[PDF] 1 Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen





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Drucksache 17/11473 17. Wahlperiode

14 nov. 2012 Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur. Änderung weiterer Vorschriften. A. Problem und Ziel.



1 Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen

19 sept. 2012 Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen. Verwaltung. Hintergrundinformation. I. Einleitung. ? Der vom Bundeskabinett am 19.



Die Oberbürgermeisterin Hpl.-Entwurf 2022 hier: 1

Veränderungsnachweis "Verwaltung". Page 2. 2. Page 3. Der Haushaltplan-Entwurf 2022 einschließlich der mittelfristigen Finanzplanung bis 2025 wird am 18.08.2021 



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1 Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Bundesministerium des Innern Stand: 19. September 2012 1

Verwaltung

Hintergrundinformation

I. E inleitung Der vom Bundeskabinett am 19. September 2012 beschlossene Regierungsentwurf des weiterer

Vorschriften" setzt einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um. >> In der Informationsgesellschaft liegen große

und dazu wo und soweit notwendig, rechtliche

Regelungen anpassen (E-Government-Gesetz). <<

Der Gesetzentwurf ist als Artikelgesetz ausgestaltet. In Artikel 1 ist als Stammgesetz das enthalten. Die weiteren Artikel sind Änderungsartikel be- stehender Gesetze. Ziel des Gesetzes ist es, durch den Abbau bundesrechtlicher Hindernisse die elektroni- sche Kommunikation vor allem der Bürgerinnen und Bürger aber auch der Unternehmen achere und nutzerfreundlichere elektronische Verwaltungsdienste anbieten, die sich an den Lebens- lagen der Bürgerinnen und Bürger sowie an den Bedarfslagen der Unternehmen orien- tieren.

Der Gesetzentwurf hat entsprechend drei Schwerpunkte: Ź Ein wichtiger Bestandteil des Gesetzes ist die Zulassung hinreichend sicherer techni-

scher Verfahren zur Ersetzung der neben der qualifizierten elektroni- schen Signatur (qeS) i m Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 3a VwVfG) und in den ent- sprechenden Querschnittsnormen des

Ersten Buches Sozialgesetzb

uch (SGB I) und der Abgabenordnung (AO) (siehe zu II.). Ź Weiterer Schwerpunkt ist die Implementierung sog. . Darunter sind ffen vor allem die elektroni- sche Kommunikation mit der Verwaltung, die elektronische Aktenführung sowie das "ersetzende Scannen" eines Originaldokuments und die Erleichterung der Vorlage von Nachweisen. Diese Motornormen sind im selbst, also im

Stammgesetz vorgesehen (siehe zu III.). Ź Den dritten Schwerpunkt bilden die übrigen Artikel. Diese Änderungsartikel betref-

fen Regelungen in verschiedenen Rechtsgebieten, in denen die Praxis gezeigt hat, dass zur Verbesserung und Erweiterung von

E-Government-Angeboten Änderungen

wie die Abschaffung bestehender Formerfordernisse Bundesministerium des Innern Stand: 19. September 2012 2 Vorsprache) angezeigt sind. Ebenso fallen hierunter Vorschriften zur Georeferenzie- rung von statistischen Daten und Registerdaten (siehe zu IV.). Das Stammgesetz verpflichtet als Bundesgesetz in jedem Fall die Bundesverwaltung. Aufgaben nach dem durch Landesrecht übertragen werden. Der Gesetzentwurf bedarf der Zustimmung des Bundesrates. II. R egelungen zur Ersetzung der Schriftform (Art. 2 bis 4, 7) darin, dass die Entwicklung einfacher und nutzerfreundlicher Verwaltungsdienstleitungen durch die zahlreichen (allein auf Seiten des Bundes ca. 3.500) Schriftformerfordernisse im

Verwaltungsrecht gehemmt werden.

Bislang ist als

elektronisches Äquivalent der Schriftf orm allein die qualifizierte elektronische gefunden. Mit dem Gesetzentwurf sollen daher neben der qeS zwei weitere einfacher handhabbare und zugleich hinreichend sichere Technologien zur elektronischen Ersetzung der Schriftform zugelassen werden:

1. Das erste Verfahren umfasst elektronische Web-Anwendungen der Verwaltung durch

Bereitstellung elektronischer Formulare in Verbindung mit einer sicheren elektronischen

Identif

Einbindung der elektronischen Identifikationsfunktion (eID) des neuen Personalauswei- ses (nPA) bzw. des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) Schriftformfunktionen erfüllen kann. welche eine "sichere Anmeldung" nach dem De-Mail-Gesetz voraussetzt. Der Sender der Nachricht ist dabei durch ein sicheres Anmeldeverfahren identifiziert, die Nachricht einschließlich aller Metadaten durch eine vom De-Mail-Provider aufge- sandten elektronischen Dokument bleibt diese Form der Signierung erhalten, solange das der De-Mail-Nachricht beigefügte Dokument mit der jeweiligen De-Mail-Nachricht verbunden bleibt. Der Schriftformersatz durch De-Mail wird flankiert durch eine Regelung zur Beweiswert- natur), die durch eine Änderung der Zivilprozessordnung in dem von BMJ am 6. Juni

2012 vorgestellten Diskussionsentwurf eines "Gesetzes

i- schen Rechtsverkehrs bei den Gerichten " erreicht werden soll. eine Überprüfung des gesamten Normenbestandes dahingehend erfolgen, welche der zah l- . Hierzu wurde in Artikel 29 eine Berichtspflicht an den Deutschen

Bundestag aufgenommen.

