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1 jan 2017 · Satzung des BK 01 01 01 08 2016 Seite 2 von 28 § 43 Finanzierung § 44 Gemeinnützigkeit § 45 Organe der Gruppe § 46 Zeitpunkt der 



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1 jan 2017 · Satzung des BK 01 01 01 08 2016 Seite 2 von 28 § 43 Finanzierung § 44 Gemeinnützigkeit § 45 Organe der Gruppe § 46 Zeitpunkt der 



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VORWORT

Informations-System des BOXER-KLUB E.V.

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VORWORT

die Zusammenarbeit zwischen Vorstand, Landesgruppen und Gruppen und der Als Nachfolger des vor Jahren eingeführten "Ringordners" soll der neu aufgelegte Online-Informations-System-Ordner dazu beitragen über wichtige organisatorische und kynologische Fragen umfassend zu informieren. Aus naheliegenden Gründen kann dies nicht immer und vor allem zeitnah in den BOXER-BLÄTTERN erfolgen. Mit dem neuen Online-Ordner, der nun auch ohne großen Aufwand und vor allem ohne Druckkosten aktuell gehalten werden kann, steht Ihnen eine Sammlung unserer Vorschriften und Bestimmungen zur Verfügung. Die Zusammenarbeit über alle Ebenen des Klubs wird wesentlich erleichtert, wenn die Regeln und Bestimmungen eingehalten werden.

Bernhard Knopek

1. Vorsitzender

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Organisatorische

Hinweise

001.10.2011

Organisatorische Hinweise

Jeder Beitrag ist folgendermaßen gekennzeichnet: Für das jeweilige Sachgebiet mit der Kennziffer des Inhaltsverzeichnisses Mit der laufenden Nummer der Sachgebietsübersicht

Beispiel:

Leistungsrichter und Ehrenrichter im BK

02.0501.01.2011

Sachgebietskennziffer02

lfd. Nummer05

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Organisatorische

Hinweise

001.10.2011

0. INHALTSVERZEICHNIS

Kennziffer

Satzungen und Ordnungen1

Personalien / Adressen2

Ausstellungswesen3

Zuchtwesen / Tierschutz4

Leistungsrichter- / Prüfungswesen6

Ausbildungswesen7

Öffentlichkeitsarbeit8

Rechtsfragen9

Ordnungen zur Durchführung von Veranstaltungen des BK10

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Satzungen und Ordnungen

Inhaltsverzeichnis

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INHALT

Sachgebiet01: Satzungen und Ordnungen

1.Satzung

2.Rechts-, Verfahrens- und Ehrenratsordnung

3.Richterordnung (für Zucht- und Leistungsrichter)

4.Mustersatzung für Gruppen

5.Gebührenordnung

7.Verleihungsbestimmungen Verdienstnadeln des BK

8.Verleihungsbestimmungen VDH-Ehrennadeln

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Satzung des BOXER-KLUB E.V. - Sitz München

Inhaltsverzeichnis:

§ 3Zweck und Aufgaben

§ 4Gemeinnützigkeit

§ 5Aufbau des Klubs

§ 6Mitglieder

§ 7Erwerb der Mitgliedschaft

§ 8Beendigung der Mitgliedschaft

§ 9Übertragung und Übernahme der Mitgliedschaft

§ 10Datenschutz

§ 11Finanzierung und Beitragszahlung

§ 12Rechte der Mitglieder

§ 13Pflichten der Mitglieder

§ 14Organe des Klubs

§ 15Hauptversammlung

§ 17Einberufung der Hauptversammlung

§ 18Ablauf der Hauptversammlung

§ 19Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung

§ 20Vorstand

§ 22Ausschüsse

§ 23Fortfall und Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes sowie Ausschussmitglieds

§ 24Rechnungslegung und Prüfung

§ 25Rechts-, Verfahrens- und Ehrenratsordnung

§ 28Landesgruppen

§ 29Zweck und Aufgaben

§ 30Finanzierung

§ 31Organe der Landesgruppe

§ 32Die Landesgruppenhauptversammlung

§ 33Einberufung der Landeshauptversammlung

§ 34Beschlussfassung der Landesgruppenhauptversammlung § 35Außerordentliche Landesgruppenhauptversammlungen

