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Richtlinie für die

Errichtung von baulichen Anlagen

in Kleingartenanlagen der Landeshauptstadt Hannover

Hannover, 19.11.2004

Gliederung

Gliederung1

Vorbemerkungen 1

a) Genehmigung 2 b) Laubentyp 2 d) Laubenstandort 3 e) Baumaterial 3 f) Dachform 3 h) Schornstein 3 i) Unterirdischer Vorratsraum 4 j) Schließen eines überdachten Freisitzes 4 k) Wasserzapfstellen 4 l) Fertigstellung der Laube 4 m) Schlussbesichtigung (Bauabnahme) 4

4) Einrichtungen für Tierhaltung 5

6) Pergolen 6

8) Elektr. Energiegewinnungsanlage 6

Vorbemerkungen

Der Fachbereich der Landeshauptstadt Hannover (im folgenden Fachbereich genannt) hat verband genannt) eine Richtlinie für die Errichtung von Baulichkeiten in Kleingartenanlagen erarbeitet. Sie sind für Kleingartenanlagen, die dem Bezirksverband angeschlossen sind, verbindlich. Diese Richtlinie ist eine Ausführungsbestimmung zum Bundeskleingartengesetz (BkleinG). Mit dieser Richtlinie soll erreicht werden, dass der individuellen Gestaltung durch den einzel- den, um Fehler bei der Planung oder Ausführung von Bauvorhaben zu vermeiden. der dem Fachbereich zu erkundigen, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist.

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Bei einer genehmigungspflichtigen Baumaßnahme darf vor Erteilung der Genehmigung nicht mit den Arbeiten begonnen werden. Außer einer Laube und der unter den Punkten 2-6 aufgeführten Baulichkeiten dürfen Für alle ungenehmigt erstellten Baulichkeiten kann die Beseitigung verlangt werden, wenn

Hauptlaube verbundenen Bauten.

migung oder Duldung ausgesprochen werden. a) Genehmigung weiterung) einer Gartenlaube bedarf einer Genehmigung. rung (Dachumbau, Freisitzschließung) vorgenommen werden. Die Laube ist in solchen Die Genehmigung ist über den Verein beim Bezirksverband zu beantragen. Die erfor- berschwemmungsgebieten ist der Bauantrag zur Koordinierung und Genehmigungs- einholung an den Fachbereich zu geben. Abweichungen von einer genehmigten Bauzeichnung stellen einen Verstoß gegen den eins und des Bezirksverbandes vorliegt. Die Genehmigung verliert nach 3 Jahren ihre Gültigkeit, wenn nicht innerhalb dieses Alle seitens des Bezirksverbandes erteilten Genehmigungen (Baugenehmigungen, Bienen- und Tierhaltung) werden dem Fachbereich in Kopie zugesandt. b) Laubentyp wenn sie sich dem Gesamtbild der Anlage anpassen. Ein Anspruch auf die Genehmi- gung von Eigenentwürfen besteht nicht. Bei Eigenentwürfen ist zu den üblichen Ge- nehmigungsunterlagen (Zeichnungen) ein Standsicherheitsnachweise (Statik) beizufü- gen.

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nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht d) Laubenstandort Der einzuhaltende Grenzabstand und die Ausrichtung der Laube werden in der Ge- nehmigung festgelegt. e) Baumaterial Stoffe oder Anstriche verwendet werden. Das Dach der Laube darf nicht mit farbigem, gedeckt werden f) Dachform

Aufwand entstehen würde.

auch mittelbare Durchgang von einem Raum mit Toilettennutzung zum Aufenthalts- Campingtoiletten mit chemischen Desinfektionsmitteln benutzt werden, sollten chemi- h) Schornstein

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Falls ein Schornstein eingebaut wird, darf sich dieser nicht an der Traufenseite oder außerhalb der Laube befinden. digen Bezirksschornsteinfegermeisters einzuholen. Diese Abnahmebescheinigung ist bei der Schlussbesichtigung der Laube (siehe Ziffer 1 m)) vorzulegen. i) Unterirdischer Vorratsraum

Eine Laube darf nicht unterkellert werden.

j) Schließen eines überdachten Freisitzes Ein überdachter Freisitz kann auf Antrag geschlossen werden, wenn die Laube ein- steigt. Bei einem überdachten Freisitz in Verbindung mit einer genehmigten Laube von Ein überdachter Freisitz kann mit einer bis zu 0,90 m hohen Brüstung eingefasst wer- den, die an einer beliebigen Stelle in einer Breite von mind. 1,50 m unterbrochen werden darf. k) Wasserzapfstellen Eine Wasserzapfstelle darf in einer Kleingartenlaube nicht eingebaut werden. Entspre- l) Fertigstellung der Laube m) Schlussbesichtigung (Baumaßnahme) Die Fertigstellung einer Laube ist dem Bezirksverband umgehend mitzuteilen. Der sind evtl. noch vorhandene, nicht statthafte Baulichkeiten zu beseitigen.

überschreiten.

Es muss ein Grenzabstand von mind. 2,00 m eingehalten werden. Ausnahmen sind

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daher allseitig bis auf den Boden aus durchscheinendem Material hergestellt werden. gehend zu beseitigen. gung beim Bezirksverband einzuholen. Für einen Bienenstand, der als Bauwerk ausgeführt wird, ist neben der Zustimmung des Nachbarn eine Genehmigung erforderlich. Diese ist beim Bezirksverband über den Bei Beendigung der Bienenhaltung oder zweckentfremdeter Nutzung ist das Bienen- haus umgehend zu beseitigen.

4) Einrichtungen für Tierhaltung

gung beim Bezirksverband einzuholen. zu beantragen. einen Mindestabstand von 5,00 m haben und zum Nachbarn von einer Strauchpflan- Tierhaltung oder bei zweckentfremdeter Nutzung sind die Baulichkeiten umgehend zu beseitigen. transportabel zu bauen.

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6) Pergolen

Eine Pergola darf nicht mit einer Dacheindeckung bzw. einer hierfür geeigneten Kon- struktion versehen werden. Im Sitzplatzbereich darf im Einvernehmen mit dem Nachbarn oder auf Vereinsbe- tenaufgabe besteht nicht.

8) Elektr. Energiegewinnungsanlagen

gewonnen werden. Die Umwandlung von Wind- und Wasserkraft in elektrische Energie beantragen. Dem Antrag sind - in doppelter Ausführung - Unterlagen über die zu instal- tung verzichten. Die Solarzellen dürfen nicht in das Dach oder die (Giebel-)Wand ein- gebaut, sondern nur fest aufmontiert werden. Die gesamte Anlage muss generell ab- baubar sein.

Bestimmungen) entsprechen.

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