Das besondere Kirchgeld beträgt etwa ein Drittel der Kir- chensteuer, die von den Eheleuten Meier zu zahlen wäre, wenn auch die Ehefrau Kirchenmitglied
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[PDF] Besonderes Kirchgeld
Das besondere Kirchgeld beträgt etwa ein Drittel der Kir- chensteuer, die von den Eheleuten Meier zu zahlen wäre, wenn auch die Ehefrau Kirchenmitglied
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Evangelische Kirche von Westfalen
Besonderes
Kirchgeld
Informationen
Beispiele
Stand: April 2011
Beispiel 2
Herr Meier ist Mitglied der evangelischen Kirche. Er hat im Jahr 2010 keine Einkünfte. Seine Ehefrau ist Allein- verdienerin und ist kein Mitglied einer steuererhebendenKirche. Die beiden haben keine Kinder.
zu versteuerndes Einkommen der Eheleute 55.555 Euro tarifliche Einkommensteuer der Eheleute 9.870 Euro auf das Kirchenmitglied (Ehemann) entfallen 0 Euro davon 9 % 0 Euro maßgebliches zu versteuerndes Einkommen (Eheleute) 55.555 Euro mindestens festzusetzendes besonderes Kirchgeld 276 EuroBeispiel 3
Frau Schulze ist Mitglied der evangelischen Kirche. Ihr Ehemann ist konfessionslos. Beide beziehen im Kalender- Ehefrau hat Kirchenlohnsteuer laut Steuerklasse 5 ent- richtet. Die Kinder sind steuerlich nicht mehr zu berück- sichtigen. zu versteuerndes Einkommen der Eheleute 150.000 Euro tarifliche Einkommensteuer der Eheleute 46.656 Euro auf das Kirchenmitglied (Ehefrau) entfallen 10.000 Euro davon 9 % 900 Euro maßgebliches zu versteuerndes Einkommen (Eheleute) 150.000 Euro mindestens festzusetzendes besonderes Kirchgeld 1.560 EuroNoch Fragen?
Für alle Fragen zum besonderen Kirchgeld und zur Kir- chensteuer allgemein, haben die Evangelische Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche gemeinsam ein kostenfreies Kirchensteuertelefon eingerichtet.Bitte rufen Sie uns an unter der Nummer
0800 - 3 54 72 43
Impressum: Evangelische Kirche von Westfalen
(Öffentlichkeitsarbeit/Pressestelle: 0521 594-254) 20159.692
9.692872,28
201546.476
Stand: Januar 2016
Arbeitsbereich Kommunikation | 0521 594-254
Seit dem 1. Januar 2001 haben die drei evangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen das besondere chen in Deutschland erheben das besondere Kirchgeld, ebenso fast alle katholischen (Erz-)Bistümer. Seine rechtlichen Grundlagen hat das besondere Kirch- geld im Kirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen und in der jeweiligen Kirchensteuerordnung der Kirchen. Es wird in der Regel nach Ablauf des Steuerjahres bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berechnet, weil erst dann alle notwendigen Daten bekannt sind. Es kann auch in Vorauszahlungsbescheiden neben den Einkommens- teuervoraus-zahlungen festgesetzt werden. Das besondere Kirchgeld ist ein Beitrag zur Steuer- gerechtigkeit. Es wird von Kir-chenmitgliedern erhoben, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsge- Mitglied der Kirche ist, kein oder nur ein geringes Ein- einkommen insgesamt). Ausgangspunkt ist das gemein- same Einkommen beider Ehegatten: Das besondere Kirch- geld berechnet sich nach dem sog. "Lebensführungs- aufwand". Das ist der Teil des gemeinsamen Einkommens, War ein alleinverdienender Familienvater konfessionslos, und seine Frau sowie die zwei gemeinsamen Kinder ge- chenmitglieder im Jahr 2000 keine Kirchensteuer. Es geht beim besonderen Kirchgeld nicht um eine "Steuer für Ausgetretene", sondern um den Grundsatz, die Mit- glieder an der Finanzierung kirchlicher Aufgaben zu be- teiligen, denn die Kirche ist eine Solidargemeinschaft. Das besondere Kirchgeld respektiert eine eventuelle Austritts- entscheidung des ver-dienenden Partners, zieht aber daseinem eigenen Beitrag heran. Dieser Maßstab ist vomBundesverfassungsgericht (Beschluss vom 14.12.1965,
BVerfGE 19, S. 268; Beschluss vom 23.10.1986, BVerfGE