§ 36Der Landesgruppenvorstand

§ 38Wahl und Amtsdauer des Landesgruppenvorstands § 39Sitzungen und Beschlüsse des Landesgruppenvorstands

§ 41Gruppen

§ 42Zweck und Aufgaben

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§ 43Finanzierung

§ 44Gemeinnützigkeit

§ 45Organe der Gruppe

§ 46Zeitpunkt der Gruppenhauptversammlung

§ 47Außerordentliche Gruppenhauptversammlungen

§ 48Einberufung der Gruppenhauptversammlung

§ 49Aufgaben der Gruppenhauptversammlung; Wahl der Delegierten § 50Ablauf und Beschlussfassung der Gruppenhauptversammlung

§ 51Gruppenvorstand

§ 53Wahl und Amtsdauer des Gruppenvorstands

§ 54Vorstandssitzungen

§ 55Widerruf der Anerkennung als Gruppe

§ 57Sonderbestimmungen

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(1) Der Klub führt den Namen Boxer-Klub e.V., Sitz München. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München unter VR 4835 eingetragen. Der Klub ist im Jahre 1895 gegründet worden. (2) Der Satzungs- und Verwaltungssitz ist München. (3) Der Wirkungskreis des Klubs ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (5) Der Erfüllungsort ist München. Der Klub ist politischund weltanschaulich neutral.

§ 3Zweck und Aufgaben

im Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH). Der Klub und seine Mitglieder unterwerfen sich der Satzung des VDH und seiner Ordnungen in der jeweils geltenden Fassung. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Beschlüsse des VDH- Vorstandes, der Mitgliederversammlung und bezüglich der von der F.C.I. vorgeschriebenen Regelungen. Der Klub verpflichtet sich ferner seine Satzung und seine Ordnung denen des VDH binnen 24 Monate nach Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen anzugleichen, wenn nicht andere Fristen vorgeschrieben sind. Im Fall von Rechtsstreitigkeiten aus der

Verbandsrechtsweg.

a) dieser Satzung b) der Zuchtordnung d) der Richterordnung e) Ordnungen über das Gebrauchshundewesen f) Rechts-, Verfahrens- und Ehrenratsordnung (3) Zweck des Klubs ist es, die Zucht des Deutschen Boxers, seine Verwendung als Arbeitshund, a) die Festlegung der Rassekennzeichen des deutschen Boxers; b) die Führung des einheitlichen Zuchtbuches; c) die Schaffung einheitlicher Zuchtbestimmungen f) die Aufstellung einheitlicher, auch für die Landesgruppen und Gruppen verbindlicher g) die Schaffung einheitlicher Bestimmungen für die Zucht- und Leistungsrichter,

Ausbildung und Ernennung;

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h) die einheitliche Erteilung des Terminschutzes für Prüfungen, Zuchttauglichkeits- i) die Führung eines einheitlichen Leistungsbuches und die Beurkundungen der Berechtigung zur Führung eines Arbeitsprüfungskennzeichens für die bei Prüfungen des Klubs, seiner Untergliederungen sowie bei Gebrauchshundevereine im VDH und dem DHV (Deutscher Hundesportverband e.V.) geführten Hunde; www.bk-muenchen.de; k) die Beratung der Mitglieder in allen kynologischen Fragen; Boxer mit Herausgabe der Internet-Homepagewww.boxer-in-not.de.

§ 4Gemeinnützigkeit

(1) der Klub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Den Inhabern der Ämter werden nur notwendige und nachgewiesene Ausgaben ersetzt. Den (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Klubs fremd sind oder durch

Mitglieder.

§ 5Aufbau des Klubs

a) Landesgruppen, die aus den Gruppen gebildet werden, b) Gruppen.

Gruppen gebildet werden.

