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8 avr 2009 · Max Planck Institute for Comparative and International Private Law Article 2: 602 Prolongation Band „Com parative Foundations of a European Law of Set- Off and Ost europa, aber auch in der kaukasischen und mittelasiatischen Jahr 2008 befindet sich auf Seite 120 dieses Tätigkeitsberichtes



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Max Planck Institute for Comparative and International Private Law 2008

MAX-PLANCK-INSTITUT

FÜR AUSLÄNDISCHES UND

INTERNATIONALES

PRIVATRECHT

HAMBURGMPI_Titel2008.indd 108.04.2009 11:34:05

Max-Planck-Institut

3

Vorwort

Leibniz-Preis verliehen, die bedeutendste wissenschaftliche Auszeichnung, die das deutsche Wissenschaftssystem zu vergeben hat. Im Januar 2009 hat Holger Fleischer schließ lich den Ruf an das Institut als Nachfolger von Klaus Hopt angenommen. Er wird den Forschungsbereich Unternehmens- und Kapitalmarktrecht fortführen, dabei aber seine eigenen Akzente setzen. Jahres stand eine rechtsvergleichende Untersuchung zur Mediation im Mittelpunkt, die im Auftrag des Bundesjustizministeriums unter der Leitung von Klaus Hopt durchgeführt wurde. Neben dem unmittelbaren Anlass, der Umsetzung der Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen stand dabei der Wunsch Pate, neben dem dies in verschiedenen Industriestaaten in Europa und auch in Übersee schon geschehen ist. Die rechtsvergleichenden Erfahrungen sollen auch dazu beitragen, in dem Wildwuchs von privaten, halbstaatlichen und staatlichen Streitbeilegungsverfahren in Deutschland eine gewisse Ordnung zu schaffen. Das Mediationsgutachten ist noch im Berichtsjahr im Verlag Mohr Siebeck als Buch erschienen; geplant wird nunmehr eine Ausgabe in englischer Sprache. Die große Mehrheit der wissenschaftlichen Mitarbeiter hat sich im Jahr 2008 auch mit dem übergreifenden Institutsprojekt, das in über 450 Stichwortartikeln den Stand der Entwicklung externen Autoren durchgeführt wird, macht gute Fortschritte, so dass im Jahre 2009 mit einer Unter den zahlreichen Veranstaltungen des Jahres 2008 ragt die 11. Rabel Lecture hervor. Am

24. November wurde sie von Richard Buxbaum, Professor an der University of California

at Berkeley, gehalten. Durch seine Biographie und Person brachte der Referent, selbst aus Deutschland gebürtig, die enge Verbindung der Rabel Lecture zu Amerika zum Ausdruck, die auf die Stiftung des Sohnes von Ernst Rabel, Frederick Karl Rabel, Maryland/USA, durch verfassungsrechtliche und internationalprivatrechtliche Regelungen thematisiert. bereiten! Die redaktionelle Verantwortung für die Erstellung dieses Berichts lag bei Herrn und Korrektur haben außerdem Frau Juliane Koop, Frau Edda O'Hara und Frau Anita Ward mitgeholfen. Ihnen sei dafür herzlich gedankt.

Vorwort

TÄTIGKEITSBERICHT | 2008

4

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Schwerpunkte

1. Mediation - Rechtstatsachen, Rechtsvergleich, Regelungen

Rechtsvergleichende Forschung zur Mediation

Beratung des Bundesjustizministeriums

Begriff der Mediation und Regelungstypen

Erfolgsfaktoren der Mediation

Regulierungsmodelle für das Berufsrecht

Forschungsperspektiven

recht: Principles of European Insurance Contract Law vorgelegt Ein einheitliches Versicherungsvertragsgesetz zur Verwirklichung eines Die Projektgruppe OERestatement of European Insurance Contract Law Die Principles of European Insurance Contract Law (PEICL)

