[PDF] FAQ - Häufig gestellte Fragen zur verbrauchsabhängigen Abrechnung

Was Sind Konkret zwingende Gründe?

Geräteausfall: Als typisches Beispiel nennt die Verordnung selbst den Geräteausfall, also das technische Versagung eines Verbrauchserfassungsgeräts. Dem Geräteausfall ist die fehlerhafte Anbringung eines Messgerätes gleichgestellt (OLG Düsseldorf WuM 2000, 324). Nicht vorhandene Verbrauchserfassungsgeräte: Kein zwingender Grund besteht, wenn Verbra...

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Was ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung?

Da die verbrauchsabhängige Abrechnung davon abhängig ist, dass die Verbrauchserfassungsgeräte ordnungsgemäß funktionieren und die Ablesung ordnungsgemäß erfolgt, erlaubt die § 9a HeizkostenV in Sonderfällen eine andere Art der Kostenverteilung. Um das Ziel des Gesetzgebers nicht zu entwerten, kommen nur echte Ausnahmefälle in Betracht.

Wie werden Verbrauchsabhängige Kosten abgerechnet?

Nach welchen Umlagemaßstäben werden verbrauchsabhängige Kosten abgerechnet? Umlagemaßstab für Heiz- und Warmwasserkosten sind die Bestimmungen der Heizkosten-Verordnung (§§ 7, 8 HeizkostenV), wonach 50% bis 70% der Gesamtkosten nach Verbrauch und 30–50 % nach Fläche abzurechnen sind.

Wie hoch ist der verbrauchsabhängige Teil?

Mietvertraglich kann festgelegt werden, dass der verbrauchsabhängige Teil mehr als 70% beträgt. Änderungen des Umlagemaßstabs sind nach einer Vermietererklärung für zukünftige Zeiträume zulässig, wenn dies sachlich begründet ist (§ 6 Abs.4 HeizkostenV). Ab wann gilt die Pflicht zur Ausstattung mit Verbrauchserfassungsgeräten?

Warum sind frühere Abrechnungszeiträume nicht relevant?

Frühere Abrechnungszeiträume sind nicht relevant, wenn auch in diesen Zeiträumen ebenfalls keine Messungen, sondern nur Schätzungen vorgenommen wurden (LG Berlin GE 1991, 825). Soweit andere Räume herangezogen werden, kommt es auf deren Vergleichbarkeit an. Geschäftsräume können daher nicht mit Wohnräumen verglichen werden.

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