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Der Ver- tragspartner ist berechtigt, eine Abrechnung un- ter Offenlegung der Interchange- sowie Card- Scheme-Fees von Concardis zu verlangen Der



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Der Ver- tragspartner ist berechtigt, eine Abrechnung un- ter Offenlegung der Interchange- sowie Card- Scheme-Fees von Concardis zu verlangen Der



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Bedingungen der Concardis GmbH

für die Akzeptanz und Abrechnung von Kredit- und Debitkarten (Deutschland)

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Vertragsgegenstand und Bedingungen der

Kartenakzeptanz

Vertragsgegenstand

Diese Bedingungen der Concardis GmbH, Helfmann- Park 7, 65760 Eschborn (nachfolgend͗ "Concardis͞ ge- nannt), regeln die Serviceleistungen der Concardis in Hinblick auf die Akzeptanz und Abrechnung von Kredit- partner der Concardis in Deutschland. Vertragspartner ist ein Unternehmer i.S.d. § 14 BGB. Der Vertrags- partner beauftragt Concardis zum einen mit der Ab- wicklung der mittels Kredit- und/oder Debitkarten der Kartenorganisationen Mastercard, Visa, Diners Club In- ternational, UnionPay und JCB (nachfolgend "Karte͞ wie deren Abrechnung gegenüber dem Vertragspartner. gen auch dann vor, wenn die Kartendaten auf einem an- deren Medium (z.B. Smartphone) hinterlegt sind. Losge- sich Concardis gegenüber dem Vertragspartner aufgrund einer eigenen vertraglichen Zahlungsverpflichtung ge- nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen einge- bedingungen regeln die Abwicklung von Kartentransak-

Inhaltsübersicht:

A Allgemeine Bestimmungen.................................... 2 B Besondere Bedingungen für die Akzeptanz und

Abrechnung von Kredit- und Debitkarten bei phy-

sischer Vorlage der Karte ..................................... 18 C Besondere Bedingungen für die Akzeptanz und

Abrechnung von Kredit- und Debitkartendaten, die schriftlich, fernmündlich oder über das Internet

übermittelt werden ............................................. 22

E Bedingungen für den Online-Abruf der Vertrags-partner-Abrechnung der Concardis über das Inter-

net (Online-Statement-Service bzw. ESP) ............ 30 F Bedingungen für die Nutzung von my.Concardis sowie electronic Dynamic Currency Conversion (eDCC) .................................................................. 32 H Sonderbedingungen Kontaktloses Bezahlen ....... 35 I Sonderbedingungen giropay ............................... 37

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A Allgemeine Bestimmungen

1.1 Der Vertragspartner ist berechtigt nach Maßga-

vereinbarten Kartenarten (z.B. Firmen- oder

Verbraucherkreditkarten) zum bargeldlosen

Zahlungsausgleich zu akzeptieren. Der Vertrags-

partner wird alle mittels Kredit- und Debitkarten betrieb, die er nach Maßgabe dieser Vereinba- rung unter Vorlage einer Karte akzeptieren und einreichen durfte, ausschließlich bei Concardis zur Abrechnung einreichen. lungsausgleich mittels seiner Karte, so ist der

Vertragspartner nach Maßgabe dieser Bedin-

gungen zur Akzeptanz verpflichtet, sofern die

Akzeptanz der vom Karteninhaber verwendeten

Kartenart zwischen Concardis und dem Ver-

tragspartner vereinbart wurde. Die Akzeptanz der Karte darf nicht von einem Mindestumsatz- einer Gebühr für die Annahme einer Karte ist

1.3 Nach Maßgabe dieser Vereinbarung ist der Ver-

tragspartner berechtigt, ausschließlich Zah- schaftsraums (EWR) zu akzeptieren und einzureichen.