(2) Die Untergliederungen führen folgende Vereinsnamen: a) Landesgruppen: "Boxer-Klub e.V., Sitz München, Landesgruppe..." b) Gruppen: "Boxer-Klub e.V., Sitz München, Landesgruppe..., Gruppe... (3) Gruppen und Landesgruppen bedürfen der Anerkennung durch den Vorstand des Klubs. Für die Landesgruppen gelten die ab § 28 genannten Paragraphen bzw. für die Gruppen die ab

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bestimmt der Klub. Der Klub haftet nicht für Verbindlichkeiten der Landesgruppen oder Gruppen [siehe §§ 36 (4) und 51 (4)]. Eine direkte vereinsrechtliche Mitgliedschaft in einer e.V., Sitz München hervorgeht. Wollen die Gruppen sich eine von der Gruppensatzung abweichende Satzung geben, ist diese vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederver- sammlung dem Klubvorstand zur Genehmigung vorzulegen. Dies gilt auch für Satzungs- und Ausbildungswesen des Klubs sind voll anzuerkennen. Bei Vorliegen eines wichtigen

Vereinsregister herbeiführt.

vorstandes eine Änderung weder eingetreten noch zu erwarten ist. Dies gilt auch für

§ 6Mitglieder

vermittlung betreiben oder der vom VDH oder seiner Rassehunde-Zuchtvereine nicht dürfen nicht Mitglied im Klubsein. Dasselbe gilt für Mitglieder eines Rassezuchtvereins, der Mitglied beim VDH ist und der dieselbe Rasse betreut. zahlen einen niedrigeren Beitrag als ordentliche Mitglieder. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Eine Information, im Besonderen Einladungen zu Hauptversammlungen u. dgl., erfolgt über das betreffende Hauptmitglied. gelten auch als zugestellt für die Familienmitglieder. Ein Stimmrecht (weder aktives noch passives) steht ihnen nicht zu. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, soweit nichts Anderes bestimmt (5) Neben der ordentlichen Mitgliedschaft kann die Kurzzeitmitgliedschaft (Mitgliedschaft auf

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und seiner Untergliederungen und eine abweichende Dauer der Mitgliedschaft gelten. Die Hauptversammlung des Klubs kann durch Beschluss allgemeine Regelungen über die Rechte und Pflichten der Mitglieder auf Zeit sowie Regelungen zur Übernahme in die ordentliche Mitgliedschaft festlegen. Die Mitgliedschaft auf Zeit erlischt nach der von der Hauptversammlung des Klubs festgelegten Regelung oder durch die Übernahme in eine ordentliche Mitgliedschaft. Die Mitglieder auf Zeit haben das Recht an der Ausübung der Mitgliedsrechte zu bestellen. Der Beitrag dieser Mitgliedschaft kann vom Vorstand abweichend vom allgemeinen Beitrag festgelegt werden. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, soweit nichts Anderes bestimmt ist. oder eines 1. Vorsitzenden einer Landesgruppe Personen ernennen, die sich hervorragende Hauptversammlung bei dem 1. Vorsitzenden des Klubvorstandes einzureichen. geheimer Wahl) ernannt werden. Die Ehrenvorsitzenden sind Mitglied des jeweiligen Vorstandes, haben jedoch nur beratende Funktion. Werden sie in ein Amt des jeweiligen besonderes Ehrenabzeichen.

§ 7Erwerb der Mitgliedschaft

Bestehende Mitgliedschaften in anderen kynologischen und/oder hundesportlichen Ver- einen sind anzugeben. Die Zuordnung zu einer bestehenden Gruppe soll auf der Anmeldung gegeben. (2) Hierbei ist auch anzugeben, ob der Antragsteller von einem anderen VDH-Mitgliedsverein kann erst Mitglied werden, wenn der frühere Mitgliedsverein binnen eines Monats nach schriftlicher Unterrichtung der Aufnahme nicht schriftlich widerspricht. Beschließt der Klubvorstand die Aufnahme des von einem anderen VDH-Mitgliedsverein ausgeschlossenen Antragsstellers, hat er hiervon auch den früheren Mitgliedsverein zu unterrichten, der binnen eines Monats nach Zugang der Aufnahmemitteilung Gegenvorstellung zum VDH- Verbandsgericht erheben kann, der dann über den Aufnahmeantrag endgültig entscheidet. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass das Ausschlussverfahren vereins-, bzw. verbandsrechtlich noch nicht abgeschlossen ist. Dies gilt entsprechend für Personen, die sich unter Verletzung der Mitteilungspflicht nach Absatz (1), Satz 2, ihre Aufnahme in den Verein erschlichen haben.

