sl 2013Folie 20

ŹRichtlinien und Verordnungen privatrechtlichen Inhalts, insbes. im

Verbraucherkredit, time sharing etc.)

Ź"Gemeinsamer Referenzrahmen" (Common Frame of Reference)

ŹWissenschaftliche Begleitprojekte

ŹCommon Core-Projekte

Principles of European Contract Law (PECL)

ŹStudy Group on an European Civil Code

Ź"Acquis"-Gruppe

Kaufrecht = GEKR (Common European Sales Law = CESL) vom 11.10.2011 als sog. "optionales Instrument" = ein von den Parteien anstelle

© sl 2013Folie 21

ŹRichtlinien und Verordnungen privatrechtlichen Inhalts, insbes. im

Verbraucherkredit, time sharing etc.)

Ź"Gemeinsamer Referenzrahmen" (Common Frame of Reference)

ŹWissenschaftliche Begleitprojekte

ŹCommon Core-Projekte

Principles of European Contract Law (PECL)

ŹStudy Group on an European Civil Code

Ź"Acquis"-Gruppe

Kaufrecht = GEKR (Common European Sales Law = CESL) vom 11.10.2011 als sog. "optionales Instrument" = ein von den Parteien anstelle

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ŹRichtlinien und Verordnungen privatrechtlichen Inhalts, insbes. im

Verbraucherkredit, time sharing etc.)

Ź"Gemeinsamer Referenzrahmen" (Common Frame of Reference)

ŹWissenschaftliche Begleitprojekte

ŹCommon Core-Projekte

Principles of European Contract Law (PECL)

ŹStudy Group on an European Civil Code

Ź"Acquis"-Gruppe

Kaufrecht = GEKR (Common European Sales Law = CESL) vom 11.10.2011 als sog. "optionales Instrument" = ein von den Parteien anstelle

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ŹRichtlinien und Verordnungen privatrechtlichen Inhalts, insbes. im

Verbraucherkredit, time sharing etc.)

Ź"Gemeinsamer Referenzrahmen" (Common Frame of Reference)

ŹWissenschaftliche Begleitprojekte

ŹCommon Core-Projekte

Principles of European Contract Law (PECL)

ŹStudy Group on an European Civil Code

Ź"Acquis"-Gruppe

Kaufrecht = GEKR (Common European Sales Law = CESL) vom 11.10.2011 als sog. "optionales Instrument" = ein von den Parteien anstelle

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© sl 2013Folie 25

Kommission:

stellen, dadurch angegangen, dass er vertragstypen- oder bereichsspezifische Maßnahmen einem Handbuch versorgen soll, das bei der Überarbeitung von schon bestehendem Recht und bei der Vorbereitung von neuen Rechtsakten im Bereich des Vertragsrechts genutzt werden soll. Dieser

Modellvorschriftenenthalten.

Die vorbereitenden Arbeiten der Wissenschaftler und der Interessengruppen für den Gemeinsamen Referenzrahmen im Bereich des Vertragsrechts für Verbraucher hat schon als Ausgangspunkt für das Grünbuch zur Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Verbraucherschutz gedient, das von der Kommission am 8. Februar 2007 angenommen worden ist.

AEU-Vertrag (Art. 2

Reformvertrag)

Ersetzt EGVStruktur der EU nach dem Reformvertrag von Lissabon (basierend auf 2 gleichrangigen

EU-Vertrag

(Art. 1 Reformvertrag)

Regelungen über:

Ziele

Organe

Gemeinsame Außen- und

Sicherheitspolitik (GASP)

EURATOM

als eigenes

Regelwerk

fortbestehend

© sl 2013Folie 26

AEUV = Vertrag über die

Union

Grundlagen des Europarechts

ŹBindungswirkungdes Europarechts für die

mitgliedstaatlichen Rechtsanwender ŹVorrangdes Europarechts vor nationalem Recht (ggfs.

Unanwendbarkeit des nationalen Rechts)

anwendbar ŹMittelbareAnwendung über europarechtskonforme

Auslegung/Fortbildung des nationalen Rechts

ŹAutonome Auslegungdes Europarechts,

Auslegungshoheitdes EuGH gem. Art. 267 AEUV

© sl 2013Folie 27

Grundlagen des Europarechts

ŹBindungswirkungdes Europarechts für die

mitgliedstaatlichen Rechtsanwender ŹVorrangdes Europarechts vor nationalem Recht (ggfs.