Die Principles im Einzelnen

3. Second Max Planck Postdoc-Conference

on European Private Law

Unternehmens-, Versicherungs- und Bankrecht

Allgemeines Zivilrecht

Internationales Privat- und Prozessrecht

4. Fünfzig Jahre koreanisches Zivilgesetzbuch

6. Convergence and Divergence of Law: German and Israeli Perspectives

8. Recht im postsowjetischen Raum

9. Machbarkeitsstudie über die Einführung eines

International Max Planck Research School for Maritime Affairs

About the School

The Year 2008 - in a Nutshell

Research Clusters

Conference Report "Climate Change and its Challenges for the International Legal System" 9 9 9 9 10 10 11 11 13 13 13 14 15 19 19 20 21
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Inhaltsverzeichnis

Excursion Series

"Meet the Maritime Players" Lecture Series "Hamburg Lectures on Maritime Affairs"

Excursion to Malta

Book Series "Hamburg Studies on Maritime Affairs"

Herausgeberschaften

Zeitschriften, Schriftenreihen, Material- und Gesetzessammlungen

Veranstaltungen

Richard Buxbaum hielt die 11. Ernst-Rabel-Lesung

Festkolloquium für Professor Klaus J. Hopt:

30 Jahre Reform und Öffnung

Wohin entwickelt sich das chinesische Recht?

Akademische Feier für Professor Jan Kropholler

Überreichung der Festschrift "Die richtige Ordnung" Symposium des Forums für internationales Sportrecht internationalen Sportrecht

Tagung zu Ehren von Professor Ulrich Drobnig

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TÄTIGKEITSBERICHT | 2008

6

Forschungskooperationen

Kooperation mit der University of Oxford

Kooperation mit der University of Cambridge

Wissenschaftliche Qualifikationen

Abgeschlossene Habilitationen

Habilitationsvorhaben

Abgeschlossene Dissertationen

Promotionsvorhaben

Promotionsvorhaben IMPRS

Entwicklung ehemaliger Habilitanden

Interne Veranstaltungen

Wissenschaftliches Konzil

Aktuelle Stunde 2008

Treffen Team Hopt im Jahr 2008

Club Mittelweg

GUS-Runde

Gutachten und Rechtsauskünfte

Singapur: Der Nominee Director zwischen Principal und Gesellschaft

Griechenland: Muslime in Thrazien

Tabelle der 2008 erstatteten Gutachten

Lehrveranstaltungen

Ehrungen

Bibliothek des Instituts

Personelle Neuordnung

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Inhaltsverzeichnis

Redaktionen im Institut

Rabels Zeitschrift

Buchpublikationen

IP-Rechtsprechung

European Business Organization Law Review

Zeitschrift für Japanisches Recht/Journal of Japanese Law

Zeitschrift für Chinesisches Recht

Verein der Freunde

Conference Report: The Communitarisation of Private

International Law

Aus dem Institut

Nachruf auf Jan Kropholler

Emeritierung von Prof. Klaus J. Hopt

"Perspektiven des Wirtschaftsrechts"

Engagement für die Ausbildung

Drittmittel, Spenden, Sponsoring

Stipendiaten

Statistische Angaben zum Personal

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Schwerpunkte

1. Mediation - Rechtstatsachen, Rechtsvergleich, Regelungen

des Bundes ministe riums der Justiz Regelungen und Rechtstatsachen der Mediation in 19 Rechts ord nun gen Europas und der Welt untersucht. Die in Buchform vorgelegten Er geb-

Rechtsvergleichende Forschung zur Mediation

Das Interesse an den Regelungen und Rechtstatsachen der Mediation in Europa und der bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen vom 21.05.2008, ABl. EU

2011 natio na le Regeln zu erlassen, welche die Information der Öffentlichkeit über die