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(3) Die Anmeldung muss Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und die Anschrift des muss der gesetzliche Vertreter durch seine Unterschrift den Aufnahmeantrag genehmigen. Bei Betreuten, für die Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB angeordnet worden ist, kann den Aufnahmeantrag nur der Betreuer für den Betreuten stellen. (4) Gegen den Aufnahmeantrag kann von allen Mitgliedern und den dem VDH angeschlossenen Organisationen Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats Vorsitzenden des Klubs eingelegt werden und muss eine Begründung enthalten. Dieser hat alsbald den Antragsteller von dem Einspruch zu unterrichten und das Aufnahmeverfahren bis zur Entscheidung über den Einspruch auszusetzen. Die Schriftlichkeit ist gewahrt, wenn entsprechender Signatur nach § 126 a BGB eingeht. Zur Fristwahrung reicht bereits der

§ 8Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird beendet a) bei natürlichen Personen durch Tod, c) durch Ausschluss, d) durch Streichung von der Mitgliederliste, f) durch freiwilligen Austritt. schaftsrechte. Die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft begründeten Verpflichtungen, bestehen.

Unterzeichnung genehmigt werden.

(4) Ein Mitglied kann aus einem wichtigen Grund aus dem Klub durch den Ehrenrat

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wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist, sofern die Haftstrafe und die Vorstandsbeschlüsse ihre Stellungnahme nach Aufforderung dem Ehrenrat bzw. dem

Klubvorstand bekannt zu geben.

ausschlusses, von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sie ohne Stundung mit der fruchtlosem Fristablauf von der Mitgliederliste gestrichen wird.

Landesgruppe und Gruppe mitgeteilt.

§ 9Übertragung und Übernahme der Mitgliedschaft (2) Bei Tod des Mitgliedes kann dessen Mitgliedschaft auf Antrag innerhalb eines Jahres von einem Familienmitglied mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden fortgeführt werden. (3) Übertragung und Übernahme der Mitgliedschaft bewirken, dass der bereits bezahlte Beitrag Anrechnung der Mitgliedschaftsdauer erfolgt nicht.

§ 10Datenschutz

Adresse, das Geburtsdatum, die Email-Adresse und die Bankverbindung des Beitretenden auf. Gruppenvorsitzenden und des Landesgruppenvorsitzenden gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedernummer zugeordnet. Diese personen- bezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. untersagt, personenbezogene Mitgliederdaten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu

1. Vorsitzenden auf das Datengeheimnis zu verpflichten und sie sind darauf hinzuweisen,

(3) Die sich aus §4g (2a) Bundesdatenschutzgesetz ergebenden Verpflichtungen obliegen dem

1. Vorsitzenden des Klubs.

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(4) Mitgliederlisten werden nur an Organpersonen und an solche Vereinsmitglieder (5) Machen Mitglieder geltend, dass sie die Mitgliederlisten zur Wahrnehmung ihrer satzungs- werden die Mitgliederlisten von den Vorstandsvorsitzenden nur gegen eine schriftliche werden. (6) Personenbezogene Daten von ausgeschiedenen Mitgliedern, welche die Kassenverwaltung

Ausscheidens aufbewahrt.

§ 11Finanzierung und Beitragszahlung

entsprechend der Gebührenverordnung, aus Spenden und im Falle eines unvorher- Hauptversammlung durch Beschluss festgesetzt wird. ebenfalls von der Hauptversammlung festgesetzt wird. Mitglieder, die nach dem 01.07.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(4) Durch Beschluss der Hauptversammlung kann eine von jedem Mitglied zu entrichtende maximal einen halben Jahresbeitrag betragen darf. (5) Von dem Beitrag der Mitglieder werden 10 % an die Landesgruppen und weitere 30 % an die Gruppen vergütet. Die zu vergütenden Beitragsanteile werden jeweils auf einen vollen oder halben EURO auf- bzw. abgerundet. des Klubs zu erfolgen. Im Übrigen wird auf § 7 (3) verwiesen.

§ 12Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rat und Unterstützung durch die Organe des Klubs und auf Benutzung der von diesem geschaffenen Einrichtungen. bedarf der Zustimmung durch den jeweiligen 1. Vorsitzenden der betroffenen Gruppe. Zustimmung der jeweiligen Landesgruppe, welche auch über die hieraus sich ergebenden (3) Die Versetzung eines Mitgliedes in eine andere Gruppe kann nur auf Antrag durch Beschluss des jeweiligen Landesgruppenvorstandes erfolgen. Antragsberechtigt sind das Mitglied und gruppenvorstandes hat unter Berücksichtigung aller beteiligten Interessen nach

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steht den Beteiligten ein Einspruchsrecht zum Klubvorstand zu, dessen Entscheidung dann zugewiesen wird. (4) Der Wechsel eines Mitgliedes von einer Landesgruppe in eine andere bedarf der der Klubvorstand. Auf eigenen Wunsch kann ein Mitglied einer Landesgruppe zugeteilt Landesgruppenvorstand. Dieser ist auch dafür verantwortlich, dass die Mitgliedsrechte des hat in der Hauptversammlung seiner Gruppe eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts (7) Jedes Mitglied kann an der Hauptversammlung seiner Gruppe, der Landesgruppe und des

§ 13Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder erkennen die Satzung und die Ordnungen an und unterwerfen sich den vom (2) Jedes Mitglied ist verpflichtet: (1) die Aufnahmegebühr und den Beitrag umgehend nach Aufforderung zu bezahlen.

Untergliederungen und deren Organe zu befolgen.

(3) die Anweisungen über die Zucht, Ausstellungen, Zuchttauglichkeitsprüfungen (ZTP), (4) seine Hundezucht und / oder -haltung unter Beachtung des Tierschutzgesetzes zu betreiben. melden. (6) seine Verpflichtungen gegenüber dem Klub stets pünktlich zu erfüllen und sich jederzeit sportlich und fair zu verhalten. (8) Kein Mitglied und keine Gliederung des Klubs sind berechtigt, die Mitgliedschaft in einer vom VDH nicht anerkannten kynologischen Organisation zu erwerben, sich an ihr zu

VDH anerkannten Konkurrenz-Vereinen.

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(9) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die auf seine Veranlassung angefertigte HD- Klub zum Zwecke der Auswertung und Archivierung zu übereignen.

§ 14Organe des Klubs

Organe des Klubs sind:

(a) die Hauptversammlung (b) der Vorstand (c) der Ehrenrat(d) Ausschüsse b. Ausschuss für Zuchtrichter c. Ausschuss für Leistung- und Ausbildungswesen (ALAW)

§15 Hauptversammlung

April eine Hauptversammlung ab.

(2) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Klubs. Sie kann - außer in Disziplinar- angelegenheiten - allen Organen des Klubs Weisungen erteilen. Die Eigenverantwortung der anderen Vereinsorgane bleibt hiervon jedoch unberührt. Sie ist (3) Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus: a.) den Mitgliedern mit Stimmrecht: aa.) dem Klubvorstand bb.) den Delegierten. Delegierte sind die Landesgruppenvorsitzenden Kraft ihres Amtes, bei deren Verhinderung welche relativ die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das auf dem Wahlzettel angegebene Ranking (bei gleicher Stimmenzahl bestimmt eine Stichwahl auf einen Kandidaten ist nicht gestattet. Das Mandat erlischt mit Ausscheiden aus der Landesgruppe. Mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden der Landesgruppe sind auch Vorstands- hinterlegen. Im Übrigen wird auf § 18 (7) der Satzung verwiesen.

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b) den Mitgliedern ohne Stimmrecht: aa.) den Rechnungsprüfern bb.) den Ehrenmitgliedern des Klubvorstandes.quotesdbs_dbs25.pdfusesText_31