[PDF] Reglement über das Bachelor- und Masterstudium und die





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Christian-Albrechts-Universität zu Kiel - FPO Wirtschaft / Politik

der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät Wirtschaft/Politik mit den Abschlüssen Bachelor of Arts (B.A.) und Master of.



Studienhandbuch Bachelor of Arts Politikwissenschaft

Universität Hamburg Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften



Modulhandbuch für das Bachelorstudium Politik & Wirtschaft

U n i v e r s i t ä t P o t s d a m. Modulhandbuch für das Bachelorstudium. Politik & Wirtschaft. Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät.



POLITIKWISSENSCHAFT

Sep 1 2015 Universität Hamburg



Prüfungsausschüsse der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen

Dec 15 2014 Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät. Studiengang. Link Prüfungsausschuss ... Bachelor of Science Politik und Wirtschaft.



Reglement über das Bachelor- und Masterstudium und die

Die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Bern re



2OO9/10

Universität Hamburg Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften



Universität Potsdam

g) Einrichtung des Bachelorstudiengangs Politik und Wirtschaft an der Wirtschafts- und Sozialwissen- schaftlichen Fakultät der UP.



Bachelorstudiengang ‚Politikwissenschaft Studienplan für das

Bachelorstudiengang Politikwissenschaft Hauptfach tikwissenschaft“ der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vom 29. Juni. 2010 überein.



POLITIK UND RECHT POLITIK UND WIRTSCHAFT WIRTSCHAFT

Fakultät der Universität Münster einen der größten wirtschafts- Der Bachelorstudiengang Politik und Wirtschaft eröffnet.

Reglement über das Bachelor- und Masterstudium und die Leis- tungskontrollen an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen (Studienreglement

WISO [RSL WISO])

gestützt auf Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 5. September beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1

1 Dieses Reglement gilt für Studierende der Wirtschafts- und Sozial- nannten akademischen Titel in Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Politikwissenschaft oder Soziologie erwerben wollen.

Geltungsbereich

2

Es gilt ebenfalls für:

a Studierende, die einen Minor in Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftsleh-re, Politikwissenschaft, Soziologie oder Kommunikations- und Medienwis-

senschaft abschliessen,

Gegenstand

Art. 2

1 2 Vorbehalten bleiben Kooperationsvereinbarungen und gemeinsame Reglemen- te mit anderen Hochschuleinheiten.

Art. 3

1 Das Studium umfasst ein Bachelorstudium (Art. 12 ff.) und gegebe- nenfalls ein Masterstudium (Art. 27 ff.).

Gliederung des

Studiums und

Studienabschlüs-

se 2 1 3 werden.

Art. 4

1 Lehrveranstaltungen besuchen oder Leistungskontrollen ablegen will, muss an voraussetzungen bleiben vorbehalten, z. B. für Auskultantinnen und Auskultanten

Zulassungs-

voraussetzungen 2 betreffenden Fach an einer anderen Hochschule endgültig abgewiesen wurde.

Art. 5

1 2 Studienplan und Angebot an obligatorischen Lehrveranstaltungen sind so aus- zugestalten, dass Vollzeitstudierende ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit Art. 6 Die Studierenden haben Anspruch auf Studienfachberatung. Diese wird durch die Departemente sichergestellt. Studienfachbera- tung

Art. 7

1 Alle Lehrveranstaltungen werden mit Leistungskontrollen überprüft. Leistungskontrol- len und Bemes- sung der Stu- dienleistungen 2 Die Studienleistungen werden nach dem European Credit Transfer System (ECTS) bemessen. Ein ECTS-Punkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 25 bis

30 Arbeitsstunden.

3 Die Zuweisung der ECTS-Punkte an die einzelnen Arten von Lehrveranstaltun- gen erfolgt im Studienplan. Die Regelung erfolgt einheitlich für die ganze Fakul- 4 Erworbene ECTS-Punkte sind sechs Jahre gültig. Nach mehr als sechs Jahren 2

Studienblatt

Art. 8 Für jede Studierende und jeden Studierenden wird ein Studienblatt geführt, auf dem die besuchten Lehrveranstaltungen und die erzielten Leistungen verzeichnet sind. Dieses Studienblatt kann von den Studierenden jederzeit ein- gesehen werden.

Art. 9

1

Die Regelstudienzeiten betragen:

Regelstudienzei-

ten a im Bachelorstudium sechs Semester, b im Masterstudium drei Semester (Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschafts- lehre, Soziologie) beziehungsweise vier Semester (Politikwissenschaft).

Art. 10

1 tigten Leistungsnachweise bis zum Abschluss des 5. Studiensemesters nicht diendauer 2 als acht Semester studiert, wird vom Weiterstudium eines Major im betreffen- den Studiengang ausgeschlossen. 3 4 5 Krankheit sowie die weiteren Gründe nach Artikel 84 Absatz 2 UniSt. 6 Für die Studiengebühr gilt Artikel 111 UniV.