1.4 Der Vertragspartner wird jeden reservierten

Kartenumsatz vor Einreichung bei Concardis

ausdrücklich als Reservierung kennzeichnen. So- fern ein Kartenumsatz und/oder eine Autorisie- kennzeichnet ist, wird diese als sog. "finale Autorisierung͞ behandelt. Der Vertragspartner wird unverzüglich Reservierungen stornieren, wenn es im Nachgang zu einer solchen Reservie- rung zu keiner Buchung des Kartenumsatzes kommt. Der Vertragspartner wird ferner im Falle einer Reservierung den Karteninhaber über den

Betrag informieren, der von dem Vertrags-

partner auf seiner Karte reserviert worden ist die Reservierung, ist auch dafür die Zustimmung des Karteninhabers einzuholen. Der Vertrags- partner wird Reservierungen innerhalb der von den Kartenorganisationen vorgegebenen Einrei- chungsfristen für das jeweilige Kartenprodukt bzw. die Art der Transaktion als finale Autorisie- rung einreichen.

1.5 Sofern eine Transaktion/Autorisierung mit einer

Mastercard-Karte nicht als Reservierung ge-

kennzeichnet wird, obwohl diese ansonsten die nachfolgenden Anforderungen einer Reservie- rung erfüllt, entrichtet der Vertragspartner an

Leistungsverzeichnisses. Die Anforderungen ei-

ner Reservierung in diesem Sinne lauten: risierungseinholung und/oder b) Autorisierungs- und Clearingbetrag stimmen nicht überein und/oder nicht überein.

Der Vertragspartner entrichtet ferner die Mas-

tercard Processing Integrity-Fee an Concardis, wenn der Vertragspartner eine Transakti- on/Autorisierung storniert hat, welche nicht ausdrücklich als Reservierung gekennzeichnet ist. Der Grund der Stornierung ist hierbei nicht maßgeblich.

1.6 Kartendaten eines Karteninhabers dürfen nur in

sicherer, PCI-zertifizierter Umgebung (s. Teil A

Ziffer 5.2) gespeichert werden und nur mit aus-

drücklicher Zustimmung des Karteninhabers. Die

Zustimmung des Karteninhabers (`Zustim-

mungsvereinbarung´) muss die folgenden Ele-

Kartennummer (PCI-konform, bspw. durch Re-

duzierung der Nummer auf die letzten vier Stel- len), Zweck zu dem die Kartendaten genutzt gung des Vertragspartners, dass dem Kartenin- haber alle Änderungen auf einem vereinbarten

Kommunikationsweg mitgeteilt werden. Der

Vertragspartner muss den Karteninhaber im Vo-

raus über folgende Punkte informieren und die

Zustimmung des Karteninhabers einholen: Stor-

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nierungs- und Rückgabebedingungen, Sitz des

Vertragspartners, Transaktionsbetrag und -

Transaktionsbetrag bestimmt. Falls Surcharging

ausnahmsweise erlaubt ist, z.B. durch ausdrück- der erhobenen Surcharge. Transaktionen dürfen nur zu den im `Zustimmungsvereinbarung´ ge-

1.7 Die Erteilung einer Autorisierungsnummer

nicht ein, da Concardis bei der Einholung der Au- torisierungsnummer von dem kartenausgeben- den Institut ausschließlich den offenen Verfü- gungsrahmen der Karte und die eventuelle

Sperrung der Kartennummer wegen Verlusts

oder Diebstahls der Karte prüfen kann.

Form und Inhalt der Datenübermittlung werden

in Datenprotokollen der Kartenabrechnungsun- ternehmen vorgegeben und auf dieser Grundla- ge festgelegt. Diese sind von dem Vertrags- partner zu beachten. Änderungen der vorbenannten Datenprotokolle, die von den Kar- tenabrechnungsunternehmen auf Verlangen der

Betreiber der Zahlungssysteme (Kartenorganisa-

tionen) vorgenommen werden, sind unverzüg- lich vom Vertragspartner auf eigene Kosten zu implementieren.

