Berufsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 30. Mai 2007 in der geänderten Fassung vom 27. November 2013 *.
Qualitätskriterien der Apothekerkammer Westfalen-Lippe für
Nach dem Heilberufsgesetz NRW sowie der Berufsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe sind. Apotheker verpflichtet sich beruflich fortzubilden.
mitteilungsblatt
07.07.2010 Berufsordnung: Berufsordnung für Apothekerinnen und Apo- theker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 30. Mai. 2007 (Ministerialblatt – MBl.
Richtlinien zum Fortbildungszertfikat Apotheker012013.indd
(1) Das Fortbildungszertifikat ist ein. Nachweis dass sich das Kammermit- glied nach § 4 (1) der Berufsordnung der Apothekerkammer Westfalen-.
Verhinderung von Interessenkonflikten und Korruption im
08.07.2019 Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 30. Mai 2007 zuletzt geändert am vom 28.
mitteilungsblatt
25.06.2008 APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE. KV-Sitzung vom 14. ... RECHT UND BERUFSORDNUNG ... sorgungswerkes der Apothekerkammer (VAWL) präsen-.
mitteilungsblatt
23.07.2010 APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE ... im Plenarsaal der Industrie- und Handelskammer Nordwestfalen. ... jeden Fall nach der Berufsordnung.
Geschäftsbericht
rhein-Westfalen (ARGE HBK NW) der die Apothekerkammern
AKWL Mitteilungsblatt 02-2011 V101 RZ.indd
04.05.2011 APOThEKEn- UnD BERUFSREchT ... Westfalen-Lippe für ihr vielfältiges ... Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Westfalen-Lippe. Ausgabe 2/2011.
MITTEILUNGSBLATT
23.04.2008 Mitteilungsblatt Apothekerkammer Westfalen Lippe I 02/2008. 8. Recht und BeRufsoRdnung n gemäß § 4 hWg muss jede Wer-.
§ 1 Zweckbestimmung
Fortbildung und bieten den Kammermit-
an anerkannten Fortbildungsmaßnah- men durch das Fortbildungszertifi kat zu dokumentieren.§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Das Fortbildungszertifi kat ist einNachweis, dass sich das Kammermit-
glied nach § 4 (1) der Berufsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe fortgebildet hat.
(2) Fortbildung im Sinne dieser Richt- linien umfasst Maßnahmen, die inhaltlich auf pharmazeutische, be- rufsbezogene wissenschaftliche und betriebswirtschaftliche Themen so- wie auf apothekenübliche Waren und Dienstleistungen ausgerichtet sind. Richtlinien zum Erwerb des Fortbildungszertifi kats der Apothekerkammer Westfalen-Lippe für Apothekerinnen und ApothekerVom 1. Januar 2003
Der Kammervorstand der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in seiner Sitzung amNachfolgend die aktuelle Fassung:
Sie dient der Sicherung und Erwei-
terung der notwendigen berufl ichenKenntnisse und Fertigkeiten. Sie muss
werbenden Interessen Dritter sein. (3) Fortbildungsveranstalter sind An- bieter der Fortbildungsmaßnahmen der Kategorie 1, 2, 3 und 7, die eineAkkreditierung nach Absatz 4 anstre-
ben. dass die von einem Fortbildungs- veranstalter angebotene Fortbil- dungsmaßnahme geeignet ist, zurSicherung und Erweiterung der not-
wendigen berufl ichen Kenntnisse und Fertigkeiten beizutragen. DieFortbildungsmaßnahme wird mit
Fortbildungspunkten bewertet.
