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Merkblatt Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in Bauzonen Departement für Bau und Umwelt Worum geht es? Das Planungs- und Baugesetz des Kantons



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[PDF] Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in Bauzonen

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Merkblatt

Bewilligungsfreie

Bauten und Anlagen

in Bauzonen

Departement für Bau und UmweltWorum geht es?

Das Planungs- und Baugesetz des Kantons

Thurgau (PBG; RB 700) listet in § 99 eine ab-

schliessende Reihe von Bauten und Anlagen auf, die in Bauzonen ohne Baubewilligung erstellt werden dürfen.

Das vorliegende Merkblatt vermittelt einen

raschen Überblick zur Thematik und soll Bau- und weiteren Interessierten als Arbeitshilfe dienen.

Das Merkblatt kann auch unter www.dbu.tg.ch

heruntergeladen werden.

Herausgeber:

Kanton Thurgau

Departement für Bau und Umwelt

8510 Frauenfeld

www.dbu.tg.ch

Stand Januar 2013

7. Anlagen zur Gewinnung von Solar-

35.00 m², ausgenommen solche

Jegliche Art von Solaranlagen (Foto-

voltaikanlagen, Sonnenkollektoren etc.), installiert werden.

Solaranlagen auf Bauten, die unter Denk-

Baubewilligung.

Solaranlagen auf Bauten, die im Hinweis-

inventar als "wertvoll» eingestuft sind, aber deren Unterschutzstellungsprüfung noch aussteht, sind bewilligungspflichtig. 8.

Aussenantennen für den Empfang

Antennen für den Radio- und Fernseh-

empfang.

Antennen zu Funkzwecken sind bewilli-

gungspflichtig.11. Festhütten und Zelte mit einer

Standdauer von maximal 14 Tagen

Festhütten und Zelte, die mehr als ein-

mal pro Kalenderjahr auf dem gleichen

Grundstück aufgestellt werden, brau-

chen eine Baubewilligung. de wie das Verlegen bewilligungsfreier

Festhütten oder Zelte an einen neuen

Standort im Umkreis von 300.00 m

nach Ablauf der Befristung. Solche

Festhütten/Zelte gelten als auf Dauer

angelegt und sind bewilligungspflichtig. zuhalten. 12.

Abstellen von Wohnwagen und

Booten bis 6 Monate, sofern die

Einzelne unbewohnte Wohnwagen

(inkl. Mobilheime) sowie Boote dürfen ausserhalb eines bewilligten Camping- platzes für die Dauer von 6 Monaten ohne Bewilligung auf einem Grund- stück abgestellt werden.

Wie bei Festhütten und Zelten ist das

Verschieben solcher Fahrnisbauten nach

Ablauf der bewilligungsfreien Zeit an

einen neuen Standort im Umkreis von

300.00 m nicht erlaubt und gilt als Ge-

setzesumgehung.

Wird die Nachbarschaft durch Entzug

und mal 25.00 m

Freistehende Mauern sowie Stütz-

und Futtermauern jeglicher Art. sen eingehalten sein, ansonsten baubewilligungspflichtig. 2. schüttungen als auch Abgrabungen.

Weder das eine noch das andere Mass

werden. tungen als auch bei Abgrabungen als

Maximalmass ab dem massgebenden

Terrain gemessen.

3. < 9.00 m² und einer Gesamt- konstruktion und dem lotrecht darunter- liegenden Punkt auf dem massgeben- den Terrain. entscheidend.

Für die Dachform ist das Baureglement

zu beachten. 4.

Im Boden verankerte oder aufgestellte

gung. 5. maximal 1.50 m und einer Breite von maximal 2.00 m

Verteilkabinen für die Stromversorgung

oder andere Versorgungszwecke bis zu den festgelegten Massen. 6.

Farbanstriche ausserhalb von Orts-

bildschutz-, Dorf- und Kernzonen sowie an nicht unter Schutz gestell- ten Objekten

Farbanstriche an Bauten, die im Hinweis-

inventar als "wertvoll» eingestuft sind, aber deren Unterschutzstellungsprüfung noch

Reklametafeln für eigene Produkte und

Dienstleistungen, wenn sie unbeleuchtet

sind und das Mass von 1.00 m nicht

überschreiten.

Reklametafeln, die das Mass von 1.00 m

überschreiten, sowie Fremdreklamean-

lagen und beleuchtete Anlagen sind be- willigungspflichtig. 10.

Innern

Änderungen der Materialisierung, Neu-

anstrich, Neuverputz bzw. neue Aussen- wandverkleidung, Ersatz von Türen und

Fenstern.

Geringfügige Änderungen im Innern sind

alle Eingriffe ohne Aussenwirkung und ohne baubewilligungspflichtige Nutzungs-

Bei unter Schutz gestellten Bauten und

Anlagen sind auch geringfügige Ände-

rungen bewilligungspflichtig.

Bei Bauten und Anlagen, die im Hin-

weisinventar als "wertvoll» eingestuft sind, deren Unterschutzstellungsprüfung aber noch aussteht, sind auch gering- einzuverlangen, wenn Anzeichen (durch eigene Wahrnehmung oder Hinweise aus ein Vorhaben die geltenden Vorschriften verletzt oder generell bewilligungspflichtig ist.

Allgemeine

VoraussetzungenOhne Baubewilligung dürfen erstellt werden:quotesdbs_dbs27.pdfusesText_33