Christian-Albrechts-Universität zu Kiel - FPO Wirtschaft / Politik
der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät Wirtschaft/Politik mit den Abschlüssen Bachelor of Arts (B.A.) und Master of.
Studienhandbuch Bachelor of Arts Politikwissenschaft
Universität Hamburg Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
Modulhandbuch für das Bachelorstudium Politik & Wirtschaft
U n i v e r s i t ä t P o t s d a m. Modulhandbuch für das Bachelorstudium. Politik & Wirtschaft. Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät.
POLITIKWISSENSCHAFT
Sep 1 2015 Universität Hamburg
Prüfungsausschüsse der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen
Dec 15 2014 Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät. Studiengang. Link Prüfungsausschuss ... Bachelor of Science Politik und Wirtschaft.
Reglement über das Bachelor- und Masterstudium und die
Die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Bern re
2OO9/10
Universität Hamburg Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
Universität Potsdam
g) Einrichtung des Bachelorstudiengangs Politik und Wirtschaft an der Wirtschafts- und Sozialwissen- schaftlichen Fakultät der UP.
Bachelorstudiengang ‚Politikwissenschaft Studienplan für das
Bachelorstudiengang Politikwissenschaft Hauptfach tikwissenschaft“ der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vom 29. Juni. 2010 überein.
POLITIK UND RECHT POLITIK UND WIRTSCHAFT WIRTSCHAFT
Fakultät der Universität Münster einen der größten wirtschafts- Der Bachelorstudiengang Politik und Wirtschaft eröffnet.
WISO [RSL WISO])
gestützt auf Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 5. September beschliesst:I. Allgemeines
Art. 1
1 Dieses Reglement gilt für Studierende der Wirtschafts- und Sozial- nannten akademischen Titel in Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Politikwissenschaft oder Soziologie erwerben wollen.Geltungsbereich
2Es gilt ebenfalls für:
a Studierende, die einen Minor in Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftsleh-re, Politikwissenschaft, Soziologie oder Kommunikations- und Medienwis-
senschaft abschliessen,Gegenstand
Art. 2
1 2 Vorbehalten bleiben Kooperationsvereinbarungen und gemeinsame Reglemen- te mit anderen Hochschuleinheiten.Art. 3
1 Das Studium umfasst ein Bachelorstudium (Art. 12 ff.) und gegebe- nenfalls ein Masterstudium (Art. 27 ff.).Gliederung des
Studiums und
Studienabschlüs-
se 2 1 3 werden.Art. 4
1 Lehrveranstaltungen besuchen oder Leistungskontrollen ablegen will, muss an voraussetzungen bleiben vorbehalten, z. B. für Auskultantinnen und AuskultantenZulassungs-
voraussetzungen 2 betreffenden Fach an einer anderen Hochschule endgültig abgewiesen wurde.Art. 5
1 2 Studienplan und Angebot an obligatorischen Lehrveranstaltungen sind so aus- zugestalten, dass Vollzeitstudierende ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit Art. 6 Die Studierenden haben Anspruch auf Studienfachberatung. Diese wird durch die Departemente sichergestellt. Studienfachbera- tungArt. 7
1 Alle Lehrveranstaltungen werden mit Leistungskontrollen überprüft. Leistungskontrol- len und Bemes- sung der Stu- dienleistungen 2 Die Studienleistungen werden nach dem European Credit Transfer System (ECTS) bemessen. Ein ECTS-Punkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 25 bis30 Arbeitsstunden.
3 Die Zuweisung der ECTS-Punkte an die einzelnen Arten von Lehrveranstaltun- gen erfolgt im Studienplan. Die Regelung erfolgt einheitlich für die ganze Fakul- 4 Erworbene ECTS-Punkte sind sechs Jahre gültig. Nach mehr als sechs Jahren 2Studienblatt
Art. 8 Für jede Studierende und jeden Studierenden wird ein Studienblatt geführt, auf dem die besuchten Lehrveranstaltungen und die erzielten Leistungen verzeichnet sind. Dieses Studienblatt kann von den Studierenden jederzeit ein- gesehen werden.Art. 9
1Die Regelstudienzeiten betragen:
Regelstudienzei-
ten a im Bachelorstudium sechs Semester, b im Masterstudium drei Semester (Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschafts- lehre, Soziologie) beziehungsweise vier Semester (Politikwissenschaft).Art. 10
1 tigten Leistungsnachweise bis zum Abschluss des 5. Studiensemesters nicht diendauer 2 als acht Semester studiert, wird vom Weiterstudium eines Major im betreffen- den Studiengang ausgeschlossen. 3 4 5 Krankheit sowie die weiteren Gründe nach Artikel 84 Absatz 2 UniSt. 6 Für die Studiengebühr gilt Artikel 111 UniV.Praktika und
II. Bachelorstudium
1. Allgemeines
Bachelorstruktur
Ma jor/MinorArt. 12
1 Das Bachelorstudium umfasst insgesamt 180 ECTS-Punkte. Es be- steht aus einem Major von mindestens 120 und maximal 150 ECTS-Punkten, einem oder mehreren Minor im Gesamt umfang von 30 bis 60 ECTS-Punkten und 3 2Der Major besteht aus
a einem Einführungsstudium (erste s Jahr) von 60 ECTS-Punkten und b einem Haup tstudium (zweites und drittes Jahr) von mindestens 60 und maximal 90 ECTS-Punkten. 3Art. 13
1ECTS-Punkte.
Minor und freie
Leistungen
für andere 2 Der Studienplan bestimmt, welche Lehrveranstaltungen als freie Leistungen für2. Einführungsstudium
Zweck des Ein-
führungsstudiums Art. 14 Das Einführungsstudium vermittelt gemeinsame inhaltliche und metho- Politikwissenschaft und Soziologie, des Rechts sowie der Mathematik und Statis- tik.Art. 15
1 Das Einführungsstudium ist dann erfolgreich abgeschlossen, wenn:Abschluss, Wie-
derholungs- a die Leistung skontrollen aller Lehrveranstaltungen mit mindestens der Note4 ('genügend') bewertet worden sind oder
wurden und das gewichtete Mittel der Einzelnoten aller Leistungsnachwei- einzelnen Lehrveranstaltungen verwendet. 2 3Zwischenzeugnis
zeugnis. 43. Hauptstudium
Art. 17 Das Hauptstudium dient der Vertiefung der inhaltlichen und methodi-Politikwissenschaft oder Soziologie. Zweck
Art. 18
1 Leistungsnachweise werden angerechnet, sofern mindestens die Note 4 erzielt wurde. Der Studienplan kann vorsehen, dass nicht bestandeneAnrechnung und
Wiederholung
von Leistungs- kontrollen 2 Wahlpflichtveranstaltungen und Pflichtveranstaltungen, für die der Studienplan Nicht bestandene Leistungskontrollen aus Pflichtveranstaltungen ohne Kompen- 3 Weiterstudium im entsprechenden Studiengang ausgeschlossen.Art. 19
1 Für den Bachelorabschluss muss eine Bachelorarbeit angefertigt werden. Sie wird mit 10 ECTS-Punkten angerechnet. Eine ungenügende Note kann nicht kompensiert werden. Für Überarbeitung und Wiederholung gilt Artikel50. Bachelorarbeit
2 In Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer kann die Bachelorarbeit als Gruppenarbeit von maximal drei Studierenden gemeinsam verfasst werden. Die individuellen Anteile müssen dabei klar ausgewiesen werden. Bei Gruppenarbei- 3 Entzug des aufgrund dieser Arbeit verliehenen Titels berechtigt ist." 4 (Art. 9 UniV) bewertet werden. Über begründete Ausnahmen entscheidet dasPrüfungsamt.
5 Der Studienplan kann für die Bachelorarbeit Fristen und Sanktionen für dieNichteinhaltung dieser Fristen vorsehen.
6 Die Bachelorarbeit ist innerhalb von drei Monaten zu bewerten. 54. Abschluss d es Bachelorstudiums
Art. 20
1 Die Abschlussnote des Bachelorstudiums wird als nach ECTS- Punkten gewichteter Durchschnitt der erbrachten Leistungsnachweise des Ein- führungsstudiums, des Hauptstudiums, des bzw. der Minor und gegebenenfalls der freien Leistungen berechnet.Abschlussnote
und Gewichtung 2 dem Gewicht des Minor in die Berechnung der Bachelornote ein. 3Art. 21 Das Bachelorstudium ist bestanden, wenn:
Bestehensnorm
des Bachelorstu- diums b die geforderten Leistungsnachweise des Hauptstudiums, des bzw. der Minor und gegebenenfalls der freien Leistungen nach Massgabe des Studienplans erbracht sind, c die Bachelorarbeit mit mindestens der Note 4 bewertet ist undArt. 22
1 lehre, Volkswirtschaftslehre, Politikwissenschaft, Soziologie oder Kommunikati- ons- und Medienwissenschaft ist bestanden, wenn Leistungsnachweise im Um- fang des jeweiligen Minorangebots (15, 30 oder 60 ECTS-Punkte) nach Massga- be des Studienplans vorliegen. Bestehens- norrm des Mi- norquotesdbs_dbs25.pdfusesText_31[PDF] Bachelor`s Degree in Performance Sports Textile and - Gestion De Projet
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