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Bayerischer Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft Antrag / Versicherungsschein – BLOCKPOLICE Haftpflicht- und Unfallversicherung



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[PDF] Bayerischer Versicherungsverband Antrag/Versicherungsschein

Antrag/Versicherungsschein – BLOCKPOLICE Haftpflicht- und Unfallversicherung für individuelle Betriebspraktika Der Versicherungsschutz gilt nur für Praktika 



[PDF] Antrag / Versicherungsschein – BLOCKPOLICE Haftpflicht- und

Bayerischer Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft Antrag / Versicherungsschein – BLOCKPOLICE Haftpflicht- und Unfallversicherung



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[PDF] BAYERISCHES SCHULMUSEUM ICHENHAUSEN

[PDF] Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus

[PDF] Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft

[PDF] Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und

[PDF] Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

[PDF] Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus - ISB

[PDF] Bayern - Gut Aiderbichl

[PDF] bayern - Hochschule Kempten

[PDF] BAYERN - OnlineTri.com

[PDF] Bayern - TU Berlin

Bayerischer Versicherungsverband

Versicherungsaktiengesellschaft

Antrag/Versicherungsschein -

BLOCKPOLICE

Haftpflicht- und Unfallversicherung

für Betriebspraktika und

Betriebserkundungen im In- und Ausland

an Haupt-, Mittel- und Realschulen, Gymnasien,

300594; 10/15 fe

FNR300594Seite 1von 17 Seiten

Bayerischer Versicherungsverband

Versicherungsaktiengesellschaft

Antrag/Versicherungsschein- BLOCKPOLICE

Haftpflicht- und Unfallversicherung

für Betriebspraktika und Betriebserkundungen im In- und Ausland

Kundendaten/Schule (Versicherungsnehmer)

Praktikumsdauer: (einschließlich Ferien, Sonn- und Feiertage)

2. Schuljahrespraktikum, max. 1 Schuljahr

Zahlungsweise

Bayerischen Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft. Der Versicherungsschutz beginnt ab Praktikumsbeginn, frühestens 1 Tag nach der

Beitragsüberweisung.Der Versicherungsschutz beginnt gleichwohl zum angegebenen Praktikumsbeginn, wenn Sie nachweisen, dass Sie eine Nicht-

Haftpflichtversicherung nach den Versicherungsbedingungen für Betriebspraktika summen begrenzt. Unfallversicherung nach den Versicherungsbedingungen für Betriebspraktika

Dieser Antrag/Versicherungsschein gilt ausschließlich für schulische Betriebspraktika und ist nur in Verbindung mit dem Schulstempel gültig.

Lfd. Nr.Lfd. Nr.

15 26
37
48
Beitrag einschließlich Versicherungsteuer: (z.Zt. 19%)

Haftpflichtversicherung für

Schuljahrespraktikum je Schüler*

2 ) X=

Blockpraktikum/Betriebserkundung je Schüler*

1 ) X=

Gesamtbeitrag Haftpflicht

Blockpraktikum/Betriebserkundung je Schüler*

1 ) X=

Schuljahrespraktikum je Schüler*

2 ) X=

Gesamtbeitrag Unfall

Hinweise

1 2 !Der Antrag gilt in Verbindung mit dem Einzahlungsschein als Ver sic her ung ssc hei n und Ve rsi che run gsn ach wei s. !Versicherungsschutz gilt nur für die Risiken, zu denen der Beitrag eingetragen und bezahlt wurde.

Ct.!AnzahlCt.

80
5

Ct.!AnzahlCt.

80
5 Ct.!

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60
1

Ct.!AnzahlCt.

60
1 je PersonTodesfall-Leistung10000 Euro für unfallbedingten Tod innerhalb eines Jahres Kosmetische Operationen bis10000 Euro für unfallbedingte kosmetische Ope rationen Kra nk enh aus , R ück tra nsp ort Un fa llt ote r z um Hei mat ort . Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung gilt mitden vereinbarten versicherten, namentlich genannten Personen Dritten zufügen.

EndeBeginn

Postleitzahl

Straße, Hausnummer

Schulart, Name

Ort !Ct.

Versicherungsnummer HV 77000/HV 77001

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FNR300594Seite 3von 17 Seiten

(gilt nur für die Unfallversicherung) wurde.

(StGB) geschützte Daten, wie z.B. die Tatsache, dass ein Vertrag mit Ihnen besteht, an andere Stellen, z. B. IT-Dienstleister weiterleiten zu dürfen.

sein.

1. Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen (Unternehmen oder Personen)

Der Versicherer führt bestimmte Aufgaben, wie zum Beispiel die Leistungsfallbearbeitung oder die telefonische Kundenbetreuung, bei denen es zu einer Er -

pflichtentbindung für sich und soweit erforderlich für die anderen Stellen.

akt uel le Li ste ka nn auc h i m I nte rn et unt er die nst lei ste r.v kb .de ei nge seh en ode r b ei de r V ers ich eru ngs kam mer B aye rn, Ab tei lun g D ate ns chu tz, 80 530 Mü nch en;

E-Mail: datenschutz@vkb.de, angefordert werden. Für die Weitergabe Ihrer nach § 203 StGB geschützten Daten an und die Verwendung durch die in der Liste ge-

Mitarbeiter der Unternehmensgruppe und sonstiger Stellen insoweit von ihrer Schweigepflicht.

2. Datenweitergabe an Rückversicherungen

Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, kann der Versicherer Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise übernehmen. In einigen

Rückversicherung vorlegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um ein schwierig einzustufendes

Risiko handelt.

wendet.

Ihre personenbezogenen Daten werden von den Rückversicherungen nur zu den vorgenannten Zwecken verwendet. Über die Übermittlung Ihrer Gesundheits -

daten an Rückversicherungen werden Sie durch uns unterrichtet.

Ich willige ein, dass der Versicherer meine nach § 203 StGB geschützten Daten - soweit erforderlich - an Rückversicherungen übermittelt und dass diese dort zu

geben werden.

Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen

Voraussetzungen (z.B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann.

Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über be -

Barbara Schick

80530 München, 01.04.2015

Maximilianstraße 53

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

dem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen ein schließlich der Allgemeinen Versicherungs bedingungen sowie die weiteren In for mationen

nach §7 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese

bindung mit Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des

Widerrufs.

Der Widerruf ist zu richten an den Bayerischen Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft, Maximilianstr. 53, 80530 München, Telefax: (0 89) 21 60-2714,

E-Mail: service@vkb.de

Widerrufsfolgen

Im Fall eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang desWiderrufs entfallenen Teil des Beitrags,

wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des

der Anzahl der Kalendertage gerechnet vom Versicherungsbeginn bis zum Zugang des Widerrufs bei uns.

Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzu-

Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusam-

Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe

darf weder vereinbart noch verlangt werden.

Besondere Hinweise

recht ausgeübt haben.

Ende der Widerrufsbelehrung

Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist

Ja Nein

Alle Angaben werden durch meine/unsere Unterschrift Vertragsbestandteil.

Für den Fall, dass die Auszahlung der Versicherungsleistung an den Versicherungsnehmer erfolgen soll, verpflichtet sich dieser die Einwilligung aller

Bei Eintritt des Versicherungsfalls ist die Einwilligung vor Auszahlung an den Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen vorzulegen.

Folgendes gilt nur für die Unfallversicherung:

dem Bundesdatenschutzgesetz, die dem Schutz des § 203 StGB unterliegen, nicht widersprochen hat.

Hinweis:

ert eil en.

Informationspflicht nach § 7 VVG

Vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz in Bezug auf unsere Fragen im Antrag

Ort, DatumSchulstempel und Unterschrift

Ort, DatumSchulstempel und Unterschrift

BITTE VERGESSEN SIE NICHT, KOPIEN DER

BLÄTTER 2 BIS4 AN DEN BAYERISCHEN

VER SIC HER UNG SVE RBA ND ZU SC HIC KEN !

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Dr. Frank Walthes

Übersicht Dienstleister

(Hinweis: Die aktuelle Liste finden Sie unter dienstleister.vkb.de) Gesellschaften, die untereinander Dienstleistungen erbringen

Versicherungskammer Bayern Versicherungsanstalt

Bayerische Landesbrandversicherung AG

Bayerischer Versicherungsverband

Versicherungsaktiengesellschaft

Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG

Bayerische Beamtenkrankenkasse AG

Union Krankenversicherung AG

Union Reiseversicherung AG

Versicherungskammer Bayern Konzern

Rückversicherung AG

SAARLAND Feuerversicherung AG

SAARLAND Lebensversicherung AG

Öffentliche Lebensversicherung

Berlin Brandenburg AG

Ostdeutsche Versicherung AG (OVAG)

Bavaria Versicherungsvermittlungs-GmbH

Consal-Makler-Service GmbH

Consal-Service-Gesellschaft mbH

Consal-Versicherungsdienste GmbH

Consal Vertrieb Landesdirektionen GmbH

Saarland Informatik Service GmbH

Inverso Gesellschaft für innovative

Ver sic her un gss oft war e m bH

VKBit Betrieb GmbH

MediRisk GmbH

Zentrale Abwicklung gleichartiger Aufgaben.

