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369

Amtsblatt für Brandenburg

Inhalt Seite

BEKANNTMACHUNGEN DER LANDESBEHÖRDEN

Bekanntmachung der Gemeinsamen Vereinbarung über die Koordinierungsstelle Magdeburg . . . . 371

Ministerium der Finanzen

Dienstwohnungsvorschriften/Landesmietwohnungen - Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche

Versorgungsleitungen - F

estsetzung für den Abrechnungszeitraum 2008/2009 . . . . . . 375

Ministerium des Innern

Änderung des Namens der Stadt Belzig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . 375 Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 375

Ministerium für Infr

astruktur und Land einer Grünbrücke über die BAB 9 bei km 5,55 im Landkreis P otsdam-Mittelmark . . . . . . . . . . . . . . 379 einer Grünbrück e über die BAB 11 bei km 71,425 im Landkreis Oder-Spree . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 379

Landesumweltamt Brandenburg

Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung alk ensee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 380 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung v Er richtung und Betrieb von zehn Windkraftanlagen in 03058 Neuhausen, O

T Kathlow und in 03149 W

iesengrund, OT Gosda (Windpark Klinger See) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 382

Inhalt Seite

für das Vorhaben Er richtung und Betrieb von drei Windkraftanlagen

im Windeignungsgebiet "Westliche Zauche" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . 382 für das

Vorhaben Errichtung und Betrieb v

on drei Windkraftanlagen in

14641 Nauen und 14641 Wustermark

. . . . . . . . . . . . . 383

BEKANNTMACHUNGEN DER GERICHTE

Zwangsversteigerungssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384

Bekanntmachungen der Verwalter

. . . . . . . . . . . . . . . . . . 405

SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN

Verlust eines Dienstsiegels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 405 . . . . . . . . 405 STELLENAUSSCHREIBUNGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 406

NICHTAMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407

BEKANNTMACHUNGEN DER LANDESBEHÖRDEN

Bekanntmachung

der Gemeinsamen Vereinbarung

über die Koordinierungsstelle Magdeburg

Vom 9. Februar 2010

Die am 15. September 2009 letztunterzeichnete Gemeinsame Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen über die Koordinierungsstelle Magdeburg ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Die Gemeinsame Vereinbarung wird nachste

Potsdam, den 9. Februar 2010

Matthias Platzeck

Gemeinsame Vereinbarung

über die Koordinierungsstelle Magdeb

ur g 2010 - 2016 Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Beauf tragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, das Land Baden-Wür ttemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen, im Folgenden: die Vertragschlie

ßenden,

schließen diese Gemeinsame Vereinbarung über die Koordinie r ungsstelle Magdeburg. Die V ertragschließenden sind seit 2001 mit der von ihnen finan zierten Koordinier ungsstelle Magdebur g (i. F.: Koordinierungs stelle) erfolgreich im Bereich der Dokumentation NS-verfol gungsbedingt entzogener bzw. infolge des Zweiten Weltkriegs Sie sind sich vor dem Hintergrund der historischen Verantwor tung in Form der Zustimmung zu den W ashingtoner Prinzipien findung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz, (1999) sowie aufgrund des Willens zur Dokumentation kriegsbedingt ver brachter Kulturgüter darüber einig, die Arbeit der Koordinie rungsstelle auch zukünftig fortzuführen und um die Fachadmi nistration des Projektes Website Kulturgutschutz Deutschland schließen daher diese Gemeinsame Vereinbarung.

