[PDF] Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 20 „Spielhallen





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BGV A5

Unfallverhütungsvorschrift. Berufsgenossenschaftliche. Vorschrift für Sicherheit und. Gesundheit bei der Arbeit. BGV A5. Erste Hilfe. Berufsgenossenschaft.



„Erste Hilfe im Betrieb“ – Umbau des Vorschriften- und Regelwerks

(BGV A1) zum 1. Januar 2004 wur- den auch die Regelungsinhalte der bis- lang eigenständigen Unfallverhütungs- vorschrift „Erste Hilfe“ (BGV A5) in die.



BgvPrimo BgvCosto BgvThermo BgvThermo+

référence complète à la FDES d'origine à savoir la « FDES Bgv'Primo Bgv'Costo Bgv'Thermo et Bgv'Thermo+ » qui est Etape de construction A4-A5 .



Modèle EN 15804

FDES conforme à la norme NF EN 15804+A1 et NF EN 15804/CN. Bgv' Costo th+ – Mars 2018. 3.2 Etape de construction A4-A5. Transport jusqu'au chantier:.



3.2 Das Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger

(BGV A5). VBG 109. –. Erste Hilfe (ab 1. Januar 2004 durch BGV A1 abgelöst). (BGV A6). VBG 122. Vorschrift 2. Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ab 2005 in 



Modèle EN 15804

FDES conforme à la norme NF EN 15804+A1 et NF EN 15804/CN. BGV PV BGV RT1.2 BGV 3+ Urban'bric – Février 2019. 3.2 Etape de construction A4-A5.



Transferliste DGUV Regelwerk

27 mai 2014 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel. BGV/GUV-V A3 E. DGUV Vorschrift 5. Electrical installations and equipment. BGV A4. DGUV Vorschrift 6.



Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 20 „Spielhallen

Siehe auch § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" (BGV A5 bisherige VBG 109). Zu § 5: Diese Forderungen sind z.B. bei elektrisch betriebenen 



FICHE DE DONNEES DE SECURITE

EN ISO 14341-A: G3Si1 SFA/AWS A5.18: ER70S-6. Fournisseur: Unfallverhütungsvorschrift BGV D1 "Schweißen



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Briques de mur bgv montées au mortier joint mince. Gamme bio'bric Sud. Société Bouyer Leroux. 6 L'Établère – 49280 - La Séguinière. Tél : 02 41 63 76 16.

Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 20 „Spielhallen

DGUV Vorschrift 2020

Durchführungsanweisungen

Spielhallen, Spielcasinos

Spielbanken

vom April 2002

BGV C3

Durchführungsanweisungen

vom April 2002 zur Unfallverhütungsvorschrift

Spielbanken

(bisher VBG 105) vom 1. April 1997

Zu § 1 Abs. 2:

- Schank- oder Speisewirtschaften, - Beherbergungsbetriebe, - Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher.

Zu § 2 Nr. 1:

mit einer den Spielausgang bee influssenden te chnischen Vorrichtung ausgestattet sind und bei

Gewerbeordnung.

e ausschließlich der Unterhaltung des Spielers dienen und

Zu § 2 Nr. 2:

geistige Gesch icklich keit beeinflusst wird und der Gewinn in Geld besteht, sind z.B. Karten-, Würfel- und Kugelspiele; siehe § 33d Abs. 1 Gewerbeordnung.

Zu § 2 Nr. 4:

is des Einsatzes zum Gewinn keiner Begrenzung betrieben werden dürfen. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Hey

Zu § 4:

Diese Forderungen gelten auch dann, obwohl eine Überfallmeldeanlage vorhanden ist.

Rettungsdienste oder Ärzte

sowie Polizeidien ststellen. Siehe auch § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" (BGV A5, bisherige VBG 109).

Zu § 5:

Diese Forderungen sind z.B. bei elektrisch betriebenen Überfallmeldeanlagen erfüllt, wenn diese

igen Energieversorgung ausge auf Unterbrechung und Kurzschluss überwacht sind. Dies wird z.B. erreicht durch Überfallmeldeanlagen mit - direktem Anschluss an die Polizei oder an zur Alarmweiterleitung bestimmte Personen oder

Institutionen,

Personen oder Institut

ionen übertragen, iterleitung durch bestimmte Personen oder Institutionen. lich mehreren Personen oder Institutionen dann eingegeben, wenn der Empfang des Alarms durch ren, drahtlosen

Signalgebern, die ein

Siehe auch

- § 18 dieser Unfallverhütungsvorschrift,

- §§ 2, 5 und 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige

VBG 1),

- DIN VDE 0833-1 "Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfa ll; Allgemeine

Festlegungen",

- DIN VDE 0833-3 "Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfa ll; Festlegungen für Einbruch- und Überfallmeldeanlagen", - Richtlinien für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA). Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Hey

Zu § 6:

Diese Forderungen sind z.B. erfüllt, wenn die optische Raumüberwachung durch eine

Videoaufzeichnung

mit Daueraufnahme erfolgt. Hierbei ist e ine Tonaufzeichnung im Alarmierungsfall sinnvoll. Kameras sollten gut sichtbar angebracht sein. Siehe auch BG-Information "Kredit- und Geldwechselinstitute; Installationshinweise für optische Raumüberwachungsanlagen (ORÜA)" (BGI 819-5).