1.8 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine

Forderungen gegen Concardis ohne vorherige

schriftliche Zustimmung von Concardis an Dritte abzutreten.

2. Serviceentgelte und sonstige Entgelte

2.1 Sofern mit dem Vertragspartner das Disagio-

Modell vereinbart wurde, zahlt er an Concardis

für die Abrechnung der von ihm eingereichten zentsatzes des eingereichten Gesamtrechnungs- betrages und, je nach Vereinbarung, ein transak-

Vertragspartner vereinbarten Auszahlungs-

rhythmus, zu dem Concardis die Überweisung dem Vertragspartner vor Vertragsabschluss oder tenumsatzdaten (u.a. Transaktionszahl, Durch- schnitts- und Gesamtumsatz, Verteilung in- und /Verbraucherkreditkarten) festgelegt. Werden diese Werte über einen Zeitraum von drei Mo- naten nicht erreicht oder überschritten und steigen hierdurch die anwendbaren Kosten der

Interchange und/oder Card-Scheme-Fees, d.h.

der jeweiligen Kartenorganisation geschlosse- nen Lizenz- oder Processingvereinbarung oder aufgrund von Einzelvereinbarungen mit der je- weiligen Kartenorganisation abzuführenden

Entgelte, darunter insbesondere Scheme Fees

und Funds sowie Processing Fees für von den jeweiligen Kartenorganisationen bezogene Leis- tungen (nachfolgend gemeinsam "Card-Scheme- Fee͞ genannt), für Concardis im Vergleich zu den ursprünglich berechneten Interchange- und/oder Card-Scheme-Fee-Kosten an, so ist

Concardis berechtigt, das Serviceentgelt gewich-

BGB anzupassen. Für die Bereitstellung und

Vorhaltung des Kartenakzeptanz- und -

abrechnungssystems ohne Einreichung von Kar- dis ein Bereitstellungsentgelt. Der Vertrags- partner hat Concardis die Gebühren von

Mastercard Europe/Inc. (nachfolgend gemein-

schaftlich "Mastercard͞ genannt) und Visa Euro- peͬInc. (nachfolgend gemeinschaftlich "Visa͞ lerprogramme (z.B. Erwachsenenunterhaltung,

Glücksspiel, Versand von Medikamenten oder

Tabakwaren) zu erstatten und eine entspre-

chende Vereinbarung hierüber mit Concardis zu mit dem Vertragspartner zur Anwendung kom- menden und zum Zeitpunkt der Vertragsunter- zeichnung gültigen Interchange- und/oder Card-

Concardis an die kartenausgebenden Institute

sowie Mastercard, Visa oder einer sonstigen

Kartenorganisation abzuführen hat, von Master-

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card, Visa oder einer sonstigen Kartenorganisa- ist Concardis im Rahmen billigen Ermessens ge- viceentgelt sowie die sonstigen Entgelte anzu- passen bzw. neu einzuführen. Der

Kartenorganisationen Mastercard und Visa auf

deren Internetseiten (www.mastercard.com; www.visaeurope.com) informieren. Der Ver- tragspartner ist berechtigt, eine Abrechnung un- ter Offenlegung der Interchange- sowie Card-

Scheme-Fees von Concardis zu verlangen. Der

Vertragspartner wird Concardis hierzu schriftlich

zur Abgabe eines Angebots auffordern.

2.2 Ist die Abrechnung nach dem Interchange++-

Modell vereinbart, so wird der Vertragspartner

die für die Einreichung und Abrechnung der Kar- Herausgeber der eingesetzten Karte abzufüh- rende Interchange-Fee zzgl. der an die jeweilige

Kartenorganisation abzuführenden Gebühren

Reservierungen, Autorisierungen oder andere

über die Systeme der Kartenorganisationen ge-

nutzte Services - zzgl. der in der Serviceverein- barung vereinbarten Acquirer-Service-Fee ent- richten. Die Parteien stimmen darin überein, dass die Interchange- und die Card-Scheme-Fees Art und Herkunft der Karte und/oder Art der

