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Berufsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 30. Mai 2007 in der geänderten Fassung vom 27. November 2013 *.



Qualitätskriterien der Apothekerkammer Westfalen-Lippe für

Nach dem Heilberufsgesetz NRW sowie der Berufsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe sind. Apotheker verpflichtet sich beruflich fortzubilden.



mitteilungsblatt

07.07.2010 Berufsordnung: Berufsordnung für Apothekerinnen und Apo- theker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 30. Mai. 2007 (Ministerialblatt – MBl.



Richtlinien zum Fortbildungszertfikat Apotheker012013.indd

(1) Das Fortbildungszertifikat ist ein. Nachweis dass sich das Kammermit- glied nach § 4 (1) der Berufsordnung der Apothekerkammer Westfalen-.



Verhinderung von Interessenkonflikten und Korruption im

08.07.2019 Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 30. Mai 2007 zuletzt geändert am vom 28.



mitteilungsblatt

25.06.2008 APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE. KV-Sitzung vom 14. ... RECHT UND BERUFSORDNUNG ... sorgungswerkes der Apothekerkammer (VAWL) präsen-.



mitteilungsblatt

23.07.2010 APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE ... im Plenarsaal der Industrie- und Handelskammer Nordwestfalen. ... jeden Fall nach der Berufsordnung.



Geschäftsbericht

rhein-Westfalen (ARGE HBK NW) der die Apothekerkammern



AKWL Mitteilungsblatt 02-2011 V101 RZ.indd

04.05.2011 APOThEKEn- UnD BERUFSREchT ... Westfalen-Lippe für ihr vielfältiges ... Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Westfalen-Lippe. Ausgabe 2/2011.



MITTEILUNGSBLATT

23.04.2008 Mitteilungsblatt Apothekerkammer Westfalen Lippe I 02/2008. 8. Recht und BeRufsoRdnung n gemäß § 4 hWg muss jede Wer-.

§ 1 Zweckbestimmung

Fortbildung und bieten den Kammermit-

an anerkannten Fortbildungsmaßnah- men durch das Fortbildungszertifi kat zu dokumentieren.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Das Fortbildungszertifi kat ist ein

Nachweis, dass sich das Kammermit-

glied nach § 4 (1) der Berufsordnung der Apothekerkammer Westfalen-

Lippe fortgebildet hat.

(2) Fortbildung im Sinne dieser Richt- linien umfasst Maßnahmen, die inhaltlich auf pharmazeutische, be- rufsbezogene wissenschaftliche und betriebswirtschaftliche Themen so- wie auf apothekenübliche Waren und Dienstleistungen ausgerichtet sind. Richtlinien zum Erwerb des Fortbildungszertifi kats der Apothekerkammer Westfalen-Lippe für Apothekerinnen und Apotheker

Vom 1. Januar 2003

Der Kammervorstand der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in seiner Sitzung am

Nachfolgend die aktuelle Fassung:

Sie dient der Sicherung und Erwei-

terung der notwendigen berufl ichen

Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie muss

werbenden Interessen Dritter sein. (3) Fortbildungsveranstalter sind An- bieter der Fortbildungsmaßnahmen der Kategorie 1, 2, 3 und 7, die eine

Akkreditierung nach Absatz 4 anstre-

ben. dass die von einem Fortbildungs- veranstalter angebotene Fortbil- dungsmaßnahme geeignet ist, zur

Sicherung und Erweiterung der not-

wendigen berufl ichen Kenntnisse und Fertigkeiten beizutragen. Die

Fortbildungsmaßnahme wird mit

Fortbildungspunkten bewertet.

(5) Lernerfolgskontrolle ist die mündli-

Fragen, die Gegenstand der Fortbil-

dungsmaßnahme waren, im Wesent- lichen richtig beantworten kann. (6) Fortbildungspunkt ist die Maßein- heit, mit der zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit die anerkannte Fort- bildungsmaßnahme geeignet ist, zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen berufl ichen Kenntnisse und Fertigkeiten beizutragen. Er ent- spricht in der Regel einer Zeitdauer von 45 Minuten. Der Bewertungsmo- dus für die einzelnen Fortbildungsmaß- nahmen ergibt sich aus § 3 Abs. 1.

