[PDF] Änderungsbefehle PassVwV 17 mars 2021 Entwurf einer





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15 nov. 2007 Die Website bietet auch einen kostenlosen elektronischen Newsletter den man wahlweise wö- chentlich oder monatlich abonnieren kann. Er enthält ...



DIHK Newsletter

16 nov. 2017 Stellungnahme erbeten zu VO-Entwurf. Zusätzliche Newsletter. Aktuelle Steuerinformationen. Newsletter "Auftragswesen aktuell". Zum Schluss.

Änderungsbefehle PassVwV

Bearbeitungsstand: 17.03.2021 8:51 Uhr

Bearbeitungsstand: 17.03.2021

- 2 - Bearbeitungsstand: 17.03.2021 8:51 Uhr

Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

der Bundesregierung

A. Problem und Ziel

Den Passverwaltungsvorschriften vom 16. Dezember 2019 sowie den Personalaus- weisverwaltungsvorschriften vom 16. Dezember 2019 stimmte der Bundesrat mit der Bitte zu, dass die Verwaltungsvorschriften zeitnah überarbeitet werden. Mit den nunmehr vorgelegten Klarstellungen, redaktionellen Änderungen sowie Überarbei- tungen sollen die Verwaltungsvorschriften an den aktuellen Rechtsstand angepasst werden. Die vom Bundesrat in den Drs. 300/19, Punkt II. und 301/19, Punkt II ge- nannten Themenstellungen wurden in den nachfolgenden Änderungen aufgegriffen und beziehen sich auf die folgenden wesentlichen Themen: - Konkretisierung der Verkehrsgeltung von Künstlernamen im Hinblick auf Inter- netpublikationen, schließlich im Zeitraum von 1933 bis 1945 eingeführt wurden, nicht eintra- - Klarstellende Regelungen zu den Mindestanforderungen an eine Unterschrift, den Personalausweis, weis. ner sorgeberechtigten Person unterscheidet, wurde der optionale Eintrag aller sor- geberechtigten Personen auf die Seite für amtliche Vermerke in den Pass der/des Die Aufteilung von Kettennamen, die aus mehreren Namensbestandteilen beste- hen, in Familienname und Vorname(n) im Rahmen der Passantragstellung dient der Angleichung von Kettennamen an das deutsche Namensrecht unter Aufrechterhal- Ab dem 2. August 2021 ist die Erhebung von zwei Fingerabdrücken zur Speiche- rung im Personalausweis aufgrund der Verordnung (EU) 2019/1157 für alle Mitglied- - 3 - Bearbeitungsstand: 17.03.2021 8:51 Uhr Aufnahme von Fingerabdrücken kann ab dem 2. August 2021 ersatzlos entfallen. Das Inkrafttreten der AVV ist daher auf den 2. August 2021 festzulegen, damit die AVV das Wahlrecht über die Aufnahme von Fingerabdrücken in Personalausweise im Gleichklang mit dem Personalausweisgesetz ab dem 2. August 2021 nicht mehr thematisiert. auch von der Umsetzung des Online-Zugangsgesetzes/der Digitalisierung von Ver- waltungsleistungen betroffen ist, wird die Prüfung eines erneuten Aktualisierungs- durch eine Aktualisierung in Form von Änderungsbefehlen erreicht.

C. Alternativen

Die Anpassung der AVV an das geltende Recht ist alternativlos. Die Einführung der Aufnahme der sorgeberechtigten Personen auf der Seite für sich deren Familienname unterscheidet vom Familiennamen mindestens einer sor- geberechtigten Person, sollte mit Hilfe der Regelungen in der AVV bundeseinheit- Umsetzungspraxis und damit zu mehr Rechtsunsicherheit bei den betroffenen Bür- gerinnen und Bürgern führen. Auch für die Aufteilung von Kettennamen in Familienname und Vorname(n) besteht die Alternative, dies anstelle einer verbindlichen Regelung in der AVV durch ermes- senslenkende Hinweise per BMI-Rundschreiben zu regeln. Dies würde jedoch ebenfalls zu einer Rechtsunsicherheit für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger

Hinweise zu eigen macht.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

- 4 - Bearbeitungsstand: 17.03.2021 8:51 Uhr E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

aufgehoben. Kosten für die Wirtschaft sind durch die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungs- vorschrift nicht zu erwarten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

einer sorgeberechtigten Person unterscheidet. Da im Rahmen der Antragstellung aufwachsen, bei denen die sorgeberechtigten Personen keinen gemeinsamen Fa- miliennamen führen, weil bei Eheschließung weiterhin die Geburtsnamen beibehalten werden eine sorgeberechtigte Person dem Ehenamen einen Geburtsnamen hinzu- eine Lebensgemeinschaft ohne Eheschließung besteht (ca. 53.000 Minder-

18. Lebensjahrs eine sorgeberechtigte Person aufgrund Scheidung den Geburtsna-

(0,51 mit den Namen der sorgeberechtigen Personen im Jahresdurch- schnitt personalisiert wird und wie hoch der Verwaltungskostenmehraufwand ist, traglichen Preisprüfung der Herstellungskosten, ermittelt und bei der darauffolgen- den Überarbeitung der Passverordnung berücksichtigt. ren Namensbestandteilen besteht, in Familienname und Vorname(n) aufgeteilt wird, - 5 - Bearbeitungsstand: 17.03.2021 8:51 Uhr erfolgt die notwendige Datenübermittlung zum Meldewesen im Rahmen der gesetz- ausweisantragstellungen und ca. 3 Mio Passantragstellungen auch gesondert be- mittelt und bei der darauffolgenden Überarbeitung der Passverordnung berücksich- tigt.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das

Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

- 6 - Bearbeitungsstand: 17.03.2021 8:51 Uhr Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Än- derung der Passverwaltungsvorschriften und der

Personalausweisverwaltungsvorschriften

Vom 2021

Bundesregierung die folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Artikel 1

Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur

Durchführung des Passgesetzes

(Passverwaltungsvorschriften PassVwV)

1. Nummer 2.1.4.3 wird aufgehoben.

2. Die Nummern 2.1.4.4 bis 2.1.4.9 werden die Nummern 2.1.4.3 bis 2.1.4.8.

3. Nach Nummer 4.0.2 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

derungsaufkleber erfolgen. Die Eintragungen auf den Änderungsaufklebern sind mittels Tintenstrahldrucksystemen mit dokumentenechter Tinte vorzuneh- men, siehe auch Nummer 2 der Vorbemerkung in der Anlage 9 der Passverord- nung. Der Aufkleber ist mit der Passnummer zu versehen und die Änderung mit a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: nenstandsurkunden lediglich einen Namen mit mehreren Bestandteilen, wird dieser im Benehmen mit der antragstellenden Person in Familienname und Vorname(n) aufgeteilt und unter Nummer

Die Bearbeiterin/der Bearbeiter

über die Änderung des Namens zu unterrichten, damit das Melderegister aktualisiert werden kann. b) Satz 2 wird aufgehoben. - 7 - Bearbeitungsstand: 17.03.2021 8:51 Uhr rung nicht vor, ist die bei Erstbeantragung vorgenommene Aufteilung zu

5. In Nummer 4.1.1.5. wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

i dem Eintrag mit Änderungsaufkleber sind die Nummern 6.2.1.4 und 4.0.2

6. In Nummer 4.1.1.6 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

Ausstellungsdatum des Reisepasses mit dem neuen Familiennamen vor dem neuen Eheschließungstermin liegt, der Reisepass ungültig ist und nicht ausge-