Mediation ver bessern und grenzüberschreitende Mediationen erleichtern. Für Deutschland ergibt sich daraus ein erheblicher Umsetzungsbedarf. Zum anderen hat sich die Mediation mittlerweile neben dem Gerichtsverfahren, dem brach te Verfahrens- und Berufsrecht jedoch nicht gerecht. Für den Gesetzgeber stellt sich daher über die Umsetzung der Mediationsrichtlinie hinaus die Aufgabe der gesetzlichen Beratung des Bundesjustizministeriums durch das Max-Planck-Institut für aus- er mitteln und mit Blick auf die Herausforderungen für den deutschen Gesetzgeber zu unter suchen. Unter der Federführung von Klaus J. Hopt und Felix Steffek fand sich ein Team von 23 Forschern zusammen, die ihre Ergebnisse im Oktober 2008 im Verlag Mohr Rechtsvergleich, Regelungen, Mohr Siebeck, Tübingen 2008].

Schwerpunkte

TÄTIGKEITSBERICHT | 2008

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Begriff der Mediation und Regelungstypen

tion. Die Rechtswissenschaftler ließen sich von folgender Defi nition leiten: Mediation ist ein auf Freiwilligkeit der Parteien beruhendes Verfahren, bei dem ein Vermittler ohne Ent- scheidungsgewalt die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel Mediation unterscheidet sich von dem formalisierten, durch das juris tische Anspruchsdenken nist eines weitgreifenden Regelungsansatzes ist Österreich, wo man 2001 ein detaillier- tes Me dia tionsgesetz über die Ausbildung und Zulassung der Mediatoren erlassen hat. allen falls vereinzelte gesetzgeberische Impulse, etwa im Recht der Verfahrenskosten. Ein Beispiel dafür ist England, das die Ausgestaltung der Mediationsverfahren und die die Entwicklungsfreude der Praxis durch verfrühte Normsetzung zu ersticken. Zwischen

Erfolgsfaktoren der Mediation

Ein wichtiges Ergebnis der Untersuchung ist die Feststellung, dass der Erfolg der Mediation kann und zwar sowohl für die Beteiligten als auch für den Fiskus. Das englische National Audit Offi ce ermittelte etwa in einer Studie zu Familienstreitigkeiten für den Zeitraum

Dauer von 110 Tagen zu verzeichnen hatten.

Entscheidend ist - das zeigt die rechtsvergleichende Umschau - aber auch die insti- zufriedenstellender Verfahren. Zum anderen ist damit die Einbindung der Mediation in die 11 ma tionen über die Mediation nach innen, d.h. unter den Richtern, sowie nach außen, d.h. gegen über den Parteien, und führt die Parteien mit geeigneten Mediatoren zusammen. Ein Vergleich der Rechtstatsachen ergibt schließlich, dass der Erfolg der Mediation auch davon bestimmt wird, ob es gelingt, die maßgeblichen Personengruppen für dieses bei Konfl ikten, die Richter als entscheidende Schnittstelle bei der gerichtsnahen und

über die Mediation wissen.

Regulierungsmodelle für das Berufsrecht

wiesen werden, dass die untersuchten Rechtsordnungen drei Regulierungsmodellen zuzu-

Wie einer Regulierung der Mediatoren orientieren.

Erstens ist das Zulassungsmodell anzutreffen. Es beruht auf einer hoheitlichen Zu- Australien und Ungarn anzutreffen. In einer Variante ist es darüber hinaus auch im ame- ri kanischen Bundesstaat Kalifornien, in Norwegen oder in Portugal zu fi nden. Dort füh- Kennt nisse (Fachkunde, Verhandlungskompetenz, etc.) nachweist. Demgegenüber zeichnet sich, zweitens, das Anreizmodell dadurch aus, dass die Media- von Mediatoren durchgeführt wird, die in Listen eingetragen sind, was wiederum die Er füllung bestimmter Standards voraussetzt. Prominente Vertreter dieses Ansatzes sind to ren zu Gunsten der Medianden sowie die gesetzlichen Regeln zur Sicherstellung der Ver- trau lichkeit und zur Hemmung von Fristen nur, wenn die Mediation durch einen Mediator durch geführt wird, der in die vom Justizministerium geführte Liste eingetragen ist. Daraus er gibt sich ein Anreiz für die Parteien, einen eingetragenen Mediator zu beauftragen, woraus die Listeneintragung zu erfüllen und sich eintragen zu lassen. Drittens bietet sich das Marktmodell an, bei dem der Staat weitgehend auf eine Regulierung des Berufsrechts verzichtet und auf das rationale Verhalten der Markt teil neh- phase wenig geordneter Marktentfaltung nach und nach private Strukturen herausbilden, deren Regulierungswirkung den beiden anderen Modellen gleichkommt. So haben die Me dia tions anbieter in England einheitliche Mediatorentitel entwickelt (z.B. Associate,