§ 1

Rechtsnatur, Laufzeit und Aufgaben

der Koordinierungsstelle (1) Die K oordinierungsstelle ist eine von der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Beauftragten der Bundes re Einrichtung in der Form einer Arbeitsgruppe des Kultusministe riums des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg. (2) Die Koordinierungsstelle wird für sieben weitere Jahre (2010 bis 2016) fortgeführt. (3) Die K oordinierungsstelle hat die folgenden Aufgaben: a. Dokumentation von Such- und Fundmeldungen des In- und Auslands zu NS-verfolgungsbedingt entzogenen bzw. infol ge des Zw eiten Weltkriegs verbrachten Kulturgütern zur www.lostart.de Überarbeitung des Angebotes von Datenbank und W ebsite mit dem Ziel des weiteren Ausbaus zu einem Informations portal (einschl. Forum) hang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener

Kultur

güter, insbesondere aus jüdischem Besitz d. Fachadministration des Projekts Website Kulturgutschutz

Deutschland und Datenbank national wertvolles K

ulturgut e. Entwicklung und Realisierung von Serviceinstrumenten zur Unterstützung von kulturgutbew ahrenden Einrichtungen und Einzelpersonen f. Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Aufgabenstellung ne "V erwaltungs- und Finanzier ungsabkommen zum Projekt Website Kulturgutschutz Deutschland und Datenbank national wertvolles Kulturgut". (4) beschlossen werden und ist von der Bereitstellung entsprechen or der Beschlussfassung durch das Kuratorium ist ein entsprechender Beschluss des Vorstands er forderlich sowie ein Votum des Fachbeirates einzuholen.

§ 2

Struktur der Koordinierungsstelle

(1) Zur Zusammenarbeit, Vertretung und Sicherstellung der

Interessen der

Vertragschließenden in der K

oordinierungsstelle bestehen ein Kuratorium (§ 3) und ein Vorstand (§ 4). Zudem be gleitet ein Fachbeirat (§ 5) die Arbeit der Koordinierungsstelle. (2) Die Koordinierungsstelle unterliegt der Dienst- und Fach aufsicht des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt.

Sie ist an die Beschlüsse von Kuratorium und

Vorstand gebun

den.

§ 3

Kuratorium

(1) Das Kuratorium trifft die Entscheidung in Grundsatzangele genheiten. (2) Das Kuratorium besteht aus achtzehn Mitgliedern:

1. je einem Vertreter oder einer Vertreterin eines jeden Landes,

w obei der Ver treter oder die Vertreterin des Sitzlandes der Koordinierungsstelle zugleich vorsitzendes Mitglied ist,

2. zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Bundesrepublik

Deutschland, vertreten durch den Beauftragten der Bundes re gierung für Kultur und Medien. (3)

Koordinierungsstelle unterrichtet

von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern ihres Hauses vertreten lassen. Ein Vertreter der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Me dien, kann beide Stimmen wahrnehmen. (4) des Kulturausschusses und im Übrigen dann zu einer Sitzung zu sammen, wenn mindestens fünf Mitglieder es beantragen oder der V (5) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehr heit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stim me des v orsitzenden Mitgliedes den

Ausschlag. Entscheidungen

über Grundsatzangelegenheiten bedürfen der Zustimmung der beiden Vertreter oder Vertreterinnen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Beauftragten der Bundes regierung für Kultur und Medien. (6) v ertreten ist,

2. im schriftlichen V

erfahren, wenn a) kein Mitglied dem schriftlichen Verfahren widerspricht und halb der vom

Vorstand gesetzten Frist beteiligt hat.

(7)

über die Durchführung ihrer Aufgaben in F

or m des Berichtes der Koordinierungsstelle an das Kuratorium und den Fachbeirat. Daneben hat die Leitung der Koordinierungsstelle dem Kurato

über ihre Arbeit zu berichten.

§ 4

Vorstand

(1) Dem Vorstand obliegt die Verbindung zwischen dem Kurato rium und der Koordinierungsstelle. Der V orstand beaufsichtigt die Umsetzung der Kuratoriumsbeschlüsse durch die Koordi nierungsstelle. Er trifft die Entscheidung in Personalangelegen heiten im Einvernehmen mit dem Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt. Die Leitung der Koordinierungsstelle hat den (2)

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:

1. einem Vertreter oder einer Vertreterin des Sitzlandes der Ko

ordinierungsstelle als vorsitzendem Mitglied

2. je einem

Vertreter oder einer Vertreterin der Bundesrepublik

Deutschland, ver

treten durch den Beauftragten der Bundes re gierung für Kultur und Medien, und des Kulturausschus ses der Kultusministerkonferenz.

