Meldeformulare Z 4 Z 8 und Z 10 zur AWV - Deutsche Bundesbank









Merkblatt Bankleitzahlendatei - Stand: 28. Dezember 2020

Bankleitzahl) – in Absprache mit der Deutschen Bundesbank – grundsätzlich selbst fest. Zusätzliche Bankleitzahlen für Zahlungsdienstleister zur getrennten 
merkblatt bankleitzahlendatei data


Verfahrensregeln der Deutschen Bundesbank zur Kommunikation

21 Nov 2021 sondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für die Datenfernübertragung via EBICS für Kontoinhaber ohne Bankleitzahl (EBICS-Bedingungen)“ ...
verfahrensregeln ebics mit btf data


Deutscher Bundestag

2 May 2011 4. Deutsche Bundesbank Eurosystem: Bankleitzahlen-Richtline Stand: 8. September 2008
WD pdf data


Verfahrensregeln der Deutschen Bundesbank zur Abwicklung von

21 Nov 2021 haber ohne Bankleitzahl (EBICS-Bedingungen). 6. Deutsche Bundesbank ... king.bundesbank der Deutschen Bundesbank mit HBCI.
verfahrensregeln hbv individual data





Anlage: Technische Spezifikationen der Deutschen Bundesbank für

22 Nov 2020 Technische Spezifikation SCT/sonstige Kontoinhaber ohne BLZ ... (1) Alle Verarbeitungsobjekte zwischen der Deutschen Bundesbank und den ...
technische spezifikation sepa ueberweisungen data


Merkblatt zum Austausch von Scheckbildern über das ExtraNet

8 Feb 2020 erfolgt über das ExtraNet der Deutschen Bundesbank. ... Imagedateien werden im ExtraNet nach Bankleitzahlen sortiert zum Download bereitge-.
merkblatt imageaustausch data


Bundesbank ExtraNet Dokumentation für Kunden Version 2.18

Datei-Download. Übertragung von Dateien von der Deutschen Bundesbank zum. Kunden. Download bestätigen. Bestätigung des erfolgreichen Downloads durch den 
extranet dokumentation data


Bundesbank ExtraNet Dokumentation für Kunden Version 2.18

Datei-Download. Übertragung von Dateien von der Deutschen Bundesbank zum. Kunden. Download bestätigen. Bestätigung des erfolgreichen Downloads durch den 
extranet dokumentation data





Verfahrensregeln der Deutschen Bundesbank zur Kommunikation

und sonstigen Kontoinhabern mit Bankleitzahl lungsverkehrssystemen der Deutschen Bundesbank sein können sowie sonstigen Kontoin- habern.
verfahrensregeln ebics data


Meldeformulare Z 4 Z 8 und Z 10 zur AWV - Deutsche Bundesbank

22 Sept 2013 Erläuterungen der Deutschen Bundesbank zur Meldung „Zahlungen im Außen- ... zeichnis für die Zahlungsbilanz“ die Sie als Download im ...
z z z data


217626Meldeformulare Z 4 Z 8 und Z 10 zur AWV - Deutsche Bundesbank

1) Nur bei in Aktien verbrieften Direktinvestitionen

Anlage Z 4 zur AWVZahlungen im Außenwirtschaftsverkehr Meldung nach §§ 67 ff. der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

AnMonat/Jahr:Meldenummer

Deutsche BundesbankMeldepflichtiger:

Servicezentrum AußenwirtschaftsstatistikWirtschaftszweig:

55148 MainzAnschrift:

Telefon (-Durchwahl):

Ansprechpartner:

E-Mail-Adresse:

Ort, Datum

AWV Z 4 09.13

Land Land

CodeEingehende

Zahlungen

Unterschrift

Verrech-

nungen (V)

Einbrin-

gungen (E)

Zweck der ZahlungBA

Kenn- zahlStückzahl 1)

AktienISIN

1)

Kapitel-

Nr. 2)

Ausgehende

Zahlungen

Tsd EuroA n s i c h t s e x e m p l a r

S 21/S 22 September 2013

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wirtschaftsverkehr" Anlage Z 4 zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV) -

Allgemeine Hinweise

Die statistischen Angaben,

67
ff. AWV besteht, sind zur Erstellung der deut-

schen Zahlungsbilanz durch die Deutsche Bundesbank erforderlich. Diese Angaben unterliegen der Geheimhaltung und werden

nicht an andere Stellen weitergegeben. Meld epflicht und Meldebefreiung

Zu melden sind Zahlungen,

entgegennehmen (eingehende

Zahlungen) bzw.

leisten , (ausgehende Zahlungen). i-

Als Zahlungen gelten insbesondere:

Clearingstellen geleistet werden;

Barzahlungen;

Zahlungen mittels Lastschrift, Scheck und Wechsel;

Belastungen aus Akkreditiven und Dokumenteninkassi, sofern diese Zahlungen Dienstleistungen, Übertragungen oder

den Kapitalverkehr betreffen;

Nicht zu melden sind:

Auszahlungen oder Rückzahlungen von Krediten und Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit bis zu 12 Monaten. Zin-

epflichtig;

Monaten;

Rechtsgrundlagen

Außenwirtschaftsgesetz (AWG), Außenwirtschaftsverord nung (AWV), Bundesstatistikgesetz (BStatG).

Spalte "Zweck der Zahlung"

Zahlungen für Dienstleistungen/Kapitalverkehr/Übertragungen Die Leistungen, die der Zahlung zugrunde liegen, sind ten sind Zahlungen auf der Anlage Z 10 zur AWV zu melden.

Spalte "BA" (Belegart)

Klassifikation der ein

- und ausgehenden Zahlungen nach Dienstleistungen und Übertragungen, sonstiger Warenverkehr (1;2),

Kapitalverkehr (3;4)

Spalte "Kennzahl"

Bei allen ein-und ausgehenden Zahlungen sind Kennzahlen aus dem "Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank

zeichnis für die Zahlungsbilanz", die Sie als Download im PDF-Format im Internet erhalten. (www.bundesbank.de - Service - Meldewesen - Außenwirtschaft - Schlüsselverzeichnisse)

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Falls Sie keine zutreffende Kennzahl finden, setzen Sie bitte ausnahmsweise die Kennzahl 950 für den Bereich Waren und

Dienstleistungen oder 951 für den Bereich Kapitalverkehr ein und beschreiben Sie die zugrunde liegende Leistung so detailliert,

dass sie innerhalb der Zahlungsbilanz zuzuordnen ist.

Spalten "Land" und "Land-Code"

In der Regel sind hier anzugeben:

Land, in dem bei

abweichend davon gilt bei:

Darlehen und Forderungen

Land des Schuldners: Darlehensauszahlung und Tilgung sowie Ankauf von Auslandsforderungen;

Grundstücken:

im Ausland: Land, in dem sich das Grundstück befindet;

Zahlungen für

Baustellen im Ausland: Land der Baustelle;

unentgeltlichen Zuwendungen (Schenkungen):

Einnahmen: Land, aus dem die Zuwendung eingeht;

Gegebenenfalls ist anstelle des Landes der Name der Internationalen Organisation in Abkürzung einzusetzen.

Anzugeben ist bei "Land

Spalte "Eingehende/Ausgehende Zahlungen

Spalte "Verrechnung/Einbringung (V/E)"

Hier ist nur bei Aufrechnungen und Verrechnungen der Buchstabe "V" sowie bei der Einbringung von Sachen und Rechten der

Buchstabe "E" einzusetzen

Zahlungen für Transithandel

Spalte "Zweck der Zahlung"

Beim Transithandel ist die Bezeichnung "Tr" und die Art der Ware anzugeben.

Spalte "BA" (Belegart)

Klassifikation der ein

- und ausgehenden Zahlungen nach Transithandel (5;6)

Spalte "Kennzahl"

Bei allen ein-und ausgehenden Zahlungen sind Kennzahlen aus dem "Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank

zeichnis für die Zahlungsbilanz", die Sie als Download im PDF-Format im Internet erhalten. (www.bundesbank.de - Service - Meldewesen - Außenwirtschaft - Schlüsselverzeichnisse)

Spalte Kap-Nr.

Die zweistellige Kapitelnummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik ist hier einzusetzen.

Spalten "Land" und "Land-Code"

In dieser Spalte ist anzugeben:

Anzugeben ist bei "Land

Spalten "Eingehende/Ausgehende Zahlungen"

Spalte "Verrechnung/Einbringung (V/E)"

Hier ist nur bei Aufrechnungen und Verrechnungen der Buchstabe "V" sowie bei der Einbringung von Sachen und Rechten der

Buchstabe "E" einzusetzen.

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Spalte "Stückzahl Aktien"

Zahlungen für Direktinvestitionen

Bei in Aktien verbrieften Direktinvestitionen (Meldungen mit den Kennzahlen 827, 847, 927, 947) ist die 'Stückzahl der Ak-

tien anzugeben.

Spalte "Zweck der Zahlung"

Die Leistungen, die der Zahlung zugrunde liegen, sind ten sind Zahlungen auf der Anlage Z 10 zur AWV zu melden.

Spalte "ISIN"

Bei in Aktien verbrieften Direktinvestitionen (Meldungen mit den Kennzahlen 827, 847, 927, 947) ist in der Spalte "ISIN" die

12 -stellige internationale Kennnummer (ISIN) anzugeben.

Spalte "BA" (Belegart)

Klassifikation der ein

- und ausgehenden Zahlungen nach Kapitalverkehr, Direktinvestitionen (3;4)

Spalte "Kennzahl"

Bei allen ein-und ausgehenden Zahlungen sind Kennzahlen aus dem "Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank

für die zeichnis für die Zahlungsbilanz", die Sie als Download im PDF-Format im Internet erhalten. (www.bundesbank.de - Service - Meldewesen - Außenwirtschaft - Schlüsselverzeichnisse)

Spalten "Land" und "Land-Code"

Hier ist anzugeben:

im Ausland: Land, in dem sich das Objekt befindet;

Anzugeben ist bei "Land

Spalten "Eingehende/Ausgehende Zahlungen

Spalte "Verrechnung/Einbringung (V/E)"

Hier ist nur bei Aufrechnungen und Verrechnungen der Buchstabe "V" sowie bei der Einbringung von Sachen und Rechten der

Buchstabe "E" einzusetzen.

Meldefrist/Meldestelle

Die Z 4-Meldung ist bis zum 7. Kalendertag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat bei der Deutschen Bundes-

bank einzureichen. Sie ist elektronisch über das ExtraNet der Deutschen Bundesbank mittels der Fachanwendung AMS oder

per Filetransfer einzureichen. (www.bundesbank.de - Service - Meldewesen - Außenwirtschaft - Elektronische Einreichung).

Aufbewahrungsfrist

Zum Nachweis der Einhaltung der Meldebestimmungen sollen die Meldeunterlagen (z. B. Kopien der eingereichten Meldungen)

mindestens drei Jahre aufbewahrt werden. Die

1) Nur bei in Aktien verbrieften Direktinvestitionen

Anlage Z 4 zur AWVZahlungen im Außenwirtschaftsverkehr Meldung nach §§ 67 ff. der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

AnMonat/Jahr:Meldenummer

Deutsche BundesbankMeldepflichtiger:

Servicezentrum AußenwirtschaftsstatistikWirtschaftszweig:

55148 MainzAnschrift:

Telefon (-Durchwahl):

Ansprechpartner:

E-Mail-Adresse:

Ort, Datum

AWV Z 4 09.13

Land Land

CodeEingehende

Zahlungen

Unterschrift

Verrech-

nungen (V)

Einbrin-

gungen (E)

Zweck der ZahlungBA

Kenn- zahlStückzahl 1)

AktienISIN

1)

Kapitel-

Nr. 2)

Ausgehende

Zahlungen

Tsd EuroA n s i c h t s e x e m p l a r

S 21/S 22 September 2013

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wirtschaftsverkehr" Anlage Z 4 zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV) -

Allgemeine Hinweise

Die statistischen Angaben,

67
ff. AWV besteht, sind zur Erstellung der deut-

schen Zahlungsbilanz durch die Deutsche Bundesbank erforderlich. Diese Angaben unterliegen der Geheimhaltung und werden

nicht an andere Stellen weitergegeben. Meld epflicht und Meldebefreiung

Zu melden sind Zahlungen,

entgegennehmen (eingehende

Zahlungen) bzw.

leisten , (ausgehende Zahlungen). i-

Als Zahlungen gelten insbesondere:

Clearingstellen geleistet werden;

Barzahlungen;

Zahlungen mittels Lastschrift, Scheck und Wechsel;

Belastungen aus Akkreditiven und Dokumenteninkassi, sofern diese Zahlungen Dienstleistungen, Übertragungen oder

den Kapitalverkehr betreffen;

Nicht zu melden sind:

Auszahlungen oder Rückzahlungen von Krediten und Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit bis zu 12 Monaten. Zin-

epflichtig;

Monaten;

Rechtsgrundlagen

Außenwirtschaftsgesetz (AWG), Außenwirtschaftsverord nung (AWV), Bundesstatistikgesetz (BStatG).

Spalte "Zweck der Zahlung"

Zahlungen für Dienstleistungen/Kapitalverkehr/Übertragungen Die Leistungen, die der Zahlung zugrunde liegen, sind ten sind Zahlungen auf der Anlage Z 10 zur AWV zu melden.

Spalte "BA" (Belegart)

Klassifikation der ein

- und ausgehenden Zahlungen nach Dienstleistungen und Übertragungen, sonstiger Warenverkehr (1;2),

Kapitalverkehr (3;4)

Spalte "Kennzahl"

Bei allen ein-und ausgehenden Zahlungen sind Kennzahlen aus dem "Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank

zeichnis für die Zahlungsbilanz", die Sie als Download im PDF-Format im Internet erhalten. (www.bundesbank.de - Service - Meldewesen - Außenwirtschaft - Schlüsselverzeichnisse)

S 21/S 22 September 2013

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Falls Sie keine zutreffende Kennzahl finden, setzen Sie bitte ausnahmsweise die Kennzahl 950 für den Bereich Waren und

Dienstleistungen oder 951 für den Bereich Kapitalverkehr ein und beschreiben Sie die zugrunde liegende Leistung so detailliert,

dass sie innerhalb der Zahlungsbilanz zuzuordnen ist.

Spalten "Land" und "Land-Code"

In der Regel sind hier anzugeben:

Land, in dem bei

abweichend davon gilt bei:

Darlehen und Forderungen

Land des Schuldners: Darlehensauszahlung und Tilgung sowie Ankauf von Auslandsforderungen;

Grundstücken:

im Ausland: Land, in dem sich das Grundstück befindet;

Zahlungen für

Baustellen im Ausland: Land der Baustelle;

unentgeltlichen Zuwendungen (Schenkungen):

Einnahmen: Land, aus dem die Zuwendung eingeht;

Gegebenenfalls ist anstelle des Landes der Name der Internationalen Organisation in Abkürzung einzusetzen.

Anzugeben ist bei "Land

Spalte "Eingehende/Ausgehende Zahlungen

Spalte "Verrechnung/Einbringung (V/E)"

Hier ist nur bei Aufrechnungen und Verrechnungen der Buchstabe "V" sowie bei der Einbringung von Sachen und Rechten der

Buchstabe "E" einzusetzen

Zahlungen für Transithandel

Spalte "Zweck der Zahlung"

Beim Transithandel ist die Bezeichnung "Tr" und die Art der Ware anzugeben.

Spalte "BA" (Belegart)

Klassifikation der ein

- und ausgehenden Zahlungen nach Transithandel (5;6)

Spalte "Kennzahl"

Bei allen ein-und ausgehenden Zahlungen sind Kennzahlen aus dem "Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank

zeichnis für die Zahlungsbilanz", die Sie als Download im PDF-Format im Internet erhalten. (www.bundesbank.de - Service - Meldewesen - Außenwirtschaft - Schlüsselverzeichnisse)

Spalte Kap-Nr.

Die zweistellige Kapitelnummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik ist hier einzusetzen.

Spalten "Land" und "Land-Code"

In dieser Spalte ist anzugeben:

Anzugeben ist bei "Land

Spalten "Eingehende/Ausgehende Zahlungen"

Spalte "Verrechnung/Einbringung (V/E)"

Hier ist nur bei Aufrechnungen und Verrechnungen der Buchstabe "V" sowie bei der Einbringung von Sachen und Rechten der

Buchstabe "E" einzusetzen.

S 21/S 22 September 2013

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Spalte "Stückzahl Aktien"

Zahlungen für Direktinvestitionen

Bei in Aktien verbrieften Direktinvestitionen (Meldungen mit den Kennzahlen 827, 847, 927, 947) ist die 'Stückzahl der Ak-

tien anzugeben.

Spalte "Zweck der Zahlung"

Die Leistungen, die der Zahlung zugrunde liegen, sind ten sind Zahlungen auf der Anlage Z 10 zur AWV zu melden.

Spalte "ISIN"

Bei in Aktien verbrieften Direktinvestitionen (Meldungen mit den Kennzahlen 827, 847, 927, 947) ist in der Spalte "ISIN" die

12 -stellige internationale Kennnummer (ISIN) anzugeben.

Spalte "BA" (Belegart)

Klassifikation der ein

- und ausgehenden Zahlungen nach Kapitalverkehr, Direktinvestitionen (3;4)

Spalte "Kennzahl"

Bei allen ein-und ausgehenden Zahlungen sind Kennzahlen aus dem "Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank

für die zeichnis für die Zahlungsbilanz", die Sie als Download im PDF-Format im Internet erhalten. (www.bundesbank.de - Service - Meldewesen - Außenwirtschaft - Schlüsselverzeichnisse)

Spalten "Land" und "Land-Code"

Hier ist anzugeben:

im Ausland: Land, in dem sich das Objekt befindet;

Anzugeben ist bei "Land

Spalten "Eingehende/Ausgehende Zahlungen

Spalte "Verrechnung/Einbringung (V/E)"

Hier ist nur bei Aufrechnungen und Verrechnungen der Buchstabe "V" sowie bei der Einbringung von Sachen und Rechten der

Buchstabe "E" einzusetzen.

Meldefrist/Meldestelle

Die Z 4-Meldung ist bis zum 7. Kalendertag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat bei der Deutschen Bundes-

bank einzureichen. Sie ist elektronisch über das ExtraNet der Deutschen Bundesbank mittels der Fachanwendung AMS oder

per Filetransfer einzureichen. (www.bundesbank.de - Service - Meldewesen - Außenwirtschaft - Elektronische Einreichung).

Aufbewahrungsfrist

Zum Nachweis der Einhaltung der Meldebestimmungen sollen die Meldeunterlagen (z. B. Kopien der eingereichten Meldungen)

mindestens drei Jahre aufbewahrt werden. Die