Gesetzentwurf
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen insbesondere mit dem Vertrag vom 27. Oktober 1956 zwischen der
Bundesrat 158/21 Gesetzentwurf
12 févr. 2021 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung gebührenrechtlicher und weiterer. Vorschriften ... Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland.
Drucksache 19/28176
31 mars 2021 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung gebührenrechtlicher und ... 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland der Französischen.
http://www.zaoerv.de © 1958 Max-Planck-Institut für ausländisches
zösische Vertrag zur Regelung der Saarfrage vom 27.:Oktober 1956-
Quelle: Deutscher Bundestag – Drucksachen und Plenarprotokolle
19 déc. 2013 17 b in den Entwurf eines Gesetzes ... a) Entwurfs eines Gesetzes zu dem Vertrag vom. 27. Oktober 1956 zwischen der Bundes-.
im Jahre 1957
In der Regierungsbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zu dein Ab- 27. Oktober. 1956 11) nimmt die Bundesregierung grundsätzlich. zum Prinzip der ...
Denkschrift zum Übereinkommen
19 août 2015 Oktober 1956 über die ... vertrag unterliegen ist gewährleistet
Deutscher Bundestag 2. Wahlperiode Drucksache 2781 Entwurf
Oktober 1956 ge- Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhalt: Abschnitt I ... 27. Urkundsbeamte. Der Präsident der Deutschen Bundesbank.
Kalendarium zur Wiedergutmachung von NS-Unrecht
20 juin 2019 Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts ... der Beratungen über den „Israel-Vertrag“; mit der Durchfüh-.
Deutscher Bundestag 3. Wahlperiode Drucksache 315 Entwurf
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom. 24. September 1956 zwischen der Bundes. - republik Deutschland und dem Königreich Oktober 1945.
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Bundesrat Drucksache 158/21
12.02.21
Vk - Fz - Wi
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.deISSN 0720
-2946Gesetzentwurf
der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Änderung gebührenrechtlicher und weiterer Vorschriften über das Befahren der Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt A. Problem und Ziel Mit der Verabschiedung des Bundeshaushalts 2019 hat der Deutsche Bundestag ent- schieden, die bisher für das Befahren der Binnenschifffahrtsstraßen erhobenen Abgaben der gewerblichen Güter- und Fahrgastschifffahrt zum 1. Januar 2019 abzuschaffen, um e- troffen sind die Abgaben für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals, die aufgrund der Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord -Ostsee-Kanal vom28. September 1993 (BAnz. 1993 Nummer 185 S. 9285), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 2
werden. Ebenfalls nicht betroffen sind die Abgaben für das Befahren der Mosel, die auf- grund des Vertrages vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, nd dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarma- chung der Mose der Vertragspartner abgeschafft werden. § 1 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durchArtikel
§ 3 Absatz 1 Nummer
2 BGebG
Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebühren- rechts vom 1 dem 1. Oktober 2021 durch die Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 BGebG zu erheben. Das Bundesgebührengesetz in seiner derzeitigen Fassung schreibt Bundeswasserstraßen zum 1. Oktober 2021 vor und konterkariert daher die zumFristablauf: 26.03.21
Drucksache 158/21 -2-
land ist absehbar, da aufgrund des Ausstiegs De utschlands aus der Verstromung von Kohle langfristig mit einem Ausfall der entsprechenden Transporte zu rechnen ist. 12,3 Prozent der im Jahr 2019 auf den Bundeswasserstraßen transportierten Güter waren von Gebühren für das Befahren der Bundeswasserstraßen vorsehen oder voraussetzen, werden aufgehoben. Da die Erhebung von Abgaben für das Befahren des Nord -Ostsee- werden soll, werden auch die Vorschriften im Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebühre n- rechts des Bundes, die das Außerkrafttreten der Verordnung über die Befahrungsabga- ben auf dem Nord -Ostsee-Kanal und der Verordnung über die Abgaben in den bundesei- Im Zuge dieser Änderungen wird eine Rechtsbereinigung vorgenommen.Artikel 4 Ab-
satz 122 und 133 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebühren- rechts des Bundes betrifft Verordnungen, die durchArtikel 8 der Zweiten Verordnung zur
Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See - und Binnenbereich vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) aufgehoben wurden. Diese nicht mehr zutreffenden Änderungsbefehle in Artikel 4 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts desBundes werden daher aufgehoben.
Außerdem wird ein digitalisierungshemmendes Formerfordernis im Bundeswasserstra-ßengesetz angepasst.
C. Alternativen
Beibehaltung der Verpflichtung des Bundes, ab dem
1. Oktober 2021 Gebühren für das
Befahren von Bundeswasserstraßen zu erheben. Dies würde aber dem mit der Abschaf-D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
der nach dem BGebG zu erhebenden Gebühren bisher nicht geregelt ist. Mindereinnah- resse an dieser niedrigeren Festsetzung ergibt sich aus dem Interesse an einer wettb e- Zur Ermittlung der Mindereinnahmen wurden die Gebühreneinnahmen vor der zum 45Millionen Euro pro Jahr zugrunde gelegt. Zudem sind Aufgaben der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes entfallen. Daraus ergab sich ein Minderbedarf von
40,8 Dienstposten mit Minderausgaben von 2 502 039,40 Euro.
-3- Drucksache 158/21E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und BürgerKeiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner. Allerdings würde ein solcher entstehen, wenn die Änderung nicht vollzogen wü r- de , da dann Informationspflichten für die Schifffahrt hinsichtlich der Kriterien der Gebü h- renerhebung geschaffen werden müssten.E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 158/21
12.02.21
Vk - Fz - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Änderung gebührenrechtlicher und weiterer Vorschriften über das Befahren derBundeswasserstraßen durch die Schifffahrt
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 12. Februar 2021Die Bundeskanzlerin
An den
Dr. Reiner Haseloff
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes z
ur Änderung gebührenrechtlicher und weiterer Vorschriften über das B efahren derBundeswasserstraßen
durch die Schifffahrt mitBegründung und Vorblatt
Federführend ist
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 26.03.21
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