§ 3 Fortbildungspunkte

(1) Fortbildungspunkte werden nach folgender Maßgabe vergeben:Kategorie Fortbildungsmaßnahme Bewertung

1 a) Teilnahme an Seminaren, Workshops, Praktika, wissenschaftlichen

2 Teilnahme an Kongressen (national oder international)

1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit,

maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag

1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit,

maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag 4 nisse oder nach Literaturstudium

4 Fortbildungspunkte pro Fortbildungseinheit

1 Fortbildungspunkt pro Unterrichtseinheit,

maximal 20 Fortbildungspunkte pro Jahr

c) Fachliche Moderation 1 Fortbildungspunkt pro FortbildungsmaßnahmeApothekerkammer Westfalen-Lippe

Bismarckallee 25

48151 Münster

Tel.: 0251/52005-0

Fax: 0251/52005-69

E-Mail: info@akwl.de

ab zehn Druckseiten 6 Fortbildungspunkte pro Beitrag; als alleiniger Autor pauschal 25 Punkte; maximal 30

Fortbildungspunkte pro Jahr

6 7

Bearbeitung von Lektionen mit erfolgreich absolvierter Lernerfolgs-kontrolle (z. B. internetbasiert)1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit

8 Innerbetriebliche Fortbildung

2 Fortbildungspunkte pro Fortbildungseinheit; maximal 15 Fortbildungspunkte pro Jahr

9 Selbststudium, z. B. Printmedien, CD-ROM, Video

1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit; maximal 15 Fortbildungspunkte pro Jahr

(2) Bei Fortbildungsmaßnahmen der Ka- tegorien 1a, 2, 3 und 7 wird bei er- folgreicher Lernerfolgskontrolle nach dungspunkt vergeben. sprechend Abs. 1 auch für Weiter- bildungsveranstaltungen und QMS-

Veranstaltungen vergeben werden.

§ 4 Anerkennung

der Fortbildungsmaßnahmen

§ 3 Abs. 1 Kategorien 1a bis 3 sowie 7

erteilt die Apothekerkammer Westfa- len-Lippe dem Veranstalter der Fort- bildungsmaßnahme auf Antrag eine mit der Anzahl der Fortbildungspunk- te verbundene Anerkennung. Der An-

Wochen vor der Durchführung der

Fortbildungsmaßnahme zu stellen.

Dem Antrag ist ein Programm unter

Benennung und Angabe der Qua-

lifi kation der Seminarleitung, Mo- deratoren und Vortragenden sowie

Teilnehmerliste geführt wird, die der

Apothekerkammer auf Verlangen zur

Verfügung gestellt wird. Der Antrag

thekerkammer vor, weitere Unterla- gen bzw. Einblick in die Inhalte der

Fortbildung einzufordern.

Fortbildung - Empfehlungen der Bun-

desapothekerkammer“ in der jeweils gültigen Fassung legen die Voraus-setzungen und Kriterien fest, nach denen die Akkreditierung erfolgt. (3) Beantragt der Veranstalter der Fort- bildungsmaßnahme, dass sich die An- erkennung auch auf eine Lernerfolgs- kontrolle erstrecken soll, hat er sich zu verpfl ichten, der Apothekerkam- mer Westfalen-Lippe auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offen zu legen. (4) Die Teilnahme an anerkannten Fort- bildungsmaßnahmen anderer Heilbe- das Fortbildungszertifi kat angerech- net werden.

§ 5 Fortbildungszertifi kat

(1) Das Fortbildungszertifi kat wird dem

Kammermitglied auf Antrag von der

Apothekerkammer Westfalen-Lippe

mit einer Gültigkeit von drei Jahren des Fortbildungszertifi kats wird kein weiteres Fortbildungszertifi kat er- teilt. (2) Voraussetzung für die Ausstellung des Fortbildungszertifi kats ist der

Nachweis, dass das Kammermitglied

Jahren vor Antragstellung mindes-

tens 150 Fortbildungspunkte erwor- ben hat. Von diesen müssen mindes- tens 60 Fortbildungspunkte durch

Teilnahme an anerkannten Fortbil-

dungsmaßnahmen aus mindestens

3 Abs. 1 nachgewiesen werden.(3) Der Nachweis der Fortbildungspunk-

te für die Teilnahme an anerkannten

Fortbildungsmaßnahmen der Katego-

folgt geführt:

1. in den Kategorien 1a bis 3 und 7

durch Teilnahmebescheinigungen,

2. in der Kategorie 6 durch eine vom

Fortbilder unterschriebene Beschei-

nigung,

3. in den Kategorien 4a, 4c und 5

durch Vorlage einer Fotokopie des

Veranstaltungsprogramms bzw.

der Publikation,

4. in der Kategorie 4b durch eine

tutes,

5. in der Kategorie 8 durch den von

der Apothekenleiterin bzw. vom

Apothekenleiter abgestempelten

und abgezeichneten Ausdruck des

Online-Fortbildungskontos,

6. in der Kategorie 9 ist ein weiterer

Nachweis nicht erforderlich.

§ 6 Änderungen der Richtlinien

Änderungen der Richtlinien erfolgen

rung des Ausbildungs- und Fortbildungs- ausschusses.

§ 7 Inkrafttreten

Die Richtlinien treten am 1. Februar

2013 in Kraft.

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