7. In Nummer 4.1.1.7 Absatz 2 wird Satz 1 folgender Satz vorangestellt:

8. Nach Nummer 4.1.2.2 Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

schen Namensrecht nicht bekannten besonderen Namensbestandteil (z. B. Gebrauch, ist der besondere Namensbestandteil in den deutschen Pass derart in Datenfeld in deutsche Personenstandsregister in der Spalte für die Vornamen oder für die die die Funktion des besonderen Namensbestandteils klarstellen (vgl. Bundes- gerichtshof, Beschluss vom 19. Februar 2014, Az. XII ZB 180/12) und die im Personenstandsregister zu speichern sind, werden weder im Pass noch im mens zu unterrichten, damit diese das Melderegister gegebenenfalls aktualisie- ren kann. Die antragstellende Person ist darauf hinzuweisen, dass der Nachweis der Na- - 8 - Bearbeitungsstand: 17.03.2021 8:51 Uhr gefügt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: aber bei akademischen Doktorgraden (z. B. Doctor of Philoso- b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort ein Komma, die ehrsgeltung ausschließlich auf Ba- es Künst- lernamens in der Öffentlichkeit erzielen, in Folge dessen der bürgerliche Name in der Öffentlichkeit zumindest in Teilbereichen durch den Künstlernamen über- lagert wird. Nachweise über eine Anzahl gedruckter Plakate, Anzahl durchge- tationen der Ergebnisse künstlerischen Schaffens in der Öffentlichkeit, Presse- rezeption (Print-/Online-Medien) sollen zur Beurteilung, inwieweit die Öffentlich- keit das künstlerische Schaffen unter Bezug zum Künstlernamen wahrgenom- Namens durch den Künstlernamen und die insoweit erzielte Verkehrsgeltung führt werden, u. a.: zum Schaffen des Künstlers, Interview-Auftritte des Künstlers mit Bezug zu seinem künstlerischen Wir- ken, z. B. im Radio, TV, Online-Medien, Aufnahme eines Videobeitrags des Künstlers in die Sammlung eines moder- te, die ausschließlich im Zeit- stellen keine allgemein übliche deutsche Bezeichnung dieser Orte dar. Beispiel: n, - 9 - Bearbeitungsstand: 17.03.2021 8:51 Uhr a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Verfahren zum Erfassen der Fingerabdrücke - Hand- b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: e Erfassung der Fingerabdrücke ist die vom Bundesmi- eingefügt.

13. Nach Nummer 4.4a.2 wird folgende Nummer eingefügt:

miliennamen mindestens einer sorgeberechtigten Person unterschei-

Seite eingetragen werden.

Die Eintragung soll den Vornamen, den Familiennamen und das Ge- burtsdatum aller sorgeberechtigten Person(en) enthalten und nach dem folgenden Schema erfolgen:

Sorgeberechtigt zum Zeitpunkt der Antragstellung:

VORNAME(N) FAMILIENNAME, geb. am TT.MM.JJJJ

VORNAME(N) FAMILIENNAME, geb. am TT.MM.JJJJ

Bei der Eintragung sind die Nummern 6.2.1.4 und 4.0.2 zu beachten. Die Sorgeberechtigung ist anhand amtlicher Dokumente glaubhaft zu machen. Sind oder waren die sorgeberechtigten Eltern verheiratet und sind mit unterschiedlichen Familiennamen in der Geburtsurkunde ein- getragen worden, genügt die Vorlage der Geburtsurkunde der/des durch eine amtliche Sorgebescheinigung nachzuweisen. Unterschei- det sich der Familienname eines allein sorgeberechtigten Elternteils standsurkunde der sorgeberechtigten Person mit dem aktuellen Fami- liennamen, eine amtliche Bescheinigung (Sorgebescheinigung, Nega- tivbescheinigung oder ein gerichtliches Dokument, aus dem das allei- nige Sorgerecht hervorgeht) oder eine Sterbeurkunde des anderen El-