Forschungsperspektiven

Die rechtsvergleichende Grundlagenarbeit bereitet den Boden für eine informierte

Schwerpunkte

TÄTIGKEITSBERICHT | 2008

12 Diskussion über die Umsetzung der Mediationsrichtlinie in Deutschland. Dabei stellt sich das deutsche Recht geeignet sind. Hier ist einerseits der Entwicklungsstand der Mediation in Deutschland zu bedenken, andererseits sind rechtskulturelle Gemeinsamkeiten und Unter schiede im Vergleich mit der beispielgebenden Rechtsordnung zu berücksichtigen. Diese Forschungsperspektiven wird das Institut im Blick behalten. Eine von den Freunden des Instituts veranstaltete Konferenz im Juni 2009 steht daher unter dem Titel: "Mediation in Deutschland, Europa und der Welt - die Umsetzung der Mediationsrichtlinie vor dem

Hinter grund internationaler Erfahrungen".

13 Principles of European Insurance Contract Law vorgelegt Wie kaum eine andere Dienstleistung ist die Versicherung an ihr rechtliches Umfeld gebun- den. Dies beruht vor allem auf den zahlreichen zwingenden und halbzwingen den Vor schrif- ten, die im Recht der Mitgliedstaaten den Schutz der Versicherungsnehmer sicher stellen sollen. Kehrseite dieser zwingenden Regeln ist, dass ein Versicherungsunternehmen für europaweit einheitlichen Regeln zu unterwerfen. An der Ausarbeitung solcher optio nal ausgestalteten Regeln arbeitet die Projektgruppe "Restatement of European In surance Contract Law", an der das Institut durch Jürgen Basedow beteiligt ist. Die Gruppe hat im Jahr 2008 mit der Übergabe des ersten Teils ihrer "Principles of European Insurance reicht. Sie wird in den kommenden Jahren ihre Arbeit auf die besonderen Regeln für einzelne Versicherungszweige konzentrieren. Ein einheitliches Versicherungsvertragsgesetz zur Verwirklichung eines An gleichung des Versicherungsvertragsrechts in Europa. Dieser Weg ist bereits in den ver tragsgesetz als "optionales Instrument" stellt ("28. Regime" neben den 27 Rechts ord- rungs vertragsgesetzes" mit ihren Versicherungsnehmern zu vereinbaren. Die Anbieter von Rechts einheitliche Versicherungen für den gesamten Binnenmarkt anbieten, die in Wett- be werb zu den auf das heimische Recht zugeschnittenen Angeboten treten. Solche Policen ders regen Gebrauch machen ("Euro-Mobile"). Der Wettbewerb und damit letztlich die siche rungs produkte auf Basis des optionalen Instruments gegen die nationalen Angebote durch setzen. Das optionale Instrument würde damit einen wesentlichen Beitrag zum Ent- ste hen des Versicherungsbinnenmarktes leisten. Die Projektgruppe "Restatement of European Insurance Contract Law"