Dies umfasst z.B. die gemeinsame Datenhaltung

(Erhebung, Ver arbeitung und Nutzung von Kundendaten),

Post Ein- und Ausgangsbearbeitung,

Bearbeitung von Kundenanfragen, In-/Exkasso.

Dienstleistungen für Datenverarbeitung

Rehabilitationsmanagement

Externe Unternehmen

Dienstleistungsunternehmen für DatenverarbeitungEDV-Dienstleistungen medizinische Gutachter medizinische Berater

Beratung, Rehabilitationsmanagement

ARVATO AGZulagenverwaltung und -abwicklung

Riester Beitragsmeldungen

Deutsche Rückversicherung

General Reinsurance AG

Münchener Rückversicherungsgesellschaft AG

Rückversicherung

PKV Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. Poolprüfungen

Info Partner KG

Creditreform

infoscore Consumer Data GmbH

Auskünfte aus Auskunftsdatenbanken,

COMPASS Private Pflegeberatung GmbH

Deutsche Assistance Service GmbH

RehaAssist Deutschland GmbH

Assistance-Leistungen

ProTect Versicherung AG

Cardif Allgemeine Versicherung

Restkreditversicherung,

Gemeinsame Betreuung von Kunden

Combitel GmbHService-Center (z.B. telefonische Auskünfte)

Gesellschaftsangaben und Konto siehe Seite 6.

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Mitteilung nach §19 Absatz 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen

Anzeigepflicht

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

Bayerischen Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft (BVV AG), Maximilianstraße 53, 80530 München schriftlich nach -

zuholen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?

1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes

dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand

-weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls -noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht

Vertragszeit entspricht.

2. Kündigung

schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.

4. Ausübung unserer Rechte

machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht

Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

5. Stellvertretung durch eine andere Person

Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der

Bayerischer Versicherungsverband

Versicherungsaktiengesellschaft

Maximilianstraße 53, 80530 München

Haus- und Paketanschrift:

Warngauer Straße 30, 81539 München

Telefon (089) 2160-0, Telefa x (089) 2160-2714

www.versicherungskammer-bayern.de

Vorstand: Dr. Frank Walthes (Vorsitzender),

Dr. Robert Heene, Klaus G. Leyh,

Barbara Schick, Dr. Ralph Seitz,

Dr. Stephan Spieleder

Vorsitzender des Aufsichtsrats: Walter Pache

Handelsregister: AG München HRB 110000

Sitz: München

Konto Bayerischer Versicherungsverband:

BayernLB

IBANDE12700500000000024054

BIC BYLADEMMXXX

Versicherungsteuer-Nr.: 9116/802/00337

Die folgende Darstellung soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Inhalte und Merkmale der angebotenen Versicherungen

Zu den angesprochenen Inhalten der vertraglich getroffenen Vereinbarungen weisen wir jeweils auf die maßgebliche Vertragsbe-

stimmung bzw. den maßgeblichen Abschnitt der Versicherungsbedingungen hin. Wenn Sie mehr über die einzelnen Vertragsmerk-

male wissen wollen, lesen Sie bitte unter den jeweiligen Fundstellen nach.

VersicherungsnehmerZu den Daten des Versicherungsnehmers wird auf die Angaben im Antrag/Versicherungsschein -

BLOCKPOLICE hingewiesen.

BLOCKPOLICE hingewiesen.

I. Allgemeine Versicherungsinformation (§ 1 VVG-InfoV)

1. Informationen zum Versicherungsunternehmen

Versicherungsunternehmen

Bayerischer Versicherungsverband

Versicherungsaktiengesellschaft (BVV AG)

Registergericht München HRB 110 000

Maximilianstr. 53, 80530 München

Telefon (089) 2160-0, Telefa x (089) 2160-2714

www.versicherungskammer-bayern.de

E-Mail: service@vkb.de

Vorstand:

Dr. Frank Walthes (Vorsitzender),

Dr. Robert Heene, Klaus G. Leyh, Barbara Schick,

Dr. Ralph Seitz, Dr. Stephan Spieleder

Versicherungssparten der Schaden- und Unfallversicherung sowie Kredit- und Kautionsversicherung und der Versicherungssparte Ver sc hie den e f ina nzi ell e V erl us te sow ie der Be tri eb de r R ück ver - sicherung in allen Zweigen. Ferner die Vermittlung von Versiche- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn

2. Informationen zum Versicherungsvertrag und zum Beitrag

Bei tra gs un d s ein e Z ahl ung swe is e e ntn ehm en Sie bi tte de m Ant rag . Diese Informationen werden auch auf dem Versicherungsschein bzw.