Praktika und

II. Bachelorstudium

1. Allgemeines

Bachelorstruktur

Ma jor/Minor

Art. 12

1 Das Bachelorstudium umfasst insgesamt 180 ECTS-Punkte. Es be- steht aus einem Major von mindestens 120 und maximal 150 ECTS-Punkten, einem oder mehreren Minor im Gesamt umfang von 30 bis 60 ECTS-Punkten und 3 2

Der Major besteht aus

a einem Einführungsstudium (erste s Jahr) von 60 ECTS-Punkten und b einem Haup tstudium (zweites und drittes Jahr) von mindestens 60 und maximal 90 ECTS-Punkten. 3

Art. 13

1

ECTS-Punkte.

Minor und freie

Leistungen

für andere 2 Der Studienplan bestimmt, welche Lehrveranstaltungen als freie Leistungen für

2. Einführungsstudium

Zweck des Ein-

führungsstudiums Art. 14 Das Einführungsstudium vermittelt gemeinsame inhaltliche und metho- Politikwissenschaft und Soziologie, des Rechts sowie der Mathematik und Statis- tik.

Art. 15

1 Das Einführungsstudium ist dann erfolgreich abgeschlossen, wenn:

Abschluss, Wie-

derholungs- a die Leistung skontrollen aller Lehrveranstaltungen mit mindestens der Note

4 ('genügend') bewertet worden sind oder

wurden und das gewichtete Mittel der Einzelnoten aller Leistungsnachwei- einzelnen Lehrveranstaltungen verwendet. 2 3

Zwischenzeugnis

zeugnis. 4

3. Hauptstudium

Art. 17 Das Hauptstudium dient der Vertiefung der inhaltlichen und methodi-

Politikwissenschaft oder Soziologie. Zweck

Art. 18

1 Leistungsnachweise werden angerechnet, sofern mindestens die Note 4 erzielt wurde. Der Studienplan kann vorsehen, dass nicht bestandene

Anrechnung und

Wiederholung

von Leistungs- kontrollen 2 Wahlpflichtveranstaltungen und Pflichtveranstaltungen, für die der Studienplan Nicht bestandene Leistungskontrollen aus Pflichtveranstaltungen ohne Kompen- 3 Weiterstudium im entsprechenden Studiengang ausgeschlossen.

Art. 19

1 Für den Bachelorabschluss muss eine Bachelorarbeit angefertigt werden. Sie wird mit 10 ECTS-Punkten angerechnet. Eine ungenügende Note kann nicht kompensiert werden. Für Überarbeitung und Wiederholung gilt Artikel

50. Bachelorarbeit

2 In Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer kann die Bachelorarbeit als Gruppenarbeit von maximal drei Studierenden gemeinsam verfasst werden. Die individuellen Anteile müssen dabei klar ausgewiesen werden. Bei Gruppenarbei- 3 Entzug des aufgrund dieser Arbeit verliehenen Titels berechtigt ist." 4 (Art. 9 UniV) bewertet werden. Über begründete Ausnahmen entscheidet das

Prüfungsamt.

5 Der Studienplan kann für die Bachelorarbeit Fristen und Sanktionen für die

Nichteinhaltung dieser Fristen vorsehen.

6 Die Bachelorarbeit ist innerhalb von drei Monaten zu bewerten. 5

4. Abschluss d es Bachelorstudiums

Art. 20

1 Die Abschlussnote des Bachelorstudiums wird als nach ECTS- Punkten gewichteter Durchschnitt der erbrachten Leistungsnachweise des Ein- führungsstudiums, des Hauptstudiums, des bzw. der Minor und gegebenenfalls der freien Leistungen berechnet.

Abschlussnote

und Gewichtung 2 dem Gewicht des Minor in die Berechnung der Bachelornote ein. 3

Art. 21 Das Bachelorstudium ist bestanden, wenn:

Bestehensnorm

des Bachelorstu- diums b die geforderten Leistungsnachweise des Hauptstudiums, des bzw. der Minor und gegebenenfalls der freien Leistungen nach Massgabe des Studienplans erbracht sind, c die Bachelorarbeit mit mindestens der Note 4 bewertet ist und

Art. 22

1 lehre, Volkswirtschaftslehre, Politikwissenschaft, Soziologie oder Kommunikati- ons- und Medienwissenschaft ist bestanden, wenn Leistungsnachweise im Um- fang des jeweiligen Minorangebots (15, 30 oder 60 ECTS-Punkte) nach Massga- be des Studienplans vorliegen. Bestehens- norrm des Mi- norquotesdbs_dbs25.pdfusesText_31
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