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Versicherungsbedingungen

und Informationen

Krankenversicherung

Vollversicherung ÷ffentlicher Dienst

Stand: November 2017

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InhaltsverzeichnisNummer Seite

Informationsblatt der Bundesanstalt f¸r Finanzdienstleistungsaufsicht3

Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)4

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

f¸r die Krankheitskosten- und KrankenhaustagegeldversicherungVG0017 Tarife Vision B-U (VisB-U) - Krankheitskostenversicherung f¸r BeihilfeberechtigteVG04716

Tarif Vision B00-U (VisB00-U) -

'bergangstarif f¸r Beamte auf Widerruf im VorbereitungsdienstVG07820 Tarife BN3/1-U - Beihilfeerg‰nzungstarife f¸r Versicherte im Tarif VisB-UVG05121 Tarife BN3/2-U - Beihilfeerg‰nzungstarife f¸r Versicherte im Tarif VisB-UVG05323 Tarif BS-U - Ambulanter Krankheitskostentarif f¸r BeihilfeberechtigteVG04324 Tarif BSG-U - Ambulanter Krankheitskostentarif f¸r BeihilfeberechtigteVG04427 Tarif B3-U - Station‰rer Krankheitskostentarif f¸r BeihilfeberechtigteVG04530 Tarif BW2-U - Station‰rer Wahlleistungstarif f¸r BeihilfeberechtigteVG04833 Tarif BWE-U - Differenzkosten Einbett- und ZweibettzimmerVG04935 Tarif BZ-U - Krankheitskostentarif f¸r BeihilfeberechtigteVG04636 Tarif BN1/1-U - Beihilfeerg‰nzungstarife f¸r Versicherte in der Tarifgruppe B-UVG05038 Tarif BN1/2-U - Beihilfeerg‰nzungstarife f¸r Versicherte in der Tarifgruppe B-UVG05240 Tarif KHT-U - Krankenhaustagegeld-VersicherungVG06542

Tarif KUR-U - KurtarifVG06243

Tarif BEA-U - f¸r Beitragserm‰ßigung im AlterVG05644 Allgemeine Versicherungsbedingungen f¸r die Kleine AnwartschaftsversicherungVG21945 Allgemeine Versicherungsbedingungen f¸r die Große Anwartschaftsversicherung (Unisex) VG08746

Preisverzeichnis HeilmittellisteVG59649

Leistungs¸bersicht BehandlungspflegeVG41350

Zahn-Sachkostenliste IVG59450

Zahn-Sachkostenliste IIVG59352

Allgemeine Versicherungsbedingungen f¸r die private PflegepflichtversicherungVG24354

Tarif PVVG24461

MB/PPV 2017, MB/GEPV 2017, AVB-EPV, Tarife PV, EHP-B, ESP-B und GEPVVG60066 Allgemeine Versicherungsbedingungen f¸r die Pflegevorsorge (AVB/PV)VG00885

Tarif Pflegevorsorge VarioVG08588

Merkblatt ¸ber die Hˆchstgrenzen Pflegevorsorge VarioVG08690 Allgemeine Versicherungsbedingungen f¸r Pflegevorsorge Akut-UVG00391 Allgemeine Versicherungsbedingungen f¸r die Pflegevorsorge Akut-UVG07093 -1- - 3-I n der Presse und in der ÷ffentlichkeit werden im Zusammenhang mit der privaten u nd gesetzlichen Krankenversicherung Begriffe gebraucht, die erkl‰rungsbed¸rftig sind. Dieses Informationsblatt will Ihnen die Prinzipien der gesetzlichen und privaten K rankenversicherung kurz erl‰utern. In der privaten Krankenversicherung ist f¸r jede versicherte Person ein eigener Beitragzu zahlen. Die Hˆhe des Beitrages richtet sich nach dem Alter und nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person bei Vertragsabschluss sowie nach dem abgeschlossenen Tarif. Es werden nach versicherungsmathematischen Grunds‰tzen berechnete risikogerechte Beitr‰ge erhoben. D ie altersbedingte hˆhere Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen wird durch eine Alterungsr¸ckstellung ber¸cksichtigt. Bei der Kalkulation wird unterstellt, dass sich die Kosten im Gesundheitswesen nicht erhˆhen und die Beitr‰ge nicht allein bezeichnet man als Anwartschaftsdeckungsverfahrenoder Kapitaldeckungsverfah- ren. Ein Wechsel des privaten Krankenversicherungsunternehmens ist in der Regel zum Ablauf des Versicherungsjahres mˆglich. Dabei ist zu beachten, dass f¸r die Kran- kenversicherer -mit Ausnahme der Versicherung im Basistarif -keine Annahmever- pflichtung besteht, der neue Versicherer wiederum eine Gesundheitspr¸fung durch- f¸hrt und die Beitr‰ge zum dann erreichten Alter erhoben werden. Ein Teil der kalku- lierten Alterungsr¸ckstellung kann an den neuen Versicherer ¸bertragen werden. 1) Der ¸brige Teil kann bei Abschluss eines Zusatztarifes auf dessen Pr‰mie angerech- net werden; andernfalls verbleibt er bei dem bisherigen Versichertenkollektiv. Eine R¸ckkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist in der Regel, insbesondere im

Alter, ausgeschlossen.

Informationsblatt Krankenversicherung

der Bundesanstalt f¸r Finanzdienstleistungsaufsicht

Prinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht das Solidarit‰tsprinzip.Dies bedeutet, dass die Hˆhe des Beitrages nicht in erster Linie vom im Wesentlichen g esetzlich festgelegten Leistungsumfang, sondern von der nach bestimmten Pau- schalregeln ermittelten individuellen Leistungsf‰higkeit des versicherten Mitglieds abh‰ngt. Die Beitr‰ge werden regelm‰ßig als Prozentsatz des Einkommens be messen. Weiterhin wird das Versicherungsentgelt im Umlageverfahren erhoben. Dies bedeu- tet, dass alle Aufwendungen im Kalenderjahr durch die in diesem Jahr eingehenden Beitr‰ge gedeckt werden. Außer einer gesetzlichen R¸cklage werden keine weiteren R

¸ckstellungen gebildet.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ehegattenund Kinderbeitragsfreimitversi- c hert.

Prinzipien der privaten Krankenversicherung

1) Waren Sie bereits vor dem 01.01.2009 privat krankenversichert, gelten f¸r Sie Sonderregelungen. Bitte informieren Sie sich ggf. gesondert ¸ber diese

Regelungen.

- 4- Auszug aus dem Gesetz ¸ber den Versicherungsvertrag (VVG), Gesetz ¸ber die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG), Sozialgesetzbuch F¸nftes Buch (SGB V), Lebenspartnerschaftsgesetz

Stand: 09.2017

§ 14 F‰lligkeit der Geldleistung

(1) Geldleistungen des Versicherers sind f‰llig mit der Beendigung der zur Feststel- l ung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers not- w endigen Erhebungen.

2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des

V ersicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in H ˆhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zah- l en hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Ver- schuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden kˆnnen.

3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung

von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.

§ 19 Anzeigepflicht

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserkl‰rung die ihm bekannten Gefahrumst‰nde, die f¸r den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versi- c herer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer n ach der Vertragserkl‰rung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme F ragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur

Anzeige verpflichtet.

2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der

V ersicherer vom Vertrag zur¸cktreten. § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegen¸ber dem Versicherer zu erf¸llen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung K enntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist k¸ndigen, es sei denn, die Verlet- z ung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrl‰ssigkeit. (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versiche- rungsnehmer zu erf¸llenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflich- t et ist, ist er nur leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vor- s‰tzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrl‰ssigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verh‰ltnis zu k¸rzen; die Beweislast f¸r d as Nichtvorliegen einer groben Fahrl‰ssigkeit tr‰gt der Versicherungsnehmer. (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder f¸r den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- rungsfalles noch f¸r die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Ver- sicherers urs‰chlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie- genheit arglistig verletzt hat. (4) Die vollst‰ndige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Aus- kunfts- oder Aufkl‰rungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

§ 37 Zahlungsverzug bei Erstpr‰mie

(1) Wird die einmalige oder die erste Pr‰mie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versi- cherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum R¸cktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. (2) Ist die einmalige oder die erste Pr‰mie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versiche- rungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leis- tungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text- form oder durch einen auff‰lligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- folge der Nichtzahlung der Pr‰mie aufmerksam gemacht hat.

§ 38 Zahlungsverzug bei Folgepr‰mie

(1) Wird eine Folgepr‰mie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versi- cherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die r¸ckst‰ndigen Betr‰ge der Pr‰mie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Abs‰tzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Vertr‰gen sind die Betr‰ge jeweils getrennt anzugeben. (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Pr‰mie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist k¸ndigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Betr‰ge in Verzug ist. Die K¸ndigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungs- nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versiche- rungsnehmer bei der K¸ndigung ausdr¸cklich hinzuweisen. Die K¸ndigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der K¸ndi- gung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unber¸hrt.

§ 86 'bergang von Ersatzanspr¸chen

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer ¸ber, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der 'bergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung die- ses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvor- schriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vor- s‰tzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolged essen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrl‰ssi- g en Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung inquotesdbs_dbs4.pdfusesText_7