Ihrer Beitragsrechnung dokumentiert.

Zahlung und Erfüllung des Beitrags

Der angegebene Beitrag ist unverzüglich nach Erhalt des Versiche- rungsscheins durch Sie zu bezahlen. Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrags kann zum Verlust des

Versicherungsschutzes führen.

Versicherungsleistung

Leistung des Versicherers, entnehmen Sie bitte den Allgemeinen

Ver si che run gsb edi ngu nge n.

3. Zustandekommendes Vertrags

Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung des Beitrags.

4. Beendigung des Versicherungsvertrags

Der Versicherungsvertrag endet, ohne das es einer Kündigung be- darf.

5. Gültigkeitsdauer dieser Information

Die mit dem Antrag übermittelten Informationen sind drei Monate gül tig .

6. Anwendbares Recht und Vertragssprache

Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt für diesen Vertrag deutsches Recht. Für Klagen aus dem Versicherungsver- Zivilprozessordnung (ZPO) sowie nach §215 Versicherungsver- tragsgesetz (VVG). wird ausschließlich die deutsche Sprache verwendet.

Beschwerdestelle

Bei Fragen, Problemen oder Beschwerden wenden Sie sich bitte an

Ihren/Ihre Betreuer oder direkt an uns.

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Anschrift siehe 1.) zu richten. Eine Beschwerde bei den genannten Stellen hindert Sie nicht daran, Ihre vermeintlichen Ansprüche auch gerichtlich geltend zu machen.

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II. Merkblatt zur Datenverarbeitung (Code of Conduct)

1.Infor mation zur Verwendung Ihrer Daten

Die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung erfolgt im erforderlichen Umfang vor dem Abschluss des Versicherungsvertrages für die Prüfung und

Leistungsfall.

2.Code of Conduct (CoC)

Bundesdatenschutzgesetzes und des Versicherungs vertragsgesetzes konkretisieren sowie darüber hinaus daten schutz recht liche Mehrwerte für die

unter Einbeziehung der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. erarbeitet.

Die Unternehmen des Konzerns Versicherungskammer Bayern sind den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft beigetreten und

haben sich damit zu deren Einhaltung verpflichtet. Die Ver haltensregeln finden Sie im Internet unter

Auf Wunsch erhalten Sie einen Ausdruck der Verhaltensregeln (CoC), eine Liste der Unternehmen unseres Konzerns, die an einer zentralen Daten-

verarbeitung teilnehmen, unser Verfahrensverzeichnis sowie eine Liste der Dienstleister, mit denen wir zusammenarbeiten.

machen.

Ihre Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung nur zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der

Auswirkungen auf den Versicherungsvertrag formlos widersprechen.

5.Hinweis- und Inf ormationssystem

Die informa IRFP GmbH (informa insurance risk and fraud prevention GmbH, Rheinstraße 99 in 76532 Baden-Baden) betreibt das Hinweis- und

Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS).

Betroffene, deren Daten in HIS gespeichert werden, werden darüber informiert. Sie haben das Recht, von informa IRFP GmbH Auskunft darüber

zu erhalten, ob und mit welchen Daten Sie im System gespeichert sind. Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unter

www.informa-irfp.de

6.Datenaustausc h mit anderen Versicherern

anderen Versicherern erforderlich werden.

Wechseln Sie von einem anderen Kfz-Versicherer zu uns, ist für die Einstufung des Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskovertrags die Vorversicherungszeit maß-

geblich, falls unser Tarif ein Schadenfreiheitssystem für Ihr Fahrzeug vorsieht. Wir sind nach den Regelungen in den AKB über "Auskünfte zum Scha-

denverlauf" berechtigt, beim Vorversicherer zum Schadenverlauf anzufragen und das Ergebnis der Anfrage zu speichern.

Weitere Sachverhalte sind in Artikel 16 der Verhaltensregeln beschrieben.