Einreichung) und die anfallenden Interchange-

Vertragspartner in Rechnung gestellten Card-

Scheme-Fees erfolgt eine Zuschlüsselung der durch Concardis an die Kartenorganisation abzu- führenden Gebühren auf die Transaktionen des

Vertragspartners. Interchange- und Card-

2.3 Das Disagio (im Disagio-Modell) bzw. die Summe

aus Interchange-Fee, Card-Scheme-Fee und Ac- quirer-Service-Fee (im Interchange++-Modell) sowie die sonstigen Entgelte werden von den von Concardis an den Vertragspartner zu zah- gesondert in Rechnung gestellt. Besteht keine partner nach Rechnungsstellung durch Concar- dis zur sofortigen Zahlung verpflichtet. des individuell vereinbarten prozentualen

Disagios (im Disagio-Modell) oder der Acquirer

Service Fee (im Interchange ++-Modell) ergibt

sich aus dem jeweils gültigen Preis- und Leis- tungsverzeichnis der Concardis. Wenn der Ver- tragspartner eine dort aufgeführte Leistung in

Anspruch nimmt, gelten die zu diesem Zeitpunkt

im Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Entgelte. Für die darin nicht aufgeführten Leis- tungen, die im Interesse des Vertragspartners oder in dessen mutmaßlichem Interesse er- gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann gilt auch für Entgelte für die Erfüllung von Ne- benpflichten, § 675f Abs. 5 BGB ist insoweit ab- bedungen. Alle Entgelte verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweils gültigen tungsort als steuerpflichtig behandelt werden kann.

2.5 Concardis optiert für die von Concardis an den

Vertragspartner erbrachten Leistungen zur Um-

satzsteuerpflicht (§ 9 Abs. 1 UStG). Der Ver- dass er Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist und die bezogenen Leistungen für sein umsatz- steuerliches Unternehmen verwendet. Aufgrund der Option berechnet Concardis seine Leistun- gen zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, aktuell 19%, und stellt hierfür Rechnungen, die den Voraussetzungen des § 14 UStG entspre- chen. Concardis wird die Option zur Steuer- pflicht nicht zurücknehmen, es sei denn, Con-

Sollten die Zusicherungen des Vertragspartners

betreffend die Unternehmereigenschaft oder die unternehmerische Verwendung der Leistun- gen nicht zutreffen oder die Option aus ande- ren, durch den Vertragspartner zu vertretenden Gründen durch die Finanzverwaltung für un-

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len, die hieraus resultieren. Dies gilt insbesonde- berichtigungen nach § 15a UStG sowie für damit gen, vor allem Nachzahlungszinsen nach

§ 233a AO. Dem Vertragspartner ist bewusst,

Zusammenhang mit dem Leistungsentgelt auf-

steuerbetrag. Concardis ist berechtigt, einen An- spruch des Vertragspartners auf Rückzahlung der Ausgangsumsatzsteuer bei unwirksamer Op- tion gegen seine Ersatzansprüche aufzurechnen. Falls die Ersatzansprüche noch nicht endgültig eine steuerliche Betriebsprüfung noch nicht ab- geschlossen wurde, ist Concardis berechtigt, den

Umsatzsteuerbetrag insgesamt als Sicherheit zu-

rückzubehalten.

3. Abrechnung durch Concardis / Pfandrechte /

3.1 Nach Maßgabe dieser Vereinbarung leistet Con-

fer 4.1 bzw. Teil C Ziffer 2.1 an den Vertrags- partner eine unter dem Vorbehalt eventueller eingereichten Kartenumsatzes abzüglich des vereinbarten Serviceentgelts sowie der weiteren zahlung zugunsten von Concardis ein auf den Eintritt einer Rückbelastung aufschiebend be- dingter Rückforderungsanspruch gegenüber dem Vertragspartner nach Maßgabe von Teil B

Ziffern 5.1 und 5.2 bzw. Teil C Ziffern 3.1 und

3.3.