(5) Lernerfolgskontrolle ist die mündli-Fragen, die Gegenstand der Fortbil-
dungsmaßnahme waren, im Wesent- lichen richtig beantworten kann. (6) Fortbildungspunkt ist die Maßein- heit, mit der zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit die anerkannte Fort- bildungsmaßnahme geeignet ist, zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen berufl ichen Kenntnisse und Fertigkeiten beizutragen. Er ent- spricht in der Regel einer Zeitdauer von 45 Minuten. Der Bewertungsmo- dus für die einzelnen Fortbildungsmaß- nahmen ergibt sich aus § 3 Abs. 1.§ 3 Fortbildungspunkte
(1) Fortbildungspunkte werden nach folgender Maßgabe vergeben:Kategorie Fortbildungsmaßnahme Bewertung
1 a) Teilnahme an Seminaren, Workshops, Praktika, wissenschaftlichen2 Teilnahme an Kongressen (national oder international)
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit,
maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit,
maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag 4 nisse oder nach Literaturstudium4 Fortbildungspunkte pro Fortbildungseinheit
1 Fortbildungspunkt pro Unterrichtseinheit,
maximal 20 Fortbildungspunkte pro Jahrc) Fachliche Moderation 1 Fortbildungspunkt pro FortbildungsmaßnahmeApothekerkammer Westfalen-Lippe
Bismarckallee 25
48151 Münster
Tel.: 0251/52005-0
Fax: 0251/52005-69
E-Mail: info@akwl.de
ab zehn Druckseiten 6 Fortbildungspunkte pro Beitrag; als alleiniger Autor pauschal 25 Punkte; maximal 30Fortbildungspunkte pro Jahr
6 7Bearbeitung von Lektionen mit erfolgreich absolvierter Lernerfolgs-kontrolle (z. B. internetbasiert)1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit
8 Innerbetriebliche Fortbildung
2 Fortbildungspunkte pro Fortbildungseinheit; maximal 15 Fortbildungspunkte pro Jahr
9 Selbststudium, z. B. Printmedien, CD-ROM, Video
1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit; maximal 15 Fortbildungspunkte pro Jahr
(2) Bei Fortbildungsmaßnahmen der Ka- tegorien 1a, 2, 3 und 7 wird bei er- folgreicher Lernerfolgskontrolle nach dungspunkt vergeben. sprechend Abs. 1 auch für Weiter- bildungsveranstaltungen und QMS-Veranstaltungen vergeben werden.
§ 4 Anerkennung
der Fortbildungsmaßnahmen§ 3 Abs. 1 Kategorien 1a bis 3 sowie 7
erteilt die Apothekerkammer Westfa- len-Lippe dem Veranstalter der Fort- bildungsmaßnahme auf Antrag eine mit der Anzahl der Fortbildungspunk- te verbundene Anerkennung. Der An-Wochen vor der Durchführung der
Fortbildungsmaßnahme zu stellen.
Dem Antrag ist ein Programm unter
Benennung und Angabe der Qua-
lifi kation der Seminarleitung, Mo- deratoren und Vortragenden sowieTeilnehmerliste geführt wird, die der
Apothekerkammer auf Verlangen zur
Verfügung gestellt wird. Der Antrag
thekerkammer vor, weitere Unterla- gen bzw. Einblick in die Inhalte derFortbildung einzufordern.
Fortbildung - Empfehlungen der Bun-
desapothekerkammer in der jeweils gültigen Fassung legen die Voraus-setzungen und Kriterien fest, nach denen die Akkreditierung erfolgt. (3) Beantragt der Veranstalter der Fort- bildungsmaßnahme, dass sich die An- erkennung auch auf eine Lernerfolgs- kontrolle erstrecken soll, hat er sich zu verpfl ichten, der Apothekerkam- mer Westfalen-Lippe auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offen zu legen. (4) Die Teilnahme an anerkannten Fort- bildungsmaßnahmen anderer Heilbe- das Fortbildungszertifi kat angerech- net werden.§ 5 Fortbildungszertifi kat
(1) Das Fortbildungszertifi kat wird demKammermitglied auf Antrag von der
Apothekerkammer Westfalen-Lippe
mit einer Gültigkeit von drei Jahren des Fortbildungszertifi kats wird kein weiteres Fortbildungszertifi kat er- teilt. (2) Voraussetzung für die Ausstellung des Fortbildungszertifi kats ist derNachweis, dass das Kammermitglied
Jahren vor Antragstellung mindes-
tens 150 Fortbildungspunkte erwor- ben hat. Von diesen müssen mindes- tens 60 Fortbildungspunkte durchTeilnahme an anerkannten Fortbil-
dungsmaßnahmen aus mindestens3 Abs. 1 nachgewiesen werden.(3) Der Nachweis der Fortbildungspunk-
te für die Teilnahme an anerkanntenFortbildungsmaßnahmen der Katego-
folgt geführt:1. in den Kategorien 1a bis 3 und 7
durch Teilnahmebescheinigungen,2. in der Kategorie 6 durch eine vom
Fortbilder unterschriebene Beschei-
nigung,3. in den Kategorien 4a, 4c und 5
durch Vorlage einer Fotokopie desVeranstaltungsprogramms bzw.
der Publikation,4. in der Kategorie 4b durch eine
tutes,5. in der Kategorie 8 durch den von
der Apothekenleiterin bzw. vomApothekenleiter abgestempelten
und abgezeichneten Ausdruck desOnline-Fortbildungskontos,
6. in der Kategorie 9 ist ein weiterer
Nachweis nicht erforderlich.
§ 6 Änderungen der Richtlinien
Änderungen der Richtlinien erfolgen
rung des Ausbildungs- und Fortbildungs- ausschusses.§ 7 Inkrafttreten
Die Richtlinien treten am 1. Februar
2013 in Kraft.
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