4 oct 2012 · 1998) von BGR 120 (bisher ZH 1/119) des Siehe Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 8/1 „Fußböden“ und § 20 Abs 1 UVV „All- gemeine
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[PDF] BGR 120
BGR 120 (bisher ZH 1/119) Richtlinien für Laboratorien Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Fachausschuß "Chemie" Oktober 1993
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GUV-R 120(bisher GUV 16.17)
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz
GUV-Regel
Laboratorien
Ausgabe Oktober 1993
Aktualisierte Fassung 1998
Gesetzliche
Unfallversicherung
Herausgeber
Bundesverband der Unfallkassen
Fockensteinstraße 1, 81539 München
www.unfallkassen.deErarbeitet vom Fachausschuss "Chemie"
der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit (BGZ) desHauptverbandes der gewerblichen
Berufsgenossenschaften, Alte Heer-
straße 111, 53757 Sankt Augustin.Diese Ausgabe Oktober 1993 (aktuali-
sierte Fassung 1998) entspricht der Aus- gabe Oktober 1993 (aktualisierte Fassung1998) von BGR 120 (bisher ZH 1/119) des
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und RegelwerksBestell-Nr. GUV-R 120, zu beziehen vom
siehe vorletzte Umschlagseite.GUV-R 120(bisher GUV 16.17)
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz
GUV-Regel
Laboratorien
Ausgabe Oktober 1993
Aktualisierte Fassung 1998
Gesetzliche
Unfallversicherung
4 ,771 Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
2 Allgemeine Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
3 Bau und Ausrüstung
3.1 Bauliche Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
3.2 Absaugeinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
3.4 Zuführungsleitungen, Armaturen und Gasbrenner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
3.5 Notduschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
3.6 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
4 Übergreifende Betriebsbestimmungen
4.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21
4.2 Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
4.3 Unterweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
4.4 Besondere Schutzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
4.8 Verschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .28
4.9Aufbau von Apparaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
4.10 Aufbewahrung und Bereithalten von Chemikalien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
4.11 Reinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
4.12 Umgang mit Stopfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
4.14 Rauchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
4.16 Sicherheitseinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
5.2 Besondere Schutzmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
5.3 Umgang mit Gefahrstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
5.3.2 Arbeiten mit brennbaren Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Inhaltsverzeichnis
Seite5.4 Umgang mit Apparaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
5.4.1 Versuchsautoklaven . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
5.4.3 Druckgasflaschen und Armaturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
5.4.4 Arbeiten mit Vakuum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
5.4.6 Tiefkühlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
5.4.7 Zentrifugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
6.1 Sammlung, Kennzeichnung und Transport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
7 Kleidung und Schuhwerk
7.1 Arbeitskleidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
7.2 Schuhwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .57
8.1 Augenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
8.2 Handschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
8.3 Atemschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
8.4 Schutzkleidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
9 Brandschutz
10 Erste Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
11 Prüfungen
11.1 Gasarmaturen und -leitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
11.2 Notduschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .64
11.3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
11.5 Abzüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
12 Zeitpunkt der Anwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
Anhang 2: Vorschriften und Regeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
GUV-R 120
61 Anwendungsbereich
Diese Regeln finden Anwendung auf Laboratorien, in denen nach chemischen, physika- dungstechnisch gearbeitet wird. Diese Regeln behandeln nur Schutzmaßnahmen für allgemein bekannte Ar- beiten in Laboratorien mit den dabei auftretenden Gefahren. Bei Arbeiten, zu geben; siehe Abschnitt 5 und Merkblatt M 006 "Besondere Schutzmaß- nahmen in Laboratorien". sonen Versuche zur Erforschung oder Nutzung naturwissenschaftlicher Vor- sche, mikrobiologische und gentechnische Laboratorien. Siehe auch Merkblatt "Sichere Biotechnologie; Laboratorien - Ausstattung und organisatorische Maßnahmen" (BGI 629, bisher ZH 1/342). sondere UVV "Allgemeine Vorschriften" (GUV-V A1, bisher GUV 0.1), UVV "Biotechnologie" (BGV B12, bisher VBG 102), UVV "Gesundheitsdienst" (GUV-V C8, bisher GUV 8.1) sowie UVV "Umgang mit Gefahrstoffen" (BGV B1, bisher VBG 91). liche Vorschriften und die Strahlenschutzverordnung einzuhalten. Eine Zu- Siehe auch GUV-Regel "Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht" (GUV-SR 2003, bisher GUV 19.16) und GUV-Regel "Umgang mit Gefahrstof- fen im Hochschulbereich" (GUV-SR 2005, bisher GUV 19.17). §§ 3, 4 und 6 Abs. 3 Mutterschutzgesetz und der jeweiligen Unfallver- hütungsvorschriften wird hingewiesen. sprechend Anhang I Nr. 1.1 der Gefahrstoffverordnung angewandt. 72 Allgemeine Anforderungen
2.1Laboratorien müssen nach den Bestimmungen dieser Regeln und im Übrigen
den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und be- Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 2 aufge- führten Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), DIN-Normen und VDE-Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.
2.3Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Euro-
Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zu Grunde liegenden Prü- fungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe DIN EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.3 Bau und Ausrüstung
3.1 Bauliche Anlagen
allen Stellen im Labor darf 1 m nicht unterschreiten. Als Mindestmaße werden in DIN 12 926-1 "Laboreinrichtungen; Labortische, Labortische für allgemeinen Gebrauch, Außenmaße, Platzbedarf, Anforde- platzes, z.B. vor dem Labortisch oder Abzug, 450 mm und für die Verkehrs-550 mm angegeben. Hierbei handelt es sich um Mindestmaße.
sonen dient,Explosionsgefahr,
oder - sich zwei Abzüge gegenüberstehen. werden, wenn zwischen zwei gegenüberstehenden Arbeitstischen bestim- "Allgemeine Vorschriften" (GUV-V A1, bisher GUV 0.1). 9GUV-R 120
3.1.3 Türen
Türen von Laboratorien müssen nach außen aufschlagen und aus Gründen des Perso- nenschutzes mit einem Sichtfenster ausgerüstet sein. mit Glaseinsatz" und § 28 UVV "Allgemeine Vorschriften" (GUV-V A1, bisherGUV 0.1).
Die erforderliche Laufbreite vorbeiführender Verkehrswege darf durch Das Sichtfenster soll eine ungehinderte Sicht von innen nach außen und wasserdicht sein. gemeine Vorschriften" (GUV-V A1, bisher GUV 0.1).3.1.5 Lüftung
3.1.5.1Laboratorien müssen mit ausreichenden, jederzeit wirksamen technischen Lüf-
geführt werden, wenn dabei die volle Leistung der Abzüge erhalten bleibt. Es muss stoffen nicht wieder in Arbeitsbereiche gelangen kann. Lüftungsanlagen, die DIN 1946-7 "Raumlufttechnik; Raumlufttechnische Anlagen in Laboratorien (VDI-Lüftungsregeln)" entsprechen, sind aus- reichend. Die zugeführte Luftmenge ist so zu bemessen, dass mindestens 25 m3 /(m 2 einem etwa 8fachen Luftwechsel. Abzüge siehe DIN 12 924-1 "Laboreinrichtungen; Abzüge; Abzüge für allge- meinen Gebrauch, Arten, Hauptmaße, Anforderungen und Prüfungen". von Gefahrstoffen auftreten kann. 6