Unanwendbarkeit des nationalen Rechts)

anwendbar ŹMittelbareAnwendung über europarechtskonforme

Auslegung/Fortbildung des nationalen Rechts

ŹAutonome Auslegungdes Europarechts,

Auslegungshoheitdes EuGH gem. Art. 267 AEUV

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Artikel 267 AEUV (ex-Artikel 234 EGV)

Vorabentscheidung

b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe,Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats Erlass seines Urteils für erforderlich, so kannes diese Frage dem

Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.

Verordnung

Richtlinie

Entscheidung (Einzelfall)

Empfehlungen und Bekanntmachungen (grds.

unverbindlich)

ŹUnterschied Verordnung/Richtlinie

auch zwischen Privaten Richtlinie bedarf der Umsetzungdurch die Mitgliedstaaten, nur ganz ausnahmsweise unmittelbar anwendbar, nie zwischen Privaten

© sl 2013Folie 29

ŹBindung (nur) der Mitgliedstaaten an Richtlinien, Umsetzung in mitgliedstaatliches Recht erforderlich

ŹUmsetzungspflichttrifft Legislative, Exekutive und Judikative(richtlinienkonforme Auslegung!)

ŹInhaltder Umsetzungspflicht:

Effektive Umsetzung der Richtlinienvorgabe (Grundsatz der praktischen

Wirksamkeit, "effet utile")

Keine Diskriminierung des Gemeinschaftsrechts (Grundsatz der

Gleichwertigkeit)

Transparenzgebot(Erkennbarkeit für den Bürger) Nur Sachverhalt-Ergebnis-Relation, keine Vorgabe bzgl. der systematischen oder dogmatischen Konstruktion Mindest-oder Vollharmonisierung(z.B. Art. 169 vs. 115 f. AEUV) ŹAutonome Auslegung,Auslegungshoheit des EuGHRichtlinien

© sl 2013Folie 30

ŹBindung (nur) der Mitgliedstaaten an Richtlinien, Umsetzung in mitgliedstaatliches Recht erforderlich

ŹUmsetzungspflichttrifft Legislative, Exekutive und Judikative(richtlinienkonforme Auslegung!)

ŹInhaltder Umsetzungspflicht:

Effektive Umsetzung der Richtlinienvorgabe (Grundsatz der praktischen

Wirksamkeit, "effet utile")

Keine Diskriminierung des Gemeinschaftsrechts (Grundsatz der

Gleichwertigkeit)

Transparenzgebot(Erkennbarkeit für den Bürger) Nur Sachverhalt-Ergebnis-Relation, keine Vorgabe bzgl. der systematischen oder dogmatischen Konstruktion Mindest-oder Vollharmonisierung(z.B. Art. 169 vs. 115 f. AEUV) ŹAutonome Auslegung,Auslegungshoheit des EuGHRichtlinien

© sl 2013Folie 31

z.B. Art. 8 II VerbrGKRl.:

Richtlinien

Folgen der fehlenden oder fehlerhaften Umsetzung:

ŹUnmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien

- Nicht fristgerechte oder hinreichende Umsetzung - Unbedingte und hinreichend genaue Regelung - Begünstigung des Bürgers durch die RL unter Privaten ŹRichtlinienkonforme Auslegung/Rechtsfortbildung ŹHaftungdes Mitgliedstaats auch für legislatives Unrecht (§ 839 BGB modifiziert)

© sl 2013Folie 32

Richtlinien

Folgen der fehlenden oder fehlerhaften Umsetzung:

ŹUnmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien

- Nicht fristgerechte oder hinreichende Umsetzung - Unbedingte und hinreichend genaue Regelung - Begünstigung des Bürgers durch die RL unter Privaten ŹRichtlinienkonforme Auslegung/Rechtsfortbildung ŹHaftungdes Mitgliedstaats auch für legislatives Unrecht (§ 839 BGB modifiziert)

© sl 2013Folie 33

ŹZentrale Instanz zur Auslegung des Europarechts (nicht: des mitgliedstaatlichen Rechts)

ŹVorabentscheidungsverfahren(Art. 267 AEUV)

Vorlagepflichtder jeweils letzten Instanz (u.U. sogar AG) Entscheidungserheblichkeiteiner Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts (Beurteilung des vorlegenden

Gerichts)

Kein acte clair(offensichtliche Antwort oder schon EuGH ist gesetzlicher Richter i.S.v. Art. 101 I 2 GG

Verfassungsbeschwerde bei Nichtvorlage

ŹAndere Verfahrensarten, insbesondere Vertrags- verletzungsverfahren

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BGB und Europarecht

© sl 2013Folie 35

BGB und Europarecht

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Artikel 267 AEUV (ex-Artikel 234 EGV)