Schwerpunkte

TÄTIGKEITSBERICHT | 2008

14 setz" hat sich die Projektgruppe "Restatement of European Insurance Contract Law" zum Ziel gesetzt. Die von Fritz Reichert-Facilides begründete und mit anerkannten Exper ten des Ver sicherungsvertrags rechts aus Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Grie chen- land, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Schwe den, der Network of Excellence "Common Principles of European Contract Law" (www.copecl. Ebene liefern, um die legislative Arbeit in Brüssel wissenschaftlich zu unter stützen. Das Institut beteiligt sich an der Arbeit der Gruppe durch Jürgen Basedow. Es baut dabei auf umfangreichen rechtsvergleichenden Vorarbeiten auf, die im Rahmen des von Jürgen Publikation zu den Versicherungsvertragsgesetzen der damals 15 Mit glied staa ten mündete. Die Principles of European Insurance Contract Law (PEICL) Zu Beginn des Jahres 2008 hat die Projektgruppe ein wichtiges Zwischenziel er- reicht, indem sie den ersten Teil der "Principles of European Insurance Contract Law" (mit Ausnahme der Rückversicherung) gelten (Art. 1:101). Sie kommen - getreu dem Charakter der PEICL als optionales Instrument - nur dann zur Anwendung, wenn sie von den Parteien des Versicherungsvertrages vereinbart werden (Art. 1:102). Entscheiden sich von den Bestimmungen der PEICL nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab- wei chen, wenn es sich um die Versicherung kleinerer und mittlerer Risiken (also ins be- son dere Verbraucherrisiken) handelt (Art. 1:103). Dieser Regel liegt wie dem ge sam ten Pro jekt die Überlegung zugrunde, dass die PEICL ein inhaltlich abgestimmtes System des zwingenden Versicherungsvertragsrechts schaffen, das auf ein hohes Schutz niveau für den Versicherungsnehmer zielt. Allein ein umfassender Schutz des Ver si che rungs- optionalen Instruments. Deshalb suchen die PEICL etwa durch umfassende In for ma- tions- und Beratungspfl ichten des Versicherers (Art. 2:202) und kurze Laufzeiten des rungs vertragsrechts, weil vertraglich abdingbare Vorschriften kein Hindernis für euro pa- Getreu ihrer Konzeption als europaweit einheitliche Ordnung für den Ver siche- rungs ver trag schließen die PEICL den Rückgriff auf nationales Recht selbst für die von den PEICL ungeregelten Fragen (etwa des allgemeinen Vertragsrechts) weitgehend aus (Art. 1:105 Abs. 1), weil die Anwendung nationalen Rechts auch in den nicht un mit tel bar ver siche rungsrelevanten Fragen des Vertragsrechts ein Hindernis für den grenz über schrei- zend die Anwendung der Principles of European Contract Law vor (Art. 1:105 Abs. 2) 15 er forderlich sind. Eingehende Berücksichtigungen fanden in den PEICL die bereits be ste- tung sind, etwa die Richtlinie 92/49/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Ver wal- tungs vorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Le bens ver sicherung), Richt linie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanz dienst leistun gen, die Richt linie

2002/83/EG über Lebensversicherungen, die Richtlinie 2002/92/EG über Ver siche rungs-

nern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienst leistun gen.

Die Principles im Einzelnen

CHAPTER ONE

INTRODUCTORY PROVISIONS

Section One

Application of the PEICL

Article 1:101 Substantive Scope of Application

Article 1:102 Optional Application

Article 1:103 Mandatory Character

Article 1:104 Interpretation

Article 1:105 National Law and General Principles

Section Two

General Rules

Article 1:201 Insurance Contract

Article 1:202 Further Defi nitions

Article 1:203 Language and Interpretation of Documents

Article 1:204 Receipt of Documents: Proof

Article 1:205 Form of Notice

Article 1:206 Imputed Knowledge

Article 1:207 Non-Discrimination

Section Three

Enforcement

Article 1:301 Injunctions

Article 1:302 Out-of-court Complaint and Redress Mechanisms

CHAPTER TWO

quotesdbs_dbs25.pdfusesText_31