[PDF] Stellungnahme des Verbandes Beratender Ingenieure VBI zum





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MITTNACHT BERATENDE INGENIEURE (Bavarian Chamber of Civil Engineers) - Verband Beratender Ingenieure VBI (German Association of Consulting Engineers) -.



BIM-Leitfaden für die Planerpraxis

Verband Beratender Ingenieure VBI. Budapester Straße 31. 10787 Berlin. Tel.: 030.26062-0 Empfehlungen für planende und beratende Ingenieure ...



Compliance-Richtlinie für den Verband Beratender Ingenieure

02-Dec-2021 Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure stehen für die Lösung komplexer Aufgaben im technischen wirtschaftlichen und ökologischen Bereich.



Stellungnahme des Verbands Beratender Ingenieure VBI zum

Der Verband Beratender Ingenieure VBI ist die führende Berufsorganisation unabhängig bera- Beratende Ingenieure stehen für die Lösung komplexer.



Erneuerbare Energien VBI-Leitfaden

Ing. Jens Kottsieper; ILF Beratende Ingenieure GmbH. Dipl.-Ing. Thomas Kraneis; Verband Beratender Ingenieure VBI. Dr. Enrique Kremers; EIFER Europäisches 



8 2019

Beratende Ingenieure. Das Fachmagazin für. Planen und Bauen. 49. Jahrgang. Herausgeber. Verband Beratender Ingenieure VBI. Budapester Straße 31.



Stellungnahme des Verbandes Beratender Ingenieure VBI zum

Der Verband Beratender Ingenieure VBI ist die führende Berufsorganisation Beratende Ingenieure stehen für die Lösung komplexer Aufgaben im techni-.



Grau heorie?

Beratende Ingenieure. Das Fachmagazin für. Planen und Bauen. 47. Jahrgang. Herausgeber. Verband Beratender Ingenieure VBI. Budapester Straße 31.



INGENIUM

Verband Beratender Ingenieure VBI. Budapester Straße 31. 10787 Berlin. Telefon: 0 30 / 2 60 62-0. Telefax: 0 30 / 2 60 62-100. Internet: www.vbi.de.



RENEWABLE ENERGY

Ing. Jens Kottsieper ILF Beratende Ingenieure GmbH. Dipl.-Ing. Thomas Kraneis

Stellungnahme des Verbandes Beratender Ingenieure VBI zum Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz - MgvG) und zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich der konsequent für Rahmenbedingungen ein, die einen fairen Leistungswettbewerb und die freie Berufs- i- ie ner Mitglieder. strukturprojek- diese unmittelbar betrifft. n wir einleitend darauf hinweisen, dass wir , weitere gesetzliche Regelungen zu schaf- fen, um die Planungs- und Genehmigungsverfahren bei Infrastrukturprojekten im Verkehrsbereich zu beschleunigen. Hie rzu hat es in den vergangenen Jahren zahlreiche Initiativen gegeben, die keine spürbaren Auswirkungen auf die Verfahren hatten. Die beiden Gesetzesinitiativen verfolgen unterschiedliche Strategien. Der Entwurf des

Gesetzes zur

weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich befreit für Leistungen der

Unterhaltung und Instandhaltung

an bestehenden Infrastrukturprojekten von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Dieser Ansatz wird von uns positiv bewertet, da

viele Projekte im Bestand ertüchtigt werden müssen. Wir sind der Auffassung, dass der Anwendung

s- bereich de r vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen weiter ausgedehnt werden sollte.

Wir schlagen

hierzu vor, dass neben den

Bereiche

n Eisenbahn und Bundesfernstraßen auch bei den Bundeswasserstraßen Voraussetzungen formuliert werden, wann bei Leistungen im Bestand von ei- nem Planfeststellungsverfahren abgesehen werden kann. Bei den Bundeswasserstraßen gibt es bei

der Unterhaltung/Instandsetzung einen erheblichen Investitionsstau, so dass die Einführung von Aus-

nahmeregelungen dringend erforderlich ist.

Der Gesetzentwurf definiert für die Bundesfernstraßen, wann eine Änderung vorliegt, die ein Planfest-

stellungsverfahren erforderlich macht. Der Gesetzentwurf sieht bereits darin eine Änderung, wenn

eine Bundesfernstraße um einen Fahrstreifen erweitert wird. Wir würden es begrüßen, wenn erst dann

von einer Änderung auszugehen ist, wenn zumindest zwei durchgehende Fahrstreifen errichtet wer- fernstraße wurde seinerzeit bereits ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Im Rahmen dieses

Verfahren

s wurden die Interessen aller Betroffenen abgewogen und schließlich die Genehmigung für

die Errichtung erteilt. Der Ausbau einer Bundesfernstraße um einen Fahrstreifen ist ein sehr geringer

feststellungsverfahren nicht durchgeführt werden muss. Für bestehende Infrastrukturprojekte, die ertüchtigt werden müssen , ist aus unserer Sicht die Formu- en muss, ein pragmatischer Weg , die Durchführung der Projekte zu beschleunigen. Wir sind der Auffassung, dass der Ansatz des Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes zu keiner

generellen Beschleunigung führen wird. Der genannte Gesetzentwurf ersetzt für 12 genannte Infra-

durch ein anderes Verfahren, mit dem das Baurecht durch ein Maßnahmengesetz geschaffen wird.

Das im Maßnahmengesetz vorg

esehene "vorbereitende Verfahren" entspricht allerdings dem Plan- feststellungsverfahren mit den selben Beteiligten und denselben zu erstellen Unterlagen. Als Verein- rensentscheidungen den Rechtsweg zu beschreiten.

Nach den praktischen Erfahrungen unserer Mitglied

haben. Unsere Erfahrung ist jedoch auch, dass nicht bei jedem Planfeststellungsverfahren Klage er- hoben wird. Das Gesetz beschleunigt also nur die Realisierung der Projekte, in denen geklagt werden

Es gibt jedoch weitere Ursachen, die geplante Infrastrukturprojekte behindern und leider bei fast je-

dem Bauvorhaben auftreten weils unterschiedlichen Interessen Der VBI befürchtet, dass das im Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz vorgeschlagene Procedere des "vorbereitenden Verfa hrens" deshalb zu denselben Problemen führen wird , wie die derzeit vorge- schriebenen Planfeststellungsverfahren. Die dringend erforderlichen Infrastrukturprojekte müssten

Berlin, im Januar 2020

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