Vorabentscheidung

b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe,

Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union,

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und erforderlich, so kannes diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten verpflichtet. BGH, Vorlagebeschluss (Art. 234 ex-EGV) vom 16.8.2006 mangelhaften Sache "nach Maßgabe der §§ 346 bis 348" BGB verlangen. Nach der Entscheidung des Gesetzgebers schließt dies auch den in §§ Sache bis zu deren Rückgabe gezogen hat. ... Landgericht und Oberlandesgericht haben sich der verbreiteten Kritik angeschlossen und im Wege der Auslegung einen Anspruch der Beklagten auf Nutzungsvergütung verneint. Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Er teilt zwar die Bedenken, die von einer Vielzahl von Stimmen gegen einen Anspruch des vorgebracht werden. Anders als die Vorinstanzen sieht er jedoch keine Willen des Gesetzgebers setzen würde, ist unter Berücksichtigung der Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG)

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BGH, Beschluss vom 16. August 2006 - VIII ZR 200/05 Der Bundesgerichtshof hat aber Zweifel, ob die Vorschrift des § 439 Abs. 4 BGB in ihrer den Senat bindenden Auslegung mit der Richtlinie

1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufes und der

Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. Nr. L 171/12 vom 7. Juli 1999, Verbrauchgüterkaufrichtlinie) in Einklang steht, nach deren Art. 3 Abs. 2 (auch) durch Ersatzlieferung für den Verbraucher unentgeltlich sein und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen muss. Auch zu dieser Frage werden im rechtswissenschaftlichen Schrifttum unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Entscheidung darüber, ob die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie der in § 439 Abs. 4 in Verbindung mit §§ 346 bis 348 BGB statuierten Verpflichtung des Verbrauchers für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Verbrauchsgutes zu

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BGH, Beschluss vom 16. August 2006 - VIII ZR 200/05

25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der

Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen. durch Nachbesserung, sei es durch Austausch des vertragswidrigen Verbrauchsguts, soll den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen seine Ansprüche geltend zu machen. Diese vom Gemeinschaftsgesetzgeber gewollte Garantie der Unentgeltlichkeit bedeutet, dass jede finanzielle Forderung ausgeschlossen ist."EuGH v. 17.4.2008, Rs. C-404/06 - Quelle AG

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BGH, Beschluss vom 16. August 2006 - VIII ZR 200/05 BGH NJW 2009, 427 Gerichten über eine Gesetzesauslegung im engeren Sinne hinaus auch, das nationale b) Eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion ergeben, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich seine Absicht bekundet hat, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, die Annahme des Gesetzgebers, die Regelung sei richtlinienkonform, aber fehlerhaft ist. Gemeinschaften vom 17. April 2008 (Rs. C-404/06, NJW 2008, 1433 - Quelle AG) im Wege oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.

© sl 2013Folie 40

BGH, Beschluss vom 16. August 2006 - VIII ZR 200/05

Reaktion des Gesetzgebers:

§ 474 BGB i.d.F. vom 16.12.2008

(1) .... Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.BGH NJW 2009, 427

© sl 2013Folie 41

C. Rechtssubjekte

Juristische Personen

Gesetzes, zB § 21

BGBPersonenRechtssubjekte

§ 1 BGB© sl 2013Folie 43

Juristische Personen

Gesetzes, zB § 21

BGBPersonenRechtssubjekte

§ 1 BGB© sl 2013Folie 44

sein:

Nasciturus(s. z.B. § 1923

II BGB, aber auch im

Deliktsrecht gem. § 823 I

BGB)

Nondum conceptus(s.

auch § 2101 I BGB)

Juristische Personen

Gesetzes, zB § 21

BGBPersonenRechtssubjekte

§ 1 BGB© sl 2013Folie 45

§ 13 GmbHG

(1) Die Gesellschaft mit

Pflichten; sie kann Eigentum und

andere dingliche Rechte an

Grundstücken erwerben, vor

Gericht klagen und verklagt

werden.

Art. 11 BayHSchG Rechtsstellung

Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

BGHZ 50, 133 "Mephisto":

Aus diesem Grunde ist beispielsweise bei Darstellungen aus dem Intimbereich die einem anderen Wertungsmaßstab als bei Lebenden zu beurteilen. Andererseits ist aber allgemein anerkannt, daß der Verstorbene nicht nur übertragbare materiellequotesdbs_dbs27.pdfusesText_33
[PDF] BGB-Vereinsrecht 2014

[PDF] BGBl. II Nr. 69/2016 Änderung der Tierschutz

[PDF] BGBl. III Nr. 200/2001 - RIS

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[PDF] BGC Schloß Paffendorf eV

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[PDF] BGH II ZR 29/07 Teilhaberrechte nach § 743 BGB bei

[PDF] BGH, Urt. v. 18.9.2009 – V ZR 75/09 Benecke E