Bundesministerium des Innern Stand: 19. September 2012 3 III. Wesentliche Regelungen des Stammgesetzes (Motornormen): Erleichterung des elektronischen Zugangs zur Verwaltung (Art. 1 § 2)

Verwaltung (Posteingang,

Übermittlung elektronischer Dokumente (auch soweit sie mit einer qualifizierten elekt- Verfahren" im Finanzrecht oder das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Die elektronischen Informations-, Kommunikations- und Transaktionsangebote mittels eignet, Verwaltungsverfahren effektiver und bürgerfreundlicher zu gestalten, weil ins- . Bürger müssen sich eine sprechstelle) und ihre Erreichbarkeit informieren sowie ggfs. Formulare be- reitstellen. Intention dieser Regelung ist es, den Bürgerinnen und Bürgern gleichlautende und kor- rekte Informationen über Verfahren, Nachweise, Ansprechpartner und Kosten zu geben. fahren (Überweisung, Lastschrift, EC-Karte, Kreditkarte oder elektronische Bezahlsyste- me) zum Begleichen von Gebühren oder sonstige Forderungen anbieten.

Damit wird sicher

gestellt, dass alle geeigneten Verwaltungsangelegenheiten abschlie- Bundesministerium des Innern Stand: 19. September 2012 4 • Nachweise (Art. 1 § 5) Ein wesentliches Hindernis für die Etablierung medienbruchfreier elektronischer Verfah- rensabwicklung stellt das Erfordernis der Vorlage von Nachweisen und Bescheiden im (Papier -)Original dar. Medienbrüche entstehen, weil Daten aus Formularen mitunter manuell in entsprechende Fachanwendungen eingepflegt werden müssen oder ggf. ein Scannen der Originale für die elektronische Aktenführung notwendig ist. Praxis innerhalb der Verwaltung bereits heute oftmals die Vorlage von Ko- ls nicht durch Rechtsvorschrift ange- fahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals verlangt, etwa bei einem besonde- durch ein eingescanntes Dokument) erbracht werden, wenn das Original ein Papierdo- fahren bei.

Zudem soll

Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen erspart werden, Daten, die anzu- vom Antragsteller eingescanntes Dokument nicht die not- • Elektronische Aktenführung und Ersetzendes Scannen (Art. 1 §§ 6, 7) des Bundes sollen die Akten bearbei bessern. organisatorischer Aufgaben bedarf es einer Übergangszeit, die der Haushaltslage Rech- ert. sondere Bedeutung zukommt.

Die elektronische Aktenführung bedingt, dass

Papieroriginale in der Regel gescannt und

anschließend vernichtet werden. Das ersetzende Scannen ist in vielen Bereichen bereits

Praxis, es bestehen aber Rechtsunsicherheiten.

Bundesministerium des Innern Stand: 19. September 2012 5 des ersetzenden Scannens. Ein Original soll vernichtet oder zurückgegeben werden, cherung des Scan -Produkts erforderlich ist. • Elektronische Akteneinsicht (Art. 1 § 8) sie elektronische Akten führen, diese auch durch Wiedergabe auf einem Bildschirm, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder den elektronischen Zugriff auf den Akten- Ziel der Prozessoptimierung ist die Aufdeckung von Schwachstellen in den bestehenden ufen und das Erkennen von Optimierungspotenzialen. Die digitale Effizienzrendite kann nur realisiert werden, wenn elektronische Verfahren tisierte Information zum Verfahrensstand vorgesehen (Tracking). • Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates (Art. 1 § 10) schließen kann, wird geregelt, dass der Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung (IT- Rat) die Beschlüsse innerhalb der Bundesverwaltung umsetzt. • Gemeinsame Verfahren (Art. 1 § 11) len im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes die Verarbeitung personenbezogener D a-

Das schafft hier eine gesetzli-

che Verpflichtung, nach welcher wesentliche Punkte vor der Errichtung von gemeinsa- men Verfahren zu bestimmen sind Die Regelung beruht auf einem Vorschlag seitens der Konferenz der Datenschutzbeau f- • Open Data (Art. 1 § 12) Statistiken oder Geodaten), in der Regel in Form von Rohdaten, die seitens der Verwal- Bundesministerium des Innern Stand: 19. September 2012 6 tung ohnehin erhoben oder verfügbar sind, insbesondere zur Weiterverwendung und Weiterverbreitung - open data - wird auch im berücksichtigt.

Danach sind

Daten , die Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung gestellt werden, in ma- über die kommerzielle und nichtkommerzielle Nutzung der Daten sollen durch Rechts- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Damit wird die Umsetzung des Schwerpunktthemas Open Government der Nationalen

E-Government-Strategie begleitet.

• Elektronische Formulare (Art. 1 § 13) Mit dem wird klargestellt, dass durch ein in einem Formular enthaltenen Unter- schriftsfeld allein nicht die Schriftform angeordnet wird; diese muss immer selbst in ei- ner Rechtsvorschrift angeordnet sein. Insoweit wird die gegenteilige verbreitete Rechts- praxis richtiggestellt. • Georeferenzierung (Art. 1 § 14) Bei Neuaufbau oder Überarbeitung eines Registers, welches Angaben mit Bezug zu wird künftig eine Georeferenzierung zu dem jeweiligen Flurstück

Auswertungen werden deutlich vereinfacht.

Internet angebotene elektronische Ausgabe sein kann; sie regelt die Anforderungen an diese elektronischen Publikationen.

IV. Abschaffung von Formvorschriften

nommenen Verbesserung und Erweiterung von E-Government-Angeboten benannt: Forcierung der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung im Bereich der Statistik durch Änderung des Bundesstatistikgesetzes (Artikel 13)

Änderung der

Handwerksordnung und des Berufsbildungsgesetzes (Artikel 19 und 21)quotesdbs_dbs30.pdfusesText_36
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