Zu § 7 Abs. 1:

innen aus zu lassen Überblicks, z.B. durch durchsichtige Gardinen oder schmale, streifenf Scheiben, steht nicht im Widerspruch zu dieser Forderung, da hierbei der Überblick erhalten bleibt und ein gegebenenfalls unerwünschter Einblick von außen erschwert wird.

Zu § 7 Abs. 2:

Die Außenbeleuchtung des Eingangsbereiches sollte so über eine Zeitschalteinrichtung gesteuert werden, dass d i eser Bereich ausreichend lange vor und nach den Öffnungszeiten ausgeleuchtet ist.

Siehe auch

- §§ 2, 5, 25 und 28 bis 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1,

bisherige VBG 1), DIN 5035-1 "Beleuchtung mit künstlichem Licht; Begriffe und allgemeine Anforderungen", - DIN 5035-2 "Beleuchtung mit künstlichem Licht; Richtwerte für Arbei

Zu § 8 Abs. 1:

mehrere der nachstehenden Sicherungen erf

üllt:

durchschusshemmende Abtrennungen, - gesicherte Wechselkassen. Soweit Spielhallen und Spielcasinos ausschließlich mit Geldwechselautomaten ausgerüstet sind, gilt diese Forderung als erfüllt.

Siehe auch

- §§ 2, 5 und 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige

VBG 1),

- § 20 dieser Unfallverhütungsvorschrift. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Hey

Zu § 9 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. durch eine aufbruchhemmende Ausführung erfüllt. Eine ausreichenden W i

Zu § 9 Abs. 2:

sein, dass ihre Ver- und Entsorgung des

Zu § 10 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

BR3-S nach DIN EN 1063 "Glas im Bauwesen; Sicherheitssonderverglasungen; Prüfverfahren und Klasseneinteilung für den Widerstand gegen Beschuss" und P7B nach DIN EN 356 "Glas im Bauwesen; Sicherheitssonderverglasungen ; Prüfverfahren und Sicherheit gegen Verletzungen kann splitterfreies Glas (BR3-NS) bieten, dreiseitig gerahmt sind oder bei - offene Fugen zwischen den einzelnen Bauelement en ke durchschusshemmende Abtrennungen im Allgemeinen so ausgeführt sind, dass ihr A bstand aufstehende Abtrennungen mindesten s 2,50 m und auf Tresen aufgesetzte Abtrennungen seitlich mindestens 1,00 m weitergeführt ist, - in durchschusshemmende Abtrennungen integrierte Tresenelemente durchgehend durchschu bildet sind, dass direkte S i zum Abstand von mindestens 2:1 eingehalte n wird, jeder Stellung der Mulden, verhindert ist. Siehe auch §§ 2, 5, 18 und 37 Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1). Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Hey

Zu § 10 Abs. 2:

Geeignete Selbstschließeinrichtungen sind z.B. hydraulische Türschließer, in die Türen mit Steigung. sein.

Zu § 10 Abs. 3:

- Festverglasungen, als 0,15 m Öffnungsweite und bei horizontalen Öffnungen n i cht mehr als 0,20 m

Öffnungsweite zulassen.

- Sichtblenden, - entsprechend eingestellte Lamellenstores oder Innenraumbeleuchtung oder durch Gegenlicht aufgehoben wird. Siehe auch §§ 2, 5 und 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).

Zu § 10 Abs. 4:

Diese Forderungen sind z.B. erfüllt, wenn

2 und für jeden weiteren Arbeitsplatz mindestens 4 m 2 2 aufweisen müssen, bleibt hiervon unberührt, lüftungstechn i durchschusshemmenden Abtrennungen, und - je Arbeitsplatz eine Frischluftmenge von mindestens 45 m 3 /h so zugeführt werden kann, dass die Versicherten keiner vermeidbaren Zugluft ausgesetzt sind.

Siehe auch

- § 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BG

V A1, bisherige VBG 1).

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Hey

Zu § 11 Abs. 1:

Personen anwesend sind, d

i e mit Hilfe von verschiedenen Schlüsseln oder Chiffren das

Zu § 11 Abs. 2:

ausreichende Abst llung, durch Anbringung ausreichend dimensionierter Abstandshalter oder durch Türstopper vermieden.