§ 5

Fachbeirat

(1)

Der Fachbeirat hat die folgenden Aufgaben:

1. Fachliche Unterstützung und Beratung der Koordinierungs

stelle

Optimierung der Arbeit der Koordinier

ungsstelle

3. Multiplikator für die Arbeit der Koordinierungsstelle

(2) torium dem Fachbeirat gibt.

§ 6

Finanzierung und Kosten

(1) Zur Erfüllung der das Land Sachsen-Anhalt auf der Grundlage der von den P arla menten der Vertragschließenden gebilligten jeweiligen Haushal (2)

499.485,18 ?. Davon zahlen, jew

blik Deutschland, vertreten durch den Beauftragten der Bundes insgesamt 249.742,59 ?. (3) Sachsen-Anhalt (Sitzland, 24,136913 %): 60.280,15 ?

Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-

V orpommern, Sachsen und

Thüringen

(je 5,803571 %), je: 14.493,99 ?

Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen,

Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen

(je 5,327382 %), je: 13.304,74 ?

Rheinland-Pfalz (4,017852 %): 10.034,29 ?

Schles

wig-Holstein (3,184520 %): 7.953,10 ?

Saarland (1,874998 %): 4.682,67 ?

(4) Die von der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Beauftragten der Bundesre gierung für Kultur und Medien,

Verfügung gestellten

Haushaltsmittel werden in drei Tranchen á 1/3 zum 01.01.,

01.05.

und 01.09. eines jeden Kalenderjahres für das laufende erfügung gestellten Haushaltsmittel werden zum

01.02.

eines jeden Kalenderjahres in einer Einmalzahlung für das laufende Jahr gezahlt. (5) v n und Aufwendungsersatz sind nach Entscheidung des Vorstands für § 45 (2) Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt

übertragbar. § 7

Haushalt

(1) Der Haushaltsplan bedarf der Zustimmung von Vorstand und

Kuratorium.

(2)

Nach Ab

lauf eines jeden Haushaltsjahres berichtet die Koor dinierungsstelle dem Kultusministerium des Landes Sachsen-

Anhalt über die V

erwendung der Haushaltsmittel in Form eines Jahresabschlusses. Dieser Jahresabschluss wird in der zweiten

ßenden übergeben.

(3) Die der Koordinierungsstelle bereitgestellten, nicht verbrauch ten Haushaltsmittel werden in das Folgejahr über tragen und ent sprechend dem F inanzierungsschlüssel separat rückerstattet. (4) Dem Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt obliegt die Prü fung der Haushalts- und Wirtschaftsführ ung der Koordinie den Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofs bleiben unberührt.

§ 8

Rechte

Das Land Sachsen-Anhalt erwirbt die Nutzungs- und Verwer tungsrechte an den durch die K oordinierungsstelle entwickelten und v on dieser genutzten Konzepten, Programmen und Entwick lungsleistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Es ist ver pflichtet, diese Rechte den anderen Vertragschließenden auf deren

§ 9

Haftung

(1) Die Vertragschließenden stehen in eventuellen Haftungs densersatzansprüchen Dritter ein. (2) Sollten nach Ablauf dieser Vereinbarung sonstige finanziel le Belastungen entstehen, die das Sitzland nicht alleine zu v er treten hat, werden diese durch die V ertragschließenden gemein sam getragen. (3) pflicht zwischen den Vertragschließenden bezüglich der Aufga bendurchführung der Koordinierungsstelle wird ausgeschlos

§ 10

Schriftform

der Schriftfor m.

§ 11

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser V

ereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der V ereinbarung im Übri gen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt als vereinbart, was dem Willen der Vertragschließenden am

§ 12

Inkrafttreten dieser Vereinbarung, Evaluierung

(1) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2010, und endet am 31. Dezember 2016. (2)quotesdbs_dbs12.pdfusesText_18