Concardis erkennt durch die Zahlung keine

Rechtspflicht zur Erstattung des von dem Ver- tragspartner eingereichten Kartenumsatzes an. Im Gegenzug für die Erteilung des abstrakten

Schuldversprechens tritt der Vertragspartner

den Karteninhaber an Concardis ab. Die Abtre- tung erfolgt mit Zugang der Kartenumsatzdaten bei Concardis. Concardis nimmt die Abtretung hiermit an.

Nach Verarbeitung der von dem Vertragspartner

eingereichten Kartenumsatzdaten wird Concar- dis diese mit Wertstellungsdatum zu dem hessi- schen Bankarbeitstag, an dem die Kartenum- satzdaten nach Zugang von Concardis verarbeitet wurden, dem internen Abrech- nungskonto des Vertragspartners bei Concardis gutschreiben. Die Concardis zugegangenen voll-

Vertragspartner vereinbarten Auszahlungsinter-

vall zur Zahlung auf das von dem Vertrags- partner angegebene Bankkonto angewiesen, so- vereinbarten Erfassungsstichtages Concardis zu- gegangen sind oder nichts anderes schriftlich vereinbart ist. lungstag nicht auf einen hessischen Bankarbeits- tag, beginnt das Auszahlungsintervall mit dem jeweils darauffolgenden hessischen Bankarbeits- tag. "Tage͞ im Sinne des Auszahlungs- und Ab- sind dabei stets hessische Bankarbeitstage. Das Auszahlungsintervall für Diners Club-/Discover- "D͞ im Sinne dieser Ziffer ist dabei stets der Tag der Verarbeitung des Kartenumsatzes bei Con- cardis.

3.3 Concardis wird die von den kartenausgebenden

Instituten erhaltenen Gegenwerte der abge-

den Vertragspartner als Treugeber auf einem

Treuhandkonto der Concardis bei einem deut-

schen Kreditinstitut ("Treuhandkonto͞) gut- schreiben. Diese Konten werden bei einem oder mehreren Kreditinstituten als offene Treu- handsammelkonten im Sinne von § 17 Abs. 1

Satz 2 Nr. 1b des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

(ZAG) geführt. Concardis wird das Kreditinstitut dis wird sicherstellen, dass die nach Satz 1 ent-

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cher oder juristischer Personen als der Vertrags- partner, für die sie gehalten werden, insbeson- werden.

Es ist Concardis gestattet, zu Gunsten von Con-

cardis anfallende Entgelte, etwaige Zinsen sowie Ansprüche aus Rückbelastungen und Rückvergü- tungen von dem Treuhandkonto zu entnehmen und mit entsprechenden Auszahlungsansprü- chen des Vertragspartners zu verrechnen.

3.4 Concardis ist berechtigt, die von dem Vertrags-

von a) vermehrten Reklamationen von Karteninha- bern; tragspartners; c) bei begründetem Verdacht der Aufteilung des

Gesamtrechnungsbetrages auf mehrere Einzel-

A Ziffer 1 bzw. Teil B Ziffern 1 bis 4.1 bzw. Teil C

Ziffern 1.1 bis 2.1;

e) zur Sicherung von künftigen Forderungen von

Concardis gegen den Vertragspartner wegen

etwaiger Strafgebühren der Kartenorganisatio- nen, soweit für das Entstehen solcher Forderun- gen eine begründete Erwartung besteht, oder f) wegen Nichterbringung der Leistung infolge triebs des Vertragspartners erst jeweils nach Ablauf der von den Kartenor- ganisationen vorgegebenen Rückbelastungsfris- ten an den Vertragspartner zu zahlen. ein Zurückbehaltungsrecht an den auf dem

Treuhandkonto eingegangenen und in der Zu-

Darüber hinaus ist Concardis berechtigt, jegliche

Zahlungen aufgrund der von dem Vertrags-

behalten, bis der Vertragspartner nach Ablauf einer von Concardis gesetzten angemessenen

Ziffer 9.3 nachgekommen ist.

3.5 Der Vertragspartner verpflichtet sich, Concardis

innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung von

Concardis eine schriftliche, auf erstes Anfordern

zu Gunsten von Concardis zahlbare, unbedingte zugelassenen Kreditinstituts zu übergeben. Die Aufforderungsschreiben nach Maßgabe billigen sich Concardis an dem Umfang der voraussicht- lich entstehenden Ansprüche von Concardis ge- gen den Vertragspartner zu orientieren hat. Die soweit in der Servicevereinbarung keine abwei- chende Regelung getroffen wurde, die Summe der Auszahlungen der vergangenen drei Monate nicht übersteigen.

3.6 Der Vertragspartner und Concardis sind sich

darüber einig, dass Concardis ein Pfandrecht an des Vertragspartners gegen Concardis aus die- sem Vertrag erwirbt.

3.7 Der Vertragspartner verpflichtet sich zudem, in-

nerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung von

Concardis bei einem in der Bundesrepublik

rates Bankkonto auf seinen Namen einzurichten ("Sperrkonto͞). Das Sperrkonto ist mit einem

Sperrvermerk zu versehen, wonach jede Verfü-

die schriftliche Zustimmung von Concardis er- fordert.

Der Vertragspartner hat Concardis außerdem

innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung von

Concardis ein unwiderrufliches Pfandrecht an

dem Sperrkonto zu bestellen. Die Pfandrechts- bestellung hat unter Verwendung des diesen

Bedingungen als Anlage beigefügten Musters zu

erfolgen.

Concardis ist berechtigt, ihre Zahlungspflichten

aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag bis zu sichtlich entstehenden Ansprüche von Concardis gegen den Vertragspartner entspricht, durch

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Leistung(en) auf das Sperrkonto zu erfüllen. Die keine abweichende Regelung getroffen wurde, die Summe der Auszahlungen der vergangenen drei Monate nicht übersteigen.

Auf dem Sperrkonto muss für die Laufzeit der

BGB dem Umfang der voraussichtlich entste-

henden Ansprüche von Concardis gegen den

Vertragspartner entspricht und, soweit in der

Servicevereinbarung keine abweichende Rege-

lung getroffen wurde, die Summe der Auszah- lungen der vergangenen drei Monate nicht

übersteigt. Soweit der auf dem Sperrkonto be-

findliche Betrag - etwa aufgrund erfolgter Zins- zahlungen seitens des kontoführenden Kreditin- stituts - den in Satz 1 genannten Betrag übersteigt, ist Concardis verpflichtet, einer Aus- zahlung des übersteigenden Betrags an den Ver- tragspartner zuzustimmen. Soweit Concardis Sperrkontos einer Verfügung über das Sperrkon- to zugestimmt hat und hierdurch der auf dem

Sperrkonto befindliche Betrag unter den in Satz

1 genannten Betrag abgesunken ist, ist Concar-

dis berechtigt, den auf dem Sperrkonto befindli- che Betrag durch Leistung(en) auf dieses Konto und künftiger - auch bedingter und/oder befris- teter - Ansprüche von Concardis gegen den Ver- tragspartner aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag insbesondere aus etwaigen, un- ter diesem Vertrag zwischen Concardis und dem gen, und zwar auch dann, wenn die vereinbarte dieser Vertrag neu gefasst wird (Ansprüche im

Zusammenhang mit diesem Vertrag sind insbe-

sondere auch Zahlungsansprüche aus Rückbelas- tungen einschließlich etwaiger Strafgebühren sprüche wie z.B. Schadensersatzansprüche und Folgeansprüche für den Fall einer sich im Laufe der Abwicklung dieses Vertrages oder von etwa- igen, unter diesem Vertrag zwischen Concardisquotesdbs_dbs26.pdfusesText_32