14. Nach Nummer 5.4.3 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

- 10 - Bearbeitungsstand: 17.03.2021 8:51 Uhr 2

15. Nummer 5.5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

-, Pass- oder Personalausweisregister nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 BMG, § 21 Absatz 2 Nummer 16 PassG oder § 23 Absatz 3 Num- mer 16 PAuswG eine Eintragung zur Optionspflicht nach § 29 StAG, hat die durch Vorlage eines Bescheides über das Fortbestehen der deutschen Staats-

Wortbestandteile er-

bb) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst: t des Schriftzugs jedoch Worte/Wortbestand- teile/Buchstaben erkennen, sodass Handzeichen oder bewusste und liegt keine formgültige Unterschrift vor und ist das Passdokument un- gültig cc) Nach dem neuen Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

Familienna-

men/Vornamen nicht enthalten sind, oder sonstige Abkürzungen wie z.

Passdokument u

aus mindestens zwei Bestandteilen zusammensetzen. Ob und inwieweit die Namensbestandteile mit oder ohne Bindestrich verbunden sind, ist hierbei unbeachtlich. Wenn der übliche Platz für die Unterschrift nicht ausreicht, c) In Absatz 4 wird das Wort durch das Wort und das Wort durch das Wort ersetzt. - 11 - Bearbeitungsstand: 17.03.2021 8:51 Uhr a) In Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: den Passhersteller sind übergangsweise die bisherigen Alternativen anzu- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: vorhandener Sichtvermerke (Visum, Einreise- oder Ausreisestempel) mit ei- nem neuen Aufkleber oder das Entfernen vorhandener Aufkleber ist nicht mit Schreibmaterial, dass nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist, dauerhaft zu entwerten. a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: pels für Reisen nach L gestrichen und das nachfolgende Wort durch das Wort ersetzt. a) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: werden bei einem auf Grund freiwilliger Verpflichtung erfolgten Eintritt in die handelsassoziation (EFTA), der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) wenn dieser Eintritt nach dem 5. Juli 2011 (Bekanntmachung der Allgemein- zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung nach § 28 StAG zu einem freiwilligen Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr vom 21. Juni b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: usge- gangen werden bei einem auf Antrag erfolgten Erwerb nien und Nordirland) oder der Schweiz, wenn diese nach dem 27. August 2007, im Falle Kroatiens nach dem 30. Juni 2013 erworben worden ist (vgl. § 25 Absatz 1 Satz 2 StAG), - 12 - Bearbeitungsstand: 17.03.2021 8:51 Uhr

Union, wenn diese

bis zum Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember

2020 erworben worden ist oder

nach dem 31. Dezember 2020 erworben worden ist, aber vor Ablauf des Übergangszeitraums beantragt worden war, (vgl. Artikel 1 [in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 2 StAG] und 3

Absatz 2 Brexit-Übergangsgesetz) oder

stellende Person zuvor eine Genehmigung zur Beibehaltung der ten hat (vgl. § 25 Absatz 2 StAG). -, Pass- oder Personalausweisregister nach § 3 Absatz

2 Nummer 5 BMG, § 21 Absatz 2 Nummer 16 PassG oder § 23 Absatz 3

Nummer 16 PAuswG eine Eintragung zur Optionspflicht nach § 29 StAG, gestrichen.

20. Nach Nummer 6.2.4.2 Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 2 b) In Absatz 4 werden die Staatenkürzel , und gestri- chen. gestrichen. eingefügt, das Wort wird durch das Wort und das Wort durch das Wort ersetzt. bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: - 13 - Bearbeitungsstand: 17.03.2021 8:51 Uhr eingefügt und in der nationalen Dateneingefügt. dener Dokumente nicht eingefügt. als wieder- gefunden gemeldeten Pass für die Nutzung in ihrem Land nicht aner- kennen oder ihn einziehen. Der antragstellenden Person soll daher bei der Anzeige des Verlustes oder Diebstahls des Passes empfohlen wer- den, einen neuen Pass zu beantragen und darauf zu verzichten, im Fall b) In Absatz 2 wird das Wort durch das Wort ersetzt.