Zu § 12 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. durch eine aufbruchhemmende Ausführung erfüllt.

Zu § 12 Abs. 3:

wenn z.B. spezielle Schlüssel verwendet oder Verkleidunge n mit Werkzeug entfernt werden müssen.

Zu § 13 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. durch eine aufbruchhemmende Ausführung erfüllt.

Zu § 13 Abs. 4:

Ein codierbares Zustimmungssystem ist z.B. ein Tastensystem, bei dem nur eine vorher eingegebene Kombination das Öffnen der gesicherten We chselkasse

Zu § 16:

Eine Betriebsanweisung ist vom Unternehmer an die Versicherten gerichtet . Sie regelt das heitsgefahren. Sie dien t als Grundlage für Unterweisungen. ss Betriebsanweisungen von

Versicherten verstanden und befo

l Betriebsanweisungen gegebenenfalls in der Muttersprache der Versicherten abgefasst werden müssen. die Versicherten erfolgen.

Siehe auch

§§ 2, 7 und 14 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige

VBG 1),

- Empfehlungen zur Erstellung einer "Betriebsanweisung Spielhallen" (SP 9.11/1). Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Hey

Zu § 17:

Siehe auch

- § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1), - Empfehlungen zur Erstellung einer "Betriebsanweisung Spielhallen" (SP 9.11/1).

Zu § 18 Abs. 1:

Zu § 19 Abs. 2:

Fotokameras werden auch Einzelbildkameras genannt.

Zu § 19 Abs. 3:

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 18 Abs. 1.

Zu § 20 Abs. 1:

Schecks gelten als Bargeld.

Zu § 20 Abs. 3:

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 11 Abs. 1.

Zu § 20 Abs. 4:

ausreichend lang, wenn die Sperrzeite und - mehr als € 2000,- mindestens 10 Minuten betragen.

Zu § 20 Abs. 5:

Schlüssel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind auch Codekarten oder andere entsprechende Sch ließelemente.

Zu § 20 Abs. 8:

Diese Forderung ist erfü

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Hey

Zu § 21 Abs. 1:

ungszeiten der lgt, ein Sichtschutz vorhanden ist oder

Zu § 21 Abs. 5:

Hinsichtlich Geldtransporte siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Wach- und

Sicherungsdien

ste" (BGV C7, bisherige VBG 68).

Zu § 21 Abs. 6:

Als bürgerliche Kleidung sind alle Kleidungsstücke anzusehen, die keine Dienstkleidung sind it oder dergleichen geben.

Rückschlu

ss auf ihren Inhalt zulassen.

Zu § 23:

Hersteller oder Wartungsf

i

Personen ausgeführt werden.

Zu § 24 Abs. 1:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer

Überfallmeldeanlagen beurteilen kann.

Hersteller oder Wartungsf

i rmen sowie entsprechend ausgebildete Versicherte sein.

Siehe auch

- § 39 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BG

V A1, bisherige VBG 1),

- § 5 Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2, bisherige

VBG 4),

- DIN VDE 0833-1 "Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfa ll; Allgemeine

Festlegungen",

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Hey - DIN VDE 0833-1 A1 "Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall; Allgemeine

Festlegungen; Änderung A1",

- DIN VDE 0833-3 "Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfa ll; Festlegungen für Einbruch- und Überfallmeldeanlagen".

Zu § 24 Abs. 2 und 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Prüfungen durch entsprechend unterwiesene Personen erfolgen.

Probeaufnahmen zu prüfen.

Im Zusammenhang mit der Funktionsprüfung von Fotokameras - auch Ein zelbildkameras genannt - ist entsprechend der Haltbarkeit des Filmmaterials ein Filmwechsel vorzunehmen. Ferner sind bei jedem Filmwechsel Probeaufnahmen zu machen und die Aufnahmebedingungen zu kontrollieren. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Hey

Anhang

Bezugsquellenverzeichnis

Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen aufgeführten

Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze/Verordnungen

Bezugsquelle: Buchhandel

oder

Carl Heymanns Verlag KG,

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen

für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft

oder

Carl Heymanns Verlag KG,

3. Berufsgenossenschaftliche Empfehlungen zur Erstellung einer

"Betriebsanweisung Spielhallen" (SP 9.11/1)

Bezugsquelle: Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

4. Normen

Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH,

Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin

bzw.

VDE-Verlag GmbH,

Bismarckstraße 33, 10625 Berlin.

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Hey DGUV Vorschrift 20 (bisher BGV C 3)Deutsche Gesetzliche

Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Tel.: 030 288763800

Fax: 030 288763808

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de

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