Bayerischer Versicherungsverband

Versicherungsaktiengesellschaft

Maximilianstraße 53

80530 München

E-Mail: service@vkb.de

Versicherungsbedingungen für Betriebspraktika

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Bestimmungen

1.Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

2.Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls

3.Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

4.Ausübung von Rechten aus dem Versicherungsvertrag

6.Versicherung für fremde Rechnung

9.Anzuwendendes Recht und Vertragssprache

Haftpflichtversicherung

10.Gegenstand der Versicherung/Versicherungsfall

11.Leistungen der Versicherung/Vollmacht des Versicherers

12.Begrenzung der Leistungen

13.Ausschlüsse

14. Abtretungsverbot

Unfallversicherung

16.Versicherungsfall

17.Leistungsarten

19.Ausschlüsse

20.Obliegenheiten nach Eintritt eines Unfalls

22.Nicht versicherbare Personen

Besondere Bedingungen

23.Besondere Bedingungen für den Versicherungsschutz bei

Fol gen vo n Z eck ens ti che n

Allgemeine Bestimmungen

1. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Versiche- rungsbeginn, frühestens einen Tag nach der Beitragsüberweisung. Der gaben über die zu versichernden Personen und die entsprechenden endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zu dem im Antrag/Ver- sicherungsschein genannten Zeitpunkt.

2. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls

2.1Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das Haftpflichtan-

sprüche gegen die versicherte Person oder Ansprüche wegen eines

2.2Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzu-

zeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden.

2.3Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person müssen

sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es Schadenberichte zu erstatten; er ist bei der Schadenermittlung und sicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mit- geteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.

2.4Wi rd gegen die v ersicherte Person ein Haftpfl ichtanspruch

Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihr gerichtlich der Streit verkündet, hat sie dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

2.5Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal-

einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

2.6Wi rd gegen die ve rsicherte Person ein Haftpfli chtanspruch

gerichtlich geltend gemacht, hat sie die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen der versicherten Person einen Rechtsanwalt. Die versicherte Person muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

3. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

ger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- kürzen. bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Versicherer den Versicherungsnehmer und die versicherte Person durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hinge- wiesen hat. letzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte

Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

4. Ausübung von Rechten aus dem Versicherungsvertrag

Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht aus- schließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben der versicher- ten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Textform abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versi-

6. Versicherung für fremde Rechnung

mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

6.2Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsneh-

mers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versi- cherten zu berücksichtigen. Auf die Kenntnis der versicherten Person kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne ihr Wissen abgeschlossen worden ist oder ihr eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versiche-

FNR300594Seite 9von 17 Seiten

Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vor- schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

7.2Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Ver-

bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Ver- sicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

7.3Auf die Ausschlussfrist nach Ziffer 17.1 (1) (Unfallversicherung)

wird verwiesen.

8.1Fü r Klagen au s dem Versicherungsve rtrag gegen den Ver-

gen Niederlassung. Ist die versicherte Person eine natürliche Person, te Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz oder, in Erman-

8.2Ist die versicherte Person eine natürliche Person, müssen Kla-

gen aus dem Versicherungsvertrag gegen sie bei dem Gericht erho- ben werden, das für ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol- lichen Aufenthalt nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder sind ihr Wohnsitz oder ge- sicherungsvertrag gegen den Versicherer oder die versicherte Person ausschließlich nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Ver-

9. Anzuwendendes Recht und Vertragssprache

Für diese Haftpflicht- und/oder Unfallversicherung gilt deutsches

Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.

Haftpflichtversicherung

10. Gegenstand der Versicherung/Versicherungsfall

10.1Ve rsicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten

der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus er- Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.

10.2Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn

es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, nahme, Rücktritt, Minderung, auf Schade nsersatz statt der

Leistung;

(3)wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; (4)auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord-

Leistung;

(6)wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatz- leistungen.

10.3Der Versicherungsschutz umfasst auch die gesetzliche Haft-

pflicht privatrechtlichen Inhalts der versicherten Person wegen Ver- des Schadenereignisses der Augenblick, in dem der Verstoß began- gen wurde, der die Haftpflicht der versicherten Person begründet.

10.5Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die gesetzliche Haft-

rend der Teilnahme an einem schulischen Betriebspraktikum, einer Bet ri ebs erk und ung od er ein er Sc hnu ppe rle hre . D er Ver si che run gs- in denen die Praktika stattfinden, und endet mit deren Verlassen. Er ers tr eck t s ich in Ab wei chu ng vo n Z iff er 13. 7 a uch au f Ers atz ans prü che Mitversichert sind abweichend von Ziffer 13.4 und 13.5 gegenseitige Er- satzansprüche der versicherten Personen, ausgenommen Geschwister. Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

11. Leistungen der Versicherung/Vollmacht des Versicherers

11.1Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflicht-

frage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung der versicherten Person von berechtigten Schadenersatz- verpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn die versi- sicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person ohne Zu- stimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Aner- Ist die Schadenersatzverpflichtung der versicherten Person mit bin- dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des

Dritten freizustellen.

geben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen die versicherte Person, ist der streit im Namen der versicherten Person auf seine Kosten.

11.3Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignis-

ses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan-quotesdbs_dbs25.pdfusesText_31