24. Nummer 19.4.1 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

ein Aufenthalt aufgrund Urlaubs oder beruflich bedingt geplant ist bzw. stattfin- det.

Artikel 2

Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Personalausweisgesetzes und der Per- sonalausweisverordnung (Personalausweisverwaltungs- vorschrift PAuswVwV) Bek. d. BMI v. 3.6.2020 DV2 20105/13#1 (GMBl 2020 Nr. 20, S. 390), werden - 14 - Bearbeitungsstand: 17.03.2021 8:51 Uhr a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe durch die Angabe ersetzt. ausweis zur Folge, dass die postalische Erreichbarkeit nicht mehr gegeben oder nicht mehr eindeutig ist, liegt keine Anschrift im Sinne des Personal- auf dem Ausweis und Speicherung im Chip zu verzichten und stattdessen c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: speichert werden, damit die Anwendung der Online-Ausweisfunktion durch technische und rechtliche Rahmenbedingungen auch für Personalausweis- inhaberinnen und Personalausweisinhaber mit Wohnsitz im Ausland unein- schen Anschrift ist in der Regel die Vorlage eines Mietvertrags, sofern die- ser bereits vorhanden ist, ausreichend. Falls noch kein Mietvertrag vorliegt, sind andere Formen der Plausibilisierung zu nutzen (bspw. die schriftliche wird). zifischen Regelungen - leer gelassen werden. macht wird, ist weiterhin alternativ "Keine Wohnung in Deutschland" einzu-

2. Nummer G.5.9.1 wird gestrichen.

3. Nummer G.9.1.1 wird folgende Nummer vorangestellt:

Vorbemerkung zu § 9 PAuswG

dert sich dadurch der Familienname, kann der Personalausweis frü- hestens acht Wochen vor der Eheschließung mit dem neuen Namen beantragt werden, wenn sofort nach Eheschließung neben den Gründen aus Nummer 4.1.1.6 PassVwV das Signaturzertifikat oder die Online-Ausweisfunk eingefügt. - 15 - Bearbeitungsstand: 17.03.2021 8:51 Uhr b) Das Wort wird durch das Wort und das Wort durch das Wort ersetzt. c) Nach der Angabe werden ein Punkt und die Zahl eingefügt. d) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. b) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

6. Nach Nummer G.10.5.2 wird folgende Nummer eingefügt:

Sperrung der Online-Ausweisfunktion bei Ungültigkeit des Personal- auseises satz 1 Nummern 1 und 2 PAuswG ergibt (bspw. bei Änderung der Vornamens- nicht vor, ist die Sperrung unverzüglich zu veranlassen. Eine ggf. zu treffende

7. In Nummer G.13.1 Absatz 6 wird die Angabe durch die Angabe er-

setzt. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 2 wird das Wort gestrichen. An- Aufkleber zur Änderung der Anschrift für Personalausweise (siehe An- hang 1 der PAuswV) auf der Rückseite des Dokuments angebracht. Die Be- schriftung des Änderungsaufklebers erfolgt durch Tintenstrahldrucksys- teme mit dokumentenechter Tinte und ist mit Unterschrift und Dienstsiegel mer 6.2.1.4 PassVwV). Das handschriftliche Ausfüllen oder der Eintrag mit- - 16 - Bearbeitungsstand: 17.03.2021 8:51 Uhr

SIEHE RÜCKSEITE

strichen. und der Entsperrung ersetzt. b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt: ben des Anhangs 3 der PAuswV zu erfolgen. Das Überkleben eines bereits aufgebrachten Änderungsaufklebers mit einem neuen Aufkleber ist nicht zu- weis bereits ein Änderungsaufkleber aufgebracht, ist dieser mit einem wei- chen Gegenstand (z. B. Plastiklineal) spurenlos und weitgehend rück- standslos zu entfernen, bevor der neue Änderungsaufkleber aufgebracht c) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 2. August 2021 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

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