Hausaufgaben sollen in der Regel ohne Hilfe der Eltern lösbar sein “ (https:// www stadt-zuerich ch/ssd/de/index/volksschule/schulen/stundenplan html)
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Haftungsausschluss Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl.
Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verord-
nungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA)
Hausaufgaben an den allgemein bildenden Schulen
RdErl. des MK vom 14.3.2005 - 3-83201*
(SVBl. LSA S. 117) vom 26.5.1994 (SVBl. LSA S.204) einschließlich: - RdErl. ... v. 17.2.2010 (SVBl. LSA S. 71 )1.1. Hausaufgaben stehen in engem Zusammenhang mit dem Unterricht. Sie dienen in ers-
ter Linie der Sicherung und Festigung des im Unterricht erarbeiteten Stoffes und der Übung und sie über den Unterricht hinaus Kenntnisse und Einsichten gewinnen lassen.1.2. Hausaufgaben sollen den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit geben, unter Anwen-
1.3. Hausaufgaben setzen die in der Schule begonnenen Lernprozesse zu Hause fort oder
bereiten geplante Unterrichtsvorhaben so vor, dass die Ergebnisse als von der Lehrkraft ein- geplante Bausteine Bestandteil der kommenden Unterrichtsstunden (Unterrichtseinheit) sind. Deshalb muss der Zusammenhang zwischen Unterricht und Hausaufgabe für die Schülerin- nen und Schüler in jedem Einzelfall erkennbar sein. Hausaufgaben sind nicht als Ersatz für entfallenen Unterricht oder als Disziplinierungsmittel einzusetzen.2. Bestimmungen
2.1. Hausaufgaben müssen so angelegt sein, dass sie von den Schülerinnen und Schülern
Rahmenbedingungen (Situation der Schule, gegebenenfalls schulisches Umfeld sowie Rechts- und Verwaltungsvorschriften) die Voraussetzungen dafür bieten. besprechen und eindeutig und klar zu formulieren. Schülerinnen und Schülern sollen die Aufgaben notieren und Gelegenheit haben, Rückfragen zu stellen. Entsprechend dem Alter2.4. Hausaufgaben sind so zu erteilten, dass sie dem Lern-, Leistungs- und Entwicklungs-
stand sowie dem Arbeitstempo der Schülerinnen und Schüler und ihrem Recht auf individuellHaftungsausschluss Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl.
Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verord-
nungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA)
Unterstützung sowie des Zeitaufwandes zu berücksichtigen. men bewegen: