Wohnungseigentumsrecht für das betreute Wohnen von maßgeblicher Bedeutung ist Das Wohnungseigentumsgesetz kann sowohl in Österreich als auch in
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Mark Kahlenberg, LL.M. (Fordham)
Matrikel-Nr.: 01657699
Expose
Titel der Dissertation:
Betreutes Wohnen - Eine Betrachtung der Entstehungsgeschichte bis zur Gegenwart: Rechtliche Ausgestaltungen in Österreich und DeutschlandVerfasser:
Mark Kahlenberg, LL.M. (Fordham)
Betreuer:
Uni.-Prof. Dr. iur. Christian Neschwara
Wien, Sommersemester 2018
Dissertationsgebiet: Rechts- und Verfassungsgeschichte 1Inhaltsverzeichnis
Inhaltliche Beschreibung des Dissertationsvorhabens l- Forschungsfragen Überblick über den Forschungsgegenstand und Forschungsmaterialien 10 2 Inhaltliche Beschreibung des Dissertationsvorhabens In ihrem ersten Teil setzt sich die Arbeit mit der Entstehungsgeschichte der Altenfürsorge auseinander, welche als Wegbereiter heutiger Altenpflegemodelle anzusehen Ziel, vornehmlich Alte, Arme, Kranke, Fremde sowie Waisen- und Findelkinder Beginn des 16. Jahrhunderts eine wichtige Rolle im sozialen Leben des Mittelalters ein. somit eine eigene Rechtsperson. Es bedurfte in der Regel der Mitwirkung des jeweiligen gestalten. Die Armenfürsorge erfolgte nach der früheren christlichen Überzeugung unter dem Gesichtspunkt der guten Werke für das eigene Seelenheil. Nach der Reforrnation und den Lehren Martin Luthers sollte die Armenfürsorge hingegen einem sozialen Interesse und entstanden, findet aber mangels gesetzlich klarer Definition verschiedene rechtliche geschützt. Vielmehr ist er eine Sammelbezeichnung für verschiedene, leicht divergierende Wohnforrnen wie Service-Wohnen, Begleitetes Wohnen, Wohnen plus, Pflegewohnen, Beschütztes Wohnen und teilweise auch Seniorenresidenzen und -wohnstifte. Als juristischer ,,terminus technicus" fand der Begriff ,,Betreutes Wohnen? erstmals in den 70er Jahren seine Jugenderziehungsrecht. Die jugendlichen Heimbewohner lebten zur Erlernung einer 3 vorübergehender Betreuung nach Maßgabe des individuellen Bedarfs. ' Der Begriff wandelte Seit Ende der 80er Jahre bezeichnet ,,Betreutes Wohnen" ein von der Immobilienwirtschaft entwickeltes Altenpflege- und -wohnkonzept. Die Senioren leben - gleich, ob als Mieter oder Eigentümer - in ihren eigenen Wohnungen unter Wahrung auf ein meist umfangreiches Pflege- und Betreuungsprogramm zurückzugreifen.= Der oben Unter ,,Betreutes Wohnen" ist folglich eine Wohnforrn unter Kombination zweier Zusicherung des Bereitstehens eines individuell abrufbaren Betreuungsangebots. Um den Begriff ,,Betreutes Wohnen" zu definieren bzw. zumindest rechtlich klarer gesetzlichen Anwendungsbereiche zu betrachten und anhand des Begriffes ,,Heim" dieStruktur des betreuten Wohnens herauszuarbeiten5.
Eine heute - insbesondere in Deutschland - stark verbreitete Form betreuten Wohnens stellt z.B. die Eigennutzung einer Eigentumswohnung oder - als Kapitalanlagemodell - deren Vermietung an einen Berechtigten dar. Um den für das Funktionieren dieses Models notwendigen rechtssicheren Rahrnen zu schaffen, kommt es im Wesentlichen auf die richtige Wohnungseigentumsrecht für das betreute Wohnen von maßgeblicher Bedeutung ist. Das Wohnungseigentumsgesetz kann sowohl in Österreich als auch in Deutschland - knapp vorherrschende Wohnungsnot betrachtet werden. Bis dahin war echtes Stockwerkseigentum Rechtsinstitut weder von den Vorschriften des ABGB noch von denen des BGB und auch von' Forst, RNotZ 2003, S. 293; Heinemann, MittBayNot 2002, S. 69.2 Heinemann, MittBayNot 2002, S. 69.3 Forst, RNotZ 2003,-S. 293.4 Forst, RNotZ 2003, S. 293; Heinemann, MittBayNot 2002, S. 69; Saup, S. 12.5 Thier, NZM 2003, S. 264.
4 zwang die Neufassung des § 878 f. ABGB zu einer dogmatischen Differenzierung zwischen die Umsetzung des Stockwerkseigentums7. Lediglich die Einführung des § 297a ABGB und der damit verbundene Durchbruch des Grundsatzes ,,superficies solo cedit" kann als Einfluss auf das Stockwerkseigentums auszuuben . Im Ergebms wird damit festzuhalten sem, dass die frühen Formen des Stockwerkseigentums vor der Einführung der Wohnungseigentumsgesetze in den Nachkriegsjahren wohl kaum bis keinen Einfluss auf damalige Altenpflegemodelle hatten. Die damit verbundenen Fragen seiner Entstehung und Relevanz für die Altenpflege sind im zweiten Teil der Arbeit dargestellt. Im dritten Teil der Arbeit wird darzustellen sein, dass durch sachenrechtliche der Gemeinschaftsordnung der Bestand des betreuten Wohnkonzepts sowie sein Ablauf langfristig gesichert werden müssen. Durch solche verpflichtenden Zweckbestimmungen werden die Wohnungseigentümer auch nicht unangemessen benachteiligt. Mit Blick auf die Öffnungsklausel in die Gemeinschaftsordnung aufzunehmen, die es einem einzelnen Wohnungseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, seine Wohnung für eine angewiesen. Eine dingliche Zuweisung an den Betreuungsunternehmer ist jedoch abzulehnen, da er seine Eigentümerposition zur Durchsetzung seiner wirtschaftlichen Interessen ge- bzw.