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Bio-V = Bio-Verordnung WBF-V = Verordnung des WBF* Zusätzliche Anforderungen BS = Bio Suisse Richtlinien De = Demeter Richtlinien Allgemein



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[PDF] Anforderungen im Biolandbau - Kurzfassung - Bioaktuell

Bio-V = Bio-Verordnung WBF-V = Verordnung des WBF* Zusätzliche Anforderungen BS = Bio Suisse Richtlinien De = Demeter Richtlinien Allgemein



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Verzeichnis

2022 | Ausgabe Schweiz | Nr. 1132

Mindestanforderungen Bio

-V

Bio-V = Bio-Verordnung

WBF-V = Verordnung des WBF* Allgemein

Geltungs

bereich sche Erzeugnisse (ohne Aquakultur) sowie

Lebens-

und Futtermittel. Verbindlich für die Labelproduktion: BS = Bio Suisse Knospe De = Demeter konstellationen beachten. Verbote Keine chemisch-synthetische Hilfsstoffe und

Zutaten.

und deren Folgeprodukte.

Keine Hydrokulturen.

Keine Wachstumsregulatoren, Welkemittel

und Herbizide. Keine ionisierende Strahlen und bestrahlte Produkte. BS Keine Hybridsorten bei Getreide. De Kein Einsatz der Nanotechnologie. De Kein Pflanz- und Saatgut aus Protoplasten- oder Cytoplastenfusion.

Gesamtbe-

trieblichkeit

Gesamtbetriebliche biologische Bewirtschaf-

tung. logischer Leistungsnachweis) bewirtschaftet wirtschaftet werden, wenn der übrige Betrieb nach ÖLN bewirtschaftet wird. BS Keine Ausnahme von der Gesamtbetrieb- lichkeit.

Steckbrief

Die Broschüre gibt in geraffter Form einen Überblick über die Mindestanforderungen der chen Anforderungen von Bio Suisse und Deme- ter. Die Kurzfassung erhebt keinen Anspruch gehen, sind immer die Originalwerke zu konsul- tieren. Alle Bio -Verordnungen, Biorichtlinien usw. stehen gratis zur Verfügung im Bioregel- werk unter www.bioregelwerk.bioaktuell.ch.

Anforderungen im Biolandbau

Kurzfassung 2022

2 Anforderungen im Biolandbau OE Kurzfassung 2022 | Verzeichnis | Nr. 1132

Ausgabe Schweiz | © FiBL | www.fibl.org

Mindestanforderungen Bio-V

Bio-V = Bio-Verordnung

WBF-V = Verordnung des WBF*

BS = Bio Suisse Richtlinien

De = Demeter Richtlinien

Kontrolle

Zertifizie-

rung

Zertifizierung. -

Umstellung 2 Jahre; Beginn der Umstellung jeweils am

1. Januar.

Schrittweise Umstellung auf Betrieben mit Spezialkulturen innerhalb von maximal 5 Jah- und Neuumstellerinnen.

Wein-, Obst- und Zierpflanzenanbau sowie

BS Umstellung von Bio-V auf Bio Suisse: 1 Jahr.

De Umstelldauer 3 Jahre, von Bio Suisse auf

Demeter 1 Jahr.

ohne biodynamische Ausbildung.

Landwirtschaft oder geisteswissenschaftlichen

Grundlagen ist Pflicht (RL 4.3).

Tier-, Um-

weltschutz Einhaltung zwingend. Ist Bestandteil des ÖLN. OE haushalt Ausgeglichene Suisse-Bilanz (SB). BS Eine SB ist nicht notwendig, wenn kein

Dünger zugeführt wird und der maximal Vieh-

besatz eingehalten ist: Ackerbauzone 2.0, HZ

1.6, BZ1 1.4, BZ2 1.1, BZ3 0.9, BZ4 0.8 DGVE

pro ha. fungskette

Ziel an,

Tiere und Produkte im Demeter-

Kreislauf zu behalten (RL 3.5).

Pflanzenbau

Fruchtfolge,

Bodenschutz

lingen und Krankheiten vorgebeugt wird und

Bodenerosion, Bodenverdichtung sowie Ab-

rig begrünt, sonst gelten spezielle Bedingungen. den Winter begrünt. Ein Jahr Anbaupause zwi- schen Hauptkulturen der gleichen Art.

BS RL II, Kap. 2.1 Bodenfruchtbarkeit beachten.

Artenvielfalt

7 % der LN, Spezialbetriebe 3.5 %. BS 7 % der LN.

BS Jeder Knospe-Betrieb muss 12 Massnahmen

Boden-

fruchtbarkeit

Erhaltung und Steigerung von Fruchtbarkeit

Schonende Bewirtschaftung.

Abgestufter, an Düngung und Nutzung ange-

passter Futterbau.

BS Einsatz von Torf zur Anreicherung der

Saat und Pflege.

Pflanzen-

schutz rung durch:

Geeignete Arten und Sorten.

Geeignete Fruchtfolgen.

Mechanische und thermische Verfahren.

Anhang 1 WBF-V*.

liste des FiBL.

BS Kupfereinsatz pro Hektare und Jahr, je

nach Kultur auf 1.5 kg bis 4 kg begrenzt.

BS Lohnarbeit mit nicht-biokonformen Hilfs-

stoffen verboten. den Richtlinien. 3 Anforderungen im Biolandbau OE Kurzfassung 2022 | Verzeichnis | Nr. 1132

Ausgabe Schweiz | © FiBL | www.fibl.org

Mindestanforderungen Bio-V

Bio-V = Bio-Verordnung

WBF-V = Verordnung des WBF*

BS = Bio Suisse Richtlinien

De = Demeter Richtlinien

zenschutzmittel-Verordnung).

De Kupferverbot im Gemüsebau (inkl. Kartof-

feln).

De Der Einsatz von Spionsad ist auf biodyna-

mischen Betrieben nicht erlaubt Düngung Keine mineralischen Stickstoffdünger. nem Betrieb.

Lagen maximal 2.5 DGVE.

Torf nur für Pflanzenanzucht und Moorbeet.

WBF-V*.

BS Abgabe von Hofdüngern nur an Biobetrie-

be; Hofdünger-Zufuhr nur von Betrieben mit mindestens ÖLN-Anerkennung.

Düngern von Nicht-Biobetrieben gedeckt

werden (mit Ausnahmebewilligung der MKA max. 80 %). Nachweis, dass es innerhalb Trans- portdistanzen kein Biodünger-Angebot gibt. BS Maximale Transportdistanz (Luftlinie): Gülle

20 km, Mist 40 km, Hühnermist 80 km.

BS Handelsdünger vgl. FiBL-Betriebsmittelliste.

De Mindestens 1 x pro Jahr Verwendung von

Hornmist und Hornkiesel zu jeder Kultur (in-

klusive Grünland).

De Der Düngerzukauf darf nicht mehr als

60 % betragen, berechnet auf den Gesamt-

stickstoffbedarf.

De Eine Düngerwegfuhr ist nur auf biodynami-

halb der Distanzlimiten (RL 4.7.4.3).

Saat- und

Pflanzgut

Saatgut, Pflanzgut und vegetatives Vermeh-

rungsmaterial aus Biobetrieb.

Bis alle Sorten aus biologischer Vermehrung

(detaillierte Regelung siehe WBF-Verordnung, www.biosaatgut.bioaktuell.ch und www.organicxseeds.ch)

BS Maximal 60 % Torf in Erden und An-

zuchtsubstraten, maximal 70 % Torf in Erd- presstopfsubstraten (separate Regelung für

Gartenbau). Ab 2025 gelten beim Torfgehalt

für diverse Substrate neue Obergrenzen.

BS RL Teil II, Kap. 2.2, Vermehrungsmaterial,

www.biosaatgut.bioaktuell.ch und www.organicxseeds.ch.

De In erster Linie muss biologisch-

dynamisches und in zweiter Linie biologisches

Saatgut eingesetzt werden.

Energie

effizienz / ger

U-Wert von 2.1 W/m

2

BS Ab 1.1.2030 müssen im geschützten Anbau

80 % der Heizenergie aus erneuerbaren Ener-

Gemüsebau und für Setzlingsanzucht. BS Keine Sorten aus Zellfusionszüchtung (CMS). Ausnahme: Blumenkohl, Brokkoli,

Weisskohl, Wirz, Chicorée.

BS Anbau von Gemüse nur als Erdkultur.

auf maximal 10 °C.

BS Fruchtfolge: Zwischen Hauptkulturen der

gleichen Familie 24 Monate Anbaupause. 4 Anforderungen im Biolandbau OE Kurzfassung 2022 | Verzeichnis | Nr. 1132

Ausgabe Schweiz | © FiBL | www.fibl.org

Mindestanforderungen Bio-V

Bio-V = Bio-Verordnung

WBF-V = Verordnung des WBF*

BS = Bio Suisse Richtlinien

De = Demeter Richtlinien

De Mulchfolien nur auf maximal 5 % der

Einsatz von technisch gefertigten Mulchmateri-

alien bei Kulturen, die unter 3 Monate auf dem

Feld stehen, nicht mehr gestattet (RL 4.7.6.6).

De Betriebe, die Gemüse produzieren, bauen

blühende Gemüsesorten an.

De Wenn die Produktion unter Folie und/oder

bes mindestens 20 % betragen (RL 4.7.6.7).

De Gemüsebaubetriebe mit mehr als 2 ha

müssen werden.

Obst- und

Rebbau

BS Mindestsortiervorschriften beachten.

Tierhaltung

Herkunft der

Tiere

Aus anerkannten Biobetrieben. Ausnahmen:

Nicht zur Nahrungsmittelproduktion bestimm-

Zukauf konventioneller weiblicher Tiere von

Nischenrassen in Absprache mit der Zertifizie-

rungsstelle aus Knospe-Betrieben. Andere Tiere aus Bio-

V-Betrieben unterliegen einer Wartefrist von

3 Monaten, bevor sie als Knospe

Tiere ge-

Betrieben zuzukaufen.

Keine Anbindehaltung (Ausnahmen für Rind-

vieh, Ziegen, Arbeitspferde). BS Weidegang für alles Rindvieh obligatorisch.

BS Permanenter Zugang zu Laufhof für Galt-

sauen, Aufzuchtferkel, Mastschweine, Remon- ten und Eber.

De Die Haltung von Nutztieren ist obligato-

risch, ausser für Spezialbetriebe mit < 40 ha.

0.1 GVE/ha, ansonsten 0.2 GVE/ha (RL 4.9.2).

De Tiertransporte maximal 3 Std., Zwischen-

einstallung ist erlaubt (RL 7.7.5).

Fütterung Keine Zwangsfütterung.

nismen in Futtermitteln (Futtermittelverord- nung).

Maximaler Anteil an Fremdfutter aus nicht-

biologischem Anbau:

Ausnahme Pensionspferde: 10 %.

schliesslich Eiweisskomponenten (in TS je BS Alle Tiere müssen mit mindestens 90 %

Knospe-Futter gefüttert werden.

100 % aus Schweizer Knospe-Futter, ausge-

nommen sind Mühlennebenprodukte; bis Ende

Winterfütterung 2022 darf bereits zugekauftes

Import-Knospe- und EU-Bio-Grundfutter auf-

gebraucht werden (RL II, Kap. 4.2.4.1). siliert oder getrocknet) 75 Prozent im Talge- biet und 85 Prozent im Berggebiet.

Die restli-

Definition siehe RL 4.2.1.2.) bestehen. Maxi-

maler

Kraftfutteranteil

ab 1.1.2022 : 5 % (ohne

Mühlennebenprodukte)

5 Anforderungen im Biolandbau OE Kurzfassung 2022 | Verzeichnis | Nr. 1132

Ausgabe Schweiz | © FiBL | www.fibl.org

Mindestanforderungen Bio-V

Bio-V = Bio-Verordnung

WBF-V = Verordnung des WBF*

BS = Bio Suisse Richtlinien

De = Demeter Richtlinien

Tierkategorie).

Futtermittel, Ausgangsprodukte, Einzelkompo-

nenten und Zusatzstoffe müssen Anforderun- gen von Futtermittelbuchverordnung und An- hang 7 der WBF-V erfüllen.

Maximal 60 % Umstellfutter (Anteil an der

Ration) je Nutztierkategorie, wenn aus eigener

Produktion, 30 % wenn aus betriebsfremder

Produktion.

Raufutter gefüttert werden (Berechnung in TS

und pro Tierkategorie).

BS Schweine: Den Mastschweinen muss 100 %

Biofutter gefüttert werden,

eine Ausnahme gilt laubt. Milchersatzpulver ist verboten.

BS Die zugelassenen konventionellen Futter-

mittel dürfen nur als Einzelkomponenten oder als Bestandteil eines zertifizierten Futtermittels (Knospe- oder Hilfsstoffknospe-Futter) auf den

Betrieb geführt werden.

BS Die zugelassenen Mineralstoffmischungen

triebsmittelliste des FiBL aufgeführt. BS Kriterien für Einzelfuttermittel und Zusatz- termittelliste.

De 100 % Biofutter, mindestens 80 % Deme-

ter. Konventionelle Komponenten nur erlaubt bei Ferkeln bis 20 kg Lebendgewicht.

Zucht Zuchtmethoden und Rassen müssen die Ge-

Keine Tiere aus Embryotransfer.

BS Kein Einsatz von Stieren aus Embryotransfer.

De Spermasexing ist nicht erlaubt (RL 4.9.6.1).

Zootechni-

sche Mass- nahmen

Enthornen adulter Tiere nur in Ausnahme-

Juni, Juli,

August.

De Das Enthornen ist nicht erlaubt.

erlaubt (RL 4.9.4.2). Gesundheit Keine prophylaktische Verabreichung chemotherapeutischer Medikamente.

Führung des Arzneimitteljournals.

Pro Jahr maximal 3 Behandlungen mit che-misch-synthetischen, allopathischen Mitteln bei

Tieren mit einem reproduzierenden Lebens-

zyklus von über 1 Jahr. Bei Tieren mit einem reproduzierenden Lebenszyklus von unter 1

Jahr maximal 1 Behandlung.

Doppelte Wartefrist nach Einsatz von Medi-

kamenten; (Ausnahme: Trockensteller). BS Vor dem Einsatz von Trockenstellern ist eine bakteriologische Milchuntersuchung zwin- gend.

BS Salmonella enteritidis-Untersuchung:

Vorschrift des BVET).

De Trockensteller nicht erlaubt.

Eingestreute oder trockene und gut isolierte

Einstreu.

derter Milch.

BS Verbot elektrischer Kuhtrainer (alle Instal-

lationen müssen entfernt sein). ohne Zwischenstallung vom Geburts- zum

Zielbetrieb gelangen.

BS Mitgliedschafts- und Registrierungspflicht

bei

Kuhmilch

produktion (

RL I, Kap. 2.2.3).

den ersten zwei Lebensw ochen.

Ziegen und

Schafe

tiert werden.

BS RL II, Kap. 5.2 Schafe, 5.3 Ziegen beachten.

6 Anforderungen im Biolandbau OE Kurzfassung 2022 | Verzeichnis | Nr. 1132

Ausgabe Schweiz | © FiBL | www.fibl.org

Mindestanforderungen Bio-V

Bio-V = Bio-Verordnung

WBF-V = Verordnung des WBF*

BS = Bio Suisse Richtlinien

De = Demeter Richtlinien

(alle übrigen nicht-biologischen Komponenten dürfen jedoch zusammen 5 % nicht überstei- gen).

BS Ferkel aus Knospe-Aufzucht.

BS Weide oder Wühlareal für Galtsauen.

BS Dusche oder Suhle ab 25ºC Aussentempe-

ratur.

BS Mitgliedschaft bei Bioschweineorganisation

bei Vermarktung von > 20 Schweinen (ausser z.B. Direktvermarktung; RL I, Art. 2.2.4)

BS Teilnahme Plus-Gesundheitsprogramm

BS RL II, Kap. 5.4 Schweine beachten.

De Hofeigener Futteranteil mindestens 10 %.

Geflügel Mindestschlachtalter ist festgelegt.

Pouletmast:

Herden sind festgelegt.

Im Maststadium Futter zu mindestens 65 %

und Ölsaaten.

Zugang zum Aussenklimabereich für Mast-

poulets ab dem 22. Lebenstag (BTS), für ab dem 43. Lebenstag. BS Eingesetztes Stroh muss Biostroh sein.

BS Legehennen:

Maximal 2 Stalleinheiten pro Betrieb.

Maximal 2000 Legehennen (LH) pro Stall.

Ab 500 LH Schlechtwetterauslauf zwingend,

Max. 5 Tiere pro m

2

Einstreu und Sitzstangen zwingend.

Junghennen aus biologischer Aufzucht.

RL II, Kap. 5.5 Geflügel beachten.

tis bei allen Betrieben, die Eier vermarkten. rungen wie für Junghennen. (RL II, Kap. 5.5.7).

Übergangsfrist bis am 31.12.2029.

De Hofeigener Futteranteil mindestens 10 %.

Küken derselben Rasse aufgezogen werden.

De Ausgediente Legehennen müssen ge-

schlachtet und als Lebensmittel weiterverar- beitet werden (RL 4.9.4.4).

Umstelldauer: 1 Jahr.

Künstliche Fütterung nur mit Biohonig oder

Biozucker. BS Vermarktung des Honigs mit der Bezeich- nung "Bio-Honig» oder "Knospe-Honig» nur, wenn Richtlinien Teil II, Kap. 5.8 Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse eingehalten sind.

BS Der Einsatz von Thymol ist verboten.

BS Die Bienenhaltung darf ohne Auflagen an

Dr ittpersonen vermietet werden.

De Vermarktung des Honigs mit der Bezeich-

nung aus "Demeter-Imkerei».

De Die Bienenhaltung darf mit Einhaltung der

Auflagen an Dritte vermietet werden.

* Die "Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft» regelt Details der Bio-Verordnung.

Impressum

Herausgeber:

Forschungsinstitut für biologischen Landbau FiBL

Ackerstrasse 113, 5070 Frick, Schweiz

Tel. 062 865 72 72

; info.suisse@fibl.org; www.fibl.org

Redaktion:

Ania Biasio,

FiBL

Bezug:

Kostenloser Download via